Aktenzeichen M 23 K 14.30611
AsylG AsylG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, Abs. 3
Leitsatz
1. Ein glaubhaft gemachter Vortrag bezüglich drohender Verfolgungsmaßnahmen durch nicht staatliche Akteure in Pakistan wegen der Aufdeckung von Stromdiebstählen, für welche der pakistanische Staatsangehörige im Rahmen seiner Tätigkeit bei einem Stromversorgungsunternehmen zuständig war, und wegen einer Strafanzeige vor der griechischen Polizei gegen seine Verfolger aus Pakistan aufgrund einer durch diese in Griechenland erfolgten Entführung und körperlichen Misshandlung, begründet einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes iSd § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG. (Rn. 22 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Möglichkeit potentiell Verfolgter, in den Städten Pakistans – vor allem in den Großstädten – aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Land leben und sich grundsätzlich versteckt halten können, wird im Falle einer Bedrohung durch eine kriminelle Organisation mit starker Vernetzung und Einfluss als nicht hinreichend gesichert angesehen, um den Schutzsuchenden auf eine inländische Schutzalternative iSd § 3e Abs. 1 AsylG iVm § 4 Abs. 3 S. 1 AsylG verweisen zu können. (Rn. 27 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
II. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom … Februar 2014 wird in den Nummern 3, 4 und 5 aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG zuzuerkennen.
III. Die Parteien tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Soweit der Bevollmächtigte des Klägers die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO.
Die Klage ist im Übrigen begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts erweist sich insoweit als rechtswidrig, war in dem ausgesprochenen Umfang aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Maßgeblich für die Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG).
Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiärer Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG; vgl. § 60 Abs. 3 AufenthG a.F.), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG; vgl. § 60 Abs. 2 AufenthG a.F.) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG; vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.).
Für die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Damit werden die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, Nachfluchtgründe, Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz als anwendbar auch für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erklärt. Nach Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden begründet ist, es sei denn stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einem solchen Schaden bedroht wird.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss auch in Asylstreitigkeiten das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet. Wegen der häufig bestehenden Beweisschwierigkeiten des Asylbewerbers kann schon allein sein eigener Sachvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern sich das Tatsachengericht unter Berücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – InfAuslR 1989, 349). Das Tatsachengericht darf dabei berücksichtigen, dass die Befragung von Asylbewerbern aus anderen Kulturkreisen mit erheblichen Problemen verbunden ist (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.1989, a.a.O.). Der Asylbewerber befindet sich typischerweise in Beweisnot. Er ist als „Zeuge in eigener Sache“ zumeist das einzige Beweismittel. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an. Wer durch Vortrag eines Verfolgungsschicksals um Asyl nachsucht, ist in der Regel der deutschen Sprache nicht mächtig und deshalb auf die Hilfe eines Sprachmittlers angewiesen, um sich mit seinem Begehren verständlich zu machen. Zudem ist er in aller Regel mit den kulturellen und sozialen Gegebenheiten des Aufnahmelands, mit Behördenzuständigkeiten und Verfahrensabläufen sowie mit den sonstigen geschriebenen und ungeschriebenen Regeln, auf die er nunmehr achten soll, nicht vertraut. Es kommt hinzu, dass Asylbewerber, die alsbald nach ihrer Ankunft angehört werden, etwaige physische und psychische Auswirkungen einer Verfolgung und Flucht möglicherweise noch nicht überwunden haben, und dies ihre Fähigkeit zu einer überzeugenden Schilderung ihres Fluchtgrunds beeinträchtigen kann (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – NVwZ 1996, 678).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Gericht auf der Grundlage des Vortrags des Klägers davon überzeugt, dass dem Kläger im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne von Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch nicht staatliche Akteure droht.
Das Gericht ist der Überzeugung, dass der Kläger in seinem Heimatland bei einem Stromversorgungsunternehmen tätig und für die Aufdeckung von Strommanipulationen zuständig war. Auf Grund dieser Aufdeckungen würde er anonym bedroht, verließ daraufhin 2009 Pakistan und wanderte nach Griechenland aus. Im Februar 2011 wurde der Kläger in Griechenland von seinen Verfolgern aus Pakistan aufgespürt und am 24. Februar 2011 entführt. Hintermann der Entführung war der dem Kläger aus seinem Heimatort bekannte …, dessen Bruder … im Heimatort des Klägers bei der Polizei tätig ist. Der Kläger wurde drei Tage festgehalten und erst nach einer Lösegeldzahlung in Höhe von 2.700,- EUR freigelassen. Die Lösegeldzahlung wurde insoweit als Schadensersatz für die aufgrund der Aufdeckung des Klägers festgestellten Schadensersatzzahlungen bezüglich der Stromdiebstähle bezeichnet, des Weiteren wurde der Kläger körperlich misshandelt als angebliche Wiedergutmachung für die durch die Strafanzeige entstandene Beleidigung. Nach seiner Freilassung zeigte der Kläger die Entführung am 10. März 2011 bei der Polizeidirektion in …, an. Entsprechend dieser – von dem Kläger bereits bei der Anhörung vom 12. Juli 2013 vorgelegten – Strafanzeige wurde ein Ermittlungsverfahren aufgenommen sowie der Kläger aufgrund seiner Verletzungen zu einer gerichtsmedizinischen Untersuchung in Athen geschickt. Im Folgenden konnte die griechische Polizei den Haupttäter der Entführung, …, unter Mithilfe des Klägers festnehmen und inhaftieren. Aufgrund dieser Festnahme wurden die drei Brüder des Klägers, die weiterhin in B… lebten, bedroht und das Familienhaus angegriffen. Auf den Bruder A… wurde Ende 2011 oder Anfang 2012 ein Angriff verübt, dem er entkommen konnte. Der Bruder M… der nach dem Anschlag auf A…, nach L… gezogen war und sein Geschäft in B… aufgegeben hatte, wurde am 4. Dezember 2013 getötet. Der Bruder A… konnte aufgrund der Bedrohung erreichen, dass er als Soldat mit seiner Familie nach L… versetzt wurde und dort mit seiner Familie in einer Militärunterkunft leben konnte.
Das Gericht hält den ausführlichen Vortrag des Klägers, der zum Teil auch mit Dokumenten belegt werden konnte, für glaubhaft. Der Kläger hat sowohl bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt als auch bei seiner informatorischen Anhörung vor Gericht gleichlautende detaillierte Angaben gemacht. Der Kläger hat in überzeugender Weise und ohne Widersprüche das Verfolgungsgeschehen und die weiteren Vorkommnisse geschildert. Er konnte Einzelheiten nennen und zusammenhängend von Vorfällen, so auch von der Festnahme des … durch die griechische Polizei mit seiner Hilfe, berichten. Verbliebene Unklarheiten konnte der Kläger im Rahmen seiner umfangreichen zweimaligen informatorischen Anhörung vor Gericht ohne Zögern nachvollziehbar erläutern. Hierbei räumte der Kläger auch Unsicherheiten, wie z.B. die fehlende Kenntnis der genauen Umstände des Todes seines Bruders M… ein. Auch seine persönlichen Beweggründe, wie z.B. für die Flucht aus Pakistan ohne vorherigen Versuch, Hilfe durch Arbeitgeber oder Polizei zu erlangen, wie auch für die Strafanzeige gegen seine Entführer trotz deutlicher Bedrohung, konnte der Kläger ohne Zögern, nachvollziehbar und glaubhaft begründen. Die Angaben des Klägers zur Problematik des Stromdiebstahls und der Verflechtung auch der Polizei und weiterer staatliche Behörden sowie staatlicher Eliten wird auch durch die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen gestützte (vgl. Auswärtiges Amt, Länderinformation Pakistan, abrufbar unter http://www.auswaertiges-amt.de/sid_C778619A47348AE2BB228C651358BEE7/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Wirtschaft_node.html#doc344288bodyText3; Heinrich Böll Stiftung, Pakistans Energiekrise, abrufbar unter http://www.boell.de/en/node/274485).
Darüber hinaus legte der Kläger bereits bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt Dokumente vor, die seinen Angaben bestätigen. Hierbei kommt insbesondere der Strafanzeige vor der griechischen Polizei – an deren Echtheit keinen Zweifel bestehen – eine besondere Bedeutung zu. Der Kläger konnte damit glaubhaft nachweisen, dass er seine Entführung bei der Polizei angezeigt hat, Verletzungen bei ihm vorlagen und Ermittlungen eingeleitet wurden. Insbesondere auf Grund dieser Ermittlungen wurden der Kläger und seine Familie neuerlich bedroht. Das Gericht ist der Überzeugung, dass der Kläger Im Fall seiner Rückkehr nach Pakistan daher weiterhin von Verfolgungsmaßnahmen wegen seiner Aufdeckung der Stromdiebstähle, vielmehr jedoch wegen der Anzeige und Verhaftung von … aufgrund der Anzeige und Mithilfe des Klägers bedroht ist.
Der Kläger steht auch keine inländische Fluchtalternative, § 3e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG, zur Verfügung. Nach § 3e Abs. 1 AsylG i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG wird dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine Gefahr eines ernsthaften Schadens fürchten muss oder er Zugang zu Schutz hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Damit wird die Nachrangigkeit des Schutzes verdeutlicht. Der Drittausländer muss am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden d.h. es muss zumindest (in faktischer Hinsicht) das Existenzminimum gewährleistet sein, was er unter persönlich zumutbaren Bemühungen sichern können muss. Dies gilt auch, wenn im Herkunftsgebiet die Lebensverhältnisse gleichermaßen schlecht sind. Unerheblich ist, ob eine Gefährdung am Herkunftsort in gleicher Weise besteht (vgl. BT-Drs. 17/13063 S. 20; VG Augsburg, U.v. 30.3.2015 – Au 3 K 14.30437 – juris Rn 49).
Zwar geht das Gericht davon aus, dass in den Städten Pakistans – vor allem in den Großstädten – potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Land leben und sich Personen grundsätzlich versteckt halten können (vgl. allgemein zur Annahme einer inländischen Fluchtalternative in Pakistan: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islam…ischen Republik Pakistan, Stand Mai 2016, S. 21f; VG Würzburg, B.v. 7.5.2015 – W 7 K 14.30599 – juris Rn. 14ff; VG Augsburg, U.v. 30.3.2015 – Au 3 K 14.30437 juris Rn. 49ff; VG Regensburg, U.v. 9.1.2015 – RN 3 K 14.30674 – juris Rn. 23; VG Köln, U.v. 10.9.2014 – 23 K 6317/11.A – juris Rn. 25; VG Ansbach, U.v. 7.8.2014 – AN 11 K 14.30589 – juris Rn. 27-29; U.v. 10.12.2013 – RN 3 K 13.30374 – juris Rn. 30).
Im individuellen Fall des Klägers sieht das Gericht diese Möglichkeit jedoch nicht als hinreichend gesichert an, um den Kläger auf eine inländische Fluchtalternative verweisen zu können, da der Kläger von einer kriminellen Organisation mit starker Vernetzung und Einfluss bedroht wird. Zu Ausweichmöglichkeiten bei privaten Disputen führt das Bundesasylamt der Republik Österreich aus, dass Männer bei privaten Disputen oder der Gefährdung, Opfer eines Ehrverbrechens zu werden, also in Fällen, wo nur durch Privatpersonen eine Verfolgung bestehe, grundsätzlich meist in andere Gebiete Pakistans ausweichen könnten. Es komme allerdings auf die Vernetzung und den Einfluss der verfolgenden Personen bzw. Personengruppen an. Wenn ein ganzer Stamm eine Person aufgrund einer Ehrverletzung verfolge, werde er auch in … gefunden werden. Es sei somit der individuelle Einzelfall zu berücksichtigen, wie allgemein anerkannt und auch von UNHCR betont (vgl. Bundesasylamt Republik Österreich Fact Finding Mission, Pakistan 2013, S. 104). Die Verfolger des Klägers konnten sowohl den Kläger in Griechenland als auch die Brüder des Klägers – auch in anderen Orten Pakistans – aufspüren. Sie müssen daher über ein großräumiges Netz an Mittätern und Informanten verfügen. Insbesondere auf Grund der Anzeige des Klägers bei der griechischen Polizei hat der Kläger seine Verfolger zusätzlich erheblich gegen sich aufgebracht, so dass diese ein besonderes Interesse an seiner weiteren Verfolgung haben. Es kann daher nicht hinreichend gesichert davon ausgegangen werde, dass sich der Kläger irgendwo in Pakistan sicher vor seinen Verfolgern niederlassen kann. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Kläger eine Familie hat und für seine Ehefrau und drei minderjährige Kinder aufzukommen hat. Bei einer Rückkehr nach Pakistan geht es damit nicht nur um die Sicherstellung des Lebensunterhalts des Klägers, sondern es sind alle Familienmitglieder gemeinsam in den Blick zu nehmen (vgl. VG Augsburg, U.v. 24.5.2012 – Au 6 K 11.30369 – juris Rn. 29; BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285 – juris Rn. 21). Es ist daher nicht mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass dem Kläger gemeinsam mit seiner Familie eine inländische Fluchtalternative mit ausreichender Existenzgrundlage zur Verfügung steht.
Der Kläger hat auch keine Möglichkeit, gegen die Übergriffe staatlichen Schutz zu erlangen, § 3e Abs. 1 Nr. 1 2. Alternative AsylG. Wie sich aus den Erkenntnismitteln ergibt, versuchen die staatlichen Behörden zwar, kriminelle Organisationen zu bekämpfen und zurückzudrängen, hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass ein Einzelner ausreichenden Schutz vor individuellen Übergriffen erhält. So führt der Lagebericht hierzu aus, dass die Polizeikräfte in lokale Machtstrukturen eingebunden und daher nicht in der Lage seien, unparteiliche Untersuchungen durchzuführen. Strafanzeigen würden häufig gar nicht erst aufgenommen und Ermittlungen verschleppt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der I…ischen Republik Pakistan, Stand Mai 2016, S. 11). Der Bericht des Bundesasylamts der Republik Österreich führt aus, dass die Polizei sich oft um Drohungen nicht kümmere und eher daneben stehe, als einzugreifen (BAA, Bericht zur fact finding Mission, Pakistan 2013, S. 46).
Nach alledem war der Klage auf Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG hinsichtlich Pakistans und der Aufhebung der entgegenstehenden Nr. 3 des Bescheids des Bundesamts vom … Februar 2014 stattzugeben. Infolge der Zuerkennung subsidiären Schutzes waren auch die Nummern 4 und 5 des streitgegenständlichen Bescheids aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Kostenteilung in Asylverfahren (vgl. z.B. Beschluss vom 29.6.2009 – 10 B 60/08 – juris). Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.