Aktenzeichen 4 ZB 16.2255
Richtlinien der Landeshauptstadt München zur Förderung des Sports (SpoFöR) § 8 Abs. 5
Leitsatz
Ist das von der Gemeinde für eine öffentliche Einrichtung zu vergebende Kontingent an Nutzungszeiten schon bei Klageerhebung vollständig erschöpft, weil die Gemeinde mit den bei der Vergabe berücksichtigten Bewerbern bereits entsprechende Nutzungsvereinbarungen abgeschlossen hat, könnte die Gemeinde auf die bloße Bescheidungsklage selbst dann keine Nutzungszeiten zuweisen, wenn sie dem Antrag nachträglich hätte stattgeben wollen. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
M 7 K 14.4802 2016-09-21 Urt VGMUENCHEN VG München
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger, ein Sportverein mit einer Eishockeyabteilung, wendet sich gegen die mit Bescheid vom 19. September 2014 erfolgte teilweise Ablehnung seines für die Wintersaison 2014/2015 gestellten Antrags auf Zuteilung von Nutzungszeiten für die von der Beklagten betriebenen Eissportflächen. Das Verwaltungsgericht hat die zunächst auf Neubescheidung gerichtete, während des erstinstanzlichen Verfahrens auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellte Klage mit Urteil vom 21. September 2016 abgewiesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung.
Die Beklagte tritt dem Zulassungsantrag entgegen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils.
a) Es ist bereits fraglich, ob zum gegenwärtigen Zeitpunkt das vom Verwaltungsgericht bejahte Feststellungsinteresse in Gestalt einer konkreten Wiederholungsgefahr fortbesteht. Zwar kann angenommen werden, dass der Kläger auch künftig wieder Anträge auf Zuteilung von Nutzungszeiten für sein Eishockeytraining stellen wird. Seit dem 1. Januar 2017 gelten jedoch für die Vergabe der städtischen Sportanlagen neue verwaltungsinterne Vorgaben, die von den bisher zugrunde gelegten „Richtlinien der Landeshauptstadt München zur Förderung des Sports“ (SpoFöR) nicht unwesentlich abweichen. Während in § 8 Abs. 5 der bisherigen Richtlinien konkrete Vergabegrundsätze in Form verschiedener Präferenzregelungen enthalten waren, sehen die aktuellen Richtlinien in § 8 Abs. 5 Satz 2 nur vor, dass im Falle mehrerer konkurrierender Anträge für die gleiche verfügbare Nutzungszeit (Antragskonkurrenz) die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Kriterien zu erfolgen habe, die „im Rahmen von Vergaberichtlinien gesondert festgeschrieben“ werden. Ob für die Eissportanlagen der Beklagten solche speziellen Vergaberichtlinien im Hinblick auf die zur Wintersaison 2017/2018 anstehende Zuteilung bereits existieren und ob sie ihrem Inhalt nach den in der früheren Richtlinie enthaltenen Grundsätzen bzw. der bisherigen Vergabepraxis entsprechen, ist nicht erkennbar. Nur wenn beides der Fall wäre, könnte der Kläger ein schutzwürdiges Interesse daran haben, die Ablehnungsentscheidung für die Saison 2014/2015 noch im Nachhinein gerichtlich überprüfen zu lassen.
b) Die Frage des Feststellungsinteresses bedarf hier aber keiner weiteren Klärung, da die Klage jedenfalls aus anderen Gründen abzuweisen war.
aa) Wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, konnte das (ursprüngliche) Begehren auf Neubescheidung für den Zeitraum 2014/2015 schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das zu vergebende Kontingent an Trainingszeiten für Eishockey in dem für die Antragskonkurrenz maßgeblichen Zeitfenster von 16.00 bis 22.00 Uhr schon bei Klageerhebung am 20. Oktober 2014 vollständig erschöpft war. Denn die Beklagte hatte nach den vorgelegten Behördenakten zu diesem Zeitpunkt bereits mit den übrigen antragstellenden Vereinen, die bei der Vergabe berücksichtigt worden waren, entsprechende Nutzungsvereinbarungen für die anstehende Wintersaison (18.10.2014 bis 8.3.2015) abgeschlossen. Der Kläger hatte aber weder einen Antrag auf Eilrechtsschutz gestellt noch gegen (zumindest) eine der an seine Konkurrenten ergangenen Zulassungsentscheidungen Klage erhoben (dazu BayVGH, B.v. 12.7.2010 – 4 CE 10.1535 – BayVBl 2011, 23). Die Beklagte hätte ihm daher auf seine bloße Bescheidungsklage hin selbst dann keine zusätzlichen Nutzungszeiten zuweisen können, wenn sie seinem Antrag nachträglich in vollem Umfang hätte stattgeben wollen.
Der hiergegen im Zulassungsverfahren erhobene Einwand des Klägers, sein Begehren auf Zuteilung von mehr Trainingszeiten sei so auszulegen gewesen, dass „zwangsläufig“ ein Mitbewerber weniger Zeiten erhalten solle und er sich demnach „automatisch“ auch gegen einen Konkurrenten wehre, ändert nichts daran, dass die Beklagte im Falle antragsgemäßer Verurteilung zur erneuten Verbescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) gehindert gewesen wäre, eine für den Kläger günstigere Vergabeentscheidung zu treffen. Denn selbst wenn der angegriffene Bescheid aus den vom Kläger geltend gemachten Gründen (Intransparenz des Vergabeverfahrens, Ungleichbehandlung) als ermessensfehlerhaft anzusehen wäre, hätte sich aus einer solchen gerichtlichen Feststellung noch keine zwingende Verpflichtung der Beklagten ergeben, einem bestimmten Konkurrenten oder gar allen Mitbewerbern das vertraglich zugestandene Nutzungsrecht zu entziehen. Dass insoweit bereits gefestigte Rechtspositionen bestanden, die nicht ohne weiteres im Wege einer allgemeinen Neuverteilung beseitigt werden konnten, hätte der Kläger mittels einer (rechtzeitig beantragten) Akteneinsicht unschwer feststellen können. Da für seinen isolierten Antrag auf Neubescheidung von Anfang an das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlte, kann nach der Erledigung dieses ursprünglichen Begehrens für die nunmehr erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage nichts anderes gelten (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.1999 – 4 C 4/98 – BVerwGE 109, 74/76; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 312).
bb) Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht die Klage auch in der Sache zu Recht für unbegründet erachtet, da nicht ersichtlich ist, dass bei der Zuteilung der Trainingszeiten für die Wintersaison 2014/2015 sachwidrige Kriterien angewandt worden wären oder gegen den Gleichheitssatz verstoßen worden sein könnte.
Das Gericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich aus den vorgelegten Akten der Entscheidungsvorgang der Beklagten entsprechend den in § 8 Abs. 5 der damaligen Sportförderrichtlinien dokumentierten Grundsätze hinreichend nachvollziehen lässt. Soweit der Kläger im Berufungszulassungsverfahren einwendet, der angefochtene Bescheid enthalte „keinerlei konkrete Begründung“, ist dem entgegenzuhalten, dass in einem schriftlichen Vergabebescheid zwar die wesentlichen Ermessensgesichtspunkte mitzuteilen sind (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayVwVfG), die Behörde aber keineswegs verpflichtet ist, einen komplexen Verteilungsvorgang mit einer Vielzahl von Vergabekriterien gegenüber jedem Antragsteller so detailliert darzustellen, dass dieser bereits daraus alle Einzelheiten des Entscheidungsprozesses und auch seine Position innerhalb des Bewerberfelds unmittelbar ablesen kann. Zur Begründung des angegriffenen Bescheids vom 19. September 2014 genügten daher der Verweis auf die von der Beklagten festgelegten (zuvor öffentlich bekanntgegebenen) Verteilungskriterien, die Einstufung des Klägers in die Kategorie von Vereinen mit 25 bis 50 (überwiegend männlichen, erwachsenen) aktiven Hobbysportlern und der Hinweis darauf, dass alle Vereine mit dieser Klassifizierung in der Saison 2014/2015 eine Trainingszeit in gleichem zeitlichen Umfang erhalten hätten.
Soweit der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung damit begründet, dass die Zuteilung gemäß den Grundsätzen der (damaligen) Sportförderrichtlinien mangels einer entsprechenden Dokumentation in den Verwaltungsakten nicht nachvollziehbar oder glaubhaft gemacht sei, übersieht er die bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts angesprochenen handschriftlichen Tabellen (Behördenakte Ost, Bl. 5; Behördenakte West Bl. 9), in denen die zu vergebenden Zeitanteile auf die verschiedenen Bewerber anhand der maßgeblichen Kriterien (insbes. Mitgliederzahl) verteilt sind. Mit der im erstinstanzlichen Verfahren nachgereichten Übersicht zur Planung der Wintersaison 2014/2015 hat die Beklagte den damaligen Auswahlvorgang nochmals zusammenhängend erläutert und bezüglich einzelner Kriterien (z. B. Jugend- und Frauenförderung) präzisiert, ohne dass dabei inhaltliche Änderungen erkennbar geworden wären. Dem Vorwurf des Klägers, die Vergabe sei weiterhin völlig intransparent oder lasse wesentliche Kriterien unberücksichtigt, kann hiernach nicht gefolgt werden.
Entgegen der Auffassung des Klägers bestand für die Beklagte auch nicht etwa eine Verpflichtung, den Bewerbern die Einteilung in verschiedene Größenklassen in Bezug auf die Mitgliederzahl, die ein allgemein zulässiges und in den damaligen Förderrichtlinien vorgesehenes Vergabekriterium darstellte (§ 8 Abs. 5 Nr. 7 SpoFöR a.F.), schon vor der Auswahlentscheidung bekannt zu geben. Es stand der Behörde im Rahmen ihres Auswahlermessens frei, die in den Richtlinien vorgegebenen Auswahlkriterien mit Blick auf die eingegangenen Bewerbungen soweit zu pauschalieren, dass Sportvereine vergleichbarer Größe möglichst auch gleiche Trainingszeiten erhielten.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).