Verwaltungsrecht

Zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot wegen Gesundheitsgefährdung

Aktenzeichen  M 17 E 16.30728

Datum:
28.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 123
AsylG AsylG § 71
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 7

 

Leitsatz

Die medizinische Versorgung ist in Albanien grundsätzlich gesichert, da Ärzte gut ausgebildet sind, sodass auch komplizierte Behandlungen in den größeren Städten durchgeführt werden können. Insoweit besteht kein zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis wegen § 60 Abs. 7 AufenthG. (redaktioneller Leitsatz)
§ 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG dient nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Das Vorbringen, die ärztliche Versorgung im Bundesgebiet sei qualitativ hochwertiger als diejenige im Zielland, vermag einen Abschiebungsschutz daher nicht zu begründen (ebenso OVG NRW BeckRS 2005, 28725). (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Die Antragsteller sind albanische Staatsangehörige, christlicher Glaubensrichtung. Die Antragsteller zu 1) und 2) reisten nach eigenen Angaben am …. März 2015 mit dem Flugzeug von Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 3. Juni 2015 stellten sie Asylanträge.
Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am … September 2015 gaben die Antragsteller im Wesentlichen an, dass der Antragsteller zu 1) vor 25 Jahren Albanien verlassen habe und nach Griechenland ausgewandert sei. Die Antragstellerin zu 2) habe sich seit dem …. Dezember 2014 in Griechenland befunden. Die wirtschaftliche Lage in Albanien und Griechenland sei sehr schlecht. In Albanien hätten sie kein Zuhause. Ihre Eltern wären Rentner und hätten auch kein eigenes Haus. Die Antragstellerin zu 2) sei schwanger und wünsche sich für ihr Kind eine bessere Zukunft.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 17. September 2015 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und subsidiären Schutz (Nr. 3) als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte die Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde ihnen die Abschiebung nach Albanien angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
Am …. November 2015 entband die Antragstellerin zu 2) ihre Tochter, die Antragstellerin zu 3). Mit bestandskräftigem Bescheid vom 17. März 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag der Antragstellerin zu 3) auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und auf Asylanerkennung (Nr. 2) als offensichtlich unbegründet ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte die Antragstellerin zu 3) auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde ihnen die Abschiebung nach Albanien angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
Die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller beantragte beim Bundesamt mit Schriftsatz vom 6. April 2016 die Asylverfahren der Antragsteller wieder aufzugreifen, die in den Bescheiden unter Nr. 5 aufgeführte Abschiebungsandrohung aufzuheben sowie der Zentralen Ausländerbehörde Oberbayern (ZAB) mitzuteilen, dass vorläufig nicht abgeschoben werden darf. Die Antragstellerin zu 2) leide an einem sehr großen Myom im Uterus. Die Behandlung werde voraussichtlich sechs Monate in Anspruch nehmen.
Mit Schriftsatz vom 6. April 2016, dem Verwaltungsgericht München am 7. April 2016 zugegangen, beantragte die Bevollmächtigte der Antragsteller,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, das Asylverfahren gegen die Antragsteller wieder aufzugreifen und der zuständigen Ausländerbehörde, der ZAB mitzuteilen, dass das Asylverfahren wieder aufgegriffen wird.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin zu 2) schwer erkrankt sei. Sie leide an einem großen wachsenden Myom an der Gebärmutter, welches sehr tief liege, eine normale Entbindung unmöglich gemacht hätte und den Kaiserschnitt sehr verkompliziert habe. Der behandelnde Gynäkologe Dr. … habe diesen Befund am … März 2016 bestätigt. Er empfehle entweder eine medikamentöse Behandlung oder die operative Entfernung. Beides sollte rasch gehen, da dieses Myom die Antragstellerin zu 2) sehr beeinträchtige. Es könne außerdem jederzeit zu schweren Blutungen kommen. Es werde versucht ein weiteres ausführliches Attest nachzureichen. Eine Abschiebung wäre derzeit mit großer Gefahr für das Leben der Antragstellerin zu 2) verbunden. Sie könne die Rückreise nicht antreten, da jederzeit lebensgefährliche Blutungen auftreten könnten. In Albanien könne derzeit eine ausreichende medizinische Betreuung nicht verwirklicht werden. Zum einen fehle es in den meisten Landesteilen an den entsprechenden Einrichtungen. Zum anderen gebe es dort keine Krankenversicherung, die die Kosten der Behandlung der Antragstellerin zu 2) übernehmen könnte. Aufgrund der Lebensgefahr für die Antragstellerin zu 2) seien die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG erfüllt. Die Antragstellerin zu 3) werde noch gestillt und dürfe nicht von ihrer Mutter getrennt werden. Der Antragsteller zu 1) dürfe ebenfalls nicht von seinem Kind getrennt werden. Ohne das Wiederaufgreifen des Verfahrens und entsprechender Mitteilung an die ZAB stehe zu befürchten, dass demnächst Abschiebemaßnahmen angeordnet werden. Die ZAB sei lediglich ausführendes Organ, dem es nicht zustehe, eigenständig die Abschiebung aus humanitären Gründen zu stoppen. Sie brauche eine entsprechende Mitteilung durch die Antragsgegnerin. Es sei dringend Eile geboten, da der Antragsteller zu 1) am …. April 2016 einen Termin bei der ZAB habe und somit eine Abschiebung zu befürchten sei. Nach Gesundung würden die Antragsteller freiwillig ausreisen wollen.
Die Antragsgegnerin übersandte mit Schreiben vom 25. April 2016 die Behördenakten und stellte keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
1. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Antragsteller begehren (§ 88, 122 VwGO) in der Sache das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG und im Hinblick darauf die Verhinderung ihrer Abschiebung.
1.1. Der vorläufige Rechtsschutz richtet sich daher nach § 123 VwGO. Grundlage für eine Abschiebung der Antragsteller wäre, die fortgeltende bestandskräftige Abschiebungsandrohung aus den Bescheiden vom 17. September 2015 bzw. 17. März 2016 in Verbindung mit der Mitteilung an die für die Antragsteller zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG.
Bei der vorliegenden Fallgestaltung kann vorläufiger Rechtsschutz mithin nur im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gewährt werden (vgl. VGH BW, B.v. 2.12.1997 – A 14 S 3104/97 – InfAuslR 1998,193; Funke/Kaiser in GK-AsylG, Stand Januar 2014, § 71 Rn. 315 ff. m. w. N.).
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Der zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und dessen Gefährdung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
Unabhängig vom Bestehen eines Anordnungsgrundes haben die Antragsteller jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
1.2. Offen bleiben kann, ob die Antragsteller mit ihrem Folgeantrag die entsprechenden Gesichtspunkte in § 71 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 AsylG genügender Form geltend gemacht haben. Die Voraussetzungen des Weideraufgreifens und damit des Anspruchs auf die Durchführung eines erneuten Asylverfahrens liegen jedenfalls in der Sache nicht vor.
Das – hier begehrte – (isolierte) Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der früheren (negativen) Feststellung zu § 60 Abs. (2 bis) 7 AufenthG richtet sich (unmittelbar) nach der allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschrift des § 51 Abs. 1 bis 5 VwVfG (BVerwG, U.v. 7.9.1999 – 1 C 6/99 – juris; U.v. 21.3.2000 – 9 C 41/99 – juris; B.v. 23.11.1999 – 9 C 3/99 – juris, U.v. 20.10.2004 – 1 C 15/03 – juris; Hofmann/Hoffmann § 71 AsylG Rn. 50). Danach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufgreifensgründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG).
Hier steht einem solchen Wiederaufgreifensanspruch bereits die besondere Zulässigkeitsanforderung des § 51 Abs. 3 VwVfG entgegen. Danach muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden, wobei diese Frist mit dem Tag beginnt, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Die Antragstellerin zu 2) hat spätestens seit der Geburt ihres Kindes (…. November 2015) Kenntnis davon, dass sie an einem großen Myom im Uterus leidet. Dies folgt sowohl aus dem vorgelegten Mutterpass (Bl. 104 ff. BA) als auch aus dem eigenem Sachvortrag, wonach das große Myom an der Gebärmutter eine normale Entbindung ausgeschlossen und auch den Kaiserschnitt erschwert habe (Bl. 107 BA). Damit erfolgte der Antrag der Klägerbevollmächtigten vom … April 2016, das Verfahren wiederaufzugreifen, verfristet.
1.3. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass kein vom Bundesamt im Rahmen eines etwaigen Folgeverfahrens gegebenenfalls zu berücksichtigendes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.
Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst zwar nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Ein zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis kann aber gegeben sein, wenn die Gefahr besteht, dass sich eine vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d. h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich die Krankheit im Heimatstaat aufgrund unzureichender Behandlungsmöglichkeiten verschlimmert oder wenn der betroffene Ausländer die medizinische Versorgung aus sonstigen Umständen tatsächlich nicht erlangen kann (BVerwG, B.v. 17.8.2011 – 10 B 13/11 u.a – juris; BayVGH, U.v. 3.7.2012 – 13a B 11.30064 – juris Rn. 34). Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist dabei nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (OVG NW, B.v. 30.12.2004 – 13 A 1250/04.A – juris Rn. 56). Diese Rechtsprechung hat nunmehr auch in § 60 Abs. 7 Satz 2 bis 4 AufenthG seinen Niederschlag gefunden, wonach eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vorliegt bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.
Demnach kann hier hinsichtlich der Erkrankung der Antragstellerin zu 2) (großes Myom in der Gebärmutter) von einem zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis nicht ausgegangen werden, da die medizinische Versorgung in Albanien grundsätzlich gesichert ist. Auch wenn die Ausstattung und Hygiene medizinischer Einrichtungen zu wünschen übrig lässt, sind Ärzte gut ausgebildet. Komplizierte Behandlungen können in … und den größeren Städten durchgeführt werden. Die Medikamentenversorgung stellt kein Problem dar (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015, Stand: Mai 2015 -Lagebericht, S. 13; VG Arnsberg, B.v. 23.02.2016 – 5 L 242/16.A – juris Rn. 57 ff.). Auch die Finanzierung der Medikamente ist gesichert. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt die anfallenden Kosten (vgl. Lagebericht, S. 13). Letztlich folgt auch aus den vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen nicht ansatzweise, dass eine Behandlung der Antragstellerin zu 2) in Albanien ausscheidet.
Falls das Vorbringen der Antragsteller dahingehend verstanden werden soll, die ärztliche Versorgung im Bundesgebiet sei qualitativ hochwertiger als diejenige in Albanien, ist darauf hinzuweisen, dass der Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht dazu dient, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Diese Vorschrift begründet insbesondere keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland. Ein Ausländer muss sich vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen, auch wenn dieser dem entsprechenden Niveau in Deutschland nicht entspricht (vgl. dazu: OVG NW, B.v. 27.07.2006 – 18 B 586/06 – und vom 14.06.2005 – 11 A 4518/02.A – juris). Es steht zwar außer Frage, dass die Antragstellerin zu 2) bei einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet wohl eine bessere gesundheitliche Versorgung erlangen könnte. Der Abschiebungsschutz des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gewährleistet jedoch nicht die Heilung oder bestmögliche Linderung von Krankheiten im Bundesgebiet, sondern „nur“, dass sich im Fall der Rückkehr in das Heimatland nicht eine vorhandene Erkrankung aufgrund der Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung oder aufgrund individuell eingeschränkten Zugangs zu Behandlungsmöglichkeiten in dem Zielstaat alsbald und in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führen würde.
2. Soweit die Antragstellerin zu 2) geltend macht, aufgrund ihrer Erkrankung reiseunfähig zu sein und daher nicht abgeschoben werden zu können, handelt sich um ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das die Ausländerbehörde bei der Vollstreckung der Abschiebung zu berücksichtigen hat (§ 60 a Abs. 2 AufenthG).
3. Die Antragsteller zu 1) und 3) haben kein in ihrer Person begründetes Abschiebungsverbot oder Wiederaufgreifensgründe vorgetragen. Auch auf eine etwaige Unmöglichkeit der Abschiebung aus rechtlichen Gründen aufgrund der Trennung von Familienmitgliedern (Art. 6 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK) könnten sie sich hier nicht berufen, da dies kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, sondern ebenso ein im Rahmen von § 60a AufenthG zu prüfendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis ist, für das sich die Antragsteller auf einen Antrag auf Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde verweisen lassen müssen und bei der Aufenthaltsbeendigung zu berücksichtigen ist (vgl. § 43 Abs. 3 Satz 1 AsylG; VG München U.v. 5.2.2015 – M 17 K 15.30002; NdsOVG, U.v. 18.5.2010 – 11 LB 186/08 – juris Rn. 47; OVG Berlin-Bbg. B.v. 30.4.2013 – OVG 12 S 25.13 – juris unter Hinweis auf § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG; BVerwG, U.v. 25.9.1997 – 1 C 6/97 – juris).
4. Der (gerichtskostenfreie, § 83b AsylG) Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
5. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

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