Aktenzeichen 21 CS 17.1332
WaffG WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c, § 4 Abs. 1 Nr. 2,
§ 45 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5
SprengG SprengG § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 27,
§ 34 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5
Leitsatz
1 Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, muss anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffen- und sprengstoffrechtlichen rechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansehen, die insoweit erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (Anschluss an BayVGH BeckRS 2017, 128941 u.a.). (Rn. 11 – 13) (redaktioneller Leitsatz)
2 In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich die Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet; hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
3 Das rein private Interesse als Sportschütze an einer Aussetzung der Vollziehung hat gegenüber dem besonderen Interesse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Schusswaffen und explosionsgefährlichen Stoffen, das dem Schutz überragender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung dient, weniger Gewicht. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
M 18 S 17.2269 2017-06-08 Bes VGMUENCHEN VG München
Tenor
I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 8. Juni 2017 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.
Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14. März 2017 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsgegner begehrt unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des auf einstweiligen Rechtsschutz gerichteten Antrags des Antragstellers gegen den Widerruf seiner waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse.
Das Landratsamt Traunstein erteilte dem Antragsteller am 9. März 2009 eine Waffenbesitzkarte für Sportschützen (mit zuletzt sieben eingetragenen Waffen) und eine Waffenbesitzkarte „Standard“ (mit zuletzt vier eingetragenen Waffen) sowie am 6. Februar 2013 eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis nach § 27 SprengG (Böllerpulver) und am 26. Oktober 2015 den Kleinen Waffenschein.
Am 23. März 2016 beantragten der Antragsteller und seine Ehefrau unter Verwendung eines Antragsformulars des Bundesverwaltungsamtes beim Landratsamt Traunstein die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Eine Überprüfung der eingereichten Antragsunterlagen und einiger Schreiben des Antragstellers durch das Polizeipräsidium Oberbayern Süd, Sachgebiet E 3 – Staatsschutz (Stellungnahme vom 8. Februar 2017) führte zu der Einschätzung, dass eine Zugehörigkeit des Antragstellers zur Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ eindeutig erkennbar sei. In dem Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit habe er sich als deutscher Staatsangehöriger gemäß „Abstammung nach §§ 1, 3 Nr. 1, 4 Absätze 1 und 4 Nr. 1 RuStAG Stand 1913“ bezeichnet. Als weitere Staatsangehörigkeit sei unter Nr. 4.2 des Antrages das „Königreich Bayern“ seit Geburt mit Zusatz „RuStAG Stand 1913“ angegeben. Der Antragsteller habe zwei formlose Anlagen hinzugefügt. Eine Anlage habe er als „Abstammungserklärung“ betitelt und erklärt, „Abkömmling“ des Johann H* …, geb. 1892 in N* …, im „Königreich Bayern (Deutschland)“ zu sein. In der zweiten Anlage habe er unter Verweis auf § 33 Abs. 1 StAG i.V.m. dem EStA-Register gefordert, seinen Namen entsprechend in Groß-Kleinschreibung auf dem Staatsangehörigkeitsausweis zu vermerken. Das Siegel sei „auf zwölf Uhr“ auszurichten. Siegel und Unterschrift seien erst bei Abholung des Ausweises im Beisein des Antragstellers anzubringen. Weiterhin seien im Bereich „Sachverhalt“ im EStA-Register alle Angaben zu befüllen, insbesondere „Deutsche Staatsangehörigkeit erworben am“ und „erworben durch“. Im Schreiben vom 26. Juli 2016 hätte der Antragsteller u.a. beklagt, dass im EStA-Register nicht alle Angaben in Bezug auf „Abstammung RuStAG“ ausgefüllt worden seien, sein Antrag aber genau unter dieser Maßgabe gestellt worden sei. Den Staatsangehörigkeitsausweis habe er als „gelben Schein“ bezeichnet.
Im Anhörungsverfahren äußerte der Antragsteller zum beabsichtigten Widerruf seiner waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse wegen Unzuverlässigkeit aufgrund seiner vermuteten Zugehörigkeit zur sog. „Reichsbürgerbewegung“, dass er mit dieser nichts zu tun habe. Den Staatsangehörigkeitsausweis habe er für einen Immobilienkauf in den USA beantragt.
Mit Bescheid vom 14. März 2017 widerrief der Antragsgegner die dem Antragsteller erteilten Waffenbesitzkarten, in die insgesamt 11 Schusswaffen eingetragen waren, (Nr.1), einen dem Antragsteller erteilten Kleinen Waffenschein (Nr. 2), sowie die gem. § 27 SprengG erteilte sprengstoffrechtliche Erlaubnis (Nr. 3). Gleichzeitig wurde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 8) und Androhung von Zwangsgeld (Nr. 9) bzw. Sicherstellung der Waffen und des Böllerpulvers (Nrn. 5 und 6) dem Antragsteller unter Fristsetzung von vier Wochen aufgegeben, die Erlaubnisdokumente abzugeben (Nr. 4) und die erlaubnispflichtigen Waffen und Munition (Nr. 5) abzugeben, einer berechtigten Person zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen sowie das Böllerpulver einem Berechtigten zu überlassen (Nr. 6). Die vom Antragsteller gezeigten Verhaltensweisen seien als typisches Verhalten der Reichsbürgerszene zu bewerten. Da sog. „Reichsbürger“ die Gültigkeit bundes- und landesrechtlicher Normen in Abrede stellten und damit auch die waffen- und sprengstoffrechtlichen Regelungen nicht für sich als verbindlich ansähen, fehle dem Antragsteller die Zuverlässigkeit.
Der Antragsteller hat gegen den Bescheid am 22. März 2017 Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 8. Juni 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers angeordnet bzw. wiederhergestellt. Es bestünden nach summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids. Einerseits mögen die Angaben des Antragstellers in seinem Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises der polizeilichen Würdigung folgend zwar typisch für Anhänger der Ideologie der sog. Reichsbürger sein. Im Klageverfahren werde sich das Gericht einen eigenen Eindruck von dem Antrag des Antragstellers machen. Auch bestünden Zweifel an den distanzierenden Aussagen des Antragstellers. Andererseits sei der Antragsteller mit Ausnahme der Beantragung seines Staatsangehörigkeitsausweises in keiner Weise mit Verhaltensweisen in Erscheinung getreten, die seine Rechtstreue und waffenrechtliche Zuverlässigkeit zweifelhaft erscheinen ließen. Selbst wenn der Antragsteller gewisse Sympathien für die Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ haben sollte – was er bestreite und nach der summarischen Prüfung im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden könne – dürfte dies allein als Anknüpfungstatsache für die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nicht genügen. Für die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit bedürfe es vielmehr eines tatsächlichen Nach-Außen-Tretens einer inneren Haltung.
Dagegen richtet sich die am 13. Juli 2017 eingelegte Beschwerde des Antragsgegners. Die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers sei gerechtfertigt. Die innere Haltung des Antragstellers, die darauf schließen lasse, dass der Antragsteller der Reichsbürgerbewegung zuzuordnen sei oder jedenfalls damit sympathisiere, sei bereits durch die Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises in der für Reichsbürger typischen Weise nach außen getreten. Damit seien Tatsachen gegeben, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG und § 8 a Abs. 1 Nr. 2 SprengG auf seine fehlende Zuverlässigkeit schließen ließen. Die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers seien jedenfalls als offen zu bezeichnen. Im Rahmen der Interessenabwägung falle zugunsten des öffentlichen Interesses die vom Waffen- und Sprengstoffbesitz ausgehende erhöhte Gefahr für die Allgemeinheit ins Gewicht (arg. § 45 Abs. 5 WaffG, § 34 Abs. 5 SprengG), so dass ihr gegenüber den privaten Interessen des Antragstellers der Vorrang einzuräumen sei.
II.
1. Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) des Antragsgegners hat Erfolg.
Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht dem Antragsteller zu Unrecht vorläufigen Rechtsschutz gewährt hat. Nach der gebotenen summarischen Prüfung fällt die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des öffentlichen Interesses aus. Die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers gegen den angefochtenen waffen- und sprengstoffrechtlichen Bescheid sind nach der derzeitigen Aktenlage als offen zu bewerten. Im Eilverfahren kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit eine Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts getroffen werden (1.1). Ausgehend von einem offenen Verfahrensausgang geht die vorzunehmende reine Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers. Das Vollzugsinteresse des Antragsgegners überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers (1.2).
1.1 Das Verwaltungsgericht hat die Umstände, die für und gegen die waffen- und sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen (§ 45 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG; § 34 Abs. 2 Satz 1, § 27, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c SprengG), zunächst zutreffend angeführt, jedoch rechtfertigen die nach Aktenlage vorhandenen Tatsachen nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es bestünden ernsthafte Bedenken an der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids. Der der Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt bedarf vielmehr – wovon auch das Verwaltungsgericht ausging (BA S. 11) – weiterer Aufklärung.
1.1.1 Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, sind waffenrechtlich unzuverlässig (vgl. Beschluss des Senats vom 5. Oktober 2017- 21 CS 17.1300 – juris).
Der Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes (S. 90) definiert „Reichsbürger“ als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 (S. 180 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Die Reichsbürgerbewegung wird als sicherheitsgefährdende Bestrebung eingestuft. Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 185).
Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes und des Sprengstoffgesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.1997 – 1 B 9/97 – juris), muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. zum Ganzen: NdsOVG, B.v. 18.7.2017 – 11 ME 181/17; VG Minden, U.v. 29.11.2016 – 8 K 1965/16; VG Cottbus, U.v. 20.9.2016 – VG 3 K 305/16; VG München, B.v. 8.6.2017 – M 7 S. 17.933; einschränkend VG Gera, U.v. 16.9.2015 – 2 K 525/14 Ge – jeweils juris). Dieselben Grundsätze gelten für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes (§ 8a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c SprengG).
1.1.2 Zur Klärung der Frage, ob vorliegend die Verhaltensweisen und Einlassungen des Antragstellers, die sich typischerweise als solche der sog. „Reichsbürgerbewegung“ darstellen, die auf Tatsachen gestützte Prognose seiner waffen- und sprengstoffrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen, bedarf es der weiteren Sachaufklärung.
Der Senat teilt nicht die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass der Antragsteller allenfalls für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nicht ausreichende „Sympathien für die Ideologie der Reichsbürgerbewegung“ haben könne und dass eine entsprechende innere Haltung jedenfalls nicht „nach außen“ getreten sei. Durch die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) in der Fassung von 1913 mit behaupteter Staatsangehörigkeit „Königreich Bayern“ sowie Beantragung von EStA-Registerauszügen (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG) mit dem nachdrücklich verfolgten Ziel, die Auskunft „erworben am“ („in unserem Fall durch Geburt“, vgl. Schreiben des Antragstellers vom 26. Juli 2016) und „erworben durch“ („Abstammung RuStAG“) zu erhalten, hat der Antragsteller eindeutig nach außen gegenüber einer Behörde zu erkennen gegeben, dass es ihm nicht nur um den Erwerb eines Staatsangehörigkeitsausweises geht – ggf. zu dem Zweck des Erwerbs einer Immobilie in den USA –, sondern dass er ideologische für Reichsbürger typische Ziele verfolgt. Reichsbürger sind davon überzeugt, dass sie aus der Bundesrepublik Deutschland austreten können. Als ersten Schritt zu ihrem vermeintlichen Austritt betrachten sie häufig die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises (in der Terminologie der Reichsbürger sog. „gelber Schein“) unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 (Verfassungsschutzbericht Bayern 2016, S. 184). Vom Staatsangehörigkeitsausweis erhofft sich dieser Personenkreis – rechtlich völlig unzutreffend – u.a. den „Ausstieg aus der Firma BRD“ oder die Sicherung vermeintlicher Rechte beim „Untergang des Systems“. Die Angabe „Königreich Bayern“ als weitere Staatsangehörigkeit des Antragstellers legt ebenfalls „reichsbürgertypisch“ nahe, dass sich der Antragsteller nicht als zur Bundesrepublik Deutschland zugehörig ansieht.
Unter Berücksichtigung der vom Antragsteller im Rahmen der Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises nach außen getretenen Haltung und der polizeilichen Einschätzung, dass beim Antragsteller eine Zugehörigkeit zur Ideologie der sog. Reichsbürgerbewegung eindeutig erkennbar ist, wird das Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren zu klären haben, inwieweit die Einlassungen des Antragstellers im Einzelnen glaubhaft und geeignet sind, den Antragsteller als eine Person erscheinen zu lassen, die nicht die Ideologien der Reichsbürger als für sich verbindlich beansprucht. Insbesondere von Belang dürfte insoweit die Einsicht in die Behördenakte zum beantragten Staatsangehörigkeitsausweis sein (z.B. Original-Eintragungen in das Antragsformular, ggf. Inhalt der Schreiben des Antragstellers, E-Mail Korrespondenz hinsichtlich der Eintragung in das EStA-Register). Diese Akte hat das Verwaltungsgericht im Eilverfahren nicht beigezogen.
1.2 Da nach alldem keine zuverlässige Prognose über den Verfahrensausgang getroffen werden kann, ist eine reine Interessenabwägung erforderlich.
§ 45 Abs. 5 WaffG (angefügt durch Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.3.2008, BGBl. I 426) beseitigt von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen nachträglichen Wegfalls der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Der Gesetzgeber hielt in dieser Fallgruppe die Anordnung der sofortigen Vollziehung für dringend angezeigt. In derartigen Fällen sei im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung immer eine umgehende Beendigung des Waffenbesitzes geboten bzw. ein höherwertiges legitimes Interesse an einem weiteren Waffenbesitz bis zum Eintritt von Bestands- oder Rechtskraft (u.U. mehrere Monate oder Jahre) überhaupt nicht zu erkennen. Den berechtigten Belangen der Betroffenen könnte in Ausnahmefällen durch eine abweichende (Eil-) Anordnung der Verwaltungsgerichte Rechnung getragen werden (BT-Drs. 16/7717, S. 33).
Auch § 34 Abs. 5 SprengG (eingefügt durch Art. 1 des 4. SprengÄndG vom 17. Juli 2009, BGBl I 2062) schließt die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis bei fehlender Zuverlässigkeit oder fehlender persönlicher Eignung aus. Die Unverzichtbarkeit dieser Eigenschaften für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen ist in den parlamentarischen Beratungen betont worden (Apel/Keusgen, SprengG, Bd. 2, 2. Aufl., Stand 7/2017, § 34 Rn. 13).
In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich die Interessenabwägung von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in Fällen der Nummern 1 bis 3 zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Hat sich schon der Gesetzgeber für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte –neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. BVerfG, B.v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 – juris Rn. 21 f.).
Der Antragsteller hat insoweit keine Gründe vorgetragen, die auf besondere, über die im Regelfall mit der Anordnung sofortiger Vollziehung verbundenen Umstände hingewiesen hätten, aufgrund derer eine Abwägung zugunsten seiner privaten Interessen ausfallen müsste. Der im streitgegenständlichen Bescheid des Antragsgegners verfügte Widerruf der waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse dient dem besonderen Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit an einem sicheren und zuverlässigen Umgang mit Schusswaffen und explosionsgefährlichen Stoffen und daher dem Schutz überragender Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung. Gegenüber diesem gewichtigen öffentlichen Interesse hat das rein private Interesse des Antragstellers als Sportschütze an einer Aussetzung der Vollziehung, das er nicht gesondert begründet hat, weniger Gewicht.
Das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) besteht aus Gründen der Gefahrenabwehr regelmäßig auch für die mit der Widerrufsentscheidung verbundenen notwendigen Anordnungen, die ausgestellten Erlaubnisurkunden zurückzugeben (§ 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG, Art. 52 BayVwVfG) und vorhandene Waffen und Munition sowie die explosionsgefährlichen Stoffe (Böllerpullver) an einen Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG). Denn diese Folgeentscheidungen stellen sicher, dass der kraft Gesetzes (§ 45 Abs. 5 WaffG, § 34 Abs. 5 SprengG) sofort vollziehbare Widerruf der waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse tatsächlich umgesetzt wird (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2016 – 21 CS 15.2718 – juris Rn. 17).
2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Der Streitwert ergibt sich aus § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 50.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach sind – unabhängig von der Anzahl der im Streit befindlichen Waffenbesitzkarten – für eine Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe ein Betrag von 5.000.- EUR zzgl. 750.- EUR je weiterer Waffe und für den Widerruf des Kleinen Waffenscheins der Auffangwert von 5.000,00 EUR (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 21 CS 17.856 – juris) anzusetzen. Für die sprengstoffrechtliche Erlaubnis verbleibt es bei dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert von 1.500.- EUR. Daraus errechnet sich für das Hauptsacheverfahren ein Gesamtstreitwert von 19.000.- EUR, der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes halbiert wird.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).