Aktenzeichen M 32 K 17.44408
Leitsatz
Diejenigen Mitglieder der Glaubensgemeinschaft der Ahmadi in Pakistan, die ihren Glauben in einer verfolgungsrelevanten Weise praktizieren und ihr Bekenntnis aktiv in die Öffentlichkeit tragen, haben Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16.06.2017 wird in den Nrn. 1 und 3 bis 6 aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagtenseite ordnungsgemäß geladen worden war (die Beklagte hat mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 auf die Einhaltung der Ladungsfrist und die förmliche Ladung gegen Empfangsbekenntnis verzichtet) und in der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.
Der Kläger hat einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG, weil er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion außerhalb seines Herkunftslandes befindet.
Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2. außerhalb des Landes befindet,
a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will
und kein Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG vorliegt.
Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Gemäß § 3c Nrn. 1 und 2 AsylG sind Akteure, von denen die Verfolgung ausgehen kann, der Staat oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch nichtstaatliche Akteure (§ 3c Nr. 3 AsylG).
Zwischen den Verfolgungsgründen und Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Dabei ist unerheblich, ob der Kläger tatsächlich z.B. die religiösen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger nur zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG).
Für die Beurteilung dieser Frage gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser setzt voraus, dass bei zusammenfassender Würdigung des zur Prüfung stehenden Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – juris Rn. 24; B.v. 7.2.2008 – 10 C 33/07 – juris Rn. 37). Der Vorverfolgte wird dabei gem. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU privilegiert durch die – durch stichhaltige Gründe widerlegbare – Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – juris Rn. 23).
Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Gericht ist der Überzeugung, dass der Kläger als bekennender Ahmadi sein Herkunftsland aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner religiösen Überzeugung verlassen hat und ihm im Fall einer Rückkehr nach Pakistan weiterhin Verfolgung droht.
Das Gericht geht in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung davon aus, dass Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya Muslim Jamaat in Pakistan nicht allein wegen ihres Glaubens und der Praktizierung ihres Glaubens einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind (vgl. ausführlich VGH BW, U.v. 12.6.2013 – A 11 S 757/13; BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12; BayVGH, B.v. 5.2.2016 – 21 ZB 16.30014; OVG NW, B.v. 21.1.2016 – 4 A 715/15.A; VG München, U.v. 16.3.2017 – M 23 K 16.30422; VG München, U.v. 18.10.2018 – M 10 K 17.30895 – jeweils juris). Anhaltspunkte dafür, dass sich die Bedingungen wesentlich verschlechtert haben, sind nicht vorgetragen und sind auch den Erkenntnismitteln, die Gegenstand des Verfahrens sind, nicht zu entnehmen. Auch der aktuelle Lagebericht führt zwar aus, dass die islamische Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya nach der pakistanischen Verfassung nicht als muslimisch anerkannt werde und Ahmadis durch eine speziell gegen sie gerichtete Gesetzgebung diskriminiert würden. So sei es ihnen etwa verboten, sich als Muslime zu bezeichnen oder wie Muslime zu verhalten. Verstöße würden strafrechtlich geahndet. Zudem käme es seit 1950 immer wieder zu Ausschreitungen gegen Mitglieder der Religionsgemeinschaft, die von radikal-islamistischen Gruppen geschürt würden. Der weitaus größte Teil der Ahmadis lebe jedoch friedlich mit den muslimischen Nachbarn zusammen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: August 2018, S. 13f.).
Etwas anderes gilt jedoch für diejenigen Ahmadi, die ihren Glauben in einer verfolgungsrelevanten Weise praktizieren und ihr Bekenntnis aktiv in die Öffentlichkeit tragen. Von zentraler Bedeutung ist hierbei das Verbot für Ahmadis, sich als Muslime zu bezeichnen und dieses Verständnis insoweit auch in die Öffentlichkeit zu tragen. Für Ahmadis besteht in Pakistan ein reales Verfolgungsrisiko, wenn sie ihren Glauben öffentlich leben und bekennen würden. Sie haben mit einem erheblichen Risiko für Leib und Leben durch die Gefahr einer jahrelangen Inhaftierung mit Folter bzw. unmenschlichen Haftbedingungen und von Attentaten oder gravierenden Übergriffen privater Akteure zu rechnen. Ihnen drohen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen bei einer Rückkehr nach Pakistan (vgl. ausführlich VGH BW, U.v. 12.6.2013 – A 11 S 757/13 – juris Rn. 116; BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 33). Ein Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya aus Pakistan, für den das Leben und Bekennen seines Glaubens in der Öffentlichkeit identitätsbestimmender Teil seines Glaubensverständnisses ist, besitzt die Flüchtlingseigenschaft auch dann, wenn er im Falle der Rückkehr sein öffentliches Glaubensbekenntnis unterlassen würde. Bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung kann die Qualität einer Verfolgung erreichen (vgl. VGH BW, U.v. 12.6.2013 – A 11 S 757/13 – juris Rn. 117).
Erforderlich ist letztlich eine Gesamtwürdigung der religiösen Persönlichkeit des Betroffenen anhand aller vorliegenden Gesichtspunkte. Bloße Kenntnisse über die Glaubensinhalte der Ahmadiyya, eine Mitgliedsbescheinigung der Ahmadiyya Deutschland, regelmäßige Moschee-Besuche oder die Teilnahme an jährlichen Großveranstaltungen der Ahmadiyya oder an sonstigen Aktionen der Ahmadiyya lassen daher für sich genommen nicht bereits auf eine individuelle Glaubensüberzeugung und ein nach außen wirkendes Glaubensvermittlungsbedürfnis schließen. Erforderlich ist vielmehr ein Bedürfnis, aus dem ahmadischen Glauben heraus bekennend zu leben und auch andere Menschen an dieser Haltung teilhaben zu lassen. In diesem Sinne muss es sich beim Betroffenen um einen aus der Allgemeinheit der Ahmadis hervorstechenden Gläubigen handeln, dessen Glauben sich öffentlich manifestiert (vgl. zum Ganzen: VG Bayreuth, U.v. 26.3.2015 – B 3 K 14.30365 – juris Rn. 30 ff.; VG Augsburg, U.v. 21.11.2017 – Au 2 K 17.30246 – juris Rn. 45).
Der Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts ein mit seinem Glauben eng verbundener Ahmadi, für den die Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit ein zentrales persönliches Anliegen und Teil seiner religiösen Identität ist. Nach den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist für ihn das öffentliche Ausleben seines Glaubens ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 30; VGH BW, U.v. 12.6.2013 – A 11 S 757/13 – juris Rn. 49). Dies wird auch durch die vorgelegten Unterlagen gestützt. Der Kläger hat dem Gericht in der informatorischen Befragung dargelegt, dass es ihm ein wesentlichen Bedürfnis ist, seinen Glauben nach außen frei leben zu können, diesen zu verbreiten und an den öffentlichen Veranstaltungen seiner Religionsgemeinschaft teilnehmen zu können.
Der Kläger hat seinen Glauben bereits in Pakistan so weit in der Öffentlichkeit gelebt als ihm dies möglich war. Der Kläger schilderte hierbei nachvollziehbar und glaubhaft, dass er bereits in Pakistan aktiv in seiner Religionsgemeinschaft eingebunden war. So habe er in seiner Gemeinde Security-Dienste übernommen. Dazu habe auch gehört, vor der Moschee Sicherheitskontrollen durchzuführen, bei denen er auch von seinen späteren Angreifern als Ahmadi identifiziert worden sei. Die Glaubensausübung sei jedoch in Pakistan nur stark eingeschränkt möglich gewesen, weil sie nicht erlaubt gewesen sei. So habe er als Ahmadi andere nicht auf islamische Weise begrüßen dürfen, habe den Namen „Mohammed“ nicht benutzen dürfen und auch nicht frei missionieren können. Auch die Moschee habe man nicht als solche bezeichnen dürfen. Er habe jedoch trotzdem versucht, soweit es ging, andere von seinem Glauben zu überzeugen. So habe er bereits seit 8 oder 9 Jahren auf die Weise missioniert, dass er in andere Stadtteile gegangen sei, teilweise zu Bekannten nach Hause, teilweise habe er auch Flyer verteilt. Diese Tätigkeit sei aber auf Grund des Verbots zu Missionieren sehr gefährlich gewesen. Er musste seine Gesprächspartner stets gezielt und vorsichtig aussuchen. Auch die Tätigkeit als Security sei mit ersichtlichen Gefahren einhergegangen. Er habe diese Gefahr aber auch als Teil der Erfüllung seiner religiösen Pflichten angesehen.
Auch in Deutschland führt der Kläger ein glaubensgeprägtes Leben und praktiziert seinen Glauben öffentlichkeitswirksam. Nach seinem Vortrag gehe er regelmäßig zum Freitagsgebet, darüber hinaus verrichte er fünf Gebete täglich, lese den Koran, höre sich Reden vom Kalifen an und studiere auch andere religiöse Bucher seiner Glaubensgemeinschaft. Durch eine umfangreiche Fotodokumentation hat der Kläger nachgewiesen, tatsächlich aktiv am öffentlichen Glaubensleben seiner Gemeinde mitzuwirken, Flyer zu verteilen und an den gemeinsamen Aktionen, wie der Neujahrsreinigung, teilzunehmen. In seiner Gemeinde habe er die Funktion eines Assistenten für Missionierung. Dabei kümmere er sich um die Ausbildung der Flyerverteiler, die Organisation des Teams und nehme auch selber an der Flyerverteilung teil. Auf Grund sprachlicher Probleme könne er jedoch Passanten noch nicht direkt in ein Gespräch über den Glauben verwickeln. Er spreche jedoch mit vier sunnitischen Freunden über seinen Glauben und trete mit Landsleuten, denen er z.B. beim Einkaufen begegne, in Kontakt und versuche sie vom Ahmadiyya-Glauben zu überzeugen. Auch habe er im Rahmen seiner ersten Großversammlung dem MTA-Fernsehsender ein Interview gegeben. Die freie Verbreitung des wahren Glaubens bilde sein Lebensziel, denn auch der Prophet habe die Verbreitung des Glaubens gepredigt. Die Teilnahme an der Jalsa Salana und die Begegnung mit dem Kalifen stellten für den Kläger wichtige und emotionale Momente seiner religiösen Persönlichkeit dar.
Die Bescheinigung der Ahmadiyya Muslim Jamaat vom 21. September 2017 bestätigt, dass der Kläger gebürtiges Mitglied der Gemeinde ist. Es wird zudem bescheinigt, dass er bereits in Pakistan guten Kontakt zur Gemeinde gepflegt hat. Der Kläger nehme auch in Deutschland regelmäßig an den Gebeten in der Moschee sowie an den lokalen und zentralen Gemeindeveranstaltungen teil. Er sei Musi entrichte seine Mitgliedsbeiträge. Darüber hinaus helfe er seiner örtlichen Gemeinde bei ehrenamtlichen Aufgaben, wie der Mithilfe von Informationsständen, sozialen Aktivitäten und karitativen Aktivitäten aktiv aus. Zusammenfassend wurde das Verhalten des Klägers der Gemeinde gegenüber als zufriedenstellend beschrieben.
Von dem Kläger kann bei einer Rückkehr nach Pakistan nicht verlangt werden, sich lediglich auf die Religionsausübung im Geheimen bzw. innerhalb seiner Gemeinde zu beschränken, da für ihn gerade die Ausübung seiner Religion in der Öffentlichkeit und der Versuch, anderen Leuten seinen Glauben zu vermitteln, zentraler Bestandteil seines Glaubens sind und hieran die in Pakistan drohenden Verfolgungshandlungen anknüpfen.
Da dem Kläger somit bereits als bekennendem Ahmadi die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist es nicht mehr entscheidungserheblich, ob die von dem Kläger angeführten Angriffe und Bedrohungen in Pakistan tatsächlich stattgefunden haben und auf seine Religionszugehörigkeit zurückzuführen sind.
Einem seinem Glauben innerlich verbundenen Ahmadi, zu dessen verpflichtender Überzeugung es gehört, den Glauben auch in der Öffentlichkeit zu leben und diesen in die Öffentlichkeit zu tragen und ggfs. auch für seinen Glauben zu werben oder zu missionieren, steht zur Überzeugung des Gerichts kein interner Schutz im Sinne des § 3e AsylG in Pakistan zur Verfügung, d.h. es gibt keinen Landesteil, in dem er in zumutbarer Weise und ungefährdet seinen Glauben öffentlich leben kann (vgl. VGH BW, U.v. 12.6.2013 – A 11 S 757/13 – juris Rn. 121; VG Augsburg, U.v. 9.2.2015 – Au 3 K 14.30276 – juris Rn. 45). Insbesondere ist auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger in der Stadt Rabwah ausreichende Sicherheit finden könnte. Einerseits stellen die Ahmadiyya dort zwar die Bevölkerungsmehrheit dar. Andererseits ist dieser Umstand nicht zwingend geeignet, die Gefährdung herabzusetzen, denn gezielte Angriffe werden hierdurch vielmehr erleichtert. In Bezug auf die dem pakistanischen Staat unmittelbar zuzurechnenden Eingriffe sind die rechtlichen Rahmenbedingungen landesweit gleich. Insoweit wird ergänzend auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 12. Juni 2013 (A 11 S 757/13 – juris Rn. 121 f.) verwiesen.
Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG liegen ersichtlich nicht vor.
Nach alledem war der Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Aufhebung der entgegenstehenden Nr. 1 des Bescheids des Bundesamts vom 16. Juni 2017 stattzugeben, so dass über die hilfsweise gestellten Anträge nicht mehr zu entscheiden war. Infolge der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft waren auch die Nrn. 3, 4, 5 und 6 des streitgegenständlichen Bescheids aufzuheben. Denn die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lässt die negative Feststellung des Bundesamts bzgl. des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG angesichts des Eventualverhältnisses (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.1997 – 9 C 19/96 – BVerwGE 104, 260) gegenstandslos werden, so dass der ablehnende Bescheid auch insoweit aufzuheben ist. Entsprechendes gilt im Hinblick auf die vom Bundesamt verneinten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 7 AufenthG, die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.