Verwaltungsrecht

Wirksamkeit der Satzung eines Wasser- und Bodenverbandes

Aktenzeichen  7 C 18/16

Datum:
21.6.2018
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Urteil
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2018:210618U7C18.16.0
Normen:
Art 20 Abs 3 GG
§ 6 Abs 2 WVG
§ 6 Abs 2 Nr 3 WVG
§ 79 WVG
§ 79 Abs 2 S 1 WVG
§ 79 Abs 2 S 2 WVG
Spruchkörper:
7. Senat

Leitsatz

Die unwirksame Festlegung des Verbandsgebietes in der Satzung eines Altverbandes im Sinne des § 79 Wasserverbandsgesetzes (juris: WVG) führt nicht zur Gesamtnichtigkeit der Satzung des Verbandes (Abgrenzung zu Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteile vom 11. November 2011 – 7 A 2465/10 – juris Rn. 38 ff. und – 7 A 203/11 – juris Rn. 44 sowie im Anschluss BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 2012 – 7 B 9. und 10.12 – juris).

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 12. Mai 2016, Az: 4 LB 24/15, Urteilvorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 15. Oktober 2015, Az: 6 A 128/14, Urteil

Tatbestand

1
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Wasserverbandsbeitrag.
2
Sie ist Erbbauberechtigte eines Grundstücks in der Gemeinde D. und als solche dingliches Mitglied des in den 1970er Jahren gegründeten Beklagten. Mit Bescheid vom 2. Juni 2014 zog sie der Beklagte für das Jahr 2014 zu einem Verbandsbeitrag in Höhe von 179,84 € heran. Darin waren für den Hochwasserschutz ein Grund- und ein Hochwasserschutzbeitrag von insgesamt 149,40 € enthalten.
3
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat ihr stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Die Satzung des Beklagten in der Fassung vom 9. Dezember 2008 biete keine Grundlage für die Beitragserhebung. Die Festlegung des Verbandsgebietes sei unwirksam. Die Satzung enthalte keine gültige Bestimmung des Verbandsgebietes, das in der Satzung selbst umschrieben werden müsse. Auch sei die Satzung in der Fassung vom 9. Dezember 2008 nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Dies führe mangels objektiver Teilbarkeit zur Gesamtnichtigkeit der Satzung. Die Bestimmung des Verbandsgebietes gehöre zum Mindestinhalt der Satzung und sei Grundlage dafür, dass bestimmte Rechtsträger überhaupt von Maßnahmen des Verbandes betroffen sein könnten. Aus Übergangsrecht ergebe sich nichts anderes. Namentlich verhelfe § 79 Abs. 2 Satz 1 WVG einer bereits vor Inkrafttreten der Rechtsänderung 1991 rechtswidrigen Satzungsbestimmung nicht zur Rechtmäßigkeit. Die Nichtigkeit der Satzung sei auch nicht durch die am 18. Dezember 2013 vom Verbandsausschuss beschlossene 3. Nachtragssatzung geheilt worden. Der Verbandsausschuss sei für die Satzungsänderungen nicht zuständig gewesen. Auch aus früheren Satzungen lasse sich eine Zuständigkeit des Verbandsausschusses nicht herleiten. Ob Wasser- und Bodenverbände einen Hochwasserschutzbeitrag erheben dürften, sei nicht streitentscheidend.
4
Zur Begründung der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht der Beklagte geltend: Der Beitragsbescheid sei auf der Grundlage einer wirksamen Satzung ergangen. Die Satzung eines wirksam gegründeten Altverbands könne nicht insgesamt unwirksam werden. Das Berufungsgericht habe dem Beklagten zudem das rechtliche Gehör versagt und gegen die Amtsermittlungspflicht verstoßen.
5
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2016 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2015 zurückzuweisen.
6
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
7
Sie verteidigt das Urteil des Oberverwaltungsgerichts.

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