Aktenzeichen 7 CE 17.10002
Leitsatz
1 Setzt die medizinische Fakultät einer Universität bei der Berechnung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Rahmen der Ermittlung des Imports aus anderen Lehreinheiten für Seminare und Praktika statt der vollen Anrechnung nur jeweils einen Anteil von 0,85 an, führt dies nicht zu einer geringeren Anzahl von Studienplätzen. (redaktioneller Leitsatz)
2 Würden für die Berechnung des Curriculareigenanteils der medizinischen Fakultät einer Universität von aus anderen Lerneinheiten importierte Kurse und Seminare nicht mit lediglich 0,85, sondern entsprechend dem tatsächlich anfallenden Aufwand mit 100% angesetzt, würde sich der Curriculareigenanteil erhöhen und sich damit die zur Verfügung stehende Aufnahmekapazität rechnerisch vermindern. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
RO 1 E HV 16.10298 2016-12-14 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,– Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für das Wintersemester 2016/2017 die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin, 1. Fachsemester, an der Universität R. (UR). Sie hält die dortige Ausbildungskapazität für nicht ausgeschöpft.
Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat den entsprechenden Antrag mit Beschluss vom 14. Dezember 2016 abgelehnt.
Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie macht geltend, die UR habe die bei ihr bestehende Ausbildungskapazität falsch berechnet, indem sie die sog. „85%-Regelung“ angewandt habe.
Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf die sich die Prüfung durch den Senat im Eilverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass noch weitere Kapazitätsreserven im Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) an der UR bestünden.
Der vom Senat seit seinem Beschluss vom 6. Juli 2004 (7 CE 04.10254 u.a. – juris) in ständiger Rechtsprechung als rechtmäßig gebilligte Umstand, dass die UR bei der Berechnung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Rahmen der Ermittlung des Imports aus anderen Lehreinheiten für Seminare und Praktika statt der vollen Anrechnung nur jeweils einen Anteil von 0,85 ansetzt, führt – entgegen der Annahme der Antragstellerin – nicht zu einer geringeren Anzahl von Studienplätzen. Denn die Praxis der UR, Kurse und Seminare für die Berechnung des jeweiligen Curriculareigenanteils kapazitätsgünstig mit einem Anteil von lediglich 0,85 anzusetzen, dient – ausschließlich – dem Ziel, den curricularen Normwert der Vorklinik von 2,42 nicht zu überschreiten. Würden – wie von der Antragstellerin gewünscht – die betreffenden Veranstaltungen entsprechend dem tatsächlich anfallenden Aufwand mit 100% angesetzt, würde sich der Curriculareigenanteil erhöhen und sich damit die zur Verfügung stehende Aufnahmekapazität rechnerisch vermindern. Das Vorgehen der UR bei der Berechnung ihrer Aufnahmekapazität wirkt sich insoweit kapazitätserhöhend und damit zugunsten der Studienbewerber und -bewerberinnen aus (vgl. dazu zuletzt: BayVGH, B.v. 8.2.2017 – 7 CE 17.10013 u.a.).
Da im Übrigen, wie der Antragsgegner dargelegt hat, die Kapazität sowohl der Lehreinheit Vorklinische Medizin, als auch der Molekularen Medizin insgesamt überbucht ist, hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Zulassung zu einem (Teil) Studium im 1. Semester des Studiengangs Humanmedizin.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014 und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).