Verwaltungsrecht

Zulassung zum Studium der Humanmedizin

Aktenzeichen  7 CE 17.10225

Datum:
8.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 535
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123, § 146
BayHZV § 7 Abs. 3 S. 6, § 10 Abs. 1 S. 4

 

Leitsatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind über die festgesetzten Zulassungszahlen hinausgehende „Überbuchungen“ von Studienplätzen im (innerkapazitären) Vergabeverfahren grundsätzlich als kapazitätsdeckend anzuerkennen. Die im Wege von Überbuchungen ordnungsgemäß vergebenen Studienplätze sind nicht mehr frei und stehen für eine außerkapazitäre Vergabe nicht zur Verfügung (vgl. zuletzt BayVGH BeckRS 2017, 124758). (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 2 E 17.10159 2017-07-18 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 3. Fachsemester an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2017. Er macht geltend, die FAU habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat den Antrag mit Beschluss vom 18. Juli 2017 abgelehnt.
Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Er trägt vor, die insbesondere in den Fachsemestern 2 bis 4 vorgenommenen Überbuchungen von Studienplätzen seien kapazitätsrechtlich zu beanstanden. Die Überbuchung mit 24 Studienplätzen zeige, dass die Ausbildungskapazität höher sei als in der Zulassungszahlverordnung festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Antragstellerbevollmächtigten vom 8. und 17. August 2017 verwiesen.
Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht.
Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die FAU ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) ausgeschöpft hat. Der Verwaltungsgerichtshof folgt den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind über die festgesetzten Zulassungszahlen hinausgehende „Überbuchungen“ von Studienplätzen im (innerkapazitären) Vergabeverfahren grundsätzlich als kapazitätsdeckend anzuerkennen. Sie beruhen auf einer hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage (§ 7 Abs. 3 Satz 6, § 10 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den Staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung – HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 27.4.2017 [GVBl S. 96]) und bezwecken, die knappen Ausbildungskapazitäten der Hochschulen möglichst zeitnah auszuschöpfen. Die im Wege von Überbuchungen ordnungsgemäß vergebenen Studienplätze sind nicht mehr frei und stehen für eine außerkapazitäre Vergabe nicht zur Verfügung (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 28.8.2017 – 7 CE 17.10047). Eine Überbuchung verletzt weder Rechte von Bewerbern um außerkapazitäre Studienplätze noch vermittelt sie ihnen einen Rechtsanspruch auf Zuweisung eines solchen. Anhaltspunkte dafür, dass vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind und bei Einhaltung der errechneten verfügbaren Studienplätze ungenutzt blieben, bestehen nicht und wurden auch nicht vorgetragen.
Es besteht kein Anlass, von dem genannten Grundsatz abzuweichen. Nach dem Vortrag des Antragsgegners beruhen die Überbuchungen in den Fachsemestern 2 bis 4 nicht darauf, dass die FAU Studienplätze im Vergabeverfahren für höhere Semester vergeben hat. Die höheren Studierendenzahlen ergeben sich vielmehr aus fortwirkenden Überbuchungen im 1. Fachsemester und daraus, dass der Schwund von immatrikulierten Studierenden sich anders entwickelt hat, als vorgesehen. Die Zulassung von Quereinsteigern in höheren Semestern wird vom Antragsteller als mögliche Ursache der Überbuchungen lediglich vermutet. Anhaltspunkte dafür werden nicht aufgezeigt. Im Hinblick auf die Wahrheitspflicht der FAU kann deren Vortrag, dass die Überbuchung auf der Fortwirkung der Überbuchungen bei der Zulassung zum 1. Fachsemester in den vergangenen Jahren beruht, als zutreffend unterstellt werden. Einer darüber hinausgehenden Überprüfung durch die Vorlage anonymisierter Immatrikulationslisten, die auf eine bloße Ausforschung hinausliefe, bedarf es daher nicht.
Hinsichtlich der vom Antragsteller herangezogenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Göttingen und des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs wird auf den bereits zitierten und den Beteiligten bekannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. August 2017 Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 1.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anh.) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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