Aktenzeichen AN 14 K 16.00416
WaffG WaffG § 4, § 5, § 6, § 45, § 46
Leitsatz
Für einen Widerruf von waffenrechtlichen Erlaubnissen genügt der tatsachengestützte begründete Verdacht, dass der Inhaber der waffenrechtlichen Erlaubnissen alkoholabhängig ist. Ein Nachweis der Alkoholabhängigkeit ist nicht erforderlich. (redaktioneller Leitsatz)
Personen, die eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille und mehr erreichen, leiden regelmäßig an einer dauerhaften ausgeprägten Alkoholproblematik, so dass eine Alkoholabhängigkeit und bei Vorliegen zusätzlicher Umstände regelmäßig eine medizinisch-psychologische Untersuchung in Betracht kommt, ab 2,0 Promille auch ohne das Vorliegen solcher weiterer Umstände. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Landratsamtes … vom 16. Februar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1.
Nach § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG sind Erlaubnisse nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Diese Bestimmung ist vorliegend anwendbar.
Die Ermessensvorschrift des § 45 Abs. 4 WaffG betrifft demgegenüber die hier nicht gegebene Situation, dass im Rahmen einer behördlichen Überprüfung, etwa nach § 4 Abs. 3 und 4 WaffG (ohne vorheriges Eintreten von Tatsachen, die Eignungszweifel hervorrufen und das Vorgehen nach § 6 Abs. 2 WaffG ermöglichen), der Erlaubnisinhaber die erforderliche Mitwirkung bei der Vorlage von Prüfungsgrundlagen für die Erlaubnisvoraussetzungen verweigert. Diese Bestimmung bezweckt, die Aufrechterhaltung eines begünstigenden Zustands durch die Verweigerung einer Mitwirkungshandlung zu vermeiden (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts BT-Drs. 14/7758 S. 79). Nach dem Gesetzeszweck ist die Bestimmung daher nicht anwendbar, wenn schon konkrete Eignungszweifel nach § 6 WaffG bestehen.
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG regelt, dass die erforderliche persönliche Eignung Personen nicht besitzen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach § 6 Abs. 1 WaffG begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben (§ 6 Abs. 2 WaffG).
Nach § 4 Abs. 1 AWaffV hat derjenige auf eigene Kosten mit der Begutachtung einen sachkundigen Gutachter zu beauftragen, demgegenüber die zuständige Behörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens angeordnet hat, bei begründeten Zweifel an von ihm beigebrachten Bescheinigungen oder durch Tatsachen begründete Bedenken bestehen, dass er
a) geschäftsunfähig oder in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,
b) abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist,
c) aufgrund in seiner Person liegende Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren kann oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Weigert sich in den Fällen § 4 des Abs. 1 Nummer 1 AWaffV der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der zuständigen Behörde das von ihr geforderte Gutachten aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 4 Abs. 6 Satz 1 AWaffV). Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 AWaffV hinzuweisen (§ 4 Abs. 6 Satz 2 AWaffV).
Nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Alkoholforschung ist davon auszugehen, dass Personen mit einer derart hohen Blutalkoholkonzentration deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten haben und überdurchschnittlich alkoholgewöhnt sind. Personen, die überhaupt eine BAK von 1,6 Promille und mehr erreichen, leiden regelmäßig an einer dauerhaften ausgeprägten Alkoholproblematik, so dass eine Alkoholabhängigkeit und bei Vorliegen zusätzlicher Umstände regelmäßig eine medizinischpsychologische Untersuchung in Betracht kommt, ab 2,0 Promille auch ohne das Vorliegen solcher weiterer Umstände. Ab 1,6 Promille haben die Erlaubnisbehörden Art, Inhalt und Folgen einer möglichen Alkoholabhängigkeit und ihre Auswirkungen aufzuklären (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.9.1995 – 11 C 34/94 – juris, zur selben Problematik – Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad – im Bereich des Straßenverkehrsrechts; sowie BVerwG, U. v. 21.5.2008 – 3 C 32.07 – juris; BayVGH, Beschluss vom 29.04.2016 – 21 CS 16.169, juris). Dem entspricht es, dass Nummer 6.3 der WaffVwV vom 5. März 2012 die amtliche Feststellung einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille als Beispiel für solche Tatsachen anführt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen und damit die Anordnung rechtfertigen, ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis vorzulegen.
2.
Der Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass nachträglich Tatsachen eingetreten waren, die zur Versagung der Erlaubnisse führen, so dass er die dem Kläger erteilten Erlaubnisse in Form von zwei Waffenbesitzkarten, eines Waffenscheins und des Europäischen Feuerwehrpasses nach § 45 Abs. 2 WaffG widerrufen musste. Ein Ermessen stand dem Beklagten dabei nicht zu, wie sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut ergibt (vgl. ferner BVerwG Urteil vom 28.4.1987 Buchholz 402.5 WaffG Nr. 48 zur gleichlautenden Regelung in § 47 Abs.1 WaffG a. F.).
Der Kläger hat im vorliegenden Fall zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung am 16. Februar 2016 nicht mehr die erforderliche persönliche Eignung besessen.
Aufgrund der durch den Beklagten ermittelten Umstände liegen Tatsachen vor, die im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG „Bedenken“ im Sinne von § 6 Abs. 2 WaffG dahingehend begründen, dass er abhängig von Alkohol ist. Ein Nachweis der Abhängigkeit von Alkohol (wie dies nach der Vorgängerregelung für die gleichbedeutende „Trunksucht“ in § 5 Abs. 2 Nr. 4 WaffG 1976 gefordert worden war) ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG, auf die sich die Bedenken beziehen müssen, nicht erforderlich. Es genügt der tatsachengestützte begründete Verdacht.
Der Kläger trat am 1. August 2014 beim Führen eines Fahrrades auf dem Gehweg im … in … gegen 2:15 Uhr bei einer Verkehrskontrolle durch die Polizei alkoholbedingt strafrechtlich in Erscheinung. Ein daraufhin gegen 2:30 Uhr durchgeführter Blutalkoholtest ergab einen Blutalkoholwert von 1,60 Promille. Der festgestellte sehr hohe Alkoholwert ist eine Tatsache, die zumindest im Sinne von § 6 Abs. 2 WaffG Bedenken gegen die persönliche Eignung wegen einer Alkoholabhängigkeit im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG begründen. Vor diesem Hintergrund führt auch das Vorbringen des Klägers nicht weiter, dass es sich lediglich um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe.
Dem Kläger war durch das Landratsamt … nach § 6 Abs. 2 WaffG mit dessen Schreiben vom 24. September 2015 auch ausreichend Gelegenheit gegeben worden, ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis vorzulegen. Das Schreiben des Landratsamtes … vom 24. September 2009 genügt auch in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 4 Abs. 3 und 6 AWaffV. Es hat die Gründe für die Zweifel an der persönlichen Eignung, nämlich die Trunkenheitsfahrt und die dabei ermittelte Blutalkoholkonzentration von 1,60 Promille sowie die daraus zu ziehenden Schlüsse, mitgeteilt. Das Schreiben enthält weiter die erforderliche Fristsetzung, nämlich die Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen und, falls sich der Kläger hierzu bereit erklärt, dies zum 12. Oktober 2015 unter Nennung des ausgewählten Gutachters mitzuteilen. Weiter enthält das Schreiben die Belehrung, dass bei fehlender fristgerechter Äußerung zu einem ausgewählten Gutachter oder sonstiger Äußerung zur beabsichtigten Maßnahme (Widerruf) auf die Nichteignung geschlossen werden kann.
Ein Zeugnis, etwa eines Facharztes oder eines Fachpsychologen, das auch ohne behördlichen Auftrag erstellt werden kann, hat der Kläger aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht vorgelegt. Der Kläger hat zwar innerhalb der ihm gesetzten Frist am 6. Oktober 2015 einen Gutachter benannt, dem auch unmittelbar das Landratsamt … am 7. Oktober 2015 die zur Erstellung des Gutachtens erforderlichen Unterlagen übersandte, ein Gutachten wurde jedoch nicht erstellt. Pauschal führt der Kläger hierzu aus, dass es zu Termin- und Abstimmungsschwierigkeiten zwischen ihm und dem Gutachter gekommen sei, so dass von einer Weigerung nach § 4 Abs. 6 AWaffV auszugehen ist. Mit Erlass des hier angefochtenen Bescheides habe sich die Angelegenheit für ihn insoweit erledigt
Der von Klägerseite vorgelegte Forschungsbericht Nummer 28 „Grenzwerte für absolute Fahruntüchtigkeit von Radfahrern“ des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V., erschienen 08/2014, führt in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere entfaltet der Forschungsbericht für die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte keine Bindungswirkung. Im Gegensatz dazu sieht die Nummer 6.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz vom 5. März 2012 ausdrücklich als Beispiel für Bedenken gegen die persönliche Eignung des Betroffenen die amtliche Feststellung einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille oder wiederholt auch von weniger als 1,6 Promille im Zusammenhang mit einer Verhaltensauffälligkeit vor (vgl. hierzu aktuell BayVGH, Beschluss vom 29.04.2016 – 21 CS 16.169; VG des Saarlandes, Urteil vom 25.02.2016 – 1 K 558/15; sowie VG Würzburg, Beschluss vom 10.09.2013 – W 5 S 13.846; VG Aachen, Beschluss vom 17.12.2012 – 6 L 263/12, VG Düsseldorf, Beschluss vom 08.11.2012 – 22 L 1486/12 – alle in juris).
3.
Dem steht der vom Kläger genannte Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13.11.2008 (Az. AN 15 S 08.01900) nicht entgegen.
Das Verwaltungsgericht Ansbach führt in diesem Beschluss aus, dass ab 1,6 Promille die Erlaubnisbehörden Art, Inhalt und Folgen einer möglichen Alkoholabhängigkeit und ihre Auswirkungen aufzuklären haben (vgl. BVerwGE 99, 249, 252 zur selben Problematik im Bereich des Straßenverkehrsrechts). Wenn sich allerdings, so das Verwaltungsgericht Ansbach in seinen weiteren rechtlichen Ausführungen, die zuständige Behörde auf den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse mit Hinweis auf § 4 Abs. 6 AWaffV wegen fehlender Eignung des Betroffenen berufen kann, kommt es nicht mehr darauf an, ob sich aus den festgestellten Tatumständen mehr als bloße „Bedenken“ im Sinne von § 6 Abs. 2 WaffG, nämlich unmittelbar der für § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG erforderliche tatsachengestützte begründete Verdacht der Alkoholabhängigkeit ergibt (VG Ansbach, B. v. 13.11.2008 – AN 15 S 08.01900 – juris, Rn. 29).
Zudem liegen – unabhängig von den vorstehenden Ausführungen – beim Kläger auch über den bloßen Blutalkoholkonzentrationswert hinaus zusätzlich Umstände vor, die im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung auf eine hinreichende Alkoholgewöhnung schließen lassen. Denn aus dem ärztlichen Bericht vom 1. August 2014, der gegen 2.30 Uhr, also in der unmittelbar zeitlichen Folge auf die Blutentnahme, erstellt worden ist, ergibt sich, dass der Kläger trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,60 Promille einen sicheren Gang hatte, die Finger-Finger-Prüfung und die Finger-Nasen-Prüfung sicher bewältigte, seine Sprache deutlich war, die Pupillen unauffällig waren und deren Reaktion auf Licht prompt erfolgte, sein Bewusstsein klar und der Denkablauf geordnet war und letztlich sein Verhalten beherrscht und seine Stimmung unauffällig war. Der Kläger hat sich hierzu in der mündlichen Verhandlung nicht mehr verhalten.
4.
Nach § 46 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG wurde der Kläger in der Folge ebenso zu Recht aufgefordert, die entsprechenden Erlaubnisurkunden zurückzugeben und die in seinem Besitz befindlichen Waffen und Munition an berechtigte Personen zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen.
5.
Die Androhung der Sicherstellung in der Nummer 5a) sowie die Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 250,00 EUR pro Dokument in der Nummer 5b) des Bescheides vom 16. Februar 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Auch die Gebührenfestsetzung in der Nummer 6 des streitgegenständlichen Bescheides vom 16. Februar 2016 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Zur weiteren Begründung kann inhaltsgleich insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid des Landratsamtes … vom 16. Februar 2016 verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO), dem das Gericht folgt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift:
Ludwigstraße 23, 80539 München;
Postfachanschrift:
Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in
in Ansbach:
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
gez.: gez.: gez.:
… … …
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 12.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung der Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 und 2 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 50.2 und 1.5 des Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013.
Danach ist unabhängig von der Anzahl der im Streit befindlichen Waffenbesitzkarten (vorliegend eine grüne Waffenbesitz Karte und eine gelbe Waffenbesitzkarte für Sportschützen) einmalig 5.000,00 EUR für eine Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe anzusetzen. Für jede weitere in den Waffenbesitzkarten eingetragene Waffen ist ein Betrag von 750,00 EUR hinzuzurechnen (vgl. BayVGH, B. v. 8.1.2016 – 21 CS 15.2465 – juris; B. v. 23.6.2016 – 21 CS 16.395 – juris).
Dies bedeutet vorliegend, einmalig den Betrag von 5.000,00 EUR für beide Waffenbesitzkarten einschließlich einer Waffe anzusetzen. Für die drei weiteren Waffen sind 3 x 750,00 EUR (2.250,00 EUR) anzusetzen. Hieraus ergibt sich ein Betrag in Höhe von 7.250,00 EUR.
Der Widerruf des Waffenscheins ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG mit einem Streitwert von 5.000,00 EUR anzusetzen, wobei nicht nach „großem“ und „kleinem“ Waffenschein zu differenzieren ist (vgl. BVerwG, U. v. 28.1.2015 – 6 C 3.14 – BeckRS 2015, 42600; BayVGH, B. v. 20.6.2016 – 21 CS 16.395; OVG Hamburg, B. v. 6.2.2007 – 3 Bf 32/07 – BeckRS 2007, 21626). Zusammen ergibt dies den festgesetzten Streitwert von 12.500,00 EUR.
Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes bleibt der Europäische Feuerwaffenpass außer Betracht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.