Verwaltungsrecht

Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der Kapazität

Aktenzeichen  7 CE 16.10083 u. a.

Datum:
15.6.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
HZV § 48

 

Leitsatz

Hat das Gericht die Angaben der Universität zum Dienstleistungsexport überprüft, hält es ihn wegen der erkennbaren Nähe der Studiengänge zur Vorklinik für sachgerecht und hat schließlich die Universität auf Grund der gerichtlichen Überpfüng sowohl die Kapazitätsberechnung als auch die Zulassungszahlen korrigiert, besteht kein weiterer Aufklärungsbedarf. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 2 E 15.10306 2016-03-09 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I.
Die Beschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II.
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
III.
Die Antragstellerinnen und Antragsteller tragen jeweils die Kosten ihrer Beschwerdeverfahren.
IV.
Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500,– Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerinnen und Antragsteller (im Folgenden: Antragsteller) begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik) im 1. Fachsemester an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) nach Maßgabe der Rechtsverhältnisse des Wintersemesters 2015/2016 außerhalb, hilfsweise innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl. Sie machen geltend, die FAU habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.
Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach hat die Anträge mit Beschlüssen vom 9. März 2016 abgelehnt.
Mit ihren Beschwerden verfolgen die Antragsteller ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie sind der Ansicht, der angesetzte Lehrexport in die nachfragenden Studiengänge sei nicht plausibel. Das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es ihren entsprechenden Einwänden nicht nachgegangen sei.
Der Antragsgegner widersetzt sich den Beschwerden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerden haben keinen Erfolg.
1. Die Beschwerdevorbringen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründen den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragsteller nicht. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Universität ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin (Vorklinik) ausgeschöpft hat. Der Senat folgt den Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt darauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Lediglich ergänzend ist zu bemerken:
Das Vorbringen der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe die – aus ihrer Sicht nicht nachvollziehbaren – Angaben zum Dienstleistungsexport (§ 48 HZV) nicht in gebotener Weise überprüft bzw. plausibilisieren lassen, verhilft ihren Beschwerden nicht zum Erfolg. Denn das Verwaltungsgericht hat auf Seite 6 der streitgegenständlichen Beschlüsse folgendes ausgeführt:
„Hiervon (von dem unbereinigten Lehrangebot, Anm.) ist der Dienstleistungsbedarf in den Fächern Pharmazie, Medical Process Management (MSc), Psychologie (BSc), Zahnmedizin, Medizin 2. Studienabschnitt, Medizintechnik (BSc), Advanced Optical Technologies, Life Science Engineering (MSc), Psychologie (MSc) sowie Medizintechnik (MSc) mit insgesamt 62,53 SWS abzuziehen. Die betroffenen Lehrveranstaltungen beruhen nach Auskunft der Hochschule ohne Ausnahme auf Studien- und Prüfungsordnungen für die einzelnen Fächer. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass in den betreffenden Studiengängen medizinische Lehrveranstaltungen für ein sachgerechtes Lehrangebot erforderlich sind, so dass der Dienstleistungsexport eine ausreichende sachliche Berechtigung findet. Fachliche Zusammenhänge mit der Humanmedizin sind insbesondere im Hinblick auf die Studiengänge Medical Process Management, Medizintechnik, Advanced Optical Technologies sowie den Studiengang Life Science Engineering offensichtlich.
Den Dienstleistungsexport für das Fach Pharmazie hat die Hochschule auf gerichtliche Anfrage gegenüber dem in den Kapazitätsunterlagen ursprünglich enthaltenen Ansatz korrigiert und um 5,83 SWS reduziert. Das Praktikum „Biochemische Untersuchungsmethoden einschließlich Klinischer Chemie“ wird von Lehrkräften durchgeführt, die nicht zur Lehreinheit Vorklinische Medizin gehören. Zudem wird die Vorlesung „Grundlagen der Physiologie für Pharmazeuten“ im streitgegenständlichen Studienjahr nur im Umfang von 3 statt 4 SWS angeboten.“
Die – glaubhaften und nachvollziehbaren – Angaben der Hochschule haben zu der gerichtlichen Entscheidung und dazu geführt, dass die FAU, wie der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren mitgeteilt und im Einzelnen begründet hat, sowohl die Kapazitätsberechnung als auch die maßgeblichen Zulassungszahlen korrigiert und aktualisiert hat: Die Zulassungszahl im gesamten vorklinischen Abschnitt (4 Fachsemester) wurde anstatt auf 662 nun auf 676 Studierende festgesetzt. Da diesen 676 Studienplätzen aber aufgrund einer – rechtlich nicht zu beanstandenden (vgl. z. B. BayVGH v. 4.4.2013 – 7 CE 13.10002 – juris Rn. 9 f.; zuletzt BayVGH v. 24.5.2016 – 7 CE 16.10084u. a.) – vorherigen Überbuchung 678 kapazitätsrelevante Studierende (insgesamt 683 abzüglich 5 mehrfach Beurlaubter) gegenüberstehen, bleibt die Kapazität des Studiengangs völlig ausgeschöpft.
Eine darüber hinausgehende Erläuterung bzw. Aufklärung des Ansatzes des Dienstleistungsbedarfs (§ 48 HZV) in den Kapazitätsunterlagen oder eine weitere Korrektur der Zulassungszahl ist rechtlich nicht geboten. Das Verwaltungsgericht hat die aufgrund gerichtlicher Anfrage erteilten Auskünfte der Hochschule für glaubhaft und nachvollziehbar gehalten und ist hinsichtlich der genannten, nicht zugeordneten Studiengänge aufgrund einer erkennbaren sachlichen Nähe zur Lehreinheit Vorklinik davon ausgegangen, dass dort medizinische Lehrveranstaltungen für ein sachgerechtes Lehrangebot erforderlich bzw. fachliche Zusammenhänge offensichtlich sind. Der Senat teilt diese Einschätzung, gegen die aus rechtlicher Sicht nichts einzuwenden ist.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014).
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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