Verwaltungsrecht

Wohnortferne Versetzung eines Beamten bei einem Postnachfolgeunternehmen

Aktenzeichen  RN 1 K 16.1827

Datum:
20.12.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 146406
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BBG § 28 Abs. 1, Abs. 2, § 61 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 78
PostPersRG § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 24, § 28 Abs. 1, § 29 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, S. 2
VwVfG § 28, § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2
GG Art. 6, Art. 33 Abs. 5

 

Leitsatz

1. Bei den privatrechtlich organisierten Postnachfolgeunternehmen sind dienstliche Gründe für eine Versetzung eher betriebswirtschaftlicher Natur; sie können sich aus den organisatorischen und personellen Strukturen des Unternehmens und deren beabsichtigter Weiterentwicklung ergeben (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
2. Anders als bei einer dauerhaften Zuweisung, durch die eine Tätigkeit bei einem rechtlich selbständigen Tochter- oder Enkelunternehmen übertragen wird, bedarf es bei einer Versetzung innerhalb eines Postnachfolgeunternehmens keiner konkreten Festlegungen in Bezug auf den Aufgabenkreis des neuen Dienstpostens. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei der Suche nach wohnortnäheren Dienstposten hat die Deutsche Telekom AG auf die bei den Tochterunternehmen ausgeschriebenen Stellen kein Durchgriffsrecht in dem Sinne, dass die Grundsätze der Bestenauslese suspendiert werden könnten. Der Betroffene ist darauf zu verweisen, sich auf gegebenenfalls freie Stellen bei den Tochter- bzw. Enkelunternehmen zu bewerben und sich im Rahmen des Bewerbungsprozesses gegen andere Interessenten durchzusetzen. (Rn. 72) (redaktioneller Leitsatz)
4. Bei der Entscheidung über eine Versetzung eines Beamten sind als Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn insbesondere substantiierte Anhaltspunkte für eine Schädigung der körperlichen oder seelischen Gesundheit des Beamten zu berücksichtigen. (Rn. 57) (redaktioneller Leitsatz)
5. Der Dienstherr handelt in aller Regel nicht ermessensfehlerhaft, wenn er trotz der mit einem Ortswechsel durch das ganze Bundesgebiet verbundenen persönlichen, familiären und finanziellen Belastungen dem dienstlichen Bedürfnis für die Versetzung den Vorrang gibt. Regelmäßig können nur ganz schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten die Anordnung einer Versetzung aus dienstlichem Bedürfnis als rechtswidrig erscheinen lassen. (Rn. 69) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Klage ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Oktober 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für eine Versetzung von Beamten bei Postnachfolgeunternehmen wie der Deutschen Telekom AG ist § 28 Bundesbeamtengesetz (BBG), welcher aufgrund § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz – PostPersRG i.d.F. d. Bek. v. 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325); zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.5.2015 (BGBl. I S. 813)) Anwendung findet. Die in Rede stehende Personalmaßnahme stellt eine (organisationsrechtliche) Versetzung i.S.d. § 28 Abs. 1 BBG dar. Eine Versetzung ist nach der Legaldefinition des § 28 Abs. 1 BBG die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder bei einem anderen Dienstherrn. „Amt“ im Sinne dieser Vorschrift ist das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne. Bei Beamten der Postnachfolgeunternehmen, deren berufliche Tätigkeit (lediglich) als Dienst gilt (§ 4 Abs. 1 PostPersRG), tritt an die Stelle des neuen abstrakt-funktionellen Amtes der neue, ebenfalls abstrakt zu verstehende Aufgabenbereich und an die Stelle des Dienststellen- oder Behördenwechsels der Betriebswechsel (OVG Saarl, B.v. 19.1.2017 – 1 B 310/16, BeckRS 2017, 100791). Insoweit ist zur Abgrenzung zunächst maßgebend, dass der Kläger weiterhin bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt bleibt und keine (dauerhafte) Zuweisung im Sinne von § 4 Abs. 4 PostPersRG zu einem rechtlich selbständigen Tochterunternehmen vorliegt. Des Weiteren stellt sich die streitbefangene Übertragung der Tätigkeit einer „Referent Projektmanagement“ im Bereich Business Projects innerhalb der Organisationseinheit Telekom Placement Services der Deutschen Telekom AG am Standort D. wegen der nicht nur vorübergehenden Zuweisung eines neuen Aufgabenbereichs – gleichbedeutend mit der Verleihung eines neuen abstrakt-funktionellen Amtes – sowie des damit verbundenen Wechsels der Betriebsstätte als organisationsrechtliche Versetzung dar (VG Saarl., B.v. 15.11.2016 – 2 L 990/16, BeckRS 2016, 120191).
Die Versetzung des Klägers zur Organisationseinheit TPS am Beschäftigungsort D. begegnet sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also des Erlasses des Widerspruchsbescheids. Die Versetzung eines Beamten ist ein belastender Verwaltungsakt, dessen Rechtmäßigkeit das Gericht im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 24. Oktober 2016, überprüft. Denn das materielle Recht gebietet auch unter dem Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit der Maßnahme keine Abweichung von der prozessrechtlichen Regel, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung bei einer Anfechtungsklage die letzte Verwaltungsentscheidung ist (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 27. November 2000 – 2 B 42/00 – juris Rn. 3 m.w.N.; Plog/Wiedow, P/W, Bundesbeamtengesetz, Stand: Sept. 2017, Rn. 120).
1. Die Versetzungsverfügung ist formell rechtmäßig.
Der Kläger ist mit Schreiben vom 27. August 2015 zu einer beabsichtigten Versetzung nach D. mit Wirkung zum 1. November 2015 gemäß § 28 VwVfG angehört worden. Die Behörde muss den beabsichtigten Verwaltungsakt nach Art und Inhalt mit der geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung so konkret umschreiben, dass für den Beteiligten hinreichend klar oder erkennbar ist, weshalb und wozu er sich äußern können soll und mit welcher eingreifenden Entscheidung er zu welchem ungefähren Zeitpunkt zu rechnen hat (OVG Münster, B.v. 21.7.2010 – 13 B 665/10, BeckRS 2010, 51250). Die tatsächliche Versetzung erfolgte jedoch erst mit Wirkung zum 1. Mai 2016. Es wurde nur der Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme verändert. Dieser ist jedoch nicht entscheidungserheblich, da das Vorbringen des Klägers sich nicht gegen den Beginn der Maßnahme gerichtet hat, sondern gegen die Maßnahme an sich. Im Übrigen kann dahinstehen, ob die Anhörung deshalb nicht ausreicht bzw. überholt ist. Ein etwaiger Anhörungsfehler ist jedenfalls im Verlauf des Widerspruchsverfahrens durch die Stellungnahmen des Klägers gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt (VG Kassel, B.v. 25.8.2016 – 1 L 1220/16.KS, BeckRS 2016, 51936).
Ferner ist der Betriebsrat an der Versetzung gem. §§ 28 Abs. 1, 29 Abs. 1 PostPersRG, § 76 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG, i.d.F. d. Bek. vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693); zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.10.2016 (BGBl. I S. 2362)) i.V.m. § 24 PostPersRG ordnungsgemäß beteiligt worden. Die versagte Zustimmung des Betriebsrats wurde durch den Beschluss der Einigungsstelle vom 29. Januar 2016 nach § 29 Abs. 3 Satz 1 und 2 PostPersRG ersetzt, indem diese feststellte, dass bei dem Kläger ein Grund für die Verweigerung der Zustimmung im Sinne des § 77 Abs. 2 BPersVG nicht vorliegt. Dabei ist unschädlich, dass die Versetzung nicht – wie im Schreiben vom 27. August 2015 angekündigt zum 1. November 2015 verfügt wurde. Die Einigungsstelle geht bei ihrem Beschluss schon von einer Versetzung zum 1. Mai 2016 aus. Dies ergibt sich aus dem Protokoll über die Sitzung am 29. Januar 2016.
Auch war die Beteiligung des Betriebsrats der Organisationseinheit TPS ausreichend, da die Versetzung innerhalb der Organisationseinheit TPS erfolgt ist. Grundsätzlich sind der Betriebsrat des abgebenden Betriebs und des aufnehmenden Betriebs zu beteiligten. Der Kläger wurde durch – bestandskräftige – Verfügung der Deutschen Telekom mit Wirkung vom 30. Dezember 2003 aus dienstlichen Gründen von Privatkunden Niederlassung Süd zu Vivento versetzt. Gem. Personalbericht der Deutschen Telekom 2013/2014 (S. 13) wird seit April 2014 innerhalb des Konzerns für den Betrieb Vivento der neue Name „Telekom Placement Services (TPS)“ verwendet. Somit war der Kläger bereits seit 30. Dezember 2003 dienstrechtlich der TPS zugeordnet. Die Versetzung erfolgte innerhalb der Organisationseinheit TPS und der Betriebsrat des abgebenden Betriebs ist identisch mit dem Betriebsrat des aufnehmenden Betriebs.
2. Die Versetzungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig.
2.1 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 BBG sind erfüllt. Eine Versetzung ist aus dienstlichen Gründen ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das übertragene Amt/Aufgabenbereich mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist (§ 28 Abs. 2 BBG).
2.1.1 Es liegen dienstliche Gründe für die Versetzung vor. Der unbestimmte Rechtsbegriff des „dienstlichen Grundes“ unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung, wobei allerdings regelmäßig die organisatorischen und personalwirtschaftlichen Entscheidungen, die der Dienstherr in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts getroffen hat, zugrunde zu legen sind. Zu den dienstlichen Gründen zählt das öffentliche Interesse an der sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung der Verwaltung. Bei den privatrechtlich organisierten Postnachfolgeunternehmen sind dienstliche Gründe naturgemäß eher betriebswirtschaftlicher Natur; sie können sich aus den organisatorischen und personellen Strukturen des Unternehmens und deren beabsichtigter Weiterentwicklung ergeben (BayVGH, B.v. 9.7.2014 – 6 ZB 13.1467 – juris Rn. 10). Für die Beurteilung der Frage, ob dienstliche Gründe für eine Versetzung bestehen, sind die bei Erlass der Versetzungsverfügung vorliegenden Sachverhalte und Erwägungen, im Falle eines Widerspruchs die bis zum Zeitpunkt der Entscheidung darüber gegebenen Umstände maßgebend. Dies gilt auch bei einem etwaigen Verwaltungsstreitverfahren (P/W, a.a.O., Stand: Mai 2013, Rn. 56).
Gemessen hieran besteht der dienstliche Grund darin – wie die Beklagte dargelegt hat -, dass der Arbeitsposten „Referent Projektmanagement“ im Bereich Business Projects am Beschäftigungsort D. frei ist und im Interesse einer geregelten Arbeitserledigung besetzt werden muss. Die Arbeitskraft des Klägers werde dringend benötigt, da nur so die zeitkritischen und termingebundenen Projekte zuverlässig mit der erforderlichen Personalstärke zu bewältigen sind. Der Kläger sei dort fix eingeplant. Die Besetzung des freien Dienstpostens liegt nicht nur im betriebswirtschaftlichen Interesse des Postnachfolgeunternehmens, eine Gegenleistung für die fortlaufend gezahlten Bezüge zu erhalten, sondern auch im öffentlichen Interesse an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenwahrnehmung. Hinzu kommt die durch die Versetzung erfolgende Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs des bis zur Versetzung beschäftigungslosen Klägers aus Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. VG Kassel, B.v. 25.8.2016 – 1 L 1330/16.KS, BeckRS 2016, 51936). Der Kläger ist unstreitig seit Jahren beschäftigungslos. Anhaltspunkte, dass der Dienstposten in D. nicht existiere oder nicht zu besetzen wäre, sind für das Gericht nicht ersichtlich.
2.1.2 Das dem Kläger in der Organisationseinheit TPS in D. verliehene abstrakt-funktionelle Amt ist auch mit mindestens demselben Endgrundgehalt (A 11) wie das bisherige Amt (A 11) verbunden und ihm aufgrund seiner Vorbildung zumutbar.
Der Kläger kann weder von der Beklagten verlangen, dass sie die mit dem Dienstposten konkret verbundene Tätigkeit mit „Leben erfülle“ noch mit Erfolg anführen, dass die neuen Aufgaben keinen Bezug zu seiner Ausbildung, Qualifikation und erarbeiteten beruflichen Erfahrungen hätten.
Insoweit verkennt der Kläger, dass der im Wege der Versetzung zu übertragende neue Aufgabenbereich des Beamten abstrakt zu verstehen und zu bezeichnen ist. Genaue Festlegungen des Tätigkeitsbereiches muss die Versetzungsverfügung aus Gründen der Bestimmtheit nicht enthalten. Im Falle der Versetzung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 BBG erfolgt die Beschäftigung nämlich weiterhin bei der Deutschen Telekom AG selbst, deren Vorstand die Befugnisse u.a. der obersten Dienstbehörde und des obersten Vorgesetzten mit Direktionsrecht gegenüber dem aufnehmenden Betrieb wahrnimmt (§ 1 Abs. 2 PostPersRG) und deshalb erforderlichenfalls den Einsatz in einem dem statusrechtlichen Amt des Beamten entsprechenden abstrakt-funktionellen Aufgabenbereich sicherstellen kann (OVG Berlin-Bdg, B.v. 23.10.2015 – OVG 7 S 32.15 – juris; OVG Saarl, B.v. 19.1.2017 – 1 B 310/16 – juris; B.v. 28.4.2017 – 1 B 358/16 – juris).
Damit unterscheidet sich die Versetzung maßgeblich von der dauerhaften Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG, durch die eine Tätigkeit bei einem rechtlich selbständigen Tochter- oder Enkelunternehmen übertragen wird, auf die der Vorstand der Deutschen Telekom AG nur eingeschränkt einwirken kann, so dass es in Bezug auf den vom Beamten beim aufnehmenden Unternehmen zu erfüllenden Aufgabenkreis konkreter Festlegungen bedarf. Dies wird damit begründet, dass die Festlegungen zum einen den Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung sichern und zum anderen auch die Wahrnehmung der Dienstherrnbefugnisse durch das insoweit beliehene Postnachfolgeunternehmen selbst, das diese nicht an das aufnehmende Unternehmen übertragen darf. Bei einer Versetzung innerhalb eines Postnachfolgeunternehmens bedarf es solcher Festlegungen nicht (OVG Berlin-Bdg, B.v. 23.10.2015 – OVG 7 S 32.15 – juris; OVG Saarl, B.v. 19.1.2017 – 1 B 310/16 – juris; B.v. 28.4.2017 – 1 B 358/16 – juris).
Dass fallbezogen die angefochtene Versetzungsverfügung in der Gestalt, die sie durch die Begründung des Widerspruchsbescheids gefunden hat, nicht den dargelegten Anforderungen an die Übertragung eines abstrakt zu verstehenden Aufgabenbereichs gerecht wird, ist weder ersichtlich noch vorgetragen.
Der durch die Verfügung übertragene neue Aufgabenbereich eines „Referenten Projektmanagement“ im Bereich Business Projects ist durch die Bezugnahme auf den nach Besoldungsgruppe A 11 bewerteten Personalposten BPR-417 und die Stellen-ID 49453 näher bezeichnet. Hierzu sind in dem vorangegangenen Anhörungsschreiben der Beklagten vom 27. August 2015 und auch später im Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2016 die wesentlichen Aufgaben aufgelistet (vgl. Spiegelstriche). Die Tätigkeit des Klägers umfasse Lösungen zur Gestaltung interner und externer Projekte zu entwickeln und abzustimmen. Weiter sei Aufgabe des Klägers Maßnahmen zur Qualitätssicherung in Projekten zu gestalten, abzustimmen und umzusetzen. Er solle das Projektberichtswesen ausgestalten und koordinieren und Statusberichte für Projekte/Projektverbund erstellen und fortschreiben. Weitere Aufgabe werde die Kontrolle der Einhaltung und Umsetzung von z.B. Projekt-, TerminBudgetvorgaben und Arbeitsaufträgen sein. Bei Abweichungen müsse der Kläger Lösungsvorschläge entwickeln, abstimmen und kommunizieren. Weiter solle er Informationssysteme, wie z.B. Datenbanken und Monitorringsysteme, weiterentwickeln und betreiben. Dass diese Aufgaben in ihrer Wertigkeit nicht dem vom Kläger bekleideten Statusamt nach Besoldungsgruppe A 11 entsprechen, ist weder substantiiert bestritten noch ersichtlich, vielmehr stellen die beschriebenen Aufgabenbereiche (s.o.) eines Referenten ihrer Wertigkeit nach eine dem Statusamt eines Postamtsmanns in der Besoldungsgruppe A 11 entsprechende Verwendung dar.
Im Weiteren ist in der Klageerwiderung dargelegt, dass der Kläger im Rahmen seines Einsatzes bei TPS im Hinblick auf seine Laufbahn des gehobenen fernmeldetechnischen Dienstes Projektmanagementaufgaben aus dem technischen Umfeld wahrnehmen werde. Anhand des Klägervorbringens ist auch nicht erkennbar, dass die Versetzungsverfügung – ausdrücklich oder faktisch – einen Laufbahnwechsel regeln würde, der nach § 28 Abs. 3 oder 4 BBG nur in bestimmten Fällen ohne Zustimmung des Beamten verfügt werden darf. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger auf dem ihm übertragenen Arbeitsplatz eine laufbahnfremde Verwendung finden soll, sind im Übrigen nicht dargelegt (OVG Saarl, B.v. 19.1.2017 – 1 B 310/16 – juris; B.v. 28.4.2017 – 1 B 358/16 – juris). Soweit der Kläger darlegt, dass laut ärztlichem Gutachten der Arbeitsplatz und die Tätigkeit – gemäß seiner Ausbildung – der eines technischen Ingenieurs entsprechen solle und den Kläger beruflich in Bezug auf seine speziellen Fähigkeiten als Ingenieur fordern solle, hat die Beklagte dargelegt, dass der Kläger Projektmanagementaufgaben aus dem technischen Umfeld wahrnehmen werde. Dadurch ist sichergesellt, dass die neuen Aufgaben den Kläger gemäß seiner Ausbildung als technischer Ingenieur fordern werden.
Auch greift der Einwand des Klägers, die Aufgabe entspreche nicht seinen „erarbeiteten beruflichen Erfahrungen“ nicht. Der Beamte hat grundsätzlich keinen Anspruch auf unveränderte Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben. Vielmehr kann der Dienstherr den Aufgabenbereich des Beamten aus jedem sachlichen Grund verändern, solange ihm ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Es ist Sache des Dienstherrn zu entscheiden, ob er aus dienstlichen Gründen hinnimmt, dass sich der versetzte Beamte auf dem neuen Dienstposten zeitaufwändig einarbeiten muss (BVerwG, B.v. 16.7.2012 – 2 B 16.12 – BeckRS 2012, 55091).
Soweit der Kläger darauf hinweist, dass ihm die verwaltungsrechtlichen Kenntnisse für den ihm zugewiesenen Arbeitsposten fehlen würden, hat die Beklagte zu Recht auf die Qualifizierungspflicht eines Beamten nach Maßgabe von § 61 Abs. 2 BBG hingewiesen. Sollten ihm tatsächlich notwendige Kenntnisse für den zugewiesenen Arbeitsposten fehlen, besteht daher die Pflicht (korrespondierend dazu allerdings gemäß § 47 Abs. 2 BLV auch ein Anspruch), fehlende und für den Arbeitsposten erforderliche (Fach-)Kenntnisse durch Qualifizierungsmaßnahmen fortzuentwickeln (VG München, B.v. 25.4.2017 – M 21 S 17.386 – juris). Die Beklagte hat zugesagt, dass der Kläger im Rahmen einer Schulungsmaßnahme sowie durch Einarbeitung am Arbeitsplatz für seine künftigen Aufgaben ausgebildet werde. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass es am Standort Darmstadt gerade für Beamte, die lange beschäftigungslos gewesen seien, Anleitungen und Anlernmöglichkeiten gebe.
2.2 Entgegen dem Klägervorbringen erweist sich die angegriffene Versetzungsverfügung im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung auch nicht als ermessensfehlerhaft.
Die Frage, wonach sich das der Behörde bei der Entscheidung über eine Versetzung eröffnete Ermessen („kann“) zu richten hat, ist in der Rechtsprechung des BVerwG geklärt. Der Dienstherr muss sich bei der Ausübung des Versetzungsermessens von der ihm gegenüber dem einzelnen Beamten obliegenden Fürsorgepflicht leiten lassen. Nach § 78 BBG sorgt der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie. Ferner schützt er ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit in seiner Stellung als Beamter. Wegen der einseitigen Anordnungsbefugnis gegenüber seinen Beamten ist der Dienstherr auf Grund der Fürsorgepflicht gehalten, die ihm untergebenen Beamten mit Gerechtigkeit zu behandeln, ihnen die Erfüllung ihrer Dienste nach Möglichkeit zu erleichtern und ihre Belange wohlwollend zu berücksichtigen und zu wahren. Der Dienstherr hat alle Umstände der privaten Lebensführung des Beamten, die durch seine Versetzung nachteilig betroffen sein können, zu ermitteln und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen (BVerwG, B.v. 18.2.2013 – 2 B 51/12, NVwZ 2013, 797). Das vom Beamten dargelegte Interesse an seinem Verbleiben im bisherigen Amt oder etwa daran, jedenfalls nicht in das in Aussicht genommene Amt versetzt zu werden, ist unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 78 BBG) mit den dienstlichen Belangen abzuwägen. Dabei ist vom Grundsatz der Versetzbarkeit des Beamten als wesentlichem Bestand seiner Pflicht zur Dienstleistung für die Allgemeinheit unter voller Hingabe an den Beruf (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BBG) auszugehen. Die gerichtliche Prüfung der von der Beklagten zu treffenden Ermessensentscheidung beschränkt sich gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind, von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist oder die Behörde verkannt hat, dass ihr ein Ermessen zusteht. Nach diesem Maßstab ist die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat ihr Ermessen einzelfallbezogen entsprechend den vom Kläger im Rahmen seiner Anhörung und in der Widerspruchsbegründung vorgetragenen Gesichtspunkten ausgeübt. Aus der Begründung der Versetzungsverfügung und dem Widerspruchsbescheid ergibt sich eindeutig, dass die Beklagte ihren Ermessenspielraum erkannt und die Einwände des Klägers gegen seine Versetzung mit den dienstlichen Belangen im Rahmen einer Ermessenentscheidung abgewogen hat. Ermessensfehler sind nicht erkennbar.
2.2.1 Die vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen stehen danach einer Versetzung an den Dienstort Darmstadt nicht entgegen.
Grundsätzlich muss der Dienstherr einen etwaigen schlechten Gesundheitszustand des Beamten, der durch die Belastung eines Ortswechsels verstärkt würde, in seine Abwägung einbeziehen. Die Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung durch den Ortswechsel, etwa gar einer vorzeitigen dauernden Dienstunfähigkeit des Beamten, wird der Dienstherr im Allgemeinen nicht in Kauf nehmen dürfen. Dagegen muss ihn nicht jede Möglichkeit einer solchen Gesundheitsbeeinträchtigung von einer Versetzung aus dienstlichem Bedürfnis abhalten. Dass ein – nicht gewünschter – Ortswechsel den Beamten und seine Familie belastet und auch gesundheitlich ungünstiger ist als der gewünschte Verbleib am bisherigen Ort, liegt im Rahmen der regelmäßigen Nachteile einer Versetzung, die grundsätzlich in Kauf genommen werden müssen; einer ärztlichen Äußerung, die im Wesentlichen nicht mehr als dies bestätigt, wird daher für die Ermessensausübung kein wesentliches Gewicht zukommen (P/W, a.a.O., Stand: Nov. 2016, Rn. 80). Etwas anderes kann sich nur ergeben, wenn hinreichend dargetan und belegt ist, dass einem Umzug im Einzelfall schwerwiegende gesundheitliche Bedenken entgegenstehen. Das folgt auch aus dem vom Dienstherrn zu wahrenden öffentlichen Interesse an der möglichst langen Erhaltung der Dienstfähigkeit des Beamten (BVerwG, B.v. 18.2.2013 – 2 B 51/12, NVwZ 2013, 797). Eine Entscheidung kann ermessensfehlerhaft sein, wenn aufgrund einer gesundheitlichen Einschränkung des Beamten im Falle seiner Versetzung mit großer Wahrscheinlichkeit zur Arbeitsunfähigkeit führende nachteilige Auswirkungen auf die körperliche und seelische Verfassung zu erwarten sind (BVerwG, U.v. 7.3.1968 – II C 137.67, ZBR 1969, 47). Bei der Entscheidung über eine Versetzung eines Beamten sind danach als Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn insbesondere substantiierte Anhaltspunkte für eine Schädigung der körperlichen oder seelischen Gesundheit des Beamten zu berücksichtigen (BVerfG, B.v. 23.5.2005 – 2 BvR 583705, NVwZ 2005, 926). Ergeben sich aus dem substantiierten Vortrag des Betroffenen zumindest hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Annahme, so obliegt dem Dienstherrn die weitere Abklärung und ist die Annahme, die Zuweisung sei ihrem Adressaten offensichtlich zumutbar, vor einer solchen Abklärung ausgeschlossen. Die Pflicht, derartige Belange zu „berücksichtigen“ kann nämlich jedenfalls dann, wenn für deren Betroffenheit aufgrund von offenkundigen Tatsachen oder nach belegten Angaben des Beamten ein objektiver Anhalt besteht, auch die Verpflichtung des Dienstherrn umfassen, den zugrunde liegenden Sachverhalt noch weiter oder genauer zu ermitteln. Das gilt namentlich auch dann, wenn es solcher Ermittlungen bedarf, um die im Rahmen der Ermessensausübung für die Versetzungsverfügung gebotene Abwägung zwischen den dienstlichen Bedürfnissen und ggf. in besonderer Weise betroffenen schützenswerten privaten Belangen aus dem Gewährleistungsbereich der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht gestützt auf eine möglichst vollständige Tatsachen- und Erkenntnisgrundlage überhaupt erst ordnungsgemäß vornehmen zu können (OVG NW, B.v. 2.12.2014 – 1 B 751/14, BeckRS 2014, 59126).
Gemessen hieran ist die Ermessensentscheidung im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 27. November 2000 – 2 B 42/00 – juris Rn. 3 m.w.N.; Plog/Wiedow, P/W, Bundesbeamtengesetz, Stand: Sept. 2017, Rn. 120) nicht zu beanstanden. Hierbei hat die Beklagte maßgeblich auf die Feststellungen des Amtsarztes Dr. W… in seinem Gutachten vom 10. Juni 2015 abgestellt. Die von Dr. W… getroffenen Feststellungen sind nachvollziehbar und schlüssig. Sie weisen keine offen erkennbaren Mängel auf, gehen weder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, noch enthalten sie unlösbare Widersprüche. Es bestanden auch keine Zweifel an der Unparteilichkeit des von der Beklagten bestellten Sachverständigen. Das Gutachten war geeignet, der Beklagten die notwendige Sachkunde zur Beurteilung der strittigen medizinischen Fragen zu verschaffen. Insbesondere ist nach einer internen Überprüfung des Gutachtens vom 10. Juni 2015 vom Gesundheitsamt am 24. November 2017 festgestellt worden, dass das Gutachten nicht zu beanstanden sei und weiterhin Bestand habe.
Dr. W… hat in seinem Gutachten vom 10. Juni 2015 ausgeführt, dass bei der Tätigkeit des Klägers darauf geachtet werden sollte, zu lange, einseitige Körperhaltungen zu vermeiden. Die Beschwerden des Klägers aus dem orthopädischen Bereich stehen sowohl einem Umzug als auch einem wöchentlichen Pendeln nicht entgegen. Es ist zwar richtig, dass einseitige Körperhaltungen vermieden werden sollten, jedoch ist es dem Kläger zumutbar, eine mehrstündige Bahnfahrt zu erdulden. Bei einer solchen Bahnfahrt ist es dem Kläger möglich, seine Körperlage vom Sitzen ins Stehen und sonstig zu verändern, sodass die mehrstündige Anreise dem Kläger zumutbar ist und seine gesundheitlichen Beschwerden nicht verschlimmere. Die Beklagte hat bei der Ermessensentscheidung die schlüssigen Ausführungen des Landratsamt P…, Sachgebiet Gesundheit herangezogen. Sie hat die durch Dr. W… festgestellten Einschränkungen berücksichtigt und zugesichert, dass der Kläger an einem ergonomisch gestalteten Arbeitsplatz eingesetzt werde.
Soweit sich der Kläger auf das Fachärztliche Attest, Dr. S…, vom 16. September 2015, wonach längeres Stehen/Gehen/Sitzen Autofahren über ein Stunde Dauer und Zwangshaltungen der Wirbelsäule vermieden werden müssen und auf das Fachorthopädische Gutachten des Klinikums P… vom 12. Mai 2016 beruft, hat die Beklagte dies berücksichtigt und unter Verweis auf das amtsärztliche Gutachten ermessenfehlerfrei festgestellt, dass diese einem Umzug oder einem wöchentlichen Pendeln nicht entgegenstünden. Die beiden Atteste erschüttern die amtsärztliche Stellungnahme nicht. Vielmehr ist Dr. W… von bestehenden Beschwerden im orthopädischen Bereich ausgegangen. Die beiden vorgelegten Atteste bestätigten diese Beschwerden. Mit der Einschätzung von Dr. W…, dass trotzdem ein Pendeln mit dem Zug möglich ist, setzen sich die beiden Ärzte nicht auseinander. Die vom Kläger vorgelegten Atteste haben die Beklagte auch nicht verpflichtet, noch weiter oder genauer zu ermitteln. Insoweit haben die ärztlichen Atteste lediglich festgestellt, dass der Kläger an einer Beschwerdesymptomatik aus dem orthopädischen Bereich leide, die durch eine statische Fehlbelastung im Rahmen längerer Steh- oder Sitzphasen Schmerzen auslöse. Dies hat auch der Amtsarzt festgehalten. Auch er hat insoweit darauf hingewiesen, dass der Kläger längere Sitzbzw. Stehphasen vermeiden sollte. Der Amtsarzt hat weiter schlüssig dargelegt, dass diese Beschwerden jedoch einem Umzug und auch einem wöchentlichen Pendeln mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht entgegenstünden. Vielmehr sei es bei einer Bahnfahrt möglich, längere Zwangshaltungen durch Veränderung der Körperlage zu vermeiden. Auch das orthopädische Gutachten des Klinikums Passau hat festgestellt, dass der Kläger sobald sich diese Beschwerdesymptomatik anbahne durch einen Lagewechsel mit Herumgehen und Durchführen selbständig erlernter Dehnübungen einer weiteren Zunahme entgegenwirken könne. Im Übrigen zieht keines der vorgelegten Atteste die Einschätzung des Amtsarztes in Zweifel. Sie setzen sich vielmehr nicht näher mit dem Gutachten von Dr. W… auseinander.
Soweit der Kläger nunmehr im Klageverfahren ein Gutachten der Sanaris, Ambulante Reha-Klinik, vorlegt, hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass dieses Gutachten vom 16. Mai 2017 zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht vorgelegen hat. Im Übrigen zieht auch dieser ärztliche Befund die Feststellungen des Amtsarzts nicht in Zweifel. Wiederum wurde nur festgestellt, dass einseitige Körperzwangshaltungen und Tätigkeiten in unveränderter Position für längere Zeit vermieden werden sollten. Diese Problematik ist im Gutachten von Dr. W… schlüssig und nachvollziehbar erörtert worden. Darüber hinaus hat die Beklagte im Klageverfahren eine ergänzende Stellungnahme von Dr. W… eingeholt, bei der dieser auch unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen an seiner Bewertung aus dem Jahr 2015 festhält, dass trotz der unbestritten bestehenden orthopädischen Beschwerden dem Kläger sowohl ein Umzug als auch ein wöchentliches Pendeln zuzumuten ist.
Dem Vortrag des Klägervertreters, dass er das amtsärztliche Gutachten, was die methodische Vorgehensweise angehe, für problematisch halte, kann nicht gefolgt werden. Richtig ist, dass Dr. W… sich bei seiner Beurteilung auf fachärztliche Befunde stützt. Anzumerken ist zum einen, dass es sich dabei um Befundberichte handelt, die der Kläger selbst vorgelegt hat und die von seinen „Vertrauensärzten“ angefertigt worden sind. Zum anderen stellt Dr. W… bei seiner Stellungnahme keine andere Diagnose als die orthopädischen Fachärzte. Vielmehr steht er dem Kläger zu, tatsächlich an Krankheiten aus dem orthopädischen Bereich zu leiden. Er hat auch in Übereinstimmung mit den fachärztlichen Stellungnahmen festgehalten, dass der Kläger längere Zwangshaltungen vermeiden sollte. Lediglich in der Folgerung, ob eine solche Vermeidung dazu führe, dass der Kläger nicht pendeln könne, ist der Amtsarzt zu einer anderen Einschätzung gelangt. Er hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass bei einem Pendeln mit dem Zug eine solche Vermeidung von längeren Zwangshaltungen möglich ist.
Auch die Bescheinigung von Dr. A… vom 18. Mai 2016 führt zu keiner anderen Bewertung der Ermessensentscheidung der Beklagten. Zwar hat Dr. A… festgestellt, dass eine Trennung aus familiären und sozialen Umfeld symptomaggravierend und kontraindiziert seien, jedoch hat der Kläger dieses Gutachten erst im Klageverfahren vorgelegt. Der Kläger hat weder behauptet noch ist aus den Akten ersichtlich, dass der Beklagten das Gutachten bereits zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorgelegen hat. Zwar muss die Beklagte aufgrund der Fürsorgepflicht Schädigungen der seelischen Gesundheit des Beamten beachten, dafür müssen sich aus dem substantiierten Vortrag des Betroffenen zumindest hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Annahme ergeben. Aus dem Anhörungsschreiben des Klägers ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass er an einer seelischen Gesundheitsschädigung leidet. Vielmehr hat er lediglich angegeben, dass aus medizinischer Sicht umstritten sei, ob er Pendeln könne oder nicht und angekündigt, neue fachärztliche Gutachten vorzulegen. In der Folgezeit, vor Bescheidserlass und im Widerspruchsverfahren, hat der Kläger dann nur ärztliche Stellungnahmen aus dem orthopädischen Fachbereich vorgelegt. Die ärztliche Stellungnahme von Dr. A…, die laut Datum bereits vorgelegen hatte, wurde im Widerspruchsverfahren nicht beigebracht. Zwar ist die Beklagte grundsätzlich auch verpflichtet, den einer Ermessensausübung zugrundeliegenden Sachverhalt noch weiter oder genauer zu ermitteln. Diese Pflicht besteht jedoch nur dann, wenn aufgrund von offenkundigen Tatsachen oder nach belegten Angaben des Beamten ein objektiver Anhalt besteht. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen.
Bei der amtsärztlichen Untersuchung im Mai 2015, die dem Gutachten vom 10. Juni 2015 vorausgegangen ist, hat der Kläger lediglich hausärztliche Atteste, zuletzt aus dem Jahr 2014 und fachärztliche Befunde des Neurologen/Psychotherapeuten aus dem Jahre 2006 vorgelegt. Dr. W… hat schlüssig und überzeugend dargelegt, dass die Gesundheitsstörungen des Klägers offensichtlich und nach Sichtung aller Befunde derzeit keiner Therapie bedürfen. Weiter haben sich die Aussagen des Klägers nicht mit den vorgelegten haus- und fachärztlichen Befunden gedeckt. Beim Kläger bestand in der Vergangenheit eine seelische Störung, die offensichtlich nicht mehr behandlungsbedürftig ist. Da sich die seelischen Beschwerden des Klägers eher auf das familiäre Umfeld und sein als belastend empfundenes Verhältnis zum Dienstherren beziehen, gibt es von seiner Seite keinen medizinisch nachvollziehbaren Grund, der einer Versetzung nach D. und die dortige Übernahme des neuen Dienstpostens verbieten würde. Da der Beamte keine dauerhafte und regelmäßige Therapie am jetzigen Wohnort benötigt, gibt es keinen medizinisch nachvollziehbaren Grund, der einen Umzug bzw. die Übernachtung am neuen Dienstort verbieten würde. Dies belegt auch die Tatsache, dass der Kläger keine aktuellen Bestätigungen über eine seelische Erkrankung vorgelegt hat und die letzten fachärztlichen Stellungnahmen bereits mehrere Jahre alt gewesen sind.
Insoweit bestand für die Beklagte kein objektiver Anhaltspunkt, der eine weitere Ermittlung der Tatsachen erfordert hätte. Eine Überprüfung des Dienstherrn von möglichen Krankheiten ins Blaue hinein ist nicht angezeigt. Fragwürdig erscheint dem Gericht in diesem Zusammenhang auch, dass der Kläger nach dem Jahr 2006 keine ärztlichen Befunde aus dem psychischen Bereich vorgelegt hat. Dr. A… hat in seiner Bescheinigung festgehalten, dass sich der Kläger erst seit Oktober 2015, also nach der Anhörung über die beabsichtigte Versetzung, bei ihm in Behandlung befunden habe. Dass der Kläger sich auch nach 2006 bis zum Oktober 2015 in Behandlung befunden hätte, belegt er nicht.
Dass Dr. W… zu einer anderen Einschätzung als Herr T.. gekommen ist, hat die Beklagte auch nicht daran gehindert, sich auf die Stellungnahme von Dr. W… zu berufen. Auch die Einholung weiterer Gutachten war nicht angezeigt. Herr T.. hat lediglich angegeben, dass bei der Beurteilung „umfangreiche fachärztliche Befundunterlagen“ berücksichtigt worden seien. Welche fachärztlichen Befunde bzw. aus welchem Fachbereich und aus welchem Jahr diese Befunde waren, hat er hingegen nicht angegeben. Weiter hat er lediglich festgehalten, dass wie bekannt schwerwiegende gesundheitliche Störungen vorlägen. Herr T.. betriebsärztliche Stellungnahme ist daher zu Recht von der Beklagten nicht bei der Ermessensentscheidung herangezogen worden.
Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens von Amts wegen war vorliegend nicht geboten. Das Gutachten von Dr. W… weist weder Lücken noch grobe Widersprüche auf, legt die Gründe für die Beurteilung der erhobenen Befunde nachvollziehbar dar und geht nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus. Für die Frage der Notwendigkeit weiterer Beweiserhebung von Amts wegen ist auch nicht entscheidend, ob andere Sachverständige möglicherweise zu anderen Ergebnissen gekommen wären oder kommen könnten. Maßgeblich ist allein, ob das Gericht bzw. die Beklagte sich gehindert sieht, dem vorliegenden Gutachten zu folgen. Dies war hier nicht der Fall.
2.2.2 Auch das sonstige Vorbringen des Klägers steht einer Versetzung nach D. nicht entgegen.
Die mit der Möglichkeit der Versetzung, insbesondere mit Ortswechsel durch das ganze Bundesgebiet, unvermeidlich allgemein verbundenen persönlichen, familiären auch die nicht abgedeckten finanziellen Belastungen nimmt ein Bundesbeamter mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis grundsätzlich in Kauf (P/W, a.a.O, Stand: Nov. 2016, Rn. 76; BayVGH, B.v. 24.7.2014 – 6 ZB 12.2055 – juris). Der Dienstherr handelt in aller Regel nicht ermessensfehlerhaft, wenn er trotz dieser Belastungen dem dienstlichen Bedürfnis für die Versetzung den Vorrang gibt. Vielmehr können regelmäßig nur ganz schwerwiegende persönliche Gründe oder außergewöhnliche Härten die Anordnung einer Versetzung aus dienstlichem Bedürfnis als rechtswidrig erscheinen lassen (P/W, a.a.O., Stand: Nov. 2016, Rn. 77). Hiernach ist der Dienstherr an einer dienstliche begründeten Versetzung regelmäßig nicht deshalb gehindert, weil durch einen Wechsel des Dienstortes der Beamte und seine Familie vor die Notwendigkeit gestellt werden, entweder durch Umzug das bisherige persönliche Umfeld, Schule oder Ausbildungsstelle der Kinder und ggf. den Arbeitsplatz des Ehegatten auszugeben oder – je nach Entfernung – ein z.B. wöchentliches „Pendeln“ des Beamten zwischen Familienwohnort und Dienstort in Kauf zu nehmen. Dabei handelt es sich um eine elementare Frage der persönlichen Lebensgestaltung des Beamten und seiner Familie, die diese allein zu beurteilen und zu entscheiden haben. Das gilt insbesondere für die Frage, ob sie die Belastung durch einen Familienumzug oder durch ein „Pendeln“ des Beamten zwischen Dienstort und Familienwohnung, ggf. mit zeitweisem Getrenntwohnen, individuell als geringere Belastung ansehen und deshalb eher in Kauf nehmen wollen (P/W, a.a.O., Stand: Sept. 2017, Rn. 18, 77). Zwar hat der Dienstherr die familiären Verpflichtungen des Klägers gegenüber seinen Kindern und seiner Ehefrau und seine Bindung an die Ehe- und Familienwohnung zu berücksichtigen. Aus Art. 6 GG i.V. mit der Fürsorgepflicht folgt aber nicht, dass jede andere Entscheidung als das Absehen von der verfügten Versetzung rechtsfehlerhaft wäre (OVG Hamburg, B.v. 27.8.2004 – 1 Bs 271/04 – NVwZ-RR 2005, 125).
Die vorgebrachten persönlichen Belange des Klägers zeigen keine besonderen Härten auf, die ein Absehen von der streitgegenständlichen Maßnahme und damit eine Inkaufnahme einer weiteren Beschäftigungslosigkeit des Beamten auf unbestimmte Zeit hätten rechtfertigen können. Die Beklagte hat ermessensfehlerfrei festgestellt, dass die dienstlichen Belange, Verwirklichung des Beschäftigungsanspruchs des Klägers wie die Erledigung des laufenden Dienstbetriebes, überwiegen.
Zwar ist die Entfernung vom Wohnort P… zum neuen Dienstort D. beträchtlich, dem Kläger ist es aber möglich, sich am neuen Dienstort eine Zweitwohnung anzumieten oder umzuziehen. Dass ein Umzug zu einem anderen Dienstort mit Unannehmlichkeiten und womöglich auch entsprechenden finanziellen Ausfällen verbunden ist, steht einer wohnortfernen Versetzung grundsätzlich nicht entgegen. Darüber hinaus hat die Beklagte bereits im Versetzungsbescheid die Übernahme der Umzugskosten entsprechend der Konzernrichtlinie Umzug und doppelte Haushaltsführung sowie die Erstattung anderer Aufwendungen gemäß den geltenden Richtlinien zugesagt.
Die Beklagte hat auch im Vorfeld der Versetzung unter Berücksichtigung der familiären Situation des Klägers zunächst auch nach wohnortnäheren Dienstposten für diesen gesucht. Ein solcher ist jedoch derzeit nicht möglich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Deutsche Telekom AG auf die bei den Tochterunternehmen ausgeschriebenen Stellen kein Durchgriffsrecht in dem Sinne hat, dass die Grundsätze der Bestenauslese suspendiert werden könnten. Der Kläger ist darauf zu verweisen, sich auf gegebenenfalls freie Stellen bei den Tochterbzw. Enkelunternehmen zu bewerben und sich im Rahmen des Bewerbungsprozesses gegen andere Interessenten durchzusetzen. Auch eine Beschäftigung bei anderen Bundesbehörden setzt einen positiven Bewerbungsverlauf des Klägers voraus. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen nachvollziehbar dargelegt, dass es aufgrund von Unternehmensentscheidungen innerhalb der Telekom Konzentrationsprozesse gebe, sodass selbst in größeren Städten Arbeitsplätze weggefallen seien oder noch wegfallen würden. Es sei schwierig in Randbereichen wie Passau Beschäftigungen anzubieten. Es werde auch im weiteren Umkreis (M…, N…) geschaut. Es gebe einen Vermittler, der dies geprüft habe. Es habe sich für den Kläger keine Stelle – auch nicht außerhalb der Telekom in der Bundesverwaltung – in Bayern ergeben. Der Kläger sei Techniker. Für Beschäftigungslose gebe es derzeit allein Beschäftigungsmöglichkeiten in K… und D. Bereits schriftsätzlich hat die Beklagte unbestritten angeführt, dass dem Kläger noch vor der Anhörung zur streitigen Versetzung beispielsweise im Jahr 2013 zwei Stellenausschreibungen unterbreitet worden seien, von denen eine zu einer Beschäftigung beim Hauptzollamt L… mit Dienstort P… als Sachbearbeiter Vollstreckung und die andere zu einer Einstellung des Leiter des Telekom Shops in P… geführt hätte. Der Kläger habe sich allerdings in beiden Besetzungsverfahren nicht erfolgreich durchsetzen können. Weiter hat die Beklagte aufgezeigt, dass ihrerseits in Bezug auf die als unbeschäftigt geltenden Beamten in einem 14-tägigen Turnus ein Suchlauf in den Systemen gestartet werde, der jeweils anhand der individuellen beamtenrechtlichen Anforderungen des zu platzierenden Beamten ausgerichtet sei. Diese Suchläufe seien für den Kläger in der Vergangenheit stets ergebnislos verlaufen. Soweit der Kläger vorträgt, er habe sich „verzweifelt und völlig erfolglos“ auf in P… ausgeschriebene Stellen beworben, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Der Kläger trägt nicht vor, auf welche Stellen er sich beworben habe. Die Beklagte hat schlüssig dargelegt, dass der Kläger im Hinblick auf die Versetzung nicht mehr als unbeschäftigt, sondern als beschäftigt gelte. Daher seien ihm weder weitere offene Stellen angetragen noch sei observiert worden, ob sich der Kläger weiter bewerbe. Jedoch trägt der Kläger selbst vor, dass seine Bewerbungen erfolglos gewesen seien. Dies zeigt – unter Berücksichtigung des fehlenden Durchgriffsrechts der Deutschen Telekom AG -, dass der Kläger sich im Rahmen des Bewerbungsprozesses gegen andere Interessenten nicht durchsetzen konnte und eine wohnortnähere Verwendung gerade nicht möglich ist.
Bei der vom Kläger angeführten beabsichtigten Zuweisung einer Tätigkeit im Unternehmen Deutsche Telekom Technischer Service GmbH (DTTS) in P… hat die Beklagte zu Recht angeführt, dass es sich nur um eine vorübergehende, nämlich für den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis 30. April 2019, sowie um eine unterwertige, also nicht amtsangemessene Maßnahme gehandelt habe. Eine solche Zuweisung wäre nicht gleichermaßen geeignet, den Anspruch des Klägers auf eine seinem Statusamt entsprechende dauerhafte Beschäftigung wirksam zu erfüllen. Weiter geht aus dem Widerspruchsbescheid (Ablehnung der Altersteilzeit) vom 13. Mai 2015 hervor, dass der angeführte (unterwertige) DTTS-Arbeitsplatz Junior Referent Technische Kundenberatung in P… bezüglich einer Personalisierung nicht zur Verfügung stehe. Bei der DTTS handelt es sich um eine Tochtergesellschaft der Beklagten. Ein Durchgriffsrecht steht ihr daher nicht zur Verfügung. Der Kläger konnte sich im Bewerbungsverfahren nicht durchsetzen. Eine wohnortnähere Verwendung ist auch im Hinblick auf diese Zuweisung nicht möglich gewesen.
Darüber hinaus ist das Kriterium des wohnortnahen Einsatzes gerade des Klägers wie überhaupt auch allgemein nicht das alleinige oder ausschlaggebende Kriterium, das die Beklagte bei der im pflichtgemäßen Ermessen stehenden Entscheidung über die Besetzung von vorhandenen Arbeitsplätzen berücksichtigen musste (OVG Saarl, B.v. 28.4.2017 – 1 B 358/16 – juris). Bundesbeamte haben keinen Anspruch auf wohnortnahe Verwendung, sondern müssen grundsätzlich mit einer bundesweiten Versetzung rechnen und haben dies bei ihrer privaten Wohnsitznahme mit zu berücksichtigen (VG Saarlouis, B.v. 15.11.2016 – 2 L 990/16 – BeckRS 2016, 120191).
Mit Schwierigkeiten des berufstätigen Ehegatten am neuen Dienstort oder Umstellungsschwierigkeiten in der Familie müssen Bundesbeamte grundsätzlich rechnen. Dass eine extreme, schlechthin nicht zumutbare oder außergewöhnliche Härte beim Kläger vorliegt, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat ihre Ermessenserwägungen zulässigerweise dahingehend ergänzt (§ 114 Satz 2 VwGO), dass die Bewältigung von dienstlich veranlassten Veränderungen eine Frage der persönlichen Lebensgestaltung des Beamten sei, der diese allein zu beurteilen und zu entscheiden habe. Die Beklagte hat mithin darauf hingewiesen, dass es dem Kläger freisteht, auf einen Umzug seiner Familie zu verzichten, sich eine Zeitwohnung in D. zu nehmen und am Wochenende zwischen seinem Wohn- und Dienstort zu pendeln. Bei der Frage eines Familienumzugs oder einem „Pendeln“ des Beamten handelt es sich um eine elementare Frage der persönlichen Lebensgestaltung des Beamten und seiner Familie, die diese allein zu beurteilen und zu entscheiden haben. Das gilt insbesondere für die Frage, ob sie die Belastung durch einen Familienumzug oder durch ein „Pendeln“ des Beamten zwischen Dienstort und Familienwohnung, ggf. mit zeitweisem Getrenntwohnen, individuell als geringere Belastung ansehen und deshalb eher in Kauf nehmen wollen. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Schulform, die die Kinder des Klägers besuchen, auch am Dienstort oder in der Nähe des neuen Dienstorts angeboten wird.
Auch muss der Kläger als Bundesbeamter mit einer bundesweiten Versetzung rechnen und dies bei der Wohnsitznahme oder dem Erwerb von Haus- oder Wohnungseigentum von vorneherein berücksichtigen. Weiter hat das Gericht auch Zweifel an der Aussage des Klägers, dass er sein Wohneigentum weder vermieten noch verkaufen könne. Der Kläger hat angegeben, dass sein Eigenheim zu 80% aus Spendengeldern und mit staatlichen Hilfsprogrammen finanziert worden sei. Aus der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 29. Juli 2013 (Az.: IIC1-4770-004/13) – Bayerisches Zuschussprogramm zur Behebung der vom Hochwasser im Mai/Juni 2013 verursachten Schäden an überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden und an Hausrat (AllMBl. 2013 S. 349), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 18. November 2015 (AllMBl S. 544) lässt sich eine solche Zweckbindung nicht herleiten. Nach Auskunft der Stadt P… – Umweltabteilung – gibt es eine solche Zweckbindung, wie der Kläger sie geltend macht nicht. Die Förderung musste vom Eigentümer, der auch zum Zeitpunkt des Hochwassers Eigentümer gewesen sei, beantragt worden sein. Eine Bindungsfrist habe es bei dem Bundes- und Landesprogramm nicht gegeben. Es sei vielmehr vielfach vorgekommen, dass die Eigentümer das Haus saniert und anschließend verkauft hätten. Für das Gericht ist nicht nachvollziehbar, dass, wenn bereits ein Verkauf möglich gewesen wäre, eine Vermietung hinsichtlich der Förderung problematisch sein sollte.
3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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