Aktenzeichen 9 ZB 19.30822
VwGO § 57 Abs. 2, § 125 Abs. 2 S. 1
ZPO § 222 Abs. 1, Abs.2
Leitsatz
Verfahrensgang
M 30 K 17.44604 2018-12-18 Urt VGMUENCHEN VG München
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und daher in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.
1. Der Kläger hat zwar mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 26. Februar 2019 die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beantragt (§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG), es wurden jedoch innerhalb dieser Frist keine Zulassungsgründe dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).
Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen und zu begründen (vgl. BayVGH, B.v. 2.1.2018 – 11 ZB 17.31932 – juris Rn. 2). Hierauf hat das Verwaltungsgericht in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrungzutreffend hingewiesen. Das angegriffene Urteil vom 18. Dezember 2018 ist nach dem in den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts befindlichen Empfangsbekenntnis dem Bevollmächtigten des Klägers am 14. Februar 2019 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags ist damit gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB am Donnerstag, den 14. März 2019 24:00 Uhr, abgelaufen. Eine Begründung war in dem Zulassungsschreiben vom 26. Februar 2019 nicht enthalten. Sie wurde erst am 15. März 2019 beim Verwaltungsgericht vorgelegt und war somit verfristet. Eine – zumal nicht beantragte – Fristverlängerung kommt nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2019 – 15 ZB 18.33341 – juris Rn. 1; B.v. 17.5.2018 – 9 ZB 18.30931 – juris Rn. 4).
2. Der Antrag ist auch deshalb unzulässig, weil entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG keine Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 AsylG dargelegt wurden. Darlegen bedeutet, etwas näher zu erklären und zu erläutern. Die Darlegung von Berufungszulassungsgründen erfordert somit die substantielle Erörterung geltend gemachter Zulassungsgründe (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 57, 59). Diesen Anforderungen wird die vorgelegte Begründung nicht gerecht.
In der Begründung vom 14. März 2019 hat der Kläger keinen Zulassungsgrund nach der abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG – die lediglich die Gründe der grundsätzlichen Bedeutung, der Divergenz sowie eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels umfasst – dargelegt. Vielmehr hat er in der Art einer Klagebegründung ausgeführt, weshalb der subsidiäre Schutzstatus zuzuerkennen sei. Damit zielt der Kläger allenfalls auf die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Erstgerichts ab, womit für den Asylprozess kein Zulassungsgrund dargetan wird (vgl. BayVGH, B.v. 19.6.2017 – 20 ZB 17.30609 – juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Mit der nach § 80 AsylG unanfechtbaren Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).