Verwaltungsrecht

Widerruf einer Invesitionsförderung nach dem Agrarinvestitionsförderprogramm

Aktenzeichen  RN 5 K 14.2053

Datum:
28.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVwVfG BayVwVfG Art. 48 Abs. 4, Art. 49 Abs. 2 lit. a
VO (EG) Nr. 796/2004 Art. 73
VO (EG) Nr. 1975/2006 Art. 2
BauGB BauGB § 29

 

Leitsatz

Wurde vor Ablauf der maßgeblichen 12-Jahres-Frist die wirtschaftliche Nutzung an der geförderten Anlage einem Dritten überlassen bzw. die Anlage verpachtet, und dadurch eine Auflage in Bezug auf die geförderte Anlage nicht erfüllt, rechtfertigt dies den teilweisen Widerruf der Förderung. (redaktioneller Leitsatz)

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg
Aktenzeichen: RN 5 K 14.2053
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 28. Januar 2016
05. Kammer
Sachgebiets-Nr: 411
Hauptpunkte:
Einzelbetriebliche Investitionsförderung; Zweckbindungsfrist, Hopfengerüstanlage, Baumaßnahme
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache

– Kläger –
bevollmächtigt: Rechtsanwälte …
gegen
… vertreten durch die … für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
– Beklagter –
beteiligt: Regierung von … als Vertreter des öffentlichen Interesses
wegen Agrarinvestitionsförderprogramm
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 5. Kammer,
unter Mitwirkung von Vorsitzendem Richter am Verwaltungsgericht Dr. Lohner Richter am Verwaltungsgericht Dr. Hohmann Richterin Dr. Zecca-Jobst ehrenamtlichem Richter H. ehrenamtlichem Richter F. aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. Januar 2016 am 28. Januar 2016 folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen den teilweisen Widerruf einer im Rahmen der Einzelbetrieblichen Investitionsförderung nach dem Agrarinvestitionsförderprogramm bewilligten Förderung und die damit einhergehende teilweise Rückforderung.
Mit formgebundenen Antrag vom 21.04.2008 beantragte der Vater des Klägers, S. sen., bei der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FÜAK) im Rahmen der Einzelbetrieblichen Investitionsförderung (EIF) eine Förderung nach dem Agrarinvestitionsförderprogramm (AFP) i. H. v. insgesamt 102.290,00 Euro für die Gesamtmaßnahme „Einbau einer Scheitholzheizung mit Wärmerückgewinnung für Hopfentrocknung, Errichtung einer Hopfengerüstanlage“, davon 7.259 Euro für die Hopfengerüstanlage. Hiervon wurden insgesamt 97.291,00 Euro als förderfähiges Investitionsvolumen anerkannt, davon 7.140 Euro für die Errichtung der Hopfengerüstanlage. Mit Bescheid vom 04.08.2008 bewilligte daher die FÜAK eine Zuwendung in Form einer Anteilfinanzierung i. H. v. 20% des zuwendungsfähigen Investitionsvolumens und damit von bis zu 19.458,00 Euro. Auf das Hopfengerüst entfiel damit eine Zuwendung von 1.463,08 Euro.
Nach Ziffer 3 des Bescheides sind die (in Anlage beigefügten) „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P) Bestandteil des Bescheids. Dazu wird in Ziffer 4.2 des Bescheides folgende Regelung getroffen:
„4.2. Die zeitliche Bindung des Zuwendungszweckes endet bei geförderten Baumaßnahmen 12 Jahre nach Fertigstellung. Bei technischen Einrichtungen und Maschinen endet die Zweckbindungsfrist 5 Jahre nach Lieferung. Werden die geförderten Investitionen innerhalb der Zweckbindungsfrist entgegen dem Zuwendungszweck verwendet bzw. genutzt, wird die Förderung zumindest anteilig zurückgefordert.“
Die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“, Stand 1. Juni 2005, enthalten u. a. folgende Regelung:
„4. Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände
4.1 Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig verfügen. (…)
Beim ersten Verwendungsnachweis und Auszahlungsantrag vom 30.10.2008 erklärte der Vater des Klägers die Gesamtmaßnahme für teilweise abgeschlossen und die Hopfengerüstanlage für fertig. In der Folge nahm das AELF … eine Fertigstellung der Hopfengerüstanlage für den 01.09.2008 an. Bei der Auszahlung der ersten Förderrate wurde -wie beantragt – die Auszahlung für ein Investitionsvolumen i. H. v. 36.974,89 Euro anerkannt und ein Zuschussbetrag i. H. v. 7.394,98 Euro am 18.11.2008 freigegeben.
Zum 30.06.2009 wurde der Betrieb und damit auch die geförderten Objekte vom Vater des Klägers an diesen übergeben. Mit Bescheid vom 02.06.2014 (nach Antrag vom 12.04.2014) übertrug das AELF … die im Zuwendungsbescheid für S. sen. bewilligte Zuwendung auf den Kläger als dessen Rechtsnachfolger.
Mit Vertrag vom 29.03.2013 verpachtete der Kläger das Flurgrundstück …36, auf dem sich die Hopfengerüstanlage befindet, zum 01.10.2013 an E. Der Pachtvertrag enthält unter § 1 Ziffer 5 folgende Klausel: „Mitverpachtet sind alle mit dem Grundstück verbundenen Einrichtungen, Anlagen (…)“.
Am 08.04.2014 führte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) … eine Inaugenscheinnahme der Förderobjekte durch und stellte fest, dass das Grundstück mit der Hopfengerüstanlage verpachtet und die geplante Scheitholzanlage nicht errichtet wurde.
Mit Schreiben vom 31.07.2014 informierte das AELF den Kläger von der geplanten anteiligen Rückforderung i. H. v. 1.120,76 Euro für die Hopfengerüstanlage (anteilige Nutzungsdauer der zweckentsprechenden Nutzung (61 von insgesamt 144 Monaten) am Förderanteil von einem förderfähigen Investitionsvolumen von 9.723,95 Euro) aufgrund der Verpachtung und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Hierzu nahm der Kläger mit Schreiben vom 13.08.2014 Stellung, wobei er zunächst das zugrunde gelegte förderfähige Investitionsvolumen für das Hopfengerüst auf insgesamt 7.315,40 Euro korrigierte. Ungeachtet dessen bestehe kein Rückforderungsanspruch, da die geförderte Hopfengerüstanlage auch nach der Verpachtung weiterhin in seinem „Besitz“ verbleibe und er für den Ersatz von Hopfensäulen sowie Hopfennetz zuständig sei. Auch die Nutzungsart „Hopfen“ habe sich nicht geändert.
Mit Bescheid vom 10.11.2014, zugestellt am 11.11.2014, widerrief daraufhin das AELF … den Bewilligungsbescheid vom 04.08.2008 mit Wirkung zum 01.10.2013, soweit er den Betrag von 6.551,68 Euro übersteigt. Weiter wurde festgesetzt, dass die zu viel erhaltene Zuwendung i. H. v. 843,30 Euro zurückzuerstatten und vom 15.12.2014 an mit 6% jährlich zu verzinsen ist. Dem Kläger wurden die Koste des Verfahrens auferlegt und dabei eine Gebühr i. H. v. 50,- Euro festgesetzt. Die Auslagen betrugen 3,45 Euro.
Rechtsgrundlage des Teilwiderrufs und des Erstattungsverlangens seien Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 und Art. 49 a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG i. V. m. Art. 2 VO EG 1975/2006 i. V. m. Art. 73 VO EG Nr. 796/2004. Danach könne die Gewährung einer Zuwendung widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden sei und der Begünstigte diese nicht erfülle. Die Zweckbindungsfrist betrage 12 Jahre. Bei Wechsel des Betriebsinhabers, Verpachtung oder Verkauf des Fördergegenstandes seien nach LMS vom 23.07.2008 Nr. G7-7271-7100 die zweckentsprechende Nutzung des Fördergegenstandes sowie die Zuwendungsvoraussetzungen durch den Übernehmer/Pächter zu erfüllen. Bei einem Telefongespräch am 29.08.2014 sei der Kläger informiert worden, dass der Zuschuss für die Hopfengerüstanlage belassen werden könne, wenn der Pächter die Zuwendungsvoraussetzungen erfülle. Die entsprechende Prüfung habe der Kläger nicht ermöglichen wollen, sondern um den Rückforderungsbescheid gebeten. Infolgedessen werde die Zweckbindungsfrist seit dem 01.10.2013 nicht mehr eingehalten. Der teilweise Widerruf und die anteilige Rückforderung i. H. v. 843,30 Euro würden sich daraus ergeben, dass von insgesamt 144 Fördermonaten (1.463,08 Euro) nur 61 (vom 01.09.2008 bis 30.09.13) förderfähig seien. Das in Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG eingeräumte Widerrufsermessen werde durch Art. 2 VO EG 1975/2006 i. V. m. Art. 2 Art. 73 VO EG 796/2004 verdrängt.
Am 09.12.2014 ließ der Kläger Klage gegen den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid erheben und lässt zu ihrer Begründung im Wesentlichen vortragen:
Die Zweckbindungsfrist sei bereits abgelaufen, da sie lediglich 5 Jahre betrage. Denn bei der Hopfengerüstanlage handele es sich um eine technische Einrichtung i. S.v. Ziffer 4.2 des Bewilligungsbescheides. Hierfür spreche schon, da sie jederzeit abgebaut werden könne und transportabel sei.
Außerdem sei die Hopfengerüstanlage nicht verpachtet worden, da sich der Pachtvertrag nur auf das Grundstück, nicht aber auf die darauf befindliche Hopfengerüstanlage beziehe. Der Pächter nutze die Hopfenanlage unentgeltlich. Hierfür spräche auch die zusätzliche Vereinbarung im Pachtvertrag, dass das Eigentum an der Hopfengerüstanlage beim Verpächter verbleibe und der Verpächter Hopfenmasten und Seile stelle. Im Regelfall würde der Pächter nach Ablauf des Pachtvertrages Eigentum an der Hopfengerüstanlage erwerben. Dies sollte hier gerade nicht der Fall sein, weshalb die Parteien den Verbleib des Eigentums beim Verpächter vereinbart hätten. Zudem sei die Anlage nach wie vor durch den Kläger sturmversichert, eben weil sie nicht Bestandteil der Verpachtung geworden sei. Aus der Hagelversicherung sei die Fläche hingegen herausgenommen worden, eben weil diese verpachtet worden sei.
Das Widerrufsermessen aus Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG werde nicht durch Art. 2 VO EG 1975/2006 i. V. m. Art. 2 Art. 73 VO EG 796/2004 verdrängt.
Der Kläger beantragt,
der Bescheid des AELF … vom 10.11.2014 wird aufgehoben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage wird abgewiesen.
Es gelte die Zweckbindungsfrist von 12 Jahren für bauliche Anlagen. Die Hopfengerüstanlage sei eine bauliche Anlage i. S. d. BauGB, da sie fest mit dem Erdboden verbunden und insofern nicht jederzeit beweglich sei, auch wenn man sie prinzipiell abbauen könne.
Der Pachtvertrag erfasse auch die Hopfengerüstanlage; dies ergebe sich bereits aus § 1 Nr. 5 des Pachtvertrages, nach dem alle mit dem Grundstück verbundenen Anlagen mitverpachtet seien. Die Pacht des Flurstücks ohne Nutzungsmöglichkeit der darauf befindlichen Hopfengerüstanlage wäre wenig sinnvoll; der Pächter hätte faktisch keine Möglichkeit das Flurstück zu bewirtschaften. Zudem habe der Pächter das fragliche Flurstück Nr. …36 in der Gemarkung … als Feldstück Nr. …8 „…-feld“ in seinem Flächen- und Nutzungsnachweis für das Jahr 2014 angegeben und dort Hopfen angebaut. Die Tatsache, dass der Kläger jetzt und auch nach dem Ende des Pachtvertrages Eigentümer der Hopfengerüstanlage sei, ändere an deren Verpachtung nichts. Als Verpächter sei es zudem im Interesse des Klägers, den Pachtgegenstand gegen Sturm zu versichern, der Pächter sei dazu nicht verpflichtet. Die Zweckbindungsfrist beginne erst nach Fertigstellung der Maßnahme.
Gemäß den Förderhinweisen zu Nr. 7.3 der maßgeblichen Richtlinie gelte eine Baumaßnahme als fertig gestellt, wenn der Endverwendungsnachweis beim AELF eingehe. Vorliegend sei überhaupt kein Endverwendungsnachweis vorgelegt worden, sondern im Auszahlungsantrag und Verwendungsnachweis vom 30.10.2008 sei die Maßnahme für teilweise abgeschlossen erklärt worden. Obwohl streng genommen die Zweckbindungsfrist noch nicht begonnen habe, habe das AELF zugunsten des Klägers eine Fertigstellung – und damit den Beginn der Zweckbindungsfrist zum 01.09.2008 angenommen.
Eine Übertragung des Förderobjekts vom Kläger auf den Pächter sei aus mehreren Gründen nicht erfolgt. Am 12.04.2014 habe der Kläger lediglich die Übertragung des Zuwendungsverhältnisses von seinem Vater auf ihn selbst beantragt; für eine Übertragung auf den Pächter sei kein diesbezüglicher Antrag gestellt worden.
Auch im Hinblick auf das LMS vom 25.09.2015 ergebe sich keine andere Einschätzung. Dort werde unter Nr. 1.3 ausdrücklich klargestellt, dass eine Übertragung des Zuwendungsverhältnisses nur dann in Betracht komme, wenn der Gesamtbetrieb übertragen werde. Wenn hingegen nur das geförderte Objekt ohne den restlichen Betrieb auf einen anderen Bewirtschafter übertragen werde, bleibe das ursprüngliche Zuwendungsverhältnis bestehen. Dies sei vorliegend so geschehen. Dementsprechend handele es sich um eine Übertragung des geförderten Objekts als Betriebsteil in Form der Nutzungsüberlassung gemäß Nr. 4.2 des LMS, womit eine Trennung von Investor und Betreiber vorliege. Nachdem die Bewilligung auf Grundlage der Richtlinie vom 01.03.2008 erlassen worden sei, könne eine förderunschädliche Übertragung nur erfolgen, wenn das geförderte Objekt in einen Betriebszusammenschluss eingebracht werde und zwischen Investor und Betreiber eine Teilidentität bestehe (S. 9 des LMS), was vorliegend nicht der Fall sei. Zudem sei Nr. 4.2.1 des LMS zu beachten, da die Zweckbindungsfrist vorliegend erst mit erfolgter Inaugenscheinnahme am 08.04.2014 begonnen habe. Nachdem aber keine Anzeige der Übertragung eines Förderobjekts mit den für eine dementsprechende Prüfung erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurde, könne nicht geprüft werden, ob der Pächter die unter Nr. 4.2.1. aufgeführten Voraussetzungen erfülle. Ebenso wenig sei bekannt, ob der Fördergegenstand zweckentsprechend verwendet werde.
Hierauf lässt der Kläger entgegnen, dass ein Betriebsübergang nicht stattfinden konnte, weil der Pächter nicht zuwendungsberechtigt sei. Nachdem die Hopfengerüstanlage nicht verpachtet wurde, sei folgerichtig auch kein Übertragungsantrag bzgl. der Zuwendung gestellt worden. Es könne nicht sein, dass nur bei einer Übertragung des Gesamtbetriebes der Anspruch auf Förderung bestehe, sonst könnten bei Vorliegen einer Agrarinvestitionsförderung nie ein Teil bzw. Teile des Betriebes verpachtet werden, was aber unter den Landwirten usus sei. Im Übrigen stelle das genannte LMS wohl nur die Rechtslage ab 25.09.2015 (evtl. 15.01.2015) dar und könne vor diesem Hintergrund aufgrund des Rückwirkungsverbotes den streitgegenständlichen Fall nicht beeinflussen.
In der mündlichen Verhandlung trägt der Kläger vor, dass nicht der ganze Hopfengarten, sondern lediglich die Seile und Drähte gefördert worden seien.
Der Beklagte erwidert, die Tatsache, dass der Kläger nur Rechnungen für Seile und Drähte eingereicht habe, ändere nichts daran, dass die geförderte Maßnahme die Errichtung eines Hopfengartens und somit einer Baumaßnahme sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 28.01.2016, auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die Behördenakte verwiesen, die dem Gericht vorgelegen hat.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet, da der teilweise Widerruf der Förderung und die damit einhergehende Rückforderung rechtmäßig waren und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Rechtsgrundlage für den Teilwiderruf ist Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG i. V. m. Art. 2 VO EG 1975/2006 i. V. m. Art. 73 VO EG Nr. 796/2004. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Die hier maßgebliche Auflage besteht nach Nr. 4.2 des Zuwendungsbescheids darin, dass die zeitliche Bindung des Zuwendungszwecks bei geförderten Baumaßnahmen 12 Jahre nach Fertigstellung endet. Diese Auflage hat der Kläger in Bezug auf die geförderte Hopfengerüstanlage nicht erfüllt, da er vor Ablauf der 12-Jahres-Frist die wirtschaftliche Nutzung daran einem Dritten überließ bzw. die Hopfenanlage verpachtete. Zudem kann der Teilwiderruf tatbestandlich auch auf Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG i. V. m. Art. 2 VO EG 1975/2006 i. V. m. Art. 73 VO EG Nr. 796/2004 gestützt werden. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Vorliegend ist in Ziffer 1.1 der ANBest-P, die nach Ziffer 3 des Zuwendungsbescheids vom 04.08.2008 Bestandteil des Bescheids werden, festgelegt, dass die Zuwendung nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheids bestimmten Zwecks verwendet werden darf. Mit der Übertragung des Fördergegenstandes innerhalb der Zweckbindungsfrist sind diese Voraussetzungen erfüllt.
a. Maßgebliche Frist für die Hopfengerüstanlage ist vorliegend die 12-Jahres-Frist, da es sich bei der Hopfengerüstanlage um eine Baumaßnahme im Sinne der Förderbestimmungen handelt.
aa. Abzustellen ist dabei auf die Hopfengerüstanlage als Ganzes und nicht nur auf die Seile und Drähte der Anlage. Fördergegenstand ist die Hopfengerüstanlage als solche, auch wenn einzelne Bestandteile in Eigenleistung hergestellt und hierfür keine Kosten als förderfähig angesetzt wurden.
bb. Für die Annahme einer Baumaßnahme spricht schon der Wortlaut der Nebenbestimmung (Nr. 4.2. des Bescheids), nach dem bei Baumaßnahmen auf die „Fertigstellung“ und bei technischen Einrichtungen und Maschinen auf die „Lieferung“ abgestellt wird. Eine Hopfengerüstanlage muss „fertiggestellt“ und nicht nur „geliefert“ werden. Überdies spricht auch der normale Sprachgebrauch für eine Baumaßnahme, da die Hopfenstangen bei der Errichtung der Anlage mit einem gewissen Aufwand im Boden eingegraben und verankert werden, bevor dann die anderen Bestandteile angebracht werden. Solange eine künstliche, sozusagen „bauliche“, Verbindung mit dem Boden und die Errichtung für eine gewisse Dauer vorgesehen und möglich sind, ist auch eine mögliche Abbaubarkeit der Anlage ohne Belang.
cc. Auch wenn der förderrechtliche Begriff der Baumaßnahme nicht mit dem bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Begriff der „baulichen Anlage“ aus § 29 BauGB bzw. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayBO übereinstimmen muss, so können diese doch zur Auslegung unterstützend herangezogen werden. Das Bauplanungsrecht stellt die Anforderung, dass die Anlage in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden ist (BeckOK/Krämer, BauGB, Stand 01.10.2015, § 29 BauGB Rn. 3). Hiernach kann eine bauliche Anlage eben auch eine solche sein, die prinzipiell abbaubar ist. Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Hierunter fällt auch eine Hopfengerüstanlage (Simon/Busse/Dirnberger Art. 2 BayBO Rn. 51).
dd. Insgesamt ist zu sagen, dass eine Hopfengerüstanlage zwar prinzipiell abbaubar, aber dennoch in der Regel planmäßig für eine gewisse Dauer errichtet wird und jedenfalls auch aus Bauprodukten hergestellt ist. Damit liegt auch eine Baumaßnahme im förderrechtlichen Sinn vor.
ee. Die 12-Jahresfrist begann mit der vom AELF … für den 01.09.2008 festgesetzten Fertigstellung zu laufen und war zu Beginn des Pachtvertrages am 01.10.2013 noch nicht abgelaufen.
b. Mit der Verpachtung des Hopfengartens liegt eine Übertragung vor. Unstreitig ist insoweit, dass seit Beginn des Pachtverhältnisses der Pächter den Hopfengarten als solchen nutzt und nicht mehr der Kläger selbst. Allein damit liegt eine förderrelevante Übertragung vor. Bei der einzelbetrieblichen Investitionsförderung bzw. dem Agrarinvestitionsförderprogramm handelt es sich um eine personenbezogene Förderung, bei der der Antragssteller und auch der Übernehmer des Zuwendungsverhältnisses personenbezogene Voraussetzungen, wie etwa das Vorliegen einer bestimmten beruflichen Qualifikation vorweisen muss (vgl. Nr. 4.1.1. der Richtlinie vom 01.03.2008 Nr. B 3-7272-7150). Potentiell förderschädlich ist damit bereits die Tatsache, dass der Zuwendungsempfänger den Fördergegenstand nicht mehr selbst zweckgebunden nutzt.
Jedenfalls liegt aber auch eine Verpachtung des Hopfengartens und nicht nur des darunter liegenden Grundstücks vor. Der Kläger kann insoweit nicht einwenden, dass der Pachtvertrag anders zu verstehen sei. Ein Vertrag ist grundsätzlich aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Position der Vertragsparteien auszulegen, §§ 133, 157 BGB. Insbesondere auch aus der Klausel § 1 Nr. 5 des Pachtvertrages, nach der alle mit dem Grundstück verbundenen Einrichtungen, Anlagen etc. mitverpachtet sind, versteht ein objektiver Dritter den Pachtvertrag so, dass nicht nur der Grund und Boden, sondern auch der darauf befindliche Hopfengarten mitverpachtet ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Parteien in den sonstigen weiteren Vereinbarungen der Parteien im Zusammenhang mit dem Pachtvertrag vereinbart haben „Gerüstanlage ist Eigentum vom Verpächter“. Hierbei handelt es sich nicht um den Ausschluss der Verpachtung, sondern um eine Beweissicherung, dass nämlich der Hopfengarten Eigentum des Verpächters ist und nicht vom Pächter als Eigentum erworben oder selbst angebracht worden ist. Auch das Vorbringen des Klägers zu den Versicherungen ändert nichts an dieser Einschätzung, sondern bestätigt die Verpachtung des Hopfengartens. Die Herausnahme der Fläche aus der Hagelversicherung erklärt sich damit, dass letztere Schäden am Hopfen versichert und damit höchstens vom Pächter als dem tatsächlichen Bewirtschafter der Fläche abgeschlossen wird. Das Belassen der Fläche in der Sturmversicherung erklärt sich daraus, dass der Kläger weiterhin Eigentümer der Hopfengerüstanlage ist und diese gegen Sturmschäden absichern möchte.
c. Die Übertragung des Hopfengartens durch den Pachtvertrag ist auch förderschädlich. Dies ergibt sich schon daraus, dass der neue tatsächliche Bewirtschafter der Fläche unstreitig die persönlichen Fördervoraussetzungen nicht erfüllt. Dies entspricht auch der nachvollziehbaren Rechtsansicht des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten, soweit sie aus dem LMS vom 23.07.2008 hervorgeht. So erfüllt der Pächter nicht die Anforderungen an die berufliche Qualifikation nach der dem Zuwendungsbescheid zugrundeliegenden Förderrichtlinie vom 01.03.2008. Nach der dortigen Nr. 4.1.1. kann die berufliche Qualifikation bis zu einem zuwendungsfähigem Investitionsvolumen von 100.000 Euro nachgewiesen werden durch die bestandene Abschlussprüfung in einem Agrarberuf, den erfolgreichen Abschluss der Landwirtschaftlichen Fachschule oder durch die Teilnahme an mindestens drei Seminaren aus dem Bildungsprogramm Landwirt. Als Landwirtschaftsmechaniker und landwirtschaftlicher Betriebsleiter erfüllt der Pächter keine der obigen Voraussetzungen.
Auch nach einer neueren Rechtsansicht des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten (vgl. LMS vom 25.09.2015) ist die Übertragung förderschädlich. Vorliegend handelt es sich um eine Übertragung des geförderten Objekts als Betriebsteil, weiter erfolgt die Übertragung in Form der Nutzungsüberlassung und ist die Förderung für die betreffende Maßnahme nach der Richtlinie vom 01.03.2008 bewilligt worden. In diesem Fall kann nach 4.2. des LMS eine förderunschädliche Übertragung nur erfolgen, wenn das geförderte Objekt in einen Betriebszusammenschluss eingebracht wird und zwischen Investor und Betreiber eine Teilidentität besteht. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Somit kommt es nicht mehr darauf an, ob der Kläger zudem seine Anzeigeobliegenheit nach 4.11 der Nebenbestimmungen erfüllt hat.
d. Die Jahresfrist nach Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i. V. m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG ist eingehalten. Darüber hinaus könnte sie dem Widerruf wegen der effektiven Durchsetzung des zugrundeliegenden Unionsrechts ohnehin nicht entgegenstehen.
2. Der ganze oder teilweise Widerruf des Zuwendungsbescheides steht grundsätzlich im Ermessen der Bewilligungsbehörde. Insoweit ist allerdings zu berücksichtigen, dass schon nach nationalem Recht bei Verfehlung des mit öffentlichen Zuschüssen verfolgten Zwecks (z. B. Auflage wird nicht eingehalten oder Leistung wird nicht zu dem vorgesehenen Zweck verwendet) das Ermessen im Regelfall nur durch eine Entscheidung für den Widerruf fehlerfrei ausgeübt werden kann. Dies folgt aus den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit; deshalb bedarf es in diesen Fällen der Begründung von Ermessenserwägungen auch nur beim Vorliegen atypischer Gegebenheiten (vgl. BVerwG, U.v. 16.06.1997, BayVBl. 1998, 27; BVerwG, U. v. 10. Dezember 2003 – 3 C 22/02; VG Karlsruhe, U.v. 20. Januar 2011 – 2 K 13/10 – juris). Im vorliegenden Fall kommt, da zu 50% eine unionsrechtliche Förderung vorliegt, noch das Interesse an der Durchsetzung der unionsrechtlichen Wettbewerbsordnung bzw. der effektiven Durchsetzung des Unionsrechts hinzu. Die unionsrechtlichen Bestimmungen gelten dabei einheitlich für die jeweiligen Fördermaßnahmen unabhängig davon, ob sie vollständig oder nur teilweise aus Mitteln der EU finanziert werden. Art. 2 VO EG Nr. 1975/2006 i. V. m. Art. 73 VO EG Nr. 796/2004 sehen kein Ermessen bzgl. der Rückforderung und damit auch des zugrundeliegenden Widerrufs vor. Damit wird das grundsätzlich vorgesehene Widerrufsermessen verdrängt.
Im Ergebnis ist daher die Entscheidung für den Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit nicht zu beanstanden.
3. Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch ist Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG i. V. m. Art. 2 VO EG Nr. 1975/2006 i. V. m. Art. 73 VO EG Nr. 796/2004. Nach dieser Vorschrift sind erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt widerrufen wird. Rechtsgrundlage für die Verzinsung des Erstattungsanspruchs nach Ziffer 3 des Bescheids vom 10.11.2014 ist Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG i. V. m. Art. 2 VO EG Nr. 1975/2006 i. V. m. Art. 73 VO EG Nr. 796/2004. Die Kostenfestsetzung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf Art. 1, 2 Abs. 1 KG. Die Gebühr i. H. v. 50 Euro folgt aus Art. 5, 6 KG i. V. m. Tarif-Nr. 1.I.9/1 des Kostenverzeichnisses, sie bewegt sich im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Rahmens. Die Auslagen beruhen auf Art. 10 KG.
Nach allem war daher die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung im Kostenpunkt war gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 1 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg zu stellen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg).
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 340148, 80098 München).
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.
Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 843,- Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Danach richtet sich der Streitwert nach der Höhe des Betrages, in dessen Höhe die bewilligte Zuwendung in dem Bescheid des AELF vom 10.01.2014 widerrufen und der zurückgefordert wird, also gerundet 843,- Euro.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg einzulegen (Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg; Postfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Allen Schriftsätzen sollen jeweils 4 Abschriften beigefügt werden.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen