Verwaltungsrecht

Widerruf einer Waffenbesitzkarte

Aktenzeichen  B 1 S 17.843

Datum:
7.11.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 142288
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 45 Abs. 2 S. 1
StAG § 33 Abs. 3

 

Leitsatz

1. Angesichts der Risiken, die mit jedem Waffenbesitz einhergehen, ist für das Fehlen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nicht etwa erforderlich, dass der Betroffene den waffenrechtlichen Anforderungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht genügen wird; vielmehr reicht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit aus, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (wie OVG Lüneburg BeckRS 2017, 117959). (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ist unter Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt wird, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen iSv § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird (wie BVerwG BeckRS 2015, 42545). (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
3. Mit dem Begriff der „Reichsbürger“ werden Personengruppen und Einzelpersonen zusammengefasst, welche die Existenz der Bundesrepublik als souveränen Staat leugnen, dafür aber den Fortbestand des Deutschen Reiches zumeist in den Grenzen von 1937 behaupten, wobei sie die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland negieren bzw. dem Grundgesetz und demokratisch gewählten Repräsentanten, ggf. auch der Exekutive, ihre Legitimität absprechen sowie Gesetze, Bescheide und Gerichtsurteile als nichtig erachten. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
4. Aufgrund der Uneinheitlichkeit der „Reichsbürgerbewegung“  bedarf es einer Betrachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, ob beim jeweiligen Betroffenen hinreichende Anhaltspunkte festzustellen sind, die das Verdikt der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit tragen. Dabei können über Angaben, die in behördlichen Antragsformularen gemacht werden, u.a. auch Erkenntnisse aus jedweden weiteren Verfahren verwertet werden, um zu einem schlüssigen Gesamtbild zu gelangen. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. B 1 K 17.337) gegen die Nummern I. und II. des Bescheids des Landratsamts … vom 07.04.2017 wird angeordnet.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der am … geborene Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Bescheid des Landratsamts …, mit dem u.a. seine Waffenbesitzkarte widerrufen wurde.
Das Polizeipräsidium … wandte sich mit Schreiben vom 16.12.2016 an das Landratsamt … und wies darauf hin, dass ihm ein vom Antragsteller selbst verfasstes undatiertes Schreiben sowie ein Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises vorlägen. In dem Antragsformular auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit gebe der Antragsteller an, sein Geburtsstaat sei das „Königreich Bayern“, dieses sei auch sein Wohnsitzstaat. Neben der deutschen Staatsangehörigkeit besitze er seit seiner Geburt noch die Staatsangehörigkeit des Königreichs Bayern, erworben durch „Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG Stand 1913“. Seit seiner Geburt habe er sich in verschiedenen Orten im Staat „Königreich Bayern“ aufgehalten.
In seinem undatierten Begleitschreiben „Auftrag zur Bearbeitung des beigefügten Antrages zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit“ führte der Antragsteller aus, er übersende hiermit den Antrag zur Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit nach Geburt/Abstammung (Legitimation) gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG, Stand 22.07.1913. Verwendet worden sei das amtliche offiziell bundesweit gültige Antragsformular des BVA in Köln. Das BVA führe das EStA-Register, in welches das Feststellungsergebnis umgehend einzutragen sei. Die erforderlichen Personenstandsurkunden für die Ableitung der Abstammung über die väterliche Linie nach § 4 Abs. 1 RuStAG seien in beglaubigter Kopie beigefügt worden. Es werde rein vorsorglich darauf hingewiesen, dass das Landratsamt nach erfolgreicher Feststellung gemäß § 33 Abs. 3 StAG dazu verpflichtet sei, die gesamten Daten zu den Entscheidungen unverzüglich an die Registerbehörde und gemäß § 33 Abs. 5 StAG an die zuständige Meldebehörde/Einwohnermeldeamt zu übermitteln. Die Rückgabe der eingereichten Originalurkunden nach Abschluss des Verfahrens bzw. der Feststellung werde entsprechend § 52 VwVfG an den Antragsteller vorausgesetzt. Es sei alles laut dem Merkblatt des Bundesverwaltungsamtes (Punkt 4) „Anlagen Vorfahren, bis vor 1914 in Deutschland geborene Vorfahren“ beigefügt. Sollte dieser Antrag nicht bearbeitet werden, werde um eine schriftliche justiziable Erklärung unter Nennung der gültigen Gesetze, warum nicht, gebeten.
In seinem Schreiben vom 16.12.2016 gab das Polizeipräsidium Oberfranken die Bewertung ab, dass der Antragsteller aufgrund der genannten Erkenntnisse der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen sei. Weitere polizeiliche Erkenntnisse lägen zu dem Antragsteller nicht vor. Polizeirechtliche Sofortmaßnahmen gegen den Antragsteller seien derzeit nicht erkennbar. Es werde angeregt, den weiteren Verlauf eines möglichen Verwaltungsverfahrens zum Widerruf der Waffenbesitzerlaubnis mit der zuständigen Kriminalpolizeiinspektion abzustimmen.
In einem Vermerk über ein Telefonat zwischen dem Landratsamt und dem Antragsteller vom 09.03.2017 ist festgehalten, dass der Antragsteller zu einer Anhörung eingeladen worden sei. Auf Nachfrage sei mitgeteilt worden, dass er im September 2016 einen Antrag auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises gestellt habe und daher seine waffen- und jagdrechtliche Zuverlässigkeit geprüft werden müsse. Der Antragsteller habe angegeben, dass er sich so etwas schon gedacht habe und er den Antrag nur gestellt habe, da er eventuell mit seiner Frau auswandern wolle. Mit dem vorgeschlagenen Termin sei der Antragsteller einverstanden gewesen, er sei während des gesamten Gesprächs, wie bereits bei anderen Telefonaten, ruhig und freundlich geblieben.
Über die Anhörung des Antragstellers am 15.03.2017 wurde ebenfalls ein Aktenvermerk gefertigt. Als Beweggrund für die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises habe der Antragsteller angegeben, dass seine Frau und er sich mit dem Gedanken tragen würden, im Rentenalter eventuell nach Kanada/Griechenland auszuwandern und er im Internet gelesen habe, dass ein Personalausweis für Kanada nicht reiche, sondern ein Staatsangehörigkeitsausweis oder Reisepass nötig sei. Da er nicht gewusst habe, was ein Staatsangehörigkeitsausweis sei, habe er dies im Internet gegoogelt. Hierbei habe er den offiziellen Vordruck und ein Merkblatt des Bundesverwaltungsamts gefunden und im Internet bei Google (Bilder) eine Ausfüllanleitung. Auf Nachfrage des Landratsamts gab der Antragsteller an, er wisse nicht mehr, was das für eine Internetseite gewesen sei, auf der er die Ausfüllanleitung gefunden habe. Bis heute wisse er nicht, was das RuStAG sei. Die anwesenden Vertreter der Polizei hätten dem Antragsteller vorgehalten, dass es doch ein Widerspruch sei, zu überlegen, gemeinsam mit der Ehefrau auswandern zu wollen und dass dann nur der Antragsteller den Staatsangehörigkeitsausweis beantrage und nicht gleich alle beiden zusammen. Hierzu gab der Antragsteller an, seine Frau habe gemeint, er solle erst einmal für sich einen Ausweis beantragen und dann sehen, was passiere. Auf Frage des Landratsamts an den Antragsteller, in welchem Staat/Land er denn lebe, verwies dieser auf den Freistaat Bayern. Sodann sei er gefragt worden, wann denn das Königreich Bayern untergegangen sei. Hierauf habe der Antragsteller die Jahreszahl 1920 genannt. Auf Frage, warum der Antragsteller in dem Antrag angegeben habe, seit seiner Geburt 1976 im Königreich Bayern zu leben, gab dieser an, im Internet habe gestanden, dass man die Vorfahren bis zum Urgroßvater angeben müsse und diese Angaben bis 1913 zurückreichen müssten. Die Vertreter der Polizei warfen die Frage auf, ob der Antragsteller einen Stammtisch der Reichsbürger besucht oder sich mit Bekannten darüber unterhalten habe. Hierzu gab der Antragsteller an, einen Stammtisch habe er nicht besucht, er habe nur mit dem Arbeitskollegen Herrn J. vereinzelt insoweit gesprochen, ob er seinen Staatsangehörigkeitsausweis schon habe und dass es schwierig sei, hierfür einen Termin im Landratsamt zu bekommen. Jedoch habe er mit Herrn J. fast ausschließlich über die Jagd gesprochen. Die Beweggründe des Herrn J. für dessen Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises kenne er nicht. Trotz mehrerer Nachfragen der Vertreter der Polizei sei der Antragsteller dabei geblieben, dass er mit Herrn J., der in einer anderen Schicht als er selbst arbeite, so gut wie gar nicht über den Staatsangehörigkeitsausweis gesprochen habe. Auf Nachfrage der Vertreter der Polizei habe der Antragsteller angegeben, dass er keine Fahnen oder ähnliche Gegenstände zu Hause habe. Zum Ende des Gesprächs habe das Landratsamt die weitere Vorgehensweise dahin aufgezeigt, dass die Waffen, die Munition, der Jagdschein und die Waffenbesitzkarte am selbenTag vorläufig sichergestellt würden. Eine Entscheidung über die Verlängerung des Jagdscheins werde in Abstimmung mit der Regierung von Oberfranken getroffen.
Einem weiteren Aktenvermerk vom 15.03.2017 ist zu entnehmen, dass im Anschluss des Gesprächs Vertreter der Polizei und des Landratsamts mit dem Antragsteller zu seiner Wohnanschrift gefahren seien, um die Aufbewahrung der Waffen zu kontrollieren und diese sicherzustellen. Der Antragsteller bewohne ein gepflegtes Einfamilienhaus. Anzeichen für eine politische Gesinnung, wie Fahnen, Schriften, etc. seien nicht erkennbar gewesen. Die Waffen hätten sich in einem abgeschlossen Kellerraum mit Fenstergitter, das als „Jagdzimmer“ erkennbar und eingerichtet gewesen sei, befunden. Der Waffenschrank habe dem Blick entzogen hinter der Tür gestanden, darauf habe sich ein Stahlblechschrank für Munition befunden. Sämtliche Schlüssel habe der Antragsteller am Schlüsselbund getragen, die Munition habe sich in dem Stahlblechschrank befunden, die Waffen im Waffenschrank, die Pistole im Innenfach. Alle Waffen seien entladen gewesen, alle Türen verschlossen. Der Antragsteller habe bereitwillig alle Schränke geöffnet und seine Waffen übergeben sowie die Munition und die Waffenbesitzkarte, den Jagdschein, die abgelaufene Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz und den abgelaufenen EFWP. Die Übergabe der Waffen sei somit absolut problemlos erfolgt, die Aufbewahrung der Waffen sei ordnungsgemäß gewesen.
Der Markt … teilte dem Landratsamt auf telefonische Nachfrage u.a. mit, dass der Antragsteller bisher nicht als Reichsbürger oder sonst negativ aufgefallen sei.
Durch seinen früheren Bevollmächtigten ließ der Antragsteller gegenüber dem Landratsamt … darauf hinweisen, dass die jagd- und waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers gegeben sei.
Im Rahmen der Abstimmung des Landratsamts … mit der Regierung von Oberfranken über die weitere Vorgehensweise wies das Landratsamt u.a. darauf hin, dass ein Staatsangehörigkeitsausweis dem Antragsteller nicht erteilt worden sei, weil das Sachbescheidungsinteresse wegen der Angabe „Königreich Bayern“ verneint worden sei.
Mit Bescheid vom 07.04.2017 widerrief das Landratsamt die dem Antragsteller erteilte Waffenbesitzkarte und ordnete die sofortige Sicherstellung der Schusswaffen und von Munition an. Ferner wurde dem Antragsteller aufgegeben, die in die Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Bescheids entweder unbrauchbar zu machen oder an einen Berechtigten abzugeben. Weiter wurde der Antrag auf Verlängerung des Jagdscheines Nr. … abgelehnt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerruf der Waffenbesitzkarten stütze sich auf § 45 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c WaffG. Das bisherige Verhalten des Antragstellers lasse befürchten, dass sich dieser zukünftig nicht an die strengen Vorgaben des Waffengesetzes zum Umgang mit Waffen halten werde. Als Angehöriger der sog. Reichsbürgerbewegung bestreite er die Verbindlichkeit der unter dem Grundgesetz geschaffenen Rechtsordnung, zu der auch das Waffengesetz zähle. Er negiere die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland, Gesetze mit auch für ihn bindender Wirkung zu erlassen. Die Zugehörigkeit zur Reichsbürgerszene ergebe sich aus den Angaben in seinem Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Die Beantragung des Ausweises mit irritierenden Eintragungen im Antragsformular fuße fast immer auf der Reichsbürgerideologie. Die Distanzierung erfolge erst dann, wenn die Betroffenen mit für sich negativen Konsequenzen konfrontiert würden. In dieser Situation werde dann ggf. auch auf einen Ausweis verzichtet, dessen Gebrauch für rechtlich sinnvolle Zwecke von den Reichsbürgern von vornherein regelmäßig nicht beabsichtigt gewesen sei. Unter diesen Umständen bringe eine Rückgabe bzw. Distanzierung für den Betroffenen de facto keine Nachteile mit sich. Es sei für ihn einfach und „tue ihm nicht weh“. Ohne weitere gewichtige Indizien werde sich aus einer zweifelhaften Schutzbehauptung heraus also nicht schließen lassen, dass der Betroffene sich von der Ideologie abgewendet habe. Für ihn gehe es lediglich um Schadensbegrenzung und damit um eine Art Scheingehorsam. Der beabsichtigte Zweck, als solche erkannte Reichsbürger von einem Waffenbesitz auszuschließen, könne anderenfalls auf denkbar einfache Weise umgangen werden. Das eigentliche Handlungsmotiv der Betroffenen ändere an der inneren Einstellung mit der Ablehnung unseres Rechtssystems jedoch nichts. Wer aber Bundes- und Landesgesetze generell nicht als für sich verbindlich anerkenne und sich deshalb auch nicht verpflichtet sehe, die darin enthaltenen, dem Schutz der Allgemeinheit dienenden Vorschriften im Einzelnen jederzeit zu beachten, gebe Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes, die heute anders als noch in preußischer Zeit ausgestattet seien, nicht strikt befolgen werde. Denn auch das Waffengesetz sei Teil der Rechtsordnung, die der Betroffene nicht anerkenne. Dies gelte zum Umgang mit Waffen im Allgemeinen ebenso wie die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen auf die Waffen keinen Zutritt haben könnten sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen. Die negative Prognose werde hier nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Betroffene über einen Waffenschrank verfüge, in dem er alle Waffen bisher untergebracht habe. Denn die Aufbewahrungsmöglichkeit in einem den Anforderungen entsprechenden Waffenschrank lasse nicht ohne Weiteres auf die Bereitschaft schließen, die Waffen auch zukünftig in diesem Schrank gemäß der waffenrechtlichen Vorgaben zu verwahren.
Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein solle, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdiene, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen werde, was auch für die Verwahrung gelte, müsse auch dem Betroffenen, der die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansehe, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden. Dies bedeute nicht eine willkürliche Sanktion einer missliebigen politischen Meinung oder abstrusen Sympathiebekundung, sondern knüpfe ausschließlich an die Tatsache an, dass der Betroffene für sich die Gültigkeit der bundes- und landesgesetzlichen Regelungen in Abrede stelle. Auf die weiteren Ausführungen, insbesondere zur Anordnung der sofortigen Sicherstellung, wird Bezug genommen.
Am 03.05.2017 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 07.04.2017 erheben, die unter dem Aktenzeichen B 1 K 17.337 geführt wird. Am 24.10.2017 wurde der vorliegende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.
Zur Begründung wird ausgeführt, der streitgegenständliche Bescheid sei im Hinblick auf Ziffer 1 und 2 kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Die Argumentation und Schlussfolgerung in dem Bescheid sei nicht hinreichend für die sich daraus ergebende gravierende Rechtsfolge. Es bestünden ernsthafte Bedenken im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des vorliegenden Bescheids. Der Widerruf werde ausschließlich auf die fehlende Zuverlässigkeit gestützt, die ihrerseits auf Verdachtsmomente betreffend der Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung gestützt werde. Die anzustellende Prognose verlange für die Unzuverlässigkeit zwar nicht den Nachweis, dass der Betreffende mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG handeln werde, sondern es genüge, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit hierfür bestehe. Die Besorgnis einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen, deren Aufbewahrung oder Weitergabe müsse jedoch auf der Grundlage entsprechender Anknüpfungstatsachen erwiesen sein. Wenn die Unzuverlässigkeitsbeurteilung alleine daraus abgeleitet werde, dass diese aufgrund der Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises mit den darin enthaltenen Angaben der sog. Reichsbürgerbewegung zuzuordnen sei und eine erfolgte Distanzierung in der Anhörung und Antragsbegründung als Schutzbehauptung abgelehnt werde, so sei dies für die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nicht ausreichend. Hingewiesen werde auf einen Beschluss des VG München vom 08.06.2017. Sofern nicht weitere Umstände hinzuträten, die hinsichtlich der Rechtstreue des Antragstellers Zweifel aufkommen ließen, rechtfertige dies noch nicht die Unzuverlässigkeit in waffenrechtlicher Sicht. Es sei hier kein Fall, dass der Antragsteller die gesetzlichen Vorschriften erklärtermaßen nicht beachte und nicht anerkenne. Im Gegenteil habe die Sicherstellung der Waffen auch gezeigt, dass dieser sorgsam und den gesetzlichen Vorgaben entsprechend mit den von ihm verwahrten Waffen und der Munition umgegangen sei. Der Antragsteller habe sich in der Vergangenheit eher rechtstreu erwiesen und verhalten, so dass nicht erkennbar sei, dass er in irgendeiner Form die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland für sich nicht als verbindlich erachte. Bei einer derartigen rechtlichen Situation bestünden ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis, so dass aufgrund dieser Bedenken die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen sei. Auch andere Gerichte gingen davon aus, dass eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nur vorliege, wenn über die Vermutung der Angehörigkeit zur Bewegung der Reichsbürger weitere Anhaltspunkte vorhanden seien, die einen unsachgemäßen Umgang mit Waffen oder gar die Verneinung der bestehenden Rechtsordnung nahelegten. Dies sei hier nicht ansatzweise der Fall.
Mit am 30.10.2017 eingegangenem Schriftsatz wurde ergänzend geltend gemacht, weder der Antragsteller noch sein Bevollmächtigter hätten sich mit der behaupteten Ideologie der Reichsbürgerszene auseinandergesetzt. Wenn aber das Leugnen der Existenz der Bundesrepublik Deutschland Inhalt dieser Ideologie sei, so hätten doch die Anhaltspunkte, dass der Antragsteller seit 2012, gültig bis 2022, einen Personalausweis und seit 2016, gültig bis 2026, einen Reisepass habe, berücksichtigt werden müssen. Es hätte auch einbezogen werden müssen, dass er im Rahmen der Anhörung den Freistaat Bayern als Aufenthaltsort benannt habe und es auch im Übrigen keinen Anhaltspunkt gebe, dass er von der Ideologie der Reichsbürgerbewegung infiltriert sei. Auch die anlässlich der Sicherstellung gewonnenen Erkenntnisse zeigten auf, dass der Antragsteller die waffenrechtlichen Vorschriften strikt einhalte und beachte. Es sei durch nichts gerechtfertigt, den Antragsteller in die „Schublade“ der „Reichsbürger“ zu stecken.
Es wird beantragt,
1.Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 02.05.2017 gegen den Bescheid des Landratsamts … vom 07.04.2017, anhängig Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth, Az.: B 1 K 17.337, wird angeordnet.
2.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Anhänger der Reichsbürgerszene würden ein ideologisches Weltbild vertreten, dass für sie die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht bindend sei. Die Reichsbürgerbewegung betrachte die Gesetze als von unzuständigen Organen erlassenes Recht und damit als nicht verpflichtende Vorgaben. Die Mitglieder der Bewegung würde insoweit die Ansicht vertreten, dass Deutschland immer noch besetzt sei und das Deutsche Reich fortbestehe. Vor diesem Hintergrund sei die Prognoseentscheidung, dass ein Mitglied der Reichsbürgerszene die waffenrechtlichen Vorschriften nicht einhalten werde, gerechtfertigt. Das Polizeipräsidium Oberfranken habe festgestellt, dass der Antragsteller der Reichsbürgerszene zugerechnet werden müsse. An diese Prämisse sei das Landratsamt … gebunden.
Das VG Regensburg habe in zwei Eilverfahren entschieden, dass sich die Frage, ob allein aus der Zughörigkeit bzw. dem Nahestehen zur Reichsbürgerbewegung auf die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit geschlossen werden könne, nicht für eine Klärung im summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eigne, sondern einer Hauptverhandlung vorbehalten bleiben müsse. Dem schließe sich das Landratsamt … an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Vortrag der Parteien sowie auf den Inhalt der Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog).
II.
1. Der vorliegende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich unter Berücksichtigung der erläuternden Angaben im Antragsschriftsatz gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarte und die Anordnung der sofortigen Sicherstellung von Schusswaffen und Munition (Ziffern I. und II. des Bescheids vom 07.04.2017).
2. Der zulässige, insbesondere nicht fristgebundene Antrag hat auch in der Sache Erfolg.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen ist. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Der angefochtene Bescheid kann aller Voraussicht nach nicht als rechtmäßig bestätigt werden. Das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage wiegt daher schwerer als das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des Bescheids. Es ist insbesondere auch nicht erkennbar, dass sich für das Hauptsacheverfahren ein weiterer Aufklärungsbedarf ergeben würde, so dass im Rahmen der Interessenabwägung von offenen Erfolgsaussichten auszugehen wäre. Die unterschiedlichen rechtlichen Positionen liegen offen zutage; in tatsächlicher Hinsicht wurde der Antragsteller in Anwesenheit von Vertretern der Polizei und des Landratsamts persönlich angehört und es wurde darüber ein ausführlicher Vermerk gefertigt. Die prozessuale Lage stellt sich somit anders dar als in Verfahren, in denen konkrete Fragen zur Sachaufklärung im Raum stehen, deren Prüfung und Bewertung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss (vgl. VG Bayreuth, B.v. 10.10.2017 – B 1 S 17.633).
Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zu deren Versagung hätten führen müssen. Zwingende Voraussetzung einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist gem. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG die Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 WaffG.
Bei der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Angesichts der Risiken, die mit jedem Waffenbesitz einhergehen, ist für das Fehlen der Zuverlässigkeit nicht etwa erforderlich, dass der Betroffene den waffenrechtlichen Anforderungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht genügen wird. Vielmehr reicht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit aus, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 18.07.2017 – 11 ME 181/17 – juris Rn. 8 m.w.N.). Bei der Prognose, die auf Grundlage der festgestellten Tatsachen anzustellen ist, ist der allgemeine ordnungsrechtliche Zweck des Waffengesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen die Belange der Sicherheit und Ordnung (§ 1 Abs. 1 WaffG) – namentlich die Allgemeinheit vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu schützen – zu wahren (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist unter Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt wird, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird (vgl. etwa BVerwG, U.v. 28.01.2015 – 6 C 1.14 – juris Rn. 17 – m.w.N.).
Legt man diese Maßstäbe an, so ergeben sich in der vorliegenden Sache keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen, die die negative behördliche Prognoseentscheidung tragen könnten.
Zunächst lagen zwar durchaus Erkenntnisse vor, die das Landratsamt dazu veranlassen durften, in eine Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers einzutreten. Das Polizeipräsidium Oberfranken hat sich auf die Angaben des Antragstellers in einem Antragsformular zur Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises gestützt und seine Bewertung mitgeteilt, dass der Antragsteller der Reichsbürgerbewegung zuzuordnen sei.
In dem entsprechenden Antrag hatte der Antragsteller angegeben, sein Wohnsitzstaat liege im „Königreich Bayern“, er sei auch im „Königreich Bayern“ geboren. Weiter habe er Zeit seines Lebens im „Königreich Bayern“ gewohnt.
Damit hat sich der Antragsteller eines Vokabulars bedient und nach außen gegenüber einer Behörde schriftlich verlautbart, das in den Kreisen der als „Reichsbürger“ bezeichneten Bewegung gängig ist. Mit dem Begriff der „Reichsbürger“ werden Personengruppen und Einzelpersonen zusammengefasst, welche die Existenz der Bundesrepublik als souveränen Staat leugnen, dafür aber den Fortbestand des Deutschen Reiches zumeist in den Grenzen von 1937 behaupten (vgl. Brandenburgisches Institut für Gemeinwesenberatung, Handbuch „Reichsbürger“, S. 14). Ebenso ist jedoch festzustellen, dass sich die Bewegung der „Reichsbürger“ nicht als einheitlich darstellt, sondern als eine Mischung aus autark handelnden Einzelpersonen und Gruppierungen, die sich in ihrem Wesen zum Teil deutlich unterscheiden. „Reichsbürgern“ ist jedoch gemeinsam, dass sie die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland negieren bzw. dem Grundgesetz und demokratisch gewählten Repräsentanten, ggf. auch der Exekutive, ihre Legitimität absprechen sowie Gesetze, Bescheide und Gerichtsurteile als nichtig erachten (vgl. Verfassungsschutz Sachsen, Informationen zum Thema „Reichsbürger und Selbstverwalter“).
Wenn eine Person jedoch die Existenz der Bundesrepublik Deutschland (und deren Rechtssystem) ablehnt, dann gibt sie in der Regel zugleich Anlass zur Besorgnis, dass sie Verstöße gegen die Rechtsordnung begehen könnte (vgl. VG Augsburg, B.v. 7.9.2017 – Au 4 S 17.1196 – juris).
Aufgrund der Uneinheitlichkeit der „Reichsbürgerbewegung“ – eine echte bzw. einheitliche „Mitgliedschaft“ in einem wie auch immer rechtlich verfassten Verband der „Reichsbürger“ ist derzeit ohnehin nicht festzustellen – bedarf es einer Betrachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls, ob beim jeweiligen Betroffenen hinreichende Anhaltspunkte festzustellen sind, die das Verdikt der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit tragen. Dabei können über Angaben, die in behördlichen Antragsformularen gemacht werden u.a. auch Erkenntnissen aus jedweden weiteren Verfahren (z.B. vollstreckungsrechtliche Verfahren – vgl. VG Bayreuth, B.v. 08.08.2017 – B 1 S 17.464) verwertet werden, um zu einem schlüssigen Gesamtbild zu gelangen.
Der hiesige Antragsteller hat sich in dem genannten Antragsformular ohne Zweifel einzelner Vokabeln bedient, die für die „Reichsbürgerbewegung“ typisch sind und mit der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises – einen überzeugenden Beweggrund hierfür vermochte der Antragsteller im Rahmen der Anhörung mit seinem für das Rentenalter ins Auge gefassten Auswanderungsgedanken nicht zu liefern – auch eine Verhaltensweise an den Tag gelegt, die für die Personen typisch ist, die der Reichsbürgerbewegung im weiteren Sinn zuzuordnen sind. Auch das Begleitschreiben des Antragstellers, mit dem er den Antrag auf Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises eingereicht hat (Bl. 98 d.A.), ist in einer Diktion gehalten, die man durchaus für fragwürdig halten mag, wenn u.a. schon bei Antragstellung gleichsam ohne Anlass eine „schriftliche justitiable Erklärung“ gefordert wird für den Fall, dass der Antrag nicht bearbeitet werde. Andererseits kam der Antragsteller gerade in diesem Begleitschreiben auch auf Vorschriften zu sprechen, die ohne Zweifel dem geltenden Recht zuzuordnen sind (§ 33 Abs. 3 StAG, § 52 VwVfG). In der persönlichen Anhörung durch das Landratsamt, in der der Antragsteller auf eine dem Internet entnommenen Ausfüllanleitung für das Antragsformular verwiesen hat, vermochte er freilich auch nicht nachvollziehbar zu erklären, wie er auf die Eintragung gekommen sei, er wohne seit seiner Geburt im Jahr 1976 im „Königreich Bayern“.
Weitere negative Erkenntnisse, die gegen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers anzuführen wären, sind jedoch weder der vorliegenden Akte zu entnehmen noch gibt es Hinweise auf solche Aspekte, denen ggf. im Hauptsacheverfahren nachgegangen werden müsste.
In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, darf im Bereich des Waffenrechts ein Restrisiko gewiss nicht hingenommen werden (vgl. BayVGH, B.v. 23.12.2015 – 21 ZB 15.2419 – juris).
Im vorliegenden Fall ergeben sich jedoch keine hinreichend Anhaltspunkte, die auf ein solches rechtlich relevantes Restrisiko führen. Es liegen keine Tatsachen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vor, die die Annahme rechtfertigen, der Antragsteller werde Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, er werde nicht sachgerecht damit umgehen bzw. diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren oder er werde die Waffen und Munition in rechtswidriger Weise Dritten überlassen.
Legt man dies zugrunde, kann voraussichtlich auch die sofortige Sicherstellung von Schusswaffen und Munition, die das Landratsamt auf § 46 Abs. 4 Nr. 2 WaffG gestützt hat, nicht als rechtmäßig bestätigt werden.
Dem Antrag wird nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattgegeben. Die Streitwertfestsetzung basiert auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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