Verwaltungsrecht

Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei einer alleinstehenden Mutter aus Afghanistan wegen drohender geschlechtsspezifischer Verfolgung im Heimatland

Aktenzeichen  W 9 K 17.31742

Datum:
14.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 11379
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 3 Abs. 1, Abs. 4, § 3a, § 3b, § 3c, § 3d, § 3e, § 77 Abs. 1, § 80, § 83b
AufenthG § 60 Abs. 8
EMRK Art. 3, Art. 12
StGB § 237

 

Leitsatz

1 Nach aktuellem Kenntnisstand stellen in Afghanistan Zwangsehen von Kindern ein weit verbreitetes Phänomen dar. Eheschließungen von Kindern erfolgen regelmäßig aus wirtschaftlichen Erwägungen; junge Mädchen werden im Austausch gegen Geld oder zur Begleichung von Schulden der Familie an Männer verheiratet, die wesentlich älter sind als sie. (Rn. 22) (red. LS Clemens Kurzidem)
2 Bei einer Zwangsheirat handelt es sich um eine Verfolgungshandlung i.S.v. § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG, die an die Geschlechtszugehörgkeit anknüpft. Die zwangsweise Verheiratung hebt für eine Frau die individuelle und selbstbestimmte Lebensführung auf und stellt ihre sexuelle Identität grundlegend in Frage; sie wird zum reinen Wirtschaftsobjekt gemacht. (Rn. 26) (red. LS Clemens Kurzidem)
3 Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 3 AsylG kann die Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht anknüpft. Bei geschlechtsspezifischen Verfolgungsmaßnahmen wird schon im Tatbestand der Verfolgungshandlung die Zielgruppe als soziale Gruppe i.S.v. § 3b AsylG indiziert. (Rn. 27) (red. LS Clemens Kurzidem)
4 Effektiver Schutz vor Zwangsverheiratung durch nichtstaatliche Akteure steht einer Asylbewerberin in Afghanistan weder durch den Staat noch durch sonstige Stellen i.S.v. § 3d Abs. 1 Nr. 1, 2 AsylG zur Verfügung. (Rn. 31) (red. LS Clemens Kurzidem)
5 Von einer afghanischen Asylbewerberin kann nicht vernünftigerweise erwartet werden, dass sie sich in einem anderen Landesteil Afghanistans niederlässt, wenn es sich um eine alleinstehende Frau mit geringer Bildung handelt, die Unterhalslasten für ein Kleinkind zu tragen hat. Vor diesem Hintergrund ist es landesweit undenkbar, dass sie für ihren erforderlichen Lebensunterhalt selbständig sorgen kann. (Rn. 32) (red. LS Clemens Kurzidem)

Tenor

I. Ziffer 1 und Ziffern 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. April 2017 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die zulässige Klage, über die trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist auch begründet.
Die Klägerin hat zu dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 4 AsylG. Der Bescheid des Bundesamtes vom 11. April 2017 ist, soweit er angefochten wird und der Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegensteht, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist vorliegend § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG. Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, soweit er keinen Ausschlusstatbestand nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt. Ein Ausländer ist Flüchtling i.S.d. Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention – GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Nach § 77 Abs. 1 AsylG ist vorliegend das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist (AsylG), anzuwenden. Dieses Gesetz setzt in §§ 3 bis 3e AsylG – wie die Vorgängerregelungen in §§ 3 ff. AsylVfG – die Vorschriften der Art. 6 bis 10 der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Amtsblatt Nr. L 337, S. 9) – Qualifikationsrichtlinie (QRL) im deutschen Recht um. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – EMRK (BGBl 1952 II, S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylG muss die Verfolgung an eines der flüchtlingsrelevanten Merkmale anknüpfen, die in § 3b Abs. 1 AsylG näher beschrieben sind, wobei es nach § 3b Abs. 2 AsylG ausreicht, wenn der betreffenden Person das jeweilige Merkmal von ihren Verfolgern zugeschrieben wird. Nach § 3c AsylG kann eine solche Verfolgung nicht nur vom Staat, sondern auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen.
Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sie befindet sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihres Geschlechts durch nichtstaatliche Akteure außerhalb des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Sie wäre bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht hinreichend sicher vor erneuter geschlechtsspezifischer Verfolgung. Der Klägerin steht kein die Flüchtlingseigenschaft ausschließender interner Schutz in Afghanistan zur Verfügung.
Die erkennende Einzelrichterin ist davon überzeugt, dass die Klägerin in Afghanistan als Minderjährige gegen ihren Willen verheiratet wurde, in der Zwangsehe Opfer schwerer sexueller und körperlicher Gewalt wurde und ihr bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneut eine geschlechtsspezifische Verfolgung droht.
Die Klägerin machte auf die erkennende Einzelrichterin in der mündlichen Verhandlung am 7. März 2019 einen sehr ehrlichen, ernsthaften und authentischen Eindruck. Ihre Antworten auf die Fragen des Gerichts waren stets spontan und ohne Zögern. An keiner Stelle drängte sich dem Gericht der Eindruck auf, dass die Klägerin inhaltlich übertreiben würde oder auswendig Gelerntes wiedergeben würde. Vielmehr ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin in jeder Hinsicht wahrheitsgemäß von tatsächlichen eigenen Überzeugungen und Erlebnissen berichtet hat. Die Klägerin erschien dem Gericht daher auch persönlich glaubwürdig.
Die Klägerin hat ihr bereits beim Bundesamt vorgetragenes Verfolgungsschicksal in der informatorischen Anhörung vor dem erkennenden Gericht glaubhaft bestätigt und auf Befragen des Gerichts die Hintergründe der vorgetragenen Ereignisse vorgebracht. Die Klägerin hat das Verfolgungsgeschehen in eigenen Worten anschaulich, nachvollziehbar und ausreichend substantiiert geschildert.
So steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin Afghanistan verlassen hat, um aus der Zwangsehe mit ihrem gewalttätigen Ehemann zu fliehen. Die Klägerin kehrte als Kind mit ihren Eltern, ihrem älteren Bruder, ihrem jüngeren Bruder und ihrer kleinen Schwester aus dem Iran nach Afghanistan zurück. Der ältere Bruder versorgte die Familie, bis er bei einem Selbstmordanschlag ums Leben kam. Die Eltern der Klägerin waren zu krank und die Klägerin sowie ihre kleinen Geschwister zu jung, um die Familie zu versorgen. Der Vater der Klägerin verschuldete sich, um Essen zu kaufen und das Leben der Familie zu finanzieren. Als ihr Vater nicht in der Lage war, die Schuld gegenüber seinem Gläubiger zu tilgen, zwang er die Klägerin, sich für ihre Familie zu „opfern“ und diesen Mann zu heiraten. Die Klägerin war circa 16 Jahre alt und der Gläubiger 45 Jahre. Für die Eheschließung erhielt ihr Vater einen hohen „Brautpreis“ (Mitgift). In der Ehe wurde die Klägerin Opfer schwerer sexueller und körperlicher Gewalt sowie Unterdrückungen. Der Ehemann der Klägerin äußerte wiederholt, er habe sie gekauft, sie sei seine Dienerin und müsse alles tun, was er von ihr verlange. Die Klägerin durfte das Haus nicht verlassen. Ihr Ehemann schlug und misshandelte sie regelmäßig. Er vergewaltigte sie oft zur Selbstbefriedigung. Die Klägerin konnte sich nicht gegen ihren Ehemann wehren. Sie dachte, sie müsse die häusliche Gewalt ertragen, weil sie sich für ihre Familie aufgeopfert habe. Die Klägerin bekam psychische Probleme und versuchte sich umzubringen. Im zweiten Ehejahr entschloss sie sich zu fliehen. Sie überlegte zunächst, zu ihren Eltern zu gehen, nahm dann jedoch Abstand von der Idee. Sie dachte, ihre Eltern würden ihr keinen Schutz bieten, weil sie die Klägerin an diesen Mann verkauft hatten. Die Klägerin sah für sich keinen anderen Ausweg als Afghanistan zu verlassen.
Der Vortrag der Klägerin ist auch deshalb glaubhaft, weil er mit der Erkenntnismittellage übereinstimmt. Zwangsehen von Kindern sind ein weit verbreitetes Phänomen in Afghanistan. Gemäß Artikel 70 des afghanischen Zivilrechts ist das Mindestalter für Eheschließungen von Frauen 16 Jahre. Gleichwohl besteht die Wahrscheinlichkeit, dass noch jüngere Minderjährige verheiratet werden. In 80% der Fälle werden Mädchen zur Heirat gezwungen, wobei die meisten Kinderehen von den Eltern arrangiert werden (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.8.2018, S. 85 Fn. 479; EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan Individuals targeted under societal and legal norms, December 2017, S. 39 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan v. 31.5.2018, S. 12). Eheschließungen von Kindern erfolgen regelmäßig aus wirtschaftlichen Erwägungen. Größtenteils handelt es sich um sogenannte „Verkaufsheiraten“. Junge Mädchen werden im Austausch gegen Geld oder zur Begleichung von Schulden der Familie an Männer verheiratet, die wesentlich älter sind als sie. Einer der Hauptgründe, aus denen Eltern ihre Töchter in jungem Alter verheirateten, sind die hohen Brautpreise (UNHCR-Richtlinien vom 30.8.2018, S. 85, Fn. 479 und 481).
Trotz Bemühungen der afghanischen Regierung bleibt Gewalt gegen Frauen noch immer weit verbreitet und üblicherweise straflos. Depressionsraten aufgrund von häuslicher Gewalt und anderen Menschenrechtsverletzungen nehmen unter afghanischen Frauen zu. 80 Prozent der Selbstmorde in Afghanistan werden von Frauen begangen. Manche von ihnen nehmen sich durch Selbstverbrennung das Leben (UNHCR-Richtlinien vom 30.8.2018, S. 75 ff.; EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan Individuals targeted under societal and legal norms, December 2017, S. 42 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan v. 31.5.2018, S. 14). 87% aller afghanischen Frauen erfahren Gewalt, insbesondere durch Familienangehörige; 62% sind mehrfach Gewalt ausgesetzt (EASO, a.a.O., S. 34; UNHCR-Richtlinien vom 30.8.2018, S. 84 Fn. 476).
Die Ausführungen des Bundesamtes im Bescheid vom 11. April 2017, mit denen begründet werden soll, dass die Klägerin keiner geschlechtsspezifischen Verfolgungshandlung ausgesetzt gewesen sei, können von Seiten des Gerichts nicht nachvollzogen werden. Sie stehen der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Klägerin nicht entgegen. Die vom Bundesamt angeführten vermeintlichen Widersprüche und Ungereimtheiten konnte die Klägerin überzeugend ausräumen. So führt das Bundesamt aus, es sei nicht nachvollziehbar, warum der Ehemann der Klägerin dieser folgenlose Ultimaten gesetzt habe, ihm ihren Goldschmuck zu geben, nachdem er sein gesamtes Vermögen verspielt habe. Die Ultimaten sind nach dem Vortrag der Klägerin keinesfalls folgenlos geblieben. Die Klägerin hat glaubhaft geschildert, dass ihr Ehemann sie aufgrund ihrer Weigerung geschlagen und mit heißem Tee am Arm, auf der Brust und am Oberkörper verbrüht habe. Weiter führt das Bundesamt aus, der Vortrag der Klägerin hinsichtlich der Zwangsheirat sei unglaubhaft, weil sie noch Kontakt zu ihren Eltern habe. Vor dem Hintergrund, dass die eigene Familie in Afghanistan einen besonderen Stellenwert hat und von den Eltern arrangierte Zwangsehen – wie bereits oben ausgeführt – ein weit verbreitetes Phänomen sind, ist es plausibel, dass die Klägerin den Kontakt nach der Ehe aufrechterhält. Auch trug die Klägerin nachvollziehbar vor, wie es sie es als Frau geschafft habe, alleine Afghanistan zu verlassen. Insbesondere ist nachvollziehbar, dass die Klägerin die Flucht durch den Verkauf ihres Goldschmucks finanzieren konnte, den sie von ihrem Ehemann zur Hochzeit erhalten hat. Die Klägerin gab glaubhaft an, dass der Vater ihrer engen Freundin den Schmuck verkauft habe und einen Schlepper für die Klägerin organisiert habe. Letztlich führt das Bundesamt aus, dass die Klägerin laut der BÜMA mit ihrem Ehemann eingereist sei. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der sich in Deutschland befindende Herr A R … Q … (Kläger in Verfahren W 9 K 16.32624) nicht der Ehemann der Klägerin ist. Ausweislich des Vermerks des Bundesamts (Bl. 26 der Behörde) hat die Klägerin bereits bei ihrer Erstbefragung am 29. August 2016 angegeben, dass der auf der BÜMA eingetragene Herr nicht ihr Ehemann sondern ihr Freund sei, den sie hier in Deutschland kennengelernt habe. Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerin und Herr A R … Q … zusammen in einem Zimmer untergebracht werden wollten. Dies hat die Klägerin glaubhaft bestätigt. Herr A R … Q … hat ausweislich seiner Bundesamtsakte bei der Erstbefragung am 13. Oktober 2016 angegeben, ledig zu sein. Außerdem hat die Klägerin ca. ab dem 10. Lebensjahr in Kabul gelebt und Herr A R … Q … ausweislich seiner Bundesamtakte demgegenüber im Iran. Die Klägerin ist am 3. Mai 2016 in Deutschland eingereist und Herr A R … Q … am 3. Juni 2016.
Nach alldem hat die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts Afghanistan vorverfolgt verlassen.
Bei einer Zwangsheirat handelt es sich um eine Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG. Danach gelten als Verfolgung auch Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen. Infolge einer zwangsweisen Verheiratung wird für eine Frau die individuelle und selbstbestimmte Lebensführung aufgehoben und ihre sexuelle Identität als Frau grundlegend in Frage gestellt. Die Frau wird als reines Wirtschaftsobjekt behandelt. Es handelt sich um eine schwerwiegende Verletzung von Menschenrechten, die in Deutschland nach § 237 StGB bestraft wird und gegen internationale Konventionen verstößt. Die Freiheit der Eheschließung ist in Art. 12 EMRK, Art. 9 GR-Charta und Art. 16 Abs. 2 UN-Menschenrechtserklärung garantiert. Zudem droht einer betroffenen Frau mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer erzwungenen Heirat sexuelle Gewalt, im Falle der Verweigerung der Zwangsheirat oder der Flucht aus dieser physische Gewalt. Die Klägerin wurde in der Zwangsehe Opfer schwerer sexueller und körperlicher Gewalt.
Der Verfolgungsgrund ist die Zugehörigkeit der Klägerin zu einer bestimmten sozialen Gruppe nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs. 3 AsylG kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen, wenn diese allein an das Geschlecht anknüpft. Bei geschlechtsspezifischen Verfolgungsmaßnahmen wird schon im Tatbestand der Verfolgungshandlung die Zielgruppe als soziale Gruppe i.S.v. § 3b AsylG indiziert. Die Klägerin wurde als Zugehörige zur sozialen Gruppe der Frauen verfolgt, die aufgrund der kulturellen und religiösen Gepflogenheiten in der strikt patriarchalisch geprägten Gesellschaft Afghanistans tiefgreifend diskriminiert werden und eine deutlich abgegrenzte Identität haben sowie von der sie umgebenden (männlichen) Bevölkerung als andersartig betrachtet werden.
Die geschlechtsspezifische Verfolgung der Klägerin geht von nichtstaatlichen Akteuren im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG aus. Die Klägerin wurde von ihrem Vater und Ehemann gegen ihren Willen zur Eingehung der Ehe genötigt.
Nach Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EU ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Ausländer erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet somit die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (BVerwG, U.v. 7.9.2010 – 10 C 11/09 – juris).
Im Falle der vorverfolgten Klägerin ist die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 QRL nicht durch stichhaltige Gründe, die dafür sprechen würden, dass ihr im Falle der Rückkehr keine Verfolgung mehr droht, widerlegt. Insbesondere sind für die Klägerin keine anderweitigen Überlebensmöglichkeiten in Afghanistan als die Rückkehr zu ihrer Familie oder ihrem Ehemann ersichtlich. Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen der Klägerin außerdem schwerste Sanktionen, ggf. sogar die Ermordung durch ihre Familienangehörigen oder ihren Ehemann. Das Verhalten der Klägerin kann nach der Erkenntnismittellage in Afghanistan als schwerwiegende Ehrverletzung ihres Ehemanns oder der eigenen Familie gewertet werden. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin mittlerweile eine nichteheliche Tochter hat. Das „Weglaufen“ von Zuhause durch Frauen und Mädchen wird in Afghanistan oft als versuchte Zina oder als Absicht, Zina zu begehen, gewertet. Dies gilt auch für den Fall, dass die Frauen oder Mädchen vor häuslicher Gewalt fliehen. „Unzucht“, auch bezeichnet als Zina, ist ein sogenanntes Hudud-Delikt. Dies sind nach islamischem Recht die schwersten Straftaten und gelten als Verfehlungen gegen Gott; diese Delikte und Strafen werden im Koran ausdrücklich genannt. Zina kann in Afghanistan unterschiedliche „moralische“ Straftaten bezeichnen, wie beispielsweise außerehelichen Geschlechtsverkehr oder Ehebruch. Gemäß der Scharia reicht die Bestrafung für Zina von Auspeitschungen bis hin zu Steinigung. Frauen und Mädchen, die weglaufen, sind in den Augen ihrer Familien „beschmutzt“, weil sie sich nicht in männlicher Obhut befinden und Schande über ihre Familien gebracht oder die Familienordnung verletzt haben. Darum riskieren Frauen, die weglaufen, dass ihre Ehemänner oder andere Verwandte Gewalt gegen sie anwenden oder sie töten. Frauen und Mädchen, die beschließen wegzulaufen, werden häufig aufgespürt und von ihren Eltern, Brüdern, Verlobten oder Ehemännern der Zina beschuldigt (EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan Individuals targeted under societal and legal norms, December 2017, S. 16 f., 43 ff. und 58; UNHCR-Richtlinien vom 30.8.2018, S. 87 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31.5.2018, S. 15).
Effektiver Schutz vor Zwangsverheiratung durch nichtstaatliche Akteure steht der Klägerin in Afghanistan weder durch den Staat noch durch sonstige Stellen im Sinne der § 3d Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG zur Verfügung. Dies ergibt sich bereits aus der oben dargelegten Erkenntnismittellage, wonach es in Afghanistan keine wirksamen Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung der Handlungen, die die Verfolgung darstellen, gibt.
Für die Klägerin besteht in Afghanistan keine Möglichkeit eines internen Schutzes nach § 3e AsylG. Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nach § 3e AsylG nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zum Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher and legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Hierbei sind die allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsland und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Qualifikationsrichtlinie zu berücksichtigen. Es kann dahin stehen, ob eine begründete Furcht vor der geltend gemachten Verfolgung nur in der Provinz Kabul besteht. Jedenfalls kann von der Klägerin nicht vernünftigerweise erwartet werden, dass sie sich in einem anderen Landesteil Afghanistans niederlässt. Bei der Klägerin handelt es sich um eine alleinstehende Frau mit geringer Bildung, die Unterhaltslasten für ein Kleinkind tragen muss. Vor diesem Hintergrund ist es landesweit undenkbar, dass sie für ihren erforderlichen Lebensunterhalt selbständig sorgen kann. Es wäre der Klägerin auch nicht zumutbar, zu ihren Eltern zurückzukehren. Zum einen ist ihr Vater einer der Verfolgungsakteure. Zum anderen war gerade die finanzielle Not ihres Vaters der Grund, warum er die Klägerin zwangsverheiratet hat. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Vater der Klägerin schon nicht in der Lage ist, die Unterhaltslasten für seine vierköpfige Familie (Eltern der Klägerin und zwei minderjährige Kinder) zu tragen. Insofern ist davon auszugehen, dass er nicht zusätzlich die im Rahmen einer internen Schutzmöglichkeit erforderliche Lebensgrundlage für die Klägerin und ihre minderjährige Tochter zu erwirtschaften.
Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen