Verwaltungsrecht

Zulassung zum Studium der Humanmedizin

Aktenzeichen  7 CE 18.10065

Datum:
18.2.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 3456
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
HZV § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 3 S. 6, § 10 Abs. 1 S. 4, § 42 Abs. 2, § 48 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Nach den Rechtsverhältnissen des WS 2017/2018 besteht kein Anspruch auf außerplanmäßige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklink) an der Ludwig-Maximilians-Universität, weil die Annahmen für die Quote ausländischer Studierender, den Dienstleistungsexport, den Curriculareigenanteil, die Lehrauftragsstunden und die Überbuchung nicht zu beanstanden sind. (Rn. 11, 13, 22 und 30) (redaktioneller Leitsatz)
2 Überbuchungen, die die ermittelte Ausbildungskapazität und die auf dieser Basis festgesetzte Zulassungszahl überschreiten, sind grundsätzlich als kapazitätsdeckend anzuerkennen, solange sich die Hochschule dabei am Annahmeverhalten der Bewerber in der Vergangenheit orientiert hat und die darauf gestützte Prognose nachvollziehbar ist (stRspr BayVGH BeckRS 2018, 25033). (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

M 3 E L 17.10050 2018-08-14 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerinnen und Antragsteller tragen jeweils die Kosten der Beschwerdeverfahren.
III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird jeweils auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragsteller und Antragstellerinnen (im Folgenden: Antragsteller) begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) im ersten Fachsemester an der L.-M.-Universität M. (…) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/2018. Sie machen geltend, dass mit der in der Satzung der … über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die im Studienjahr 2017/18 als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie in höhere Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlsatzung) vom 14. Juli 2017 festgesetzten Zahl von 870 Studienanfängern die vorhandene Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft sei.
Das Verwaltungsgericht München hat die Anträge mit Beschlüssen vom 14. August 2018 abgelehnt. Es werde als nicht überwiegend wahrscheinlich angesehen, dass über die für das Wintersemester 2017/2018 kapazitätswirksam vergebenen 890 Studienplätze hinaus (897 Studierende abzüglich 7 mehrfach beurlaubte Studierende) noch einer oder mehrere Studienplätze zur Verfügung stünden, die an die Antragsteller vergeben werden könnten.
Gegen diese Beschlüsse wenden sich die Antragsteller mit den vorliegenden Beschwerden. Sie tragen im Wesentlichen vor, die sieben Studierenden, die im Wintersemester 2017/2018 (im ersten Fachsemester) nach Maßgabe von Vergleichen zur unstreitigen Beendigung der Klageverfahren auf Zuweisung von Studienplätzen für das Wintersemester 2014/2015 zugelassen worden seien, könnten nicht kapazitätsdeckend berücksichtigt werden, sodass nicht von 890, sondern lediglich von 883 kapazitätswirksam vergebenen Studienplätzen auszugehen sei. In die Berechnung des Dienstleistungsexports sei entgegen der Handhabung bei der … ausschließlich die jährliche Aufnahmekapazität des nachfragenden Studiengangs (Zahnmedizin) vor Schwundkorrektur einzustellen. Die den Schwundfaktor berücksichtigende tatsächliche Zulassungszahl sei nicht maßgeblich. Der vom Antragsgegner angenommene und vom Verwaltungsgericht übernommene Dienstleistungsexport für den Studiengang Zahnmedizin sei überhöht oder jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Zu dessen Berechnung sei auf die in der Studienordnung des Studiengangs Zahnmedizin aufgeführten Pflichtveranstaltungen, die von der vorklinischen Lehreinheit erbracht werden sollen, abzustellen. Ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses würden diese aber – wie auch schon im Wintersemester 2016/2017 – nur zum Teil angeboten. Der Faktor für den Dienstleistungsexport sei daher im Umfang der nicht angebotenen Veranstaltungen um 0,0251 zu reduzieren. Laut Stellungnahme des Antragsgegners vom 20. Juli 2018 zur Kapazitätsberechnung für das Sommersemester 2018 sei der Curricularanteil aufgrund der Dritten Satzung zur Änderung der Prüfungs- und Studienordnung für den Studiengang Medizin an der … vom 20. September 2017 mit dem Wert von 1,9381 anzusetzen. Er sei daher auch für die hier inmitten stehende Kapazitätsberechnung anzuwenden (statt des Faktors 1,9541). Zur Klärung der Überbuchung bzw. der Frage, ob diese willkürlich und damit nicht kapazitätswirksam sei, sei dem Antragsgegner aufzugeben, die Belegungszahlen des Wintersemesters 2017/2018 im Studiengang Humanmedizin nach dem Hauptverfahren, dem ersten Nachrückverfahren, dem zweiten Nachrückverfahren und dem Losverfahren sowie die Vorschläge der Stiftung für Hochschulzulassung zur Berechnung des Überbuchungsfaktors vorzulegen.
Der Antragsgegner widersetzt sich den Beschwerden.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), wird im Ergebnis nicht erkennbar, dass an der … über die im Wintersemester 2017/2018 tatsächlich besetzten Studienplätze hinaus noch ungenutzte Ausbildungskapazität im Studienfach Humanmedizin (Vorklinik) vorhanden war.
Der Senat folgt den Einwänden der Antragsteller hinsichtlich des Umstands, dass die Zahl der Studierenden, die im Wintersemester 2017/2018 auf der Grundlage eines gerichtlichen Vergleichs, der zur unstreitigen Beendigung der Klageverfahren auf Zulassung zum Wintersemester 2014/2015 geschlossen worden war, nicht als kapazitätswirksam anzuerkennen ist.
Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 28. September 2017 – 7 CE 17.10112 u.a. – (juris Rn. 11) ausgeführt hat, kann eine Zulassung seinerzeitiger Studienbewerber nicht dazu führen, dass neue Studienbewerber nur noch in eingeschränktem Umfang zugelassen werden können. Die Ausbildungskapazität der … muss den neuen Studienbewerbern in vollem Umfang zur Verfügung stehen und kann nicht dadurch belastet sein, dass andere Studienbewerber – im Hinblick auf die zu einem früheren Zeitpunkt nicht ausgeschöpfte Ausbildungskapazität der … – bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätten zugelassen werden müssen.
Gemessen daran ist die Zahl der eingeschriebenen Studierenden von 890 (897 abzüglich 7 mehrfach beurlaubte Studienanfänger) im Wintersemester 2017/2018 rechnerisch um weitere 7 Studierende auf 883 Studierende zu reduzieren. Ein weiterer Studierender, der bereits den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abgelegt hatte, wurde im Ersten Klinischen Semester immatrikuliert und ist daher im Rahmen der Zulassungen für das Erste Vorklinische Semester rechnerisch nicht im Wege eines Abzugs zu berücksichtigen.
Die weiteren von den Antragstellern vorgetragenen Gründe zeigen keine Anhaltspunkte dafür auf, dass an der … über die kapazitätswirksam vergebenen 883 Studienplätze hinaus noch weitere Ausbildungskapazität vorhanden wäre.
1. Quote für ausländische Staatsangehörige
Der Beklagte hat – wenn auch erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens – ausgeführt, dass 44 ausländische Studierende zugelassen worden sind, die die Voraussetzungen der Vorabquote gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HZV erfüllen (5% von 870 Studierenden sind 43,5, gerundet 44 Studierende). Eine Überschreitung der Quote liegt damit nicht vor. Die Antragsteller sind dem nicht mehr entgegengetreten.
2. Dienstleistungsexport
a) Die Berechnung des Dienstleistungsexports für den Studiengang Zahnmedizin ist nicht zu beanstanden. Zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen sind die Studienanfängerzahlen des nicht zugeordneten Studiengangs anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind (§ 48 Abs. 2 HZV). Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Senats, dass hierbei kein Schwund zu berücksichtigen ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.8.2015 – 7 CE 15.10118 – juris Rn. 13; B.v. 24.10.2013 – 7 CE 13.10279 u.a. – juris Rn. 20 m.w.N.). § 48 Abs. 2 HZV stellt ausdrücklich auf die Studienanfängerzahlen der nicht zugeordneten Studiengänge ab und verlangt im Unterschied zu den Regelungen in § 51 Abs. 3 Nr. 3, § 53 HZV keine Korrektur dieser Werte aufgrund einer Prognose über die Bestandszahlen der nachfolgenden Semester. Insoweit kommt es weder darauf an, für welches Fachsemester des nachfragenden Studiengangs die Dienstleistung erbracht wird noch darauf, ob und in welcher Höhe im weiteren Verlauf dieses Studiengangs ein Schwund in höheren Semestern festzustellen ist. An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch angesichts des Beschwerdevorbringens fest.
b) Ohne Auswirkungen bleibt im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens der Einwand der Antragsteller, die Zusammensetzung des für den Dienstleistungsexport angesetzten Faktors von 0,7939, der auf einer Entscheidung des Senats vom 27. August 2010 – 7 CE 10.10278 u.a. – (juris Rn. 19) beruhe, sei von der … nicht nachvollziehbar dargelegt und begründet worden. Zwar habe die … im Rahmen des Beschwerdeverfahrens für das WS 2016/2017 vorgetragen, die in der Prüfungs- und Studienordnung vorgesehenen Veranstaltungen „Histologische und mikroskopische Anatomie für Zahnmediziner“, „Mikroskopischanatomischer Kurs“ sowie „Entwicklungsgeschichte des Menschen“ würden gemeinsam unter dem Titel „Vorlesung und Kurs der Mikroskopischen Anatomie für Studierende der Zahnmedizin“ geführt. Eine Darlegung, ob die bisher für die einzelnen Veranstaltungen angesetzten Lehrveranstaltungsstunden vollständig in die gemeinsame Veranstaltung eingeflossen seien, fehle nach wie vor. Der Dienstleistungsexport sei infolgedessen um 0,0251 zu reduzieren. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben. Mit dem Verwaltungsgericht ist festzustellen, dass auch bei dem von den Antragstellern angenommenen Dienstleistungsexport von 0,7688 (0,7939 abzüglich 0,0251) keine über die kapazitätswirksam immatrikulierte Zahl von 883 Studierenden hinausgehenden Studienplätze zur Verfügung stehen.
Dies ergibt sich aus folgender Berechnung:
Dienstleistungsexport Zahnmedizin: 0,7688 x (129:2) = 49,5876
Bereinigtes Lehrangebot: 877,22 – 49,5876 = 827,6324
Jährliche Aufnahmekapazität: (827,6324 x 2) : CAp 1,9541 = 847,0727
Geteilt durch Schwundfaktor von 0,9722 = 871,2947
gerundet 871 Studienplätze.
3. Curriculareigenanteil
Soweit die Antragsteller vortragen, dass der für die Kapazitätsberechnung für das Sommersemester 2018 aufgrund der 3. Satzung zur Änderung der Prüfungs- und Studienordnung für den Studiengang Medizin an der … vom 20. September 2017 geringfügig geänderte Curriculareigenanteil von 1,9381 (statt 1,9541) bereits in die Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2017/2018 einzustellen ist, kann auch dies ihrem Begehren nicht zum Erfolg verhelfen. Gemäß § 42 Abs. 1 HZV wird die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum). Sind wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar, sollen sie berücksichtigt werden (§ 42 Abs. 2 HZV); treten wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums ein, soll eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden (§ 42 Abs. 3 HZV). Letztlich kann dies jedoch offenbleiben, weil sich auch bei Zugrundelegung des geänderten Curriculareigenanteils von 1,9381 keine über die kapazitätswirksam immatrikulierte Zahl von 883 Studierenden hinausgehenden Studienplätze ergeben.
Dies ergibt sich aus folgender Berechnung:
Dienstleistungsexport Zahnmedizin: 0,7688 x (129:2) = 49,5876
Bereinigtes Lehrangebot: 877,22 – 49,5876 = 827,6324
Jährliche Aufnahmekapazität: (827,6324 x 2) : CAp 1,9381 = 854,0657
Geteilt durch Schwundfaktor von 0,9722 = 878,4876
gerundet 878 Studienplätze.
4. Lehrauftragsstunden
Die Antragsteller können mit ihrer Rüge, die Zahl der beim Lehrangebot angesetzten Lehrauftragsstunden habe sich auf 3,1 (richtig wohl 3,05) Lehrauftragsstunden und damit auf die Hälfte des vorhergehenden Berechnungszeitraums verringert, nicht durchdringen. Der Antragsgegner legte dar, dass ein Lehrbeauftragter mit 1,8 Semesterwochenstunden (SWS) entfallen sei und eine Lehrbeauftragte statt 8,6 SWS wie im vorherigen Studienjahr nur noch für ein Semester Lehre im Umfang von 4,3 SWS leiste. Damit ist die Hälfte der ursprünglich verfügbaren Lehrauftragsstunden von 12,2 SWS entfallen. Die verbleibenden 6,1 SWS sind in der Berechnung des Lehrangebots nur zur Hälfte und entsprechend mit einem Wert von 3,05 anzusetzen. Der Senat sieht keine Veranlassung, die Erklärung des Antragsgegners in Zweifel zu ziehen und auch die Antragsteller sind ihr nicht mehr entgegengetreten.
5. Überbuchung
Ohne Erfolg wenden sich die Antragsteller gegen die Überbuchung von 12 (bzw. richtig 13) Studienplätzen. Zutreffend verweisen sie auf die ständige Rechtsprechung des Senats, nach der eine über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende „Überbuchung“ grundsätzlich als zulässig angesehen wird (vgl. BayVGH, B.v. 19.9.2018 – 7 CE 18.10008 – juris Rn. 13; B.v. 4.4.2013 – 7 CE 13.10002 – juris Rn. 9 f.; B.v. 8.5.2013 – 7 CE 13.10021 – juris Rn. 23; B.v. 17.4.2014 – 7 CE 14.10046 – juris Rn. 9). Nach § 7 Abs. 3 Satz 6, § 10 Abs. 1 Satz 4 HZV können die Stiftung für Hochschulzulassung und die Hochschulen durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen oder besetzt werden. Zweck der Überbuchung ist der Ausgleich voraussichtlicher Nichtannahmen von Studienplätzen und die möglichst erschöpfende Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität durch eine Prognose des mutmaßlichen Annahmeverhaltens der Studierenden. Hierdurch wird dem Recht auf Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen Rechnung getragen. Da insbesondere aufgrund von Mehrfachbewerbungen häufig nicht alle zugelassenen Bewerber den ihnen zugewiesenen Studienplatz annehmen, würde ohne Überbuchung ein Teil der vorhandenen Ausbildungskapazität ungenutzt bleiben, wenn diese nicht durch Nachrückverfahren rechtzeitig vergeben werden können. Solche Überbuchungen, die die ermittelte Ausbildungskapazität und die auf dieser Basis festgesetzte Zulassungszahl überschreiten, sind grundsätzlich als kapazitätsdeckend anzuerkennen, solange sich die Hochschule dabei am Annahmeverhalten der Bewerber in der Vergangenheit orientiert hat und die darauf gestützte Prognose nachvollziehbar ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 4.4.2013 – 7 CE 13.10002 – juris Rn. 10 m.w.N.).
Anhaltspunkte dafür, dass die Überbuchung von 13 Studienplätzen bei einer festgesetzten Zulassungszahl von 870 Studienplätzen durch den Antragsgegner fehlerhaft wäre oder dass der Antragsgegner seinen Prognosespielraum in missbräuchlicher Weise überschritten hätte, sind vorliegend nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen. Abgesehen davon hat der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren hierzu ausgeführt, dass für die nach § 7 HZV direkt von der Stiftung für Hochschulzulassung vergebenen Studienplätze der von dieser ermittelte und vom (damaligen) Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst mit Schreiben vom 9. Juni 2017 bekanntgegebene Überbuchungsfaktor von 1,31 angewandt worden ist. Im Auswahlverfahren der Hochschule gemäß § 10 HZV sei in der ersten Stufe ein Überbuchungsfaktor von 1,30 verwendet worden. Da sich nach der ungewöhnlich hohen Annahmequote in der ersten Stufe bereits eine Auslastung des Studiengangs abgezeichnet habe, sei in der zweiten Stufe kein Überbuchungsfaktor mehr angesetzt worden. Ein Nachrückverfahren sei nicht mehr erforderlich gewesen. Die Antragsteller sind dem nicht entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat für die von den Antragstellern in der Beschwerdebegründungsschrift geforderte Vorlage weiterer Unterlagen keine Notwendigkeit.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung in den erstinstanzlichen Verfahren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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