Verwaltungsrecht

Widerruf eines Waffenscheins – Erfolgreiche Beschwerde einer Wachperson

Aktenzeichen  21 CS 17.1224

Datum:
17.10.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5, § 146 Abs. 1 und 4,
WaffG WaffG § 28 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 4, § 45 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2,
§ 5 Abs. 1 Nr. 2
BayVwVfG BayVwVfG Art. 37

 

Leitsatz

1 Die an einen Bewachungsunternehmer gerichtete Zustimmung zur Überlassung einer Schusswaffe an eine Wachperson (§ 28 Abs. 3 S. 2 WaffG) ist ein Verwaltungsakt, der auch die Wachperson begünstigt. Inhaltsadressat ist der Bewachungsunternehmer. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2 Das Beschwerdegericht ist ausnahmsweise dann nicht auf die Prüfung der fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), wenn die angefochtene Entscheidung offensichtlich unzutreffend ist. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
3 Äußerungen einer Wachperson, die unter Verwendung der typischen Argumentationsstruktur der sog. “Reichsbürger” die Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland sowie die Geltung deutscher Gesetze in Abrede stellt, sind geeignet, ihre waffenspezifische Unzuverlässigkeit zu begründen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 7 S 17.408 2017-05-23 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 23. Mai 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Januar 2017 wird angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin, eine Wachperson, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den waffenrechtlichen Widerrufsbescheid der Beklagten.
Die … U-Bahn-Bewachungsgesellschaft mbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer R. C… und J. M… (Handelsregisterauszug vom …2017, HRB …), übernimmt im Auftrag und nach Weisung der Mehrheitsgesellschafterin (S. M. GmbH) die Bewachung der … U-Bahnanlagen. Minderheitsgesellschafterin ist die S. GmbH Sicherheitsdienste, gesetzlich vertreten durch Herrn W. P… Am 20. Januar 2016 schlossen die Antragstellerin und die S. GmbH Sicherheitsdienste, Zweigniederlassung ÖPV (S. Straße 20, 8. M.), einen Arbeitsvertrag, wonach die Antragstellerin ab 1. Februar 2016 als Sicherheitsmitarbeiterin in Teilzeit eingestellt wurde. Am 10. Mai 2017 wurde der bestehende Arbeitsvertrag vom 20. Januar 2016 vom 1. August 2017 bis zum 31. Januar 2018 verlängert.
Am 8. April 2016 beantragte die … U-Bahn-Bewachungsgesellschaft mbH bei der Antragsgegnerin für die Antragstellerin einen „Waffenschein zum Führen von Schusswaffen“ für zwei näher bezeichnete Revolver des Herstellers Smith & Wesson (Kaliber .38 Special, DAZ0747 und Kaliber 357Mag ABE9181) sowie eines Reizstoffsprühgeräts (RSG-6TW 1000/OC). Das Bedürfnis zum Führen der Schusswaffen wurde wie folgt begründet: „Zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit bei der U-Bahnwache München muss öffentlicher Grund betreten werden.“ Am 9. Mai 2016 erging, adressiert an Herrn W. P… in … A…, eine „Schlussverfügung“, in der dem Antrag auf Erteilung eines Waffenscheins (Nr. …-374) für die beantragten Waffen stattgegeben wurde mit der Einschränkung, dass die Waffen nur während des beruflichen Einsatzes im Auftrag der … U-Bahn-Bewachungsgesellschaft mbH geführt werden dürfen. Die Antragstellerin wurde als „Wachperson“ benannt.
Auf eine Verwarnung mit Zahlungsaufforderung in Höhe von 25,00 EUR wegen Überschreitens des Termins zur Hauptuntersuchung ihres privaten Kfz reagierte die Antragstellerin am 4. Dezember 2016 mit einem Schreiben an das Bayer. Polizeiverwaltungsamt folgenden Inhalts: Das Polizeiverwaltungsamt sei rechtlich nicht zuständig Verwarngelder auszusprechen, das Ordnungswidrigkeitengesetz (ebenso StPO, GVG, ZPO) sei vom Bundestag der „BRD-GmbH“ rückwirkend aufgehoben worden. Rechtlich existierten keinerlei Ordnungswidrigkeiten in der
„BRD-GmbH“ mehr. Am 26. Juni 2016 führten Polizeibeamte des Kriminalfachdezernats mit der Antragstellerin eine sog. Gefährderansprache mit Bezug zur „Reichsbürgerbewegung“ durch. Auf Vorhalt, dass sie speziell in Ausübung ihrer Tätigkeit als Uniform- und Waffenträgerin täglich mit der Einhaltung der genannten Gesetze zu tun habe und sie für die Sicherheit der Zivilbevölkerung mitverantwortlich sei, ihre Ablehnung des Rechtsstaats dazu aber in einem unvereinbarem Widerspruch stehe, gab die Antragstellerin an, das sei ihr nicht so bewusst gewesen. Sie habe den Einspruch aus Verärgerung geschrieben. Den von ihr unterschriebenen Text habe sie über eine Recherche im Internet über Einsprüche in Ordnungswidrigkeitenverfahren gefunden und übernommen. Den Inhalt habe sie nicht weiter durchgelesen. Das Gedankengut der „Reichsbürger“ lehne sie ab. Die Antragstellerin wurde mit sofortiger Wirkung vom Dienst freigestellt.
Nach Anhörung der Antragstellerin zum beabsichtigten „Widerruf ihres Waffenscheins“ wegen Unzuverlässigkeit erließ die Antragsgegnerin am 17. Januar 2017 folgenden Bescheid:
„1. Die Erteilung des vom Kreisverwaltungsreferat München für Herrn W… P… ausgestellten Waffenscheines Nr. …-374 vom 09.05.2016 zum Führen einer Schusswaffe und eines Reizstoffsprühgerätes durch die Wachperson, Frau …, geb…, wird mit Zustellung dieses Bescheids widerrufen.
2. Die Kosten für diesen Bescheid hat der Betroffene zu tragen…“
Aus Nr. II der dem Bescheidsentwurf anhängenden Verfügungen geht hervor, dass Kostenschuldnerin die S. GmbH Sicherheitsdienste, Zweigniederlassung ÖPV, S. Straße in München ist.
Dieser Bescheid sollte zunächst gegen Postzustellungsurkunde an folgenden Adressaten zugestellt werden:
„… U-Bahn-Bewachungsgesellschaft mbH, Herrn W… P…, E. N. Straße 2, 8. M.“. Die D. P. AG sandte den Postzustellungsauftrag zurück an die Antragsgegnerin mit dem Vermerk, dass „Straßenangabe und Postleitzahl nicht zueinander passen“.
Daraufhin wurde ausweislich der PZU eine Zustellung des Bescheids am 25. Januar 2017 unter folgender Adresse bewirkt:
„… U-Bahn-Bewachungsgesellschaft mbH, Herrn W… P…, S. Straße 20, 8. M.“.
Gegen den am 20. Januar 2017 auch der Antragstellerin mittels PZU zugestellten Bescheid erhob sie am 31. Januar 2017 Klage und beantragte, gem. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Sie habe gedankenlos gehandelt, lehne die Reichsbürgeridee ab und sei beruflich auf die Waffe angewiesen.
Das Verwaltungsgericht München hat mit Beschluss vom 23. Mai 2017 den Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt. Die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren seien zwar offen, da summarisch nicht hinreichend beurteilt werden könne, ob das im Schreiben der Antragstellerin geäußerte Gedankengut der „Reichsbürger“ tatsächlich der Grundhaltung der Antragstellerin entspricht. Nach der gebotenen Interessenabwägung überwiege jedoch das öffentliche Interesse am Widerruf des Waffenscheins.
Dagegen richtet sich die Beschwerde.
Mit Beschluss vom 12. September 2017 wurde die … U-Bahn-Bewachungsgesellschaft mbH, E. N. Straße 2, 8. M. notwendig beigeladen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg.
1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin als Wachperson antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die das waffenrechtliche Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen für Bewachungsunternehmer regelnde Spezialvorschrift des § 28 WaffG gewährleistet durch das in § 28 Abs. 3 WaffG vorgesehene Verfahren, dass die Wachpersonen (ebenso wie die Erlaubnisinhaber) zuverlässig, persönlich geeignet und sachkundig sein müssen, um Schusswaffen besitzen oder führen zu dürfen (vgl. BR-Drs. 596/01 S. 132 und BT-Drs. 14/7758, S. 69). Der Bewachungsunternehmer hat Wachpersonen, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses Schusswaffen des Erlaubnisnehmers nach dessen Weisung besitzen oder führen sollen, der zuständigen Behörde insbesondere zur Prüfung, ob ein Versagungsgrund i.S. des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WaffG vorliegt, zu benennen. Die Überlassung von Schusswaffen oder Munition darf erst erfolgen, wenn die zuständige Behörde zugestimmt hat. Die an den Bewachungsunternehmer gerichtete Zustimmung zur Überlassung einer Schusswaffe an eine Wachperson (§ 28 Abs. 3 Satz 2 WaffG) ist ein Verwaltungsakt, der auch die Wachperson begünstigt. Die Wachperson ist aufgrund der Zustimmung befugt, eine Waffe zu führen. Inhaltsadressat der Zustimmungsverfügung und ebenso des Widerrufs der Zustimmung ist zwar der Bewachungsunternehmer, die Antragstellerin ist jedoch vom Widerruf der Zustimmung wegen Unzuverlässigkeit als belastendem Verwaltungsakt unmittelbar in ihren Rechten betroffen. Sie ist nicht mehr befugt, eine Waffe zu führen.
2. Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet.
Im Beschwerdeverfahren ist die Prüfung des Senats zwar im Grundsatz auf die fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Unabhängig davon hat die Beschwerde Erfolg, wenn die angefochtene Entscheidung offensichtlich unzutreffend ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 27). Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (§ 80 Abs. 5 VwGO) im Ergebnis zu Unrecht abgelehnt. Nach der gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die Klage der Antragstellerin gegen den waffenrechtlichen Widerrufsbescheid im Hauptsacheverfahren voraussichtlich erfolgreich sein wird.
2.1 Der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 17. Januar 2017 verstößt gegen das Gebot hinreichender Bestimmtheit (Art. 37 BayVwVfG) mit der Folge seiner materiellen Rechtswidrigkeit und wird daher voraussichtlich im Klageverfahren aufzuheben sein.
Es ist zwar im Grundsatz möglich, die für eine Wachperson erteilte Zustimmungserklärung (§ 28 Abs. 3 Satz 3 WaffG) nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG wegen fehlender Zuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinne zu widerrufen. Auch können Äußerungen einer Wachperson, die unter Verwendung der typischen Argumentationsstruktur der sog. „Reichsbürger“ die Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland („BRD-GmbH“) sowie die Geltung deutscher Gesetze in Abrede stellt, geeignet sein, ihre waffenspezifische Unzuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG) zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2017 – 21 CS 17.1300 – juris). Dies kann jedoch vorliegend dahinstehen, denn der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin verstößt gegen das Gebot hinreichender Bestimmtheit (Art. 37 BayVwVfG).
2.1.1 Zur Begriffsbestimmung des „Bewachungsunternehmers“ bezieht sich § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG auf § 34a der Gewerbeordnung, d.h. für den Bewachungsunternehmer muss eine Erlaubnis nach § 34a GewO vorliegen. Die Ausstattung eines Bewachungsunternehmers mit Schusswaffen erfordert überdies beim Unternehmer das Vorliegen aller waffenrechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen (Lebensalter, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Sachkunde, Haftpflichtversicherung). Insoweit gelten die allgemeinen Vorschriften. Es sollen nur Unternehmer mit Schusswaffen ausgestattet werden, die die Zuverlässigkeit sowie die Befähigung und den Willen zur Wahrnehmung von bewaffnet durchzuführenden Bewachungsaufträgen aufweisen (vgl. Nr. 28.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministerium des Inneren zum Waffengesetz vom 5.3.2012 – WaffVwV – BAnz Beilage 2012, Nr. 47a).
Vorliegend gehen die Beteiligten davon aus, dass Bewachungsunternehmerin in diesem Sinne die … U-Bahn-Bewachungsgesellschaft mbH ist, die lt. Handelsregisterauszug gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer R. C… und J. M… ist. Zum einen hat die … U-Bahn-Bewachungsgesellschaft mbH die „Erteilung eines Waffenscheins“ für die Antragstellerin beantragt (Bl. 1 f. der Verwaltungsakte). Zum anderen heißt es in dem am 8. Mai 2016 an W. P… unter Benennung der Antragstellerin als Wachperson erteilten Waffenschein Nr. …-374 u.a.:“ Die Waffe(n) darf/dürfen nur während des beruflichen Einsatzes im Auftrag der Münchner U-B. B. GmbH geführt werden.“
Ein Waffenschein wird nach den allgemeinen Regeln des § 10 Abs. 1 und 4 WaffG auf den Bewachungsunternehmer ausgestellt. Geht man mit dem Bundesverwaltungsgericht (U.v. 26.10.1999 – 1 C 17/98, U.v. 8.12.1992 – 1 C 5/92 – beide juris) davon aus, dass der Waffenschein eine höchstpersönliche Erlaubnis darstellt, die weder einer Personengesellschaft noch einer juristischen Person erteilt werden kann, ist Konsequenz dieser Rechtsprechung, dass im Falle einer GmbH anlässlich des Erlaubnisantrags des Geschäftsführers der GmbH die Belange der Gesellschaft bei der Bedürfnisprüfung zu berücksichtigen sind (so BVerwG U.v. 26.10.1999 – 1 C 17/98 – juris Rn. 12). Das Bundesverwaltungsgericht hat zur alten Rechtslage (§ 35 Abs. 3 i.d.F.d.Bek. v. 8.3.1976, BGBl. I. S. 432, zuletzt geändert durch Gesetz v. 14.12.2001, BGBl. S. 3714: „Der Waffenschein kann mit dem Zusatz ausgestellt werden, dass er auch für andere zuverlässige, sachkundige und körperlich geeignete Personen gilt, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses die Schusswaffe nach den Weisungen des Erlaubnisinhabers zu führen haben“) entschieden, dass der Waffenschein auf den Inhaber oder einen Geschäftsführer des Unternehmens ausgestellt wird.
Kommt eine Sicherheitsfirma als Subunternehmer zum Einsatz, hat diese mit der Antragstellung alle relevanten Unterlagen, die sie von der den Auftrag erteilenden Firma erhalten hat, und aus denen ein Vertragsverhältnis hervorgeht, der Erlaubnisbehörde vorzulegen (Nr. 28.1.2.4 WaffVwV). Vorliegend tritt die S. GmbH Sicherheitsdienste, Zweigniederlassung ÖPV, deren Geschäftsführer W. P… ist, nach dem vorgelegten Akteninhalt weder als Antragstellerin, noch als Adressatin einer Verfügung in Erscheinung, noch ist sie in dem widerrufenen Waffenschein in irgendeiner Weise eingetragen.
2.1.2 Bereits die dem Widerrufsbescheid vom 17. Januar 2017 vorausgehende Verfügung vom 9. Mai 2016, die den Gegenstand des Widerrufs darstellt, verstößt gegen den Grundsatz hinreichender Bestimmtheit, da die Rollen der beteiligten Unternehmen (Bewachungsunternehmer, Arbeitgeber, Direktionsberechtigter) und des W. P… unklar bleiben und nicht aus dem vorgelegten „Waffenschein“ zu entnehmen sind. Folge dieser unklaren Rollenverteilung ist, dass die gesamte Verwaltungsakte von einem „Durcheinander“ hinsichtlich des antragstellenden Unternehmens, Inhalts- und Zustelladressaten bis hin zu den jeweils zugeordneten Adressen geprägt ist.
Die an W. P…, … A…, adressierte „Schlussverfügung“ vom 9. Mai 2016, wonach dem „Antrag auf Erteilung eines Waffenscheins“ unter Benennung der Antragstellerin als Wachperson stattgegeben wurde, ist inhaltlich als Zustimmungserklärung gem. § 28 Abs. 3 WaffG auszulegen.
Im Fall des Einsatzes von Wachpersonen sind diese durch den Erlaubnisinhaber, d.h. das Bewachungsunternehmen, der zuständigen Behörde zu benennen. Erst nach Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 WaffG und Zustimmung durch die Behörde darf die Überlassung von Schusswaffen erfolgen (§ 28 Abs. 3 WaffG). Zur Durchführung des Personen- und Objektschutzes setzt der Bewachungsunternehmer in der Regel Wachpersonen ein, die bei ihm angestellt sind. Sollen diese auf Grund des Arbeitsverhältnisses Schusswaffen des Unternehmers nach dessen Weisung besitzen oder führen, bedarf es der Zustimmung der zuständigen Behörde.
Bei der Prüfung des Wachpersonals nach § 28 Abs. 3 Satz 1 WaffG ist darauf zu achten, dass für jede einzelne Wachperson ein Arbeitsverhältnis besteht. Dies ist vom Bewachungsunternehmer bei Benennung seiner Arbeitnehmer zu versichern und ggf. in geeigneter Weise nachzuweisen. Auch die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten der Ausübung des Direktionsrechts sind darzustellen (vgl. Nr. 28.2 WaffVwV). Die Konstruktion der Regelung des § 28 Abs. 3 WaffG beruht somit darauf, dass der Bewachungsunternehmer, dem ein Waffenschein nach den Regeln des § 10 Abs. 4, § 28 Abs. 1 WaffG zu erteilen war, über das zwischen ihm und der Wachperson geschlossene Arbeitsverhältnis die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit für die weitere Voraussetzung schaffen kann, dass die Wachperson seine Schusswaffen nach dessen Weisung besitzen oder führen soll.
Vorliegend besteht das Arbeitsverhältnis zwischen der Antragstellerin und der S. GmbH Sicherheitsdienste, Zweigniederlassung ÖPV, nicht jedoch zwischen der „Bewachungsunternehmerin“ – der U-Bahn-Bewachungsgesellschaft mbH – und der Antragstellerin. Ebenso wenig ist ersichtlich, wie die U-Bahn-Bewachungsgesellschaft mbH bzw. W. P…, der zwar Adressat der Zustimmungsverfügung ist, nicht aber Geschäftsführer der U-Bahn-Bewachungsgesellschaft mbH, gegenüber der Antragstellerin ein Direktionsrecht im Hinblick auf das Führen der Waffen hat. D. S. GmbH Sicherheitsdienste, Zweigniederlassung ÖPV, wiederum, die Arbeitgeberin ist und ggf. ein Direktionsrecht gegenüber der Antragstellerin innehat, ist nicht als Bewachungsunternehmen i.S. des § 28 Abs. 1 WaffG aufgetreten.
Aus alldem ergibt sich, dass bereits die Zustimmungserklärung der Antragsgegnerin vom 9. Mai 2016 Mängel aufweist. Unklar bleibt, in welcher Eigenschaft W. P… der „Waffenschein“ erteilt wurde, sei es als Privatmann (Adresse in A…) oder als „Vertreter“ der U-Bahn-Bewachungsgesellschaft mbH, oder als Geschäftsführer der S. GmbH Sicherheitsdienste, Zweigniederlassung ÖPV, die aber als Bewachungsunternehmerin bzw. deren Subunternehmerin nicht in Erscheinung tritt.
2.1.3 Darüber hinaus weist auch der Widerrufsbescheid vom 17. Januar 2017 verschiedene Mängel auf. Er regelt inhaltlich den Widerruf der Zustimmungserklärung (§ 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) wegen nachträglich eingetretener Tatsachen, die zur Versagung der Zustimmung hätten führen müssen.
Darin heißt es: „Die Erteilung des… für Herrn W. P… ausgestellten Waffenscheines zum Führen einer Schusswaffe… durch die Wachperson… wird ..widerrufen.“ Zugestellt wurde der Bescheid an die „… U-Bahn-Bewachungsgesellschaft mbH, Herrn W… P…, S. Straße 20, 8. M.“. Die Zustelladresse ist bereits insoweit widersprüchlich, als die U-Bahn-Bewachungsgesellschaft mbH, ihren Sitz in der E. N. Straße in München hat, während unter der S. Straße in München die S. GmbH Sicherheitsdienste, Zweigniederlassung ÖPV, ihren Sitz hat. Auf dem Bescheidsentwurf (Bl. 37 der Verwaltungsakte) wurde zudem vermerkt, dass Kostenschuldnerin die „S. GmbH Sicherheitsdienste“ ist. Insgesamt bleibt unklar, wer Inhaltsadressat des Widerrufsbescheids ist.
2.2 Der rechtswidrige Widerrufsbescheid verletzt die Antragstellerin auch in ihren Rechten. Sie kann sich als Betroffene auf die mangelnde Bestimmtheit berufen. Ein nicht hinreichend bestimmter Verwaltungsakt verletzt die Rechte des Adressaten bzw. Betroffenen und kann, wenn keine Heilung eintritt, allein deshalb erfolgreich angefochten werden (Ramsauer in Kopp, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 37 Rn. 17).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil sie sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).
4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Nummern 1.5 und 50.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO)

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