Aktenzeichen M 7 S 19.4360
WaffG § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 45 Abs. 2 S. 1, Abs. 5, § 46 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Abs. 5 S. 1
BJagdG § 17 Abs. 1 S. 2, § 18 S. 1
Leitsatz
1. Der Regelung des § 46 Abs. 5 Satz 1 WaffG liegt zu Grunde, dass die Waffen und/oder Munition bereits sichergestellt wurden, so dass die Vorschrift dem bisherigen Inhaber keine Wahlmöglichkeit zwischen dem Überlassen an einen Berechtigten und dem dauerhaften Unbrauchbarmachen einräumt, sondern ausschließlich die Überlassung an einen empfangsbereiten Berechtigten vorsieht. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Maßgeblich für die Beurteilung, ob die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht gegeben ist, ist eine auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellende Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert. Dabei ist keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, vielmehr genügt eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH BeckRS 2015, 41194 Rn. 12; BeckRS 2014, 45412 Rn. 14). (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
3. Waffen sind nur dann sorgfältig verwahrt, wenn die gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen oder Munition beachtet sind (vgl. BayVGH BeckRS 2018, 11765 Rn. 12). Danach hat derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, diese ungeladen aufzubewahren (vgl. BayVG BeckRS 2019, 7783 Rn. 17) und die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass sie abhandenkommen oder Dritte – auch Hausgenossen, Mitbewohner oder Familienangehörige (vgl. BayVGH BeckRS 1996, 22666) – sie unbefugt an sich nehmen. (Rn. 31 – 34) (redaktioneller Leitsatz)
4. Schon ein einziger Verstoß gegen die zentralen waffenrechtlichen Vorschriften über die Aufbewahrungspflichten kann die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen (vgl. BayVGH BeckRS 2017, 137090 Rn. 16), ohne dass es darauf ankommt, ob durch den Verstoß im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten ist. Jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften berührt zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, jedenfalls im Sinn einer abstrakten Gefährdung (vgl. BayVGH BeckRS 2018,11765 Rn. 20). (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
5. Bei der Interessenabwägung ist in Fällen, in denen der Gesetzgeber – wie in § 45 Abs. 5 WaffG bzgl. des Widerrufs einer Waffenbesitzkarte – die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen ausgeschlossen und damit einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat, zu beachten, dass hier die Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche besonderen Umstände angehalten sind, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG BeckRS 2003, 24350). (Rn. 42 und 43) (redaktioneller Leitsatz)
6. Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO) besteht aus Gründen der Gefahrenabwehr regelmäßig auch für die mit der Widerrufsentscheidung verbundenen notwendigen Anordnungen. Denn diese Folgeentscheidungen stellen sicher, dass der kraft Gesetzes (§ 45 Abs. 5 WaffG) sofort vollziehbare Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis tatsächlich umgesetzt wird (vgl. insoweit BayVGH BeckRS 2016, 44918 Rn. 16). (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers wird hinsichtlich Nr. 4 des Bescheids des Landratsamts München vom 30. Juli 2019 wiederhergestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 8.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner am 28. August 2019 erhobenen Klage gegen den Widerruf seiner waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse sowie gegen die hierzu ergangenen Folgeanordnungen mit Bescheid des Landratsamts München (im Folgenden: Landratsamt) vom 30. Juli 2019.
Die Ehefrau des Antragstellers teilte dem Landratsamt am 18. April 2019 mit, dass sie und der Antragsteller seit zwei Monaten getrennt leben würden. Dieser habe seitdem das Haus nicht mehr betreten und trotz mehrfacher Aufforderung seine Waffen und Sachen nicht aus dem Haus geholt.
Daraufhin suchten Mitarbeiter des Landratsamts noch am selben Tag die Ehefrau des Antragstellers an der bisherigen gemeinsamen Meldeadresse auf. Diese ging mit den Mitarbeitern des Landratsamts in den Keller zu dem, mit einem mechanischen Zahlenschloss ausgestatteten und über zwei nebeneinanderliegende, abschließbare Innenfächer verfügenden, Waffenschrank und öffnete diesen. Im Rahmen der anschließenden Waffenaufbewahrungskontrolle wurde festgestellt, dass das obere rechte Innenfach nicht abgeschlossen war und sich in diesem ein Revolver befand, in dessen Trommel fünf Patronen eingeführt waren. Das obere linke Innenfach war verschlossen und wurde von der Ehefrau des Antragstellers per Schlüssel geöffnet. Im weiteren Verlauf der Aufbewahrungskontrolle erschien der Antragsteller und erklärte, dass er seiner Ehefrau die Kombination für den Waffenschrank Frau nicht mitgeteilt sowie, dass er das Entladen des Revolvers wohl vergessen habe. Des Weiteren gab der Antragsteller an, dass er über die beauftragten Rechtsanwälte nunmehr die Erlaubnis erhalten habe, das Haus wieder zu betreten und daher gekommen sei, um den Waffenschrank und die Waffen zu holen. Das Landratsamt stellte die vier Lang- und eine Kurzwaffe des Antragstellers sicher.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2019 teilte das Landratsamt dem Antragsteller sodann mit, dass beabsichtigt werde, dessen Waffenbesitzkarte zu widerrufen sowie dessen Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, da seine Ehefrau sowohl die Kombination für den Waffenschrank als auch den Aufbewahrungsort der Schlüssel für die Tresorfächer gekannt und damit uneingeschränkten Zugriff zu den Waffen und der Munition gehabt habe. Zudem habe sich die Kurzwaffe in geladenem Zustand im Tresor befunden. Das Aufbewahren einer geladenen Schusswaffe sei nicht gestattet und stelle sowohl eine Ordnungswidrigkeit als auch einen Verstoß gegen den sachgemäßen Umgang und die sorgfältige Verwahrung dar.
Die Bevollmächtigten des Antragstellers erklärten hierzu mit Schriftsatz vom 31. Mai 2019 im Wesentlichen, dass die „Noch-Eheleute“ in einem heftigen Ehescheidungsverfahren leben würden. Der letzte Kontakt des Antragstellers mit dem (geöffneten) Waffentresor sei am 20. März 2019 gewesen. An diesem Tag sei der Antragsteller mit Hilfe der Kinder in Abwesenheit seiner Ehefrau in das Haus gelangt, um seine Skiausrüstung abzuholen. Im Zuge dessen habe der Antragsteller noch etwas Bargeld geholt, das er im rechten oberen Innenfach aufbewahrt habe. Nach Entnahme des Geldes habe er sowohl das rechte obere Innenfach mit dem darin befindlichen Revolver als auch den gesamten Tresor wieder verschlossen. Die beiden durch einen Ring zusammengefassten Schlüssel für die Innenfächer habe er, wie sonst auch, im Wohnzimmer in einem kleinen Wohnzimmertisch in einer Schublade versteckt, die er wiederum verschlossen habe. Den Schlüssel für die Schublade habe er in dem Wohnzimmertisch in eine „Nachbarschublade“ gelegt. Des Weiteren habe der Antragsteller mit Schreiben seines Scheidungsanwalts vom 17. April 2019 die Herausgabe des Waffenschranks gefordert. Die Ehefrau habe daher ab diesem Zeitpunkt gewusst, dass die Entfernung des Waffenschranks unmittelbar bevorstehe und damit eine Zugriffsmöglichkeit auf diesen nicht mehr gegeben wäre. Die Ehefrau habe in ihrer grenzenlosen rachsüchtigen Wut relativ leicht den Code des Tresors herausgefunden und sich auf diese Art und Weise Zugang zu diesem verschafft. Der Antragsteller sei sicher, dass der geladene Revolver in dem dann „offenen“ Innenfach das Werk seiner Ehefrau sei. Weiterhin wird ausgeführt, dass es sich um eine wahrheitswidrige Lüge handle, dass der Antragsteller von seiner Ehefrau aufgefordert worden wäre, seine Sachen und Waffen abzuholen. Zutreffend sei, dass der Antragsteller zunächst nicht recht gewusst habe, wo er den Waffentresor mit den Waffen unterstellen/abstellen könne. Von der Waffenaufbewahrungskontrolle am 18. April 2019 habe der Antragsteller durch seinen Sohn erfahren, woraufhin er sofort losgefahren sei, um den Tresor und die Waffen zu holen. Bis zu seinem Eintreffen habe der Antragsteller nicht gewusst, dass der Tresor den Beamten des Landratsamts geöffnet zur Verfügung gestanden habe. Soweit diese die Bemerkung notiert hätten, dass „er das Entladen des Revolvers wohl vergessen habe“, sei diese Bemerkung tatsächlich so gefallen. Gleichwohl sei diese inhaltlich nicht richtig. Da die beiden Söhne zugegen gewesen seien, habe sich der Antragsteller geniert, seine Noch-Ehefrau vor diesen der – tatsächlich geschehenen – Untat zu bezichtigen. Dass der Antragsteller zusätzlich auch noch die Innenfach-Tür offengelassen habe, sei völlig sinnlos und mehr als unwahrscheinlich. Denn um den Schlüssel aus dem Schloss der Innenfach-Tür abziehen zu können, müsse dieses „zugeschlossen“ sein. Wenn nun beim Verschließen des rechten Schließfaches die Tür nicht ganz geschlossen gewesen wäre, dann hätte sich der Schlüssel nicht ohne weiteres abziehen lassen. In Zusammenschau mit den tatsächlichen sonstigen Vorkommnissen sei es als „fast erwiesen“ anzusehen, dass die Ehefrau die Übeltäterin sei.
Mit Bescheid vom 30. Juli 2019 – zugestellt am 5. August 2019 – widerrief das Landratsamt die Waffenbesitzkarte Nr. … (Nr. 1) und erklärte den Jagdschein Nr. … für ungültig (Nr. 2). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Waffenbesitzkarte Nr. … sowie den Jagdschein Nr. … innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Bescheids beim Landratsamt abzugeben (Nr. 3) sowie die am 18. April 2019 vom Landratsamt sichergestellten und beim Landratsamt verwahrten Waffen und Munition innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Bescheids einem Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen (Nr. 4). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 2, 3 und 4 wurde angeordnet (Nr. 5). Nach Ablauf der in Nr. 4 genannten Frist würden die sichergestellten Waffen und Munition vom Landratsamt eingezogen und der Verwertung zugeführt (Nr. 6). Für den Fall, dass der Antragsteller die Waffenbesitzkarte und den Jagdschein gemäß der Anordnung in Nr. 3 des Bescheids nicht rechtzeitig abgebe, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR je Originaldokument zur Zahlung fällig (Nr. 7). Dem Antragsteller wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt und es wurden Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 183,07 EUR festgesetzt (Nr. 8).
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerruf der Waffenbesitzkarte beruhe auf § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG. Die Ehefrau des Antragstellers habe sowohl die Kombination des mechanischen Zahlenschlosses als auch das Versteck der Schlüssel für die beiden Innenfächer gewusst. Dass der nicht waffenberechtigten Ehefrau eines Waffenbesitzers Zugang zu den Waffen und der Munition ermöglicht gewesen sei, reiche für die Annahme unsachgemäßer Aufbewahrung i.S.v. § 36 Abs. 1 WaffG. Dieser Verstoß rechtfertige die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG erforderliche Prognose, dass der Antragsteller auch künftig Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren werde. Die Unzuverlässigkeit werde auch dadurch begründet, dass bei der Aufbewahrungskontrolle ein geladener Revolver im nicht verschlossenen rechten Innenfach des Tresors aufgefunden worden sei. Die Verwahrung einer geladenen Waffe stelle einen schwerwiegenden Verstoß gegen grundlegende Vorsichts- und Umgangsmaßregeln dar. Des Weiteren lägen die Voraussetzungen für die Annahme der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG vor, da die Ehefrau durch das Öffnen des Tresors und des linken Innenfachs eine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit gehabt habe. Die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins stütze sich auf § 18 Satz 1 BJagdG i.V.m.
§ 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c WaffG. Die Anordnung in Nr. 3 beruhe auf § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG, die in Nr. 4 auf § 46 Abs. 5 WaffG. Die sofortige Vollziehung der Nrn. 2, 3 und 4 habe gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im überwiegenden öffentlichen Interesse angeordnet werden können, da bei Ausschöpfung der möglichen Rechtsmittel unter Umständen ein sehr langer Zeitraum bis zur Wirksamkeit des Bescheids verginge, währenddessen die Überlassung bzw. Unbrauchbarmachung der Waffen und die Rückgabe der jagdsowie waffenrechtlichen Dokumente nicht vollzogen werden könnten. Wegen des besonderen Sicherheitsbedürfnisses im Bereich des Jagd- und Waffenrechts und wegen der Gefahren für das Leben und die Gesundheit Dritter durch eventuellen Missbrauch von Schusswaffen sei eine rasche Durchsetzung der getroffenen Anordnungen erforderlich. Die Abwägung des öffentlichen Interesses an einer möglichst raschen Überlassung der Waffen und der Rückgabe des Dokuments gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, seine Waffen und das dazugehörige Dokument bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheids zu besitzen, ergebe einen Vorrang der öffentlichen Belange. Die Anordnung der Einziehung und Verwertung der sichergestellten Waffen in Nr. 6 werde auf § 45 Abs. 5 Satz 1 WaffG gestützt. Die Androhung des Zwangsgelds in Nr. 7 stütze sich auf Art. 29, 30, 31 und 36 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes – VwZVG.
Gegen diesen Bescheid haben die Bevollmächtigten des Antragstellers am 27. August 2019 Klage (M 7 K 19.4359) erhoben und zugleich Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.
Zur Begründung wird vorgetragen, die sofortige Vollziehung sei nicht begründet und nicht begründbar. Der Antragsteller habe die Waffen und Munition nicht im Besitz, da diese im Zuge der Aufbewahrungskontrolle beschlagnahmt worden seien. Diese seien im Tresor des Landratsamtes verwahrt. Soweit der Jagdschein betroffen sei, sei die sofortige Vollziehung nicht gerechtfertigt, da es angesichts eines etwaig nur ganz geringfügigen Fehlverhaltens im Sinne eines „Augenblickversagens“ ohne objektive Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt sei, dem Antragsteller die Möglichkeit zu lassen, mit Hilfe des ihm zur Zeit zur Verfügung stehenden Jagdscheins die Jagd ausüben zu können. Des Weiteren sei eine den angefochtenen Bescheid tragende Verfehlung des Antragstellers angesichts der gegebenen Sachlage nicht vorhanden. Soweit in dem geschilderten Verhalten des Antragstellers ein waffen- oder jagdrechtlich zu beanstandendes Fehlverhalten gesehen werde, sei dies angesichts der Einmaligkeit der Situation nicht so zu bewerten, dass der Antragsteller unzuverlässig im Sinne der waffen- und jagdrechtlichen Vorgaben sei. Diesbezüglich werden die Ausführungen aus dem Schriftsatz vom 31. Mai 2019 wiederholt. Ergänzend hierzu wird vorgetragen, die Unterstellung, der Antragsteller habe den „geladenen Revolver“ im Waffenschrank abgelegt, die Innentüre unverschlossen gelassen und in diesem Zustand den von ihm letztmalig geöffneten Tresor verschlossen, sei unrichtig. Der Antragsteller habe tatsächlich das Innenfach geöffnet, dort einen Geldbetrag entnommen, dann das rechte Innenfach wieder verschlossen und den Tresor insgesamt wieder versperrt. Soweit dem Kläger daneben vorgeworfen werde, die Noch-Ehefrau habe die Zahlenkombination zum Öffnen des Tresors gekannt, sei dies kein schuldhaftes und dem Antragsteller zurechenbares Fehlverhalten. Die Zahlenkombination sei nach letztmaliger Änderung das Geburtsdatum des Antragstellers „rückwärts“ gewesen. Die mehrfach wiederholte Prüfung bis die „richtige Zahlenkombination“ gefunden sei, sei ohne weiteres möglich. Ein „wenig vorwerfbar“ sei das Verhalten, wonach der Antragsteller die in einem kleinen Schlüsselring zusammengefassten Schlüssel für die Innenfächer im Wohnzimmer in einem kleinen Schubfach eines Tischchens abgelegt habe. Diesbezüglich sei jedoch die Stresssituation des Antragstellers zu berücksichtigen, als er nur mit Hilfe seines Sohnes in die ehemalige Ehewohnung habe gelangen können. Unter Stresssituationen würden Menschen selten „vernunftbegabt“ sondern vielfach durch die „Kleinhirn-Steuerung“ handeln, also nach den eingeschliffenen und sich als „richtig“ erwiesenen Gewohnheiten.
Der Antragsteller beantragt,
Die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels (Klage) gegen den Bescheid des LRA München vom 30. Juli 2019 (Aktenzeichen … … … … wird wiederhergestellt bzw. angeordnet hinsichtlich nachstehender im Bescheid festgelegter Regelungen:
Nrn. 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8.
Der Antragsgegner beantragt,
Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.
Zur Begründung nimmt der Antragsgegner Bezug auf die vorgelegte Behördenakte sowie den Bescheid vom 30. Juli 2019. Ergänzend hierzu wird vorgetragen, dass die Unzuverlässigkeit des Antragstellers unbestritten vorliege. Tatsache sei, dass die Noch-Ehefrau des Antragstellers durch Öffnen des Tresors Zugang zu den Waffen gehabt und auch den Aufbewahrungsort der Schlüssel für die Innenfächer gekannt habe. Zudem habe sich im offenen Innenfach ein geladener Revolver befunden. Dabei sei unerheblich, ob diese die Zugangskombination vom Antragsteller erhalten oder diese zufällig herausgefunden habe. Zugangsdaten aus dem Geburtsdatum zu verwenden, sei mehr als fahrlässig. Zudem erscheine es bei mehr als einer Million möglicher Zahlenkombinationen eher unwahrscheinlich, dass die Ehefrau die Zahlenkombination zufällig herausgefunden habe. Als der Antragsteller nach eigenen Angaben den Tresor letztmalig am 20. März 2019 geöffnet habe, habe die Noch-Ehefrau zu diesem Zeitpunkt bereits ausgesprochen aggressiv reagiert. Es sei daher unverständlich, dass er an diesem Tag die Zahlenkombination des Tresors nicht geändert habe. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass er die Schlüssel für die Innenfächer nicht mitgenommen, sondern an den gewohnten Platz verwahrt habe. Nur durch das eindeutige Fehlverhalten des Antragstellers sei es möglich gewesen, dass die Noch-Ehefrau Zugang zu den Waffen sowie der Munition habe erlangen können. Selbst wenn der Revolver nicht vom Antragsteller geladen in das offene Innenfach des Tresors gelegt worden sei, habe er durch sein Verhalten ermöglicht, dass sich seine Noch-Ehefrau Zugang zu den Waffen, insbesondere zu den Kurzwaffen und Munition habe verschaffen können. Der Antragsteller habe damit den Zugang zu Waffen und Munition leichtfertig zugelassen. Er habe die Kontrolle über die Waffen und Munition aufgegeben. Wegen der damit verbundenen erheblichen Gefahren für die Allgemeinheit sei ein solcher Verstoß als schwerwiegend zu qualifizieren und begründe die Annahme der Unzuverlässigkeit. Damit habe der Antragsteller bewiesen, dass bei ihm die absolute Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c WaffG vorliege. Anhaltspunkte dafür, dass hier ein Sonderfall vorliege oder die Verstöße in einem milderen Licht gesehen werden könnten, lägen nicht vor. Die Anordnung des Sofortvollzugs für die Vorlage der Waffenbesitzkarte erfolge im öffentlichen Interesse, da wegen der Gefahr durch unzuverlässige Waffenbesitzer für die hohen zu schützenden Rechtsgüter, nämlich Gesundheit und Leben von Menschen, nicht bis zur Unanfechtbarkeit eines Bescheides abgewartet werden könne. Gleiches gelte für die Ungültigkeitserklärung und den Einzug des Jagdscheins. Vorliegend lägen eklatante Aufbewahrungsmängel vor. Es handle sich nicht um ein Fehlverhalten im Sinne eines „Augenblickversagens“. Dieser Verstoß gegen die ordnungsgemäße Aufbewahrung wiege umso gravierender, da bei der Noch-Ehefrau auch die beiden minderjährigen Kinder lebten. Dass sich der Antragsteller nicht um die Regeln des Waffenrechts kümmere, zeige auch die Tatsache, dass dieser bis dato seine Waffenbesitzkarte entsprechend der Vorgabe aus dem Bescheid nicht abgegeben, sich auch nicht um das Überlassen oder die Unbrauchbarmachung seiner Waffen gekümmert bzw. sich nicht entsprechende Informationen oder Nachweise zukommen lassen habe. Der Umstand, dass der Antragsteller seit 17 Jahren unbescholtener Waffenbesitzer und Jagdscheininhaber sei, könne die getroffene Prognoseentscheidung nicht entkräften, da weder die jagd- noch die waffenrechtlichen Bestimmungen für ein ansonsten beanstandungsfreies Verhalten eine Vergünstigung vorsehen, sondern dies als Regelfall unterstellen würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem und im Verfahren M 7 K 19.4359 sowie die vorgelegte Behördenakte ergänzend Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag hat teilweise Erfolg.
Der zulässige Antrag ist begründet, soweit er sich auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids bezieht. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei seiner Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem kraft Gesetzes bestehenden beziehungsweise von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht alleiniges Indiz für die vorzunehmende Interessenabwägung zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Hauptsacherechtsbehelf offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer (dann reinen) Interessenabwägung.
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich Nr. 4 des Bescheids wiederherzustellen, da das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage diesbezüglich das von der Behörde geltend gemachte (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit überwiegt.
Denn nach summarischer Prüfung dürfte der Bescheid vom 30. Juli 2019 in Nr. 4 rechtswidrig sein und den Antragsteller in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Für die in Nr. 4 des Bescheides getroffene Anordnung fehlt eine entsprechende Rechtsgrundlage, da sie über den Regelungsgehalt der angeführten Rechtsgrundlage § 46 Abs. 5 Satz 1 WaffG hinausgeht. Denn nach § 46 Abs. 5 Satz 1 WaffG kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten, sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt. Entgegen § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 3 Satz 1 Nr. 1 WaffG ist dem bisherigen Inhaber in § 46 Abs. 5 Satz 1 WaffG keine Wahlmöglichkeit zwischen dem Überlassen an einen Berechtigten und dem dauerhaften Unbrauchbarmachenlassen eingeräumt. Für eine derartige Wahlmöglichkeit besteht – anders als bei § 46 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WaffG – auch kein Anlass, da der Regelung des § 45 Abs. 5 Satz 1 WaffG gerade zu Grunde liegt, dass die Waffen und/oder Munition bereits nach § 46 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 WaffG und/oder nach § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG sichergestellt wurden. Der Sinn und Zweck des § 45 Abs. 5 Satz 1 WaffG würde somit konterkariert, wenn die Waffen und/oder Munition in dieser Konstellation zunächst erneut an den bisherigen Inhaber herausgegeben würden, damit dieser sie entsprechend der Anordnung in Nr. 4 des Bescheids anschließend unbrauchbar machen lassen könnte. Vielmehr sieht§ 45 Abs. 5 Satz 1 WaffG aus diesem Grund ausschließlich die Überlassung an einen empfangsbereiten Berechtigten vor. Diesem obliegt es dann, die Waffen und/oder Munition für den bisherigen Inhaber zu verwahren, zu verwerten oder zu vernichten. Dementsprechend erweist sich die Anordnung in Nr. 4 als fehlerhaft.
Im Übrigen ist der der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unbegründet, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung bzgl. der Nrn. 2 und 3 des Bescheids vom 28. März 2019 formell rechtmäßig ist und das (teilweise kraft Gesetzes bestehende – vgl. § 45 Abs. 5 WaffG) öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner in der Hauptsache erhobenen Klage überwiegt.
Die behördliche Sofortvollziehbarkeitsanordnung betreffend die Nrn. 2 und 3 des Bescheids ist formell rechtmäßig. Insbesondere genügt die von der Waffenbehörde vorgebrachte Begründung – an die keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 55 m.w.N.) – formell den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, da es sich dabei um eine auf den konkreten Fall abstellende, nicht lediglich formelhafte schriftliche Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes handelt.
Der Antragsteller hat nach Abwägung seines privaten Interesses mit dem öffentlichen Interesse keinen Anspruch auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage hinsichtlich der Nrn. 1, 2 und 3.
Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs der waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse sowie an der in Nr. 3 hierzu ergangenen Folgeanordnung überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.
Es bestehen nach summarischer Prüfung keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Waffenbesitzkarte sowie an der Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins.
Sowohl der in Nr. 1 des Bescheids angeordnete Widerruf der Waffenbesitzkarte gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG als auch die in Nr. 2 des Bescheids angeordnete Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins gemäß § 18 Satz 1 BJagdG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m.§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG dürften rechtmäßig sein.
Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, vorliegend die Waffenbesitzkarte, nach § 10 Abs. 1 WaffG, zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 WaffG besitzt. Des Weiteren ist die zuständige Behörde nach § 18 Satz 1 BJagdG in Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheins eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekannt werden. Nach§ 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG (Falknerjagdschein) erteilt werden, wenn die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes fehlen.
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b).
Maßgeblich für die Beurteilung, ob die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht gegeben ist, ist eine auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert (vgl. BT-Drs 14/7758, S. 54). Diese Prognose ist auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellen. Dabei ist der allgemeine Zweck des Gesetzes nach § 1 Abs. 1 WaffG, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren, zu berücksichtigen. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen. In Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Vielmehr genügt eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 – 21 ZB 14.1512 – juris Rn. 12; B.v. 4.12.2013 – 21 CS 13.1969 – juris Rn. 14).
Die Tatsachen, die dem Gericht derzeit vorliegen und die im Rahmen des Eilverfahrens zu würdigen sind, rechtfertigen die Prognose, dass der Antragsteller seine Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahrt und aufgrund dessen nicht über die erforderliche waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. bAlt. 3 WaffG verfügt.
Die anlässlich der Aufbewahrungskontrolle am 18. April 2019 vorgefundene Aufbewahrungssituation ist eine nachträglich eingetretene Tatsache, die die Annahme fehlender Zuverlässigkeit des Antragstellers rechtfertigt.
Waffen sind im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG nur dann sorgfältig verwahrt, wenn die gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen oder Munition beachtet sind (vgl. BayVGH, B.v. 5.6.2018 – 21 ZB 15.2434 – juris Rn. 12). Die Anforderungen an eine sorgfältige Verwahrung sind in § 36 WaffG sowie insbesondere in dem diesen gemäß § 36 Abs. 5 WaffG konkretisierenden § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27.10.2003 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 2133) – AWAffV – näher geregelt. Gemäß § 36 Abs. 1 WaffG in der durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 2133) geänderten, ab dem 6. Juli 2017 geltenden Fassung (vgl. wortgleich § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG a.F.) hat derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
Indem der Revolver des Antragstellers zum Zeitpunkt der Aufbewahrungskontrolle am 18. April 2019 in geladenem Zustand im oberen rechten Innenfach des Waffenschranks aufbewahrt wurde, hat der Antragsteller gegen die waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen. Denn nach § 13 Abs. 2 AWaffV hat derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, diese ungeladen aufzubewahren. Dementsprechend verletzt das Aufbewahren einer geladenen/unterladenen Waffe in einem Waffentresor eine elementare und selbstverständliche Pflicht beim Umgang mit Waffen (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2017 – 21 CS 17.2506 – juris Rn. 10) und widerspricht somit grundlegenden Vorsichts- bzw. Sorgfaltsmaßgaben im Umgang mit bzw. bei der Aufbewahrung von Waffen und Munition im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG (vgl. BayVGH, B.v. 15.3.2019 – 21 CS 17.2281 – juris Rn. 17).
Soweit der Antragsteller diesbezüglich vorbringt, dass seine Ehefrau in „grenzenlosen rachsüchtigen Wut“ sowohl die Zahlenkombination für den Waffenschrank als auch den Aufbewahrungsort der Schlüssel für die Innenfächer herausgefunden haben müsse, diese den Revolver geladen und anschließend in das rechte obere Innenfach gelegt habe, spricht vieles dafür, dass dies als Schutzbehauptung zu werten sein dürfte. Denn unstrittig hat der Antragsteller im Rahmen der Aufbewahrungskontrolle geäußert, dass er das Entladen des Revolvers wohl vergessen habe. Soweit die Bevollmächtigten des Antragsstellers erstmals mit Schriftsatz vom 31. Mai 2019 diesbezüglich vorgetragen haben, dass diese Aussage zwar getätigt worden, jedoch inhaltlich nicht richtig sei, da sich der Antragsteller vielmehr geniert habe, seine Ehefrau vor den Kindern zu bezichtigen, hierfür verantwortlich zu sein, erscheint dies nicht überzeugend. Denn es erscheint – insbesondere in Anbetracht des Seitens der Bevollmächtigten des Antragstellers geschilderten Verhältnisses zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau seit Anfang 2019 – nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller seinen „Verdacht“ aus Rücksicht gegenüber den Kindern nicht geäußert, sondern erstmal einen eigenen Fehler unumwunden zugestanden haben soll.
Letztendlich kann jedoch dahinstehen, ob es sich diesbezüglich tatsächlich um eine Schutzbehauptung handelt. Denn unabhängig davon hat der Antragsteller insoweit eine nicht hinzunehmende Sorglosigkeit bezüglich der zentralen waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften offenbart, als dessen Ehefrau – insoweit unstrittig – ausweislich ihres Verhaltens im Rahmen der Aufbewahrungskontrolle (Öffnen des Waffenschranks und des verschlossenen oberen linken Innenfachs) die Zahlenkombination für den Waffenschrank sowie den Aufbewahrungsort der Schlüssel für die Innenfächer kannte. Hierdurch wurden der hohe Sicherheitsstandard einer Unterbringung in einem verschlossenen Waffenschrank aus Stahl und der hierdurch beabsichtigte Schutz vor missbräuchlicher Verwendung von Waffen und Munition durch Unbefugte im Ergebnis aufgehoben. Die Waffen und die Munition waren somit für unbefugte Dritte, die Ehefrau des Antragstellers, de facto ungehindert zugänglich. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass bereits eine nur äußerst kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen oder Munition ausreicht, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen (vgl. BayVGH, B.v. 5.6.2018 – 21 B 15.2434 – juris Rn. 20). Dementsprechend dienen die Aufbewahrungsvorschriften der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes, nämlich das Abhandenkommen oder die unbefugte Ansichnahme von Waffen durch Dritte zu verhindern (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2015 – 21 ZB 15.2418 – juris Rn. 12). Diese sollen mit Blick auf bekannt gewordene Missbrauchsfälle aus der Vergangenheit einen Zugriff gerade auch durch die Personen verhindern, die sich fortwährend im räumlichen Umfeld der Waffen aufhalten (Hausgenossen, Mitbewohner, Familienangehörige) (vgl. VGH BW, B.v. 3.8.2011 – 1 S 1391/11 – juris Rn. 6). Es kommt nicht darauf an, ob und in welchem Umfang durch eine Verletzung der Aufbewahrungspflicht im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten ist. Der Schutz der Allgemeinheit vor von Waffen oder Munition ausgehenden Gefahren soll gerade durch die geltenden Aufbewahrungsvorschriften erreicht werden. Dementsprechend berührt jeder Verstoß gegen diese Regelungen zugleich das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit jedenfalls im Sinn einer abstrakten Gefahr (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2015 – 21 CS 15.2130 – juris Rn. 21). Denn die geforderte sichere Aufbewahrung dient keineswegs nur dazu, unbefugt in der Wohnung befindlichen Personen den Zugriff zu erschweren, sondern sie gewährleistet ebenso, dass Personen bei rechtmäßigem Aufenthalt in der Wohnung, also Familienangehörige, Besucher und Gäste, nicht unkontrolliert an Waffen und Munition gelangen können (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.1996 – 21 CS 95.3505 – BayVBl 1996, 534). Zielrichtung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist es, die unkontrollierte Sachherrschaft über Waffen und Munition solchen Personen nicht zu ermöglichen, die nicht ausdrücklich die Erlaubnis zum Besitz von Schusswaffen haben (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.1996 a.a.O.). Indem die Ehefrau des Antragstellers Zugriff auf den Waffenschrank sowie den darin befindlichen Inhalt nehmen konnte, hat der Antragsteller dieser Anforderung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nicht entsprochen. Dies gilt umso mehr, als – unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes – die sichere Aufbewahrung von Waffen oder Munition dabei vor allem unter dem Gesichtspunkt besonders wichtig ist, eine unberechtigte Nutzung durch Dritte – auch Angehörige des Berechtigten – möglichst zu verhindern (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 73).
Es handelt sich bei diesem konkreten Verstoß gegen die dem Antragsteller als Waffenbesitzer obliegenden Aufbewahrungspflichten – entgegen dessen Vorbringen – auch nicht lediglich um eine situative Nachlässigkeit minderen Gewichts, die bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2014 – 6 C 30/13 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 31.7.2015 – 21 CS 15.1156 – juris Rn. 12).
Denn unabhängig davon, aus welchen Gründen es der Ehefrau gelungen sein sollte, die Zahlenkombination für den Waffenschrank (bestehend aus dem Geburtsdatum des Antragstellers in rückwärtiger Reihenfolge) herauszufinden sowie die Schlüssel für die Innenfächer zu finden, folgt aus der Tatsache, dass die Ehefrau die Zahlenkombination herausgefunden sowie die Schlüssel gefunden hat, dass die vom Antragsteller getroffenen Vorkehrungen gerade nicht ausgereicht haben, um dies zu unterbinden. Der Antragsteller hat somit gerade nicht alle Vorkehrungen getroffen, die erforderlich gewesen wären, um einen Zugriff auf seinen Waffenschrank und die darin befindlichen Waffen und Munition zu verhindern. Vor dem Hintergrund des Gesetzeszweckes, dass die sichere Aufbewahrung von Waffen oder Munition dabei vor allem unter dem Gesichtspunkt besonders wichtig ist, eine unberechtigte Nutzung durch Dritte – auch Angehörige des Berechtigten – möglichst zu verhindern (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 73), kann darin nicht mehr lediglich eine situative Nachlässigkeit minderen Gewichts gesehen werden.
Insgesamt begründen die festgestellten Tatsachen der unsachgemäßen Verwahrung von Waffen und Munition unter Berücksichtigung der Einlassungen des Antragstellers die Annahme, dass dieser auch zukünftig Waffen und Munition nicht jederzeit ordnungsgemäß verwahren wird.
Dieser Prognose steht auch nicht entgegen, dass der Kläger – wie er vorträgt – seit 17 Jahren Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen ist und es bislang keine Beanstandungen gegeben habe (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 2.10.2013 – 21 CS 13.1564 – juris Rn. 15). Der Kläger hat mit dem von ihm gezeigten äußerst sorglosen Umgang mit Schusswaffen neue Tatsachen geschaffen, die nach aller Lebenserfahrung ein plausibles Risiko dafür begründen, dass er künftig eine Verhaltensweise im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG an den Tag legen wird. Der Hinweis auf die lange unbeanstandete Zeit als Jäger ist damit unbehelflich (vgl. BayVGH, B.v. 27.7.2018 – 21 CS 17.2506 – juris Rn. 11).
Vielmehr schlagen vor dem Hintergrund, dass eine unsorgfältige und gesetzeswidrige Aufbewahrung den Übergang von der legalen zur illegalen Schusswaffe erleichtert, Aufbewahrungsmängel insbesondere auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) durch. Im Rahmen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG kann damit schon ein einziger Verstoß gegen die in § 36 Abs. 1 WaffG normierten Aufbewahrungspflichten die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2017 – 21 CS 17.1531 – juris Rn. 16). Es kommt im Übrigen nicht darauf an, ob durch den Verstoß im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten ist. Jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften berührt zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, jedenfalls im Sinn einer abstrakten Gefährdung (vgl. BayVGH, B.v. 5.6.2018 – 21 ZB 15.2434 – juris Rn. 20). Denn der Schutz der Allgemeinheit vor von Waffen und/oder Munition ausgehenden Gefahren soll gerade durch die geltenden Aufbewahrungsvorschriften erreicht werden. Maßgebend ist dabei der Zweck des Gesetzes, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, B.v. 12.10.1998 – 1 B 245.97 – juris). Bei den Aufbewahrungsvorschriften, gegen die der Antragsteller verstoßen hat, handelt es sich um zentrale waffenrechtliche Vorschriften. Sie dienen der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes, nämlich das Abhandenkommen oder die unbefugte Ansichnahme von Waffen und Munition durch unbefugte Dritte zu verhindern. In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, braucht ein Restrisiko nicht hingenommen zu werden. Hat ein Waffenbesitzer in diesem Sinn bereits einmal versagt, ist allein das ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Eine dahingehende Lebenserfahrung oder ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose gerechtfertigt ist, besteht nicht. Im Übrigen ist im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG nicht etwa der Nachweis erforderlich, der Betreffende werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Zukunft erneut Waffen oder Munition nicht ordnungsgemäß aufbewahren. Angesichts des möglichen Schadens bei Nichtbewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen und Munition genügt es vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen verbleibt (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2015 – 21 CS 15.2130 – juris Rn. 22).
Schließlich dürften auch gegen die mit dem Widerruf der waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse verbundenen notwendigen Anordnungen in Nr. 3 (Verpflichtung zur Rückgabe der Erlaubnisse im Original) Nr. 6 (Anordnung der Einziehung und Verwertung der Waffen und Munition) und Nr. 7 (Zwangsgeldandrohung) keine rechtlichen Bedenken bestehen. Diese Folgeentscheidungen dienen der Umsetzung des Widerrufs der waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse und stellen die tatsächliche Umsetzung des Entzugs der formellen Erlaubnisberechtigung durch sofortige Abgabe der Erlaubnisurkunden sicher. Soweit dem Landratsamt in diesen Folgeentscheidungen Ermessen eingeräumt ist, sind Ermessensfehler nicht ersichtlich.
Jedenfalls überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs der Waffenbesitzkarte das Interesse des Antragstellers.
Denn in Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich die Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in Fällen der Nrn. 1 bis 3 zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 – juris Rn. 21 f.).
Im Hinblick auf Nr. 1 des Bescheids intendiert die gesetzliche Wertung des § 45 Abs. 5 WaffG bereits ein überwiegendes Vollzugsinteresse. Der Gesetzgeber hielt in dieser Fallgruppe die Anordnung der sofortigen Vollziehung für dringend angezeigt. In derartigen Fällen sei im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung immer eine umgehende Beendigung des Waffenbesitzes geboten bzw. ein höherwertiges legitimes Interesse an einem weiteren Waffenbesitz bis zum Eintritt von Bestands- oder Rechtskraft (u.U. mehrere Monate oder Jahre) überhaupt nicht zu erkennen. Den berechtigten Belangen der Betroffenen könnte in Ausnahmefällen durch eine abweichende (Eil-)Anordnung der Verwaltungsgerichte Rechnung getragen werden (vgl. BayVGH, B.v. 25.4.2018 – 21 CS 17.2459 – juris Rn. 29 unter Verweis auf BT-Drs. 16/7717, S. 33). Der Antragsteller hat insoweit, sprich bzgl. des Widerrufs der Waffenbesitzkarte, keine Gründe vorgetragen, die auf besondere, über die im Regelfall mit der Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände hingewiesen hätten, aufgrund derer eine Abwägung zugunsten seiner privaten Interessen ausfallen müsste. Der im streitgegenständlichen Bescheid des Antragsgegners verfügte Widerruf dient dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Schusswaffen sowie Munition und daher dem Schutz überragender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse hat das private Interesse des Antragstellers zurückzustehen, zumal insoweit ohnehin kein besonderes, einen vergleichbaren Fall übersteigendes Interesse vorgetragen wurde.
Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) besteht aus Gründen der Gefahrenabwehr regelmäßig auch für die mit der Widerrufsentscheidung verbundenen notwendigen Anordnungen. Denn diese Folgeentscheidungen stellen sicher, dass der kraft Gesetzes (§ 45 Abs. 5 WaffG) sofort vollziehbare Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis tatsächlich umgesetzt wird (vgl. insoweit BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 17).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Obsiegen des Antragstellers in Bezug auf Nr. 4 des Bescheids stellt ein Unterliegen des Antragsgegners nur zu einem geringen Teil dar, da sich die Nebenverfügung nur als in der Bedeutung nachrangige (Vollzugs-)Folge der Hauptverfügung (Widerruf der Waffenbesitzkarten) darstellen. Daher erscheint es sachgerecht, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens ganz aufzuerlegen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Nr. 1.5, 20.3 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach sind für den Jagdschein ein Betrag von 8.000,- EUR sowie für die Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe ein Betrag von 5.000,- Euro zzgl. 750,- Euro je weiterer Waffe (hier: 4 Waffen) anzusetzen. Daraus errechnet sich für das Hauptsacheverfahren ein Gesamtstreitwert von 16.000,- Euro, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert wird.