Aktenzeichen Au 4 K 17.33791
Leitsatz
1 Der Vortrag des Klägers zu seinen Protesten gegen von ihm bemerkte Wahlmanipulationen anlässlich der Präsidentschafts- und Parlamentswahlen 2012 in Sierra Leone und den deshalb erlittenen staatlichen Sanktionen ist widersprüchlich und unglaubwürdig; denn die Wahlen verliefen insgesamt friedlich, von Übergriffen staatlicher Akteure und Repressalien ist nichts bekannt. (Rn. 12 – 18) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate ist nicht zu beanstanden, obwohl der Kläger Vater eines in Deutschland geborenen Kindes ist; denn der Kläger hat dieses Kind bei der Anhörung weder erwähnt noch kann festgestellt werden, dass überhaupt ein Kontakt zu diesem Kind besteht. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung subsidiären Schutzes; er hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts vom 15. Juni 2017 ist, auch in Bezug auf die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Das Vorbringen des Klägers ist in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich. Nach dem Schreiben der Klägerbevollmächtigten an das Bundesamt vom 25. November 2016 (Bl. 92 ff. der Bundesamtsakte), auf das sich der Kläger auch im gerichtlichen Verfahren berufen hat, will der Kläger wegen einer oppositionellen Tätigkeit zweimal angegriffen worden sein. Ein Angriff sei am 3. Juni 2012 erfolgt, als der Kläger vor den lokalen Wahlen im Kono Distrikt gegen die Teilnahme von nicht registrierten Wählern protestiert haben will. Dem Klägervorbringen vor dem Bundesamt am 27. Oktober 2016 lässt sich hingegen entnehmen, dass der Kläger in Folge einer von ihm bemerkten Manipulation bei Auszählungen nach bzw. im unmittelbaren Zusammenhang mit einer tatsächlich durchgeführten Wahl angegriffen worden sein will. Der Kläger mag zwar den Angriff aus dem Jahr 2012, den er bei der Anhörung vor dem Bundesamt nicht erwähnte, vergleichsweise kurz nach seiner Anhörung schriftlich vorgetragen haben. Dies ändert jedoch nichts an der Widersprüchlichkeit seines Vorbringens. Der Kläger hat bei der Anhörung – über die übliche formblattmäßige Bestätigung hinaus (dazu Bl. 84 der Bundesamtsakte) – erklärt, alle Gründe genannt zu haben, die für ihn relevant seien, warum er nicht zurückkehren könne. Auch ist ausweislich der Anhörungsniederschrift vor den Nachfragen des Bundesamts eine erste Rückübersetzung erfolgt, die zu kleineren Korrekturen führten. Einen weiteren Angriff, der auf einer Protestaktion des Klägers vor einer Wahl beruhte, hat der Kläger auch dann nicht vorgetragen. Dazu hätte aber umso mehr Anlass bestanden, als der Kläger bereits mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 8. Oktober 2013 (Bl. 57 ff. der Bundesamtsakte) von Verletzungen durch einen Angriff im Juni 2012 geschildert hat und angekündigt hat, genaueres zu den Angriffen bei seiner Anhörung bekannt zu geben. Eine Verbindung zwischen Angriff und – angeblicher – oppositioneller Tätigkeit hat der Kläger in seiner Anhörung vor dem Bundesamt jedoch – entgegen dieser Ankündigung – nicht angegeben, sondern schriftlich nachgeschoben. Dies ist widersprüchlich und unglaubwürdig.
Im Übrigen hat sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung erneut widersprochen, in dem er mitgeteilt hat, die Verletzung im Juni 2012 sei – entgegen dem Vortrag im Schreiben vom 25. November 2016 – nicht im Kono District, sondern in der Eastern Area von Freetown erfolgt. Gerade auch aus dieser Angabe, dass der Kläger in einem ca. 220 km von seinem Wohnsitz Freetown entfernten Distrikt gegen die Teilnahme nicht registrierter Wähler protestiert haben will, hatte das Bundesamt zu Recht gefolgert (S. 4 des streitgegenständlichen Bescheids), dass auch der nachgeschobene Vortrag des Klägers unglaubhaft ist. Die nunmehrige Angabe des Klägers, dieses Geschehen habe sich letztlich auch in Freetown bzw. in der Nähe zu seinem Wohnsitz abgespielt, stellt sich damit als weiterer Widerspruch und unzulässiger Versuch dar, seinen Vortrag nachträglich als schlüssig und vollständig darzustellen.
Daneben ist das Vorbringen des Klägers im Hinblick darauf unauflösbar widersprüchlich, dass er angegeben hat, er habe in einem Verfahren wegen Wahlbetrugs als Zeuge aussagen sollen. Seine Anhörung sei am 12. Mai 2013 geplant gewesen; der Kläger hat in Bezug auf dieses Datum mit dem Schreiben vom 25. November 2016 ausdrücklich eine Korrektur bezüglich der von ihm vor dem Bundesamt gemachten Angabe 12. März 2013 vornehmen lassen. Aus dem vom Kläger am Ende der mündlichen Verhandlung vorgelegten Pressebericht ergibt sich jedoch, dass das vom unterlegenen Präsidentschaftskandidaten und dessen Partei angestrengte gerichtliche Wahlprüfungsverfahren bereits im April 2013 abgeschlossen war. Insofern spricht vieles dafür, dass die vom Kläger bei der Anhörung vor dem Bundesamt gemachte Angabe „März 2013“ kein – wie er nachträglich geltend gemacht hat – Fehler war, sondern bewusst erfolgt ist, um einen zeitlich schlüssigen Ablauf mit dem gerichtlichen Wahlprüfungsverfahren darzutun. Wäre diese Angabe (März 2013) zutreffend gewesen, kann der Kläger nicht, wie nunmehr geltend gemacht, kurz nach seiner Rückkehr von seinem Aufenthalt in Deutschland wegen des Kirchentags als Zeuge eingeplant gewesen sein, denn dieser fand Anfang Mai 2013 statt. Welcher Monat der zutreffende ist, kann indes offenbleiben, da es Sache des Klägers ist, einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Unauflösbare Widersprüche im Klägervortrag bestehen sowohl dann, wenn die Zeugeneinvernahme im Mai 2013 hätte erfolgen sollen (dann war das gerichtliche Verfahren der Wahlprüfung bereits abgeschlossen), als auch dann, wenn sie im März 2013 hätte stattfinden sollen (dann hätte der Termin, anders als vom Kläger dargestellt, schon vor seiner Ausreise erfolgen sollen).
Ein weiterer Widerspruch im Vortrag des Klägers liegt darin, dass er in der mündlichen Verhandlung von einem weiteren Angriff (Verprügeln) berichtet hat, der etwa einen Monat nach dem Angriff im Januar 2013 stattgefunden haben und ebenfalls im Zusammenhang mit den vom Kläger festgestellten Wahlmanipulationen erfolgt sein soll. Von einem solchen (dritten) Angriff, etwa im Februar 2013, hat der Kläger in den Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 8. Oktober 2013 und vom 25. November 2016 jedoch nicht berichtet, ganz abgesehen davon, dass sich seiner Anhörung vor dem Bundesamt lediglich ein Angriff wegen Wahlmanipulationen entnehmen lässt. Dieser Vortrag bezüglich eines weiteren Angriffs ist daher nicht nur widersprüchlich, sondern stellt sich auch als nachgeschobene, unglaubhafte Steigerung des Klägervorbringens dar.
Widersprüchlich ist das Vorbringen des Klägers auch im Hinblick darauf, dass er nach seinen Angaben vor dem Bundesamt von der Polizei gesucht worden sei und diese auch schon bei ihm zu Hause gewesen sei, um ihn festzunehmen. Aus den von ihm mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 25. November 2016 vorgelegten E-Mails ergibt sich nur, dass Diebe („thieves“) eingebrochen seien und das gesamte Eigentum des Klägers mitgenommen hätten. In der weiteren E-Mail vom 5. Mai 2013 wird von einem Überfall auf eine Kirche berichtet. In beiden E-Mails ist davon die Rede, dass die Polizei informiert worden sei; in der E-Mail des Herrn … heißt es, dass eine Untersuchung aufgenommen worden sei („investigation has commenced“). Von einer Bedrohung durch die Polizei, wie vom Kläger behauptet, ist in den E-Mails gerade nicht die Rede. Die hierzu vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gegebene Erläuterung, die Verfasser der E-Mails hätten sich möglicherweise nicht eindeutig geäußert, weil E-Mails kontrolliert würden, ist nicht nachvollziehbar, sondern ebenfalls widersprüchlich. Der Kläger kann nicht einerseits E-Mails zum Beleg seiner Verfolgungsgefahr vorlegen und (später) geltend machen, diese seien möglicherweise nicht eindeutig genug verfasst worden. Vorgeschoben wirkt auch die Erklärung des Klägers, er habe auf Grund dieser E-Mails Verdacht geschöpft, dass die in den E-Mails geschilderten Ereignisse mit seiner Arbeit für die Opposition zu tun hätten. Hierfür bieten die E-Mails überhaupt keinen Anknüpfungspunkt. Wenn der Verfasser der E-Mail vom 5. Mai 2013, wie der Kläger erklärt hat, tatsächlich ein Menschenrechtsaktivist sein soll, dem nichts so leicht Angst mache, ist nicht nachvollziehbar, weshalb dieser dann den vermeintlich wahren Anlass der in seiner Mail dargestellten Sachverhalts – dass nach dem Kläger wegen seiner oppositionellen Tätigkeit gesucht worden sei – nicht wenigstens ansatzweise aufnimmt. Vielmehr hat er in der E-Mail, wie erwähnt, ausgeführt, dass die Polizei informiert und eine Untersuchung aufgenommen worden sei. Dass also gerade staatliche Organe über die Vorkommnisse informiert worden sein sollen, während in Wahrheit staatliche Organe hinter dem Einbruch und dem Überfall stecken, erscheint nicht nachvollziehbar.
Widersprüchlich und nicht nachvollziehbar ist auch das Vorgehen des Klägers bezüglich des angeblich gegen ihn zwischenzeitlich erlassenen Haftbefehls, den er mit dem Schreiben an das Bundesamt vom 25. November 2016 vorgelegt hat. Dieser datiert vom 6. Mai 2013. Von einem solchen ist seitens des Antragstellers in der Anhörung vor dem Bundesamt, die wenige Wochen vor diesem Schreiben stattgefunden hat, nicht die Rede gewesen. Wieso der Kläger offenbar erst nach der Anhörung von dem seit über drei Jahren vorliegenden Haftbefehl erfahren haben will und weshalb ihm dieser erst nach der Anhörung übermittelt werden konnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Im Übrigen steht das Vorbringen des Klägers zu den von ihm bemerkten Wahlmanipulationen und zu den von ihm darauf erlittenen staatlichen Sanktionen bzw. Sanktionen durch die obsiegende Regierungspartei im eindeutigen Widerspruch zur einhelligen Auskunftslage. Dass keine Anhaltspunkte für Wahlmanipulationen bestehen, ist im streitgegenständlichen Bescheid (S. 4) nachvollziehbar ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Auch im zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Amnesty Report 2013 ist davon die Rede, dass die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im November 2012 insgesamt friedlich verliefen. Auch sonst ist dort von Übergriffen staatlicher Akteure oder von Parteien im Zusammenhang mit den Wahlen im Nachgang hierzu auch nicht ansatzweise die Rede. Dort wird nur von gelegentlichen Zusammenstößen zwischen den Anhängern der beiden größten politischen Parteien im Vorfeld der Wahlen berichtet; dies betrifft nicht die ursprünglich vom Kläger geschilderten Vorfälle bei der Wahlauszählung. Anhaltspunkte dafür, dass es im Vorfeld der Wahlen zu den vom Kläger geschilderten Repressalien der Regierungspartei oder staatlicher Sicherheitskräfte kam, bestehen nicht; ganz abgesehen davon, dass die Schilderung des entsprechenden Vorfalls durch den Kläger, wie ausgeführt, nachgeschoben und unglaubwürdig ist. Anderes ergibt sich auch aus dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Presseartikel nicht.
Widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sind ferner die Angaben des Klägers zu dem ihm erteilten Visum und seiner darauffolgenden Ausreise. Entgegen den Angaben im Klageschriftsatz ist ein Visum nicht erst am 30. April 2013, sondern schon am 28. März 2013 erteilt worden. Dies mag sich so aus den Akten ergeben; jedoch hat der Kläger mit dem Schreiben vom 25. November 2016 eine elektronische Flugreservierungsbestätigung vorgelegt, welche – was in höchstem Maße ungewöhnlich ist – vom Tag des Flugs selbst (1.5.2013) datiert; dies gilt insbesondere deshalb, weil sich der Kläger darauf beruft, bereits mit einem Schreiben vom 18. Februar 2013 zum Kirchentag eingeladen worden zu sein. Gegebenenfalls versucht der Kläger darzulegen, dass auf Grund des nicht früher erteilten Visums auch eine Flugreservierung erst ganz kurzfristig möglich gewesen sein soll. Dies erscheint aber unschlüssig, wenn ihm das Visum bereits am 28. März 2013 erteilt wurde; abgesehen davon hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben, den Flug nicht selbst gebucht zu haben.
Nicht nachvollziehbar sind schließlich die Angaben des Klägers zu seiner Einladung zum Kirchentag. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, er sei neben einem Mann aus Ghana der einzige Teilnehmer aus Westafrika gewesen. Auch konnte der Kläger keine genauen Angaben machen, wie viele Mitglieder die der Verband CCSL habe, für den er Jugendarbeit geleistet habe, weil dieser Verband so groß sei. Gleichzeitig hat der Kläger praktisch keine Angaben zum Bewerbungsprozess für den Kirchentag machen können. Damit ist nicht nachvollziehbar, weshalb bei einer derart großen Zahl potenzieller Teilnehmer aus Westafrika und dem vom Kläger genannten Verband die Wahl gerade auf den Kläger gefallen ist; auch der Kläger selbst ist davon seinen Angaben zu Folge überrascht worden. Die vom Kläger genannte Aufbringung von Freizeit und finanzieller Mittel erscheint nicht derart besonders, dass erklärbar wäre, weshalb gerade der Kläger als einziger aus Sierra Leone und als einer von zwei Teilnehmern aus Westafrika ausgewählt worden ist. Ausweislich der von ihm vorgelegten Einladung vom 18. Februar 2013 hätte der Kläger „Mitwirkender“ beim Kirchentag sein sollen; dies impliziert, gerade im Hinblick auf die sonst im Einladungsschreiben genannten Funktionen, jedoch deutlich mehr – d.h. eine aktivere Rolle – als nur das pauschale vom Kläger in der mündlichen Verhandlung angegebene Lernen, wie man Menschen in Not helfe.
Die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids ist daher – abgesehen von dem Abstellen auf das Einladungs- und nicht auf das Datum des Kirchentags – in Bezug darauf zutreffend, dass das Vorbringen des Klägers nicht die erforderlichen Voraussetzungen für die Glaubhaftmachung einer begründeten Furch vor Verfolgung gem. § 3 AsylG erfüllt. Auf die Gründe des Bescheids wird daher – mit der genannten Ausnahme – Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
Zutreffend ist ferner weitestgehend die Begründung in Bezug auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes gem. § 4 AsylG; erneut wird auf die Bescheidgründe gem. § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen, mit der Maßgabe, dass es sich bei der Erwähnung Nigerias (S. 6 des Bescheids) um eine unerhebliche offenbare Unrichtigkeit (vgl. § 42 VwVfG) handelt. Sollte der Kläger eine Bedrohung gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG geltend machen, wäre diesbezüglich sein Vorbringen im Übrigen gleichfalls aus den dargestellten Gründen als unglaubwürdig zu werten
Auf die Bescheidgründe wird ferner gem. § 77 Abs. 2 hinsichtlich des Nichtvorliegens eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG Bezug genommen. Ergänzend ist zudem zu bemerken, dass der Kläger gesund und arbeitsfähig ist, er für vier Jahre die Universität besucht hat und eigene Firmen besaß, so dass ohne weiteres davon auszugehen ist, dass der Kläger auch bei einer Rückkehr nach Sierra Leone seine Existenz sichern könnte.
Nicht zu beanstanden sind ferner die Abschiebungsandrohung (Nr. 5) des Bescheidtenors wie auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Nr. 6). Insbesondere besteht kein Anspruch des Klägers auf eine Herabsetzung der Frist auf sechs Monate. Der streitgegenständliche Bescheid setzt sich damit auseinander, dass der Kläger Vater eines in Deutschland geborenen Kindes ist; Mutter ist eine ebenfalls in Deutschland lebende, aus Sierra Leone stammende Frau. Der Bescheid führt hierzu insbesondere aus, dass diese den Kläger bei der Anhörung gar nicht erwähnt hat, so dass nicht festgestellt werden könne, dass überhaupt Kontakt zu dem in Deutschland lebenden Kind besteht. Auch der Kläger hat bei seiner Anhörung seine Tochter nur kurz erwähnt. Außer der Vorlage des die Mutter und seine Tochter betreffenden Bundesamtsbescheids hat der Kläger Näheres auch im Klageverfahren nicht vorgetragen. Die Erwägungen in dem streitgegenständlichen Bescheid sind daher vor dem Hintergrund, dass es sich bei der behördlichen Fristenentscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 27/16 – juris Rn. 18 ff.) nach Maßgabe von § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für eine Ermessensverdichtung auf null hat der Kläger, wie ausgeführt, nicht vorgetragen; sie sind mit Blick auf die nachvollziehbare Bescheidbegründung auch nicht ersichtlich.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.