Aktenzeichen 4 CE 16.1320
Leitsatz
Die Zulassung eines Autoscooter-Fahrgeschäfts zu einem Volksfest kann davon abhängig gemacht werden, dass zwingend eine Bescheinigung zur Sicherheit des Fahrgeschäfts vorzulegen ist. Wird ein solcher Sicherheitsnachweis nicht fristgemäß vorgelegt, kann die Zulassung abgelehnt werden, ohne dass es noch auf eine Einzelbetrachtung anhand der weiteren Wertungskriterien für eine Zulassung ankommt. (redaktioneller Leitsatz)
Die Vorlage der geforderten Nachweise für die Zulassung eines Fahrgeschäfts zum Volksfest drei Monate nach Ablauf der Frist und drei Tage vor Beginn der Veranstaltung ändert nichts mehr an der Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
5 E 16.377 2016-06-17 Bes VGBAYREUTH VG Bayreuth
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.Die Antragstellerin begehrt die Zulassung zu dem von der Antragsgegnerin in der Zeit vom 7. bis 11. Juli 2016 veranstalteten Wiesenfest mit einem Autoscooter.
Mit zwei Schreiben vom 16. März 2016 bewarb sich die Antragstellerin mit einem „Disco-Autoscooter“ und mit einem „2-Säulen-Autoscooter“ um einen Platz auf dem Wiesenfest 2016. Sie teilte dabei mit, für beide Fahrgeschäfte bestehe Versicherungsschutz bei der Nürnberger Versicherung; beide Scooter seien von der LGA geprüft und vom TÜV abgenommen.
Mit Schreiben vom 14. April 2016 ließ die Antragsgegnerin den Beigeladenen mit seinem Autoscooter zum Wiesenfest 2016 zu.
Mit Bescheid ebenfalls vom 14. April 2016 entschied die Antragsgegnerin, dass der Antragstellerin weder mit dem Fahrgeschäft „Disco-Autoscooter“ noch mit dem Fahrgeschäft „2-Säulen-Autoscooter“ der beantragte Zugang zum Wiesenfest 2016 gewährt werde. Sie sei in den Ausschreibungsunterlagen darauf hingewiesen worden, dass als Mindestkriterium für eine Zulassung das Vorliegen einer gültigen Sicherheitszertifizierung und das Bestehen einer Haftpflichtversicherung durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen seien. Die Bewerbungen der Antragstellerin hätten hierzu aber lediglich Hinweise und keine Nachweise enthalten, so dass die Angebote nicht zur Wertung zugelassen worden seien. Der Nachweis von Sicherheitszertifikaten und einer bestehenden Haftpflichtversicherung sei für den sicheren Ablauf des Fests von überragender Bedeutung.
Gegen den Bescheid ließ die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Bayreuth Klage erheben (Az. B 5 K 16.371) und im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beantragen, sie zum Wiesenfest 2016 mit dem Fahrgeschäft „Disco-Autoscooter“ zuzulassen, hilfsweise die Antragsgegnerin dazu zu verpflichten.
Das Verwaltungsgericht Bayreuth lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 17. Juni 2016 ab.
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Eilrechtsschutzbegehren weiter. Sie beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 17. Juni 2016 aufzuheben und die Antragstellerin zum Wiesenfest der Antragsgegnerin wie beantragt mit ihrem Autoscooter (6 Säulen-Autoscooter) zuzulassen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass kein Anordnungsanspruch auf vorläufige Zulassung der Antragstellerin zum Wiesenfest 2016 glaubhaft gemacht ist. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.
Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Antragstellerin lediglich vor, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht von einer Nichterfüllung der Mindestanforderungen der Antragsgegnerin aus. Nach den als Anlage beigefügten beglaubigten Abschriften der Versicherungspolice und des Prüfbuchs bestehe jedoch für den Autoscooter der Antragstellerin sowohl die geforderte Haftpflichtversicherung als auch eine gültige Ausführungsgenehmigung der LGA.
Dieses Beschwerdevorbringen ist von vornherein nicht geeignet, die Richtigkeit der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Denn der angegriffene Beschluss beruht keineswegs auf der Annahme, dass der von der Antragstellerin betriebene Autoscooter die für eine Zulassung zum Wiesenfest geforderten Mindestkriterien (Versicherungsschutz und Sicherheitszertifikat) objektiv nicht erfülle. Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch vielmehr deswegen verneint, weil die Antragsgegnerin – selbst wenn die erstmals bekannt gegebenen Auswahlkriterien kompetenzwidrig entstanden und daher unbeachtlich wären – bei der zu treffenden Ermessensentscheidung über die Zulassung zum Wiesenfest in jedem Fall auch maßgeblich zu berücksichtigen gehabt hätte, ob der auszuwählende Bewerber einen Nachweis zur Sicherheit seines Fahrgeschäfts beigebracht hat (S. 13 des Beschlusses). Da ein solcher nachprüfbarer Beleg, wie er auch im Schreiben vom 8. März 2016 ausdrücklich gefordert war, bis zum Ablauf der von der Antragsgegnerin gesetzten Bewerbungsfrist (31.3.2016) unstreitig nicht vorlag, konnten die Bewerbungen der Antragstellerin schon wegen Fehlens dieser unabdingbaren Mindestvoraussetzung abgelehnt werden, ohne dass es noch auf eine Einzelbetrachtung anhand der weiteren Wertungskriterien ankam. Die nunmehrige Vorlage der geforderten Nachweise drei Monate nach Ablauf der Frist und drei Tage vor Beginn der Veranstaltung ändert nichts mehr an der Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.