Verwaltungsrecht

Zulassung zum Studium der Zahnmedizin

Aktenzeichen  AN 17 E 17.10162

Datum:
7.2.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 4430
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 S. 1
BayHZV § 45, § 46 Abs. 2
BayLUFV § 4, § 7

 

Leitsatz

1. Die Standard-Lehrverpflichtung für wissenschaftliche Mitarbeiter im Beamtenverhältnis beträgt 9 Semesterwochenstunden (wie BayVGH, Beschl. v. 23.6.2005 – 7 E 05.10227). (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Reduktion unter die Standard-Lehrverpflichtung ist im Hinblick auf das Gebot der Ausschöpfung der Ausbildungskapazitäten an den Hochschulen nach Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG iVm dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Rechtsstaatsprinzip, auf das sich der einzelne Studienbewerber iSe Teilhabeanspruchs auch berufen kann, nur möglich, wenn für die Stellenreduzierungen von der Universitätsverwaltung sachliche Gründe dargelegt und diese sorgfältig in die vorzunehmende Abwägung zwischen den Aufgaben der Hochschule und den Rechten der Studierenden einbezogen und mit einer entsprechenden Begründung versehen worden sind und der Sachverhalt hierbei rechtsfehlerfrei ermittelt wurde (wie BVerwG BeckRS 9998, 27345). (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei nicht ausreichender Begründung von Ermäßigungen liegt der Schluss nahe, dass das erschöpfende Kapazitätsauslastungsgebot verletzt ist und das Stellendispositionsermessen der Verwaltung überschritten wurde (wie BayVGH BeckRS 2001, 25968). (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
4. Bei der Ermittlung der Zahl der Studierenden sind als Schwund systemgerecht nur dauerhafte Abgänge zu berücksichtigen, die zum Freiwerden von Studienplätzen führen, sodass beurlaubte Studierende nicht aus den Bestandszahlen herausgerechnet werden müssen (wie BayVGH BeckRS 2015, 47091). (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerseite beantragt im Wege einer einstweiligen Anordnung sinngemäß die Verpflichtung des Antragsgegners auf Zulassung im 1. Fachsemester des Studiums der Zahnmedizin an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) ab dem Wintersemester 2017/2018, hilfsweise beschränkt auf einen Teilstudien Platz.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die FAU habe rechtswidrigerweise ihre Kapazität nicht voll ausgeschöpft. Zu den Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Antragsbegründung Bezug genommen.
Die FAU beantragt für den Antragsgegner sinngemäß, den Antrag abzulehnen und teilt dazu unter Bezugnahme auf die vorgelegten Unterlagen zur Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2017/2018 mit Schriftsatz vom 8. November 2017 folgende Kapazitätsauslastung mit:
Fachsemester
Zulassungszahl
Aktiv Studierende
1
56
57
2
55
54
3
54
54
4
53
53
5
52
54
6
51
54
7
50
52
8
49
53
9
49
51
10
48
45
insgesamt
517
527
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen, insbesondere auf die Datenerhebungsformularsätze mit Kapazitätsberechnung Bezug genommen.
II.
1. Der Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig, im Ergebnis mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches aber nicht begründet und deshalb abzulehnen.
Nach eingehender Überprüfung seitens des Gerichts unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsgegnerseite in den Schriftsätzen vom 16. Januar 2018 und 23. Januar 2018 auf die gerichtlichen Anfragen vom 3. Januar 2018 und 19. Januar 2018 ergibt sich im Ergebnis keine ungenutzte Kapazität an der FAU im 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin im Wintersemester 2017/2018.
Zwar vermag das Gericht der Kapazitätsberechnung durch den Antragsgegner nicht in jeder Hinsicht zu folgen, sondern ergibt sich nach der Auffassung des Gerichts eine Kapazität von 113 statt 112 Anfänger-Studienplätzen für das Studienjahr 2017/2018 und damit 57 bzw. 56 Studienplätze für die beiden Semester und nicht je Semester 56 Studienplätze. Allerdings teilte die FAU mit ihrem Schriftsatz vom 8. November 2017 mit, dass für das Wintersemester 2017/2018 57 Studienplätze anstelle von 56 zugelassenen Studienplätzen nach § 1 Zulassungszahlsatzung 2017/18 vergeben worden sind. Die vermeintliche Überbuchung um einen Studienplatz im Wintersemester 2017/18 führt dazu, dass die Studienplätze im 1. Fachsemester im Wintersemester 2017/18 mit 57 aktiv Studierenden punktgenau ausgeschöpft und eine offene Kapazität damit nicht erkennbar ist.
Die Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen richtet sich nach dem Gesetz für die Hochschulzulassung in Bayern (BayHZG) und nach der Verordnung über die Hochschulzulassung an den Staatlichen Hochschulen in Bayern (HZV). Ohne Auswirkung bleibt dabei für das aktuelle Vergabeverfahren die vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 19. Dezember 2017 (BVerfG 1 BvL 3/14 und 4/14 – juris) festgestellte Unvereinbarkeit von Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 BayHZG mit Art. 12 GG, nachdem nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Vorschriften der für unzulässig befundenen Vorschriften derzeit bis zu einer Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 2019, fortgelten.
a) Gemäß §§ 45 ff. HZV ist zunächst das durchschnittliche Lehrangebot im Studiengang Zahnmedizin zu ermitteln. Gemäß § 46 Abs. 2 HZV ist hier für die Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunstschulen und Fachhochschulen (LUFV) maßgebend. Das Lehrangebot ist nach Auffassung des Gerichts wie folgt zu Grunde zu legen:
Anzahl
Art der Stelle
Semesterwochenstunden (SWS)
Gesamtzahl der SWS
3
W3
9
27
1
W3
7
7
4
W2
9
36
29
A13zA
5
145
8
A13
9
72
7
A14
9
63
2
A14
0
0
4
A15
9
36
2
A16
9
18
1
E14 / BAT II. a
9
9
1
E15 / BAT I. a
9
9
62
422
Das Lehrangebot liegt damit um 2 SWS höher als die Berechnung des Antragsgegners, der bei je einer A 16- und einer A 14-Stelle eine Reduzierung der Lehrverpflichtung von 9 SWS auf jeweils 8 SWS annimmt. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV beträgt die Lehrverpflichtung für wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Beamtenverhältnis höchstens 10 Lehrveranstaltungsstunden. Mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VGH München, B.v. 23.6.2005, 7 E 05.10227) ist von einer grundsätzlichen Lehrverpflichtung von 9 SWS auszugehen. Inhaltsgleich mit § 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV in aktueller Fassung war § 4 Abs. 1 Nr. 4 LUFV 1994 in der Fassung vom 1. Oktober 2004, der zum Zeitpunkt Mai 2006 galt, als die Lehrverpflichtung der beiden betroffenen Mitarbeiter auf 8 SWS – davon abweichend – festgelegt wurde.
Eine Reduktion unter diese Standard-Lehrverpflichtung ist im Hinblick auf das Gebot der Ausschöpfung der Ausbildungskapazitäten an den Hochschulen nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Rechtsstaatsprinzip, auf das sich der einzelne Studienbewerber im Sinne eines Teilhabeanspruchs auch berufen kann, nur möglich, wenn für die Stellenreduzierungen von der Universitätsverwaltung sachliche Gründe dargelegt und diese sorgfältig in die vorzunehmende Abwägung zwischen den Aufgaben der Hochschule und den Rechten der Studierenden einbezogen und mit einer entsprechenden Begründung versehen worden sind und der Sachverhalt hierbei rechtsfehlerfrei ermittelt wurde (BVerwG, U.v. 17.12.1989, 7 C 15/88, VGH München, B.v. 15. 10. 2001,7 CE 01.10005 – beide juris). Das grundsätzlich bestehende Gestaltungsermessen der Universitätsverwaltung findet in diesen Anforderungen und darüber hinaus in den Regelungen der LUFV seine Grenzen.
Die Begründung des Antragsgegners für die seit dem Wintersemester 2006/2007 reduzierten Stellen-Nr. …, Leitender Akademischer Direktor**. und Stellen-Nr. …, Akademischer Oberrat … erlaubt die Reduktion der Kapazität nach Auffassung des Gerichts nicht. Die LUFV vom 14. Februar 2007 ermöglicht in der aktuellen, maßgeblichen Fassung vom 11. November 2015 eine Reduktion der Lehrverpflichtung nur in den in § 7 LUFV geregelten Fällen. Ein solcher liegt vorliegend nicht (mehr) vor.
Die Ermäßigung der Lehrverpflichtung des Leitenden Akademischen Direktors* … und des Akademischen Oberrates* … kann nicht auf § 7 Abs. 4 LUFV gestützt werden. Danach kann der Präsident der Hochschule eine Ermäßigung aus einem vom Staatsministerium zur Verfügung gestellten Budget gewähren. Nach dieser Vorschrift scheidet die Berücksichtigung der bereits am 9. Mai 2005 festgesetzten Ermäßigung schon deshalb aus, weil die Ermäßigungen nicht vom Präsidenten der Hochschule, sondern vom Leiter der Zahnklinik 1 festgesetzt wurden.
Auch auf § 7 Abs. 5 LUFV lässt sich die Reduzierung nicht stützen, da diese Vorschrift nur die Fachhochschulen, nicht aber die Universitäten betrifft.
§ 7 Abs. 7 Satz 6 i.V.m. Satz 2 LUFV greift ebenfalls nicht ein. Danach ist eine Reduzierung im dienstlichen Interesse nur vorübergehend möglich und nur für zusätzliche Aufgaben im Bereich der Forschung. Im Übrigen wäre die Herabsetzung im Rahmen der vorhandenen Personalausstattung kapazitätsneutral auszugleichen (§ 7 Abs. 7 Satz 3 LUFV). Keine dieser drei Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt. Bei den Sonderaufgaben EDV und Katastrophenschutz handelt es sich insbesondere nicht um Forschungsaufgaben.
Letztlich kommt auch § 7 Abs. 8 Satz 1 LUFV nicht in Betracht. Die Aufgabe des Katastrophenbeauftragten und EDV-Beauftragten können zwar als besondere Aufgabe oder Funktion in der Hochschule betrachtet werden. Auch insoweit ist aber eine Genehmigung durch den Präsidenten und entweder ein Ausgleich durch eine Erhöhung der Lehrverpflichtung anderer Lehrpersonen (§ 7 Abs. 8 Satz 4 LUFV) oder eine Zustimmung durch das Staatsministerium (§ 7 Abs. 8 Satz 7 LUFV) erforderlich. Diese zusätzlichen Voraussetzungen sind von Antragsgegnerseite nicht dargelegt worden, obwohl seitens des Gerichts zu der geltend gemachten Stundenreduzierung mehrfach nachgefragt wurde und damit eine umfassende Darlegung angezeigt war. Auch die Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 6. Februar 2018 gehen hierauf nicht ein. Bei nicht ausreichender Begründung der Ermäßigungen liegt nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof der Schluss nahe, dass das erschöpfende Kapazitätsauslastungsgebot verletzt ist und das Stellendispositionsermessen der Verwaltung überschritten wurde (VGH München, B.v.15.10.2001, 7 CE 01.10005 – juris). Bei summarischer Überprüfung im Eilverfahren ist somit davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Stellenreduktion nicht, jedenfalls nicht mehr, gegeben sind.
Aus der Tatsache, dass das Verwaltungsgerichts Ansbach im Beschluss zum Wintersemester 2006/2007 (vgl B.v. 20.12.2006, AN 16 E 06.10573 u.a.) die Stundenreduzierung als sachlich gerechtfertigt angesehen hat, ergibt sich keine Berechtigung auf fortgesetzte Akzeptanz. Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes greift hierfür von vorneherein nicht ein, vielmehr ist die Kapazität für jedes Studienjahr neu zu berechnen und sind die Ermäßigungen der Lehrverpflichtung jährlich erneut zu betrachten. Die Entscheidung 2006 erging im Übrigen aufgrund der inhaltlich zum Teil noch anders gestalteten LUFV 1994 in der Fassung vom 1. Oktober 2004. Jedenfalls in den Beschlüssen des vergangenen Jahres hat das Gericht die Frage der Berechtigung der Stundenreduzierungen neu aufgeworfen, die Berechtigung aber offen gelassen, weil sie rechnerisch keine Auswirkung auf die Anzahl der Studienplätze gehabt hat (vgl. VG Ansbach, B.v. 9.1.2017, AN 2 E 16.10140 – juris).
Die Antragsgegnerseite hat letztlich auch keine ausreichende Begründung für die sachliche Rechtfertigung der Ermäßigungen vorgebracht. Die Funktionen des EDV-Beauftragten und Katastrophenbeauftragten sind – nach der Stellungnahme des Antragsgegners vom 23. Januar 2018 und 6. Februar 2018 – nur für die Zahnklinik 1 eingerichtet, nicht aber für die anderen Zahnkliniken der zahnmedizinischen Fakultät, so dass an der Notwendigkeit dieser Positionen Zweifel bestehen. Auch für die humanmedizinische Ausbildung sind kapazitätsrelevante Stellenreduktionen mit dieser Begründung nicht bekannt. Letztlich wurde auch keine substantiierte Begründung dafür vorgebracht, dass bzw. warum derartige Funktionen nicht von nicht kapazitätsrelevantem Personal ausgeübt werden können. Die Zweifel an der Notwendigkeit dieser Funktionen bzw. am Vorliegen eines ausreichenden Sachgrundes für die Ermäßigung im kapazitätsrechtlichen Sinne gehen im summarischen Verfahren zu Lasten des Antragsgegners, der es in der Hand hat, die Notwendigkeit darzulegen.
Die Stellenreduzierungen sind auch nicht deshalb zu akzeptieren, weil andere Umstände wie eine höhere Schwundquote sich kapazitätsgünstig auf die Studienplatzvergabe im Vergleich zum Vorjahr auswirken. Der Antragsgegner ist vielmehr in jeder Hinsicht, d.h. kumulativ gehalten, die Kapazität zugunsten der Studienanwärter so hoch wie fachlich gerechtfertigt festzusetzen und auszuschöpfen. Eine Verrechnung von unterschiedlichen Aspekten miteinander verbietet sich mit Blick auf den grundrechtlichen Schutz der Studierenden.
Nicht zu beanstanden ist nach Ansicht des Gerichts aber weiterhin die Nichteinbeziehung von zwei A-14-Stellen in die Kapazitätsberechnung. Nach der weiter geltenden Begründung für die Vorjahre (vgl. insbesondere VG Ansbach, B.v. 2.2.2006, AN 16 E 05.10459 – juris) handelt es sich dabei um Personal, dem keine dienstrechtliche Lehrverpflichtung obliegt, sondern um Mitarbeiter mit ausschließlicher Forschungstätigkeit bzw. Labortätigkeit. Die Nichtberücksichtigung im Rahmen der Kapazitätsberechnung begegnet damit keinen Bedenken. Ebenso wenig stellt die Reduzierung einer W3- Professorenstelle von 9 auf 7 SWS ein Problem dar. Die Reduzierung entspricht § 7 Abs. 1 Nr. 5 LUFV und ist durch die Tätigkeit als Studienfachberater begründet. Weitere Reduzierungen bei den Professorenstellen wurden vom Antragsgegner entgegen des Vortrags einzelner Antragsteller nicht vorgenommen.
Ebenfalls gerechtfertigt ist die Reduzierungen der Lehrauftragsstunden von 12,5 SWS im Studienjahr 2016/2017 auf 11,5 SWS im Studienjahr 2017/2018. Die Reduzierung beruht auf einem Wechsel der bis dahin an der FAU geführten und nunmehr an die Universität … umhabilitierten Privatdozentin Frau … Nachdem die Umhabilitation und der damit einhergehende Entzug der Lehrbefugnis an der FAU auf dem Antrag der Lehrenden beruhte, stellt sich dieser Umstand für die Kapazität an der FAU zwar ungünstig, aber zwangsläufig dar.
Nach alledem errechnet sich das durchschnittliche Lehrdeputat an der FAU für das Studienjahr 2017/2018 damit wie folgt:
Gesamtlehrdeputat von 422 SWS : 62 Stellen = 6,8065 SWS
b) Im Weiteren ist der Krankenversorgungsabzug zu berechnen. Nach § 46 Abs. 3 Nr. 3b HZV ist dabei ein Abzug von einer Stelle je 7,2 tagesbelegter Betten zu berücksichtigen und gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 3c HZV ein pauschaler Abzug von 30% der verminderten Gesamtstellenzahl vorzunehmen. Damit ergibt sich Folgendes:
Bei der Berechnung des Gesamtpersonals für die Krankenversorgung ist von einem Wert von 22,06 tagesbelegter, nicht privat genutzter Betten auszugehen. Der Wert ist im Vergleich zum Vorjahr und den Jahren 2014/2015 und zuvor (20,36) höher, liegt aber in etwa auf dem Niveau des Studienjahres 2015/2016 (21,21). Der aktuelle Wert von 22,06 stellt im längerfristigen Vergleich noch keinen signifikant geänderten Wert dar, der einer besonderen Begründung seitens des Antragsgegners bedürfte, zumal das Streben nach besserer Bettenauslastung durch die Klinik nicht von vornherein zu Lasten der Ausbildungskapazitäten geht, die Bettenauslastung die Ausbildung vielmehr grundsätzlich erst sichert. Überdies ist der Parameter der Bettenauslastung nicht punktgenau steuerbar, sondern stellt eine gewisse Schwankung vielmehr den Normalfall dar. Solange sich keine auffällig hohen Schwankungen bzw. Schwankungen einseitig zu Lasten der Kapazität über einen längeren Zeitraum hinweg ergeben, ist eine gerichtliche Aufklärung im Eilverfahren nicht veranlasst. Die Bettenauslastung wurde seitens der Antragsteller auch nicht in Zweifel gezogen.“
Damit ergibt sich folgende Berechnung:
c) Unter Multiplikation mit der sich errechnenden durchschnittlichen Lehrverpflichtung (6,8065 SWS) mit dieser Stellenanzahl ergibt sich damit ein Umfang von 290,3333 SWS.
Hierzu sind die Lehrauftragsstunden in Höhe von 11,50 SWS zu addieren (zur sachlichen Berechtigung der Verringerung im Vergleich zum Vorjahr mit 12,50 SWS vgl. oben).
Es ergibt sich somit ein bereinigtes Lehrangebot in Höhe von 301,8333 SWS, mithin ein Vergleich zum Vorjahr (302,5746) geringfügig niedrigeres Lehrangebot.
d) Nach Anlage 5 zu § 43 HZV errechnet sich aus diesem bereinigten Lehrangebot, multipliziert mit 2 (603,6666) und dividiert durch den Curricular-Anteil des Curricular-Normwertes für den Studiengang Zahnmedizin (5,7968) eine jährliche Aufnahmekapazität von 104,1379 Plätzen im Jahresdurchschnitt. Der Curricular-Anteil entspricht dabei dem Wert der Vorjahre (gleichbleibend seit 2012) und übersteigt – und dies ist in rechtlicher Hinsicht maßgeblich (vgl. VGH München, B.v. 31.10.2013 – 7 CE 13.10315 – juris) – nicht den in Anlage 7 unter I festgesetzten Curricular-Normwert von 7,80 für den Studiengang Zahnmedizin, sondern ist von diesem kapazitätsgünstig weit entfernt.
e) Gemäß § 53 HZV ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen der Aufgabe des Studiums oder Fachrichtungswechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Die FAU hat die Schwundberechnung anhand des sogenannten Hamburger Modells durchgeführt, was nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH München, B.v. 11.4.2011, 7 CE 11.10004 oder B.v. 21.7.2009, 7 CE 09.10090 – beide juris) grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Bei der Ermittlung der Zahl der Studierenden sind als Schwund systemgerecht nur dauerhafte Abgänge zu berücksichtigen, die zum Freiwerden von Studienplätzen führen (vgl. VGH München, B.v. 11.3.2010, 7 CE 10.10075 – juris), weshalb beurlaubte Studierende nicht aus den Bestandszahlen herausgerechnet werden müssen (vgl. VGH München, B.v. 26. 5. 2015, 7 CE 15.10110 – juris).
Nach der aufgezeigten und nicht zu beanstandenden Berechnung beträgt der angesetzte Schwundausgleichsfaktor 0,9245. Er ist im Vergleich zum Vorjahr (0,9512) gesunken und wirkt sich dementsprechend positiv aus. Für das Studienjahr 2017/2018 ergeben sich somit 113 Studienplätze (104,1379 Plätze: 0,9245 = 112,6424, gerundet 113 Plätze). Bei einer gleichmäßigen Aufteilung auf das Wintersemester 2017/2018 und das Sommersemester 2018 und bei Berücksichtigung der bisherigen Handhabung der FAU, dass bei ungerader Studienplatzanzahl jeweils im Wintersemester ein Studienplatz mehr vergeben wird, ergeben sich somit für das Wintersemester 2017/2018 57 Anfänger-Studienplätze.
f) Die Zulassung von nur 56 Studienplätzen im Wintersemester 2017/2018 war somit nicht kapazitätserschöpfend. Jedoch wirkt sich der Fehler aufgrund der Überbuchung um einen Studienplatz nicht zu Ungunsten der Antragsteller aus (so auch VG Ansbach, B.v. 15.3.2017, AN 2 E 16.10168, VGH München, B.v. 4.4.2013, 7 CE 10002 – jeweils juris). Die vermeintliche geringfügige Überbuchung von einem Studienplatz begegnet dabei auch keinen grundsätzlichen Bedenken. Insbesondere stellt eine maßvolle Überbuchung keine Benachteiligung der an einem Kapazitätsprozess beteiligter Studienplatzbewerber gegenüber solchen Bewerbern dar, die kein Kapazitätsverfahren durchgeführt haben (vgl. insoweit auch BVerwG, U.v. 23. 3.2011, 6 CN 3.10 – juris). Eine gewisse Überbuchung dient vielmehr dem anerkennenswerten Zweck der erschöpfenden Studienplatzvergabe unter Berücksichtigung der prognostizierten Nichtannahme von Studienplätzen. Vorliegend ergibt sich jedenfalls kein Anhaltspunkt für eine über die Berechnung hinausgehende tatsächlich höhere Kapazität.
Der Antrag war damit im Ergebnis abzulehnen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 52 Abs. 1 GKG. Eine Herabsetzung der Streitwertes ist auch nicht in den Fällen veranlasst, in denen die Antragsteller nur die Durchführung eines Losverfahrens bzw. die Beteiligung an einem solchen und die Zulassung, wenn ein entsprechender Platz an sie verlost wird, beantragt haben. Auch in diesen Fällen wird im Grunde die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin und die Zuteilung eines entsprechenden Studienplatzes begehrt.

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