Aktenzeichen 2 B 76/14, 2 B 76/14 (2 C 30/15)
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 22. Juli 2014, Az: 6 A 815/11, Urteilvorgehend VG Minden, 25. Februar 2011, Az: 4 K 2936/09, Urteil
Gründe
1
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren erscheint geeignet zur Klärung beizutragen, welche Verpflichtungen Berufungskommissionen, die am Verfahren zur Vergabe des Amtes eines Professors an einer Universität beteiligt sind, hinsichtlich der Kenntnisnahme der von Bewerbern ausgearbeiteten wissenschaftlichen Arbeiten obliegen.