Verwaltungsrecht

Zum Verhältnis von Herstellungsbeitrags- und Verbesserungsbeitragssatzung

Aktenzeichen  20 CS 17.1824

Datum:
29.1.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BayVBl – 2018, 818
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayKAG Art. 5 Abs. 1 S. 1
BayGO Art. 52 Abs. 2 S. 1

 

Leitsatz

1 Die sachliche Beitragspflicht setzt neben dem Erschlossensein des Grundstücks durch eine im Wesentlichen betriebsfertige Einrichtung das Vorhandensein einer wirksamen Abgabensatzung voraus. Insoweit ist auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens erstmals wirksamen Satzungsrechts abzustellen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2 Der Grundsatz der gleichmäßigen Belastung der Abgabepflichtigen verlangt, dass der Investitionsaufwand für Verbesserungsmaßnahmen an einer bestehenden öffentlichen Einrichtung gleichmäßig auf Alt- und Neuanschließer verteilt wird. Während der Verbesserungsaufwand für Neuanschließer als Gesamtaufwand in eine Herstellungsbeitragssatzung mit erhöhten Beitragssätzen einfließt, ist er auf Altanschließer im Wege des Verbesserungsbeitrags umzulegen, der sich aus der Differenz zwischen dem von Altanschließern geforderten Beitrag für die erstmalige Herstellung einer öffentlichen Einrichtung und dem von Neuanschließern zu fordernden (höheren) Herstellungsbeitrag für eine bereits hergestellte, mittlerweile verbesserte Einrichtung ergibt (Fortführung von BayVGH BeckRS 2011, 46424). (Rn. 19 und 21) (redaktioneller Leitsatz)
3 Um eine gleichmäßige Belastung von Alt- und Neuanschließern zu gewährleisten, muss im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verbesserungsbeitragssatzung eine Herstellungsbeitragssatzung mit erhöhten Herstellungsbeitragssätzen für Neuanschließer vorliegen; anderenfalls liegt weder eine wirksame Verbesserungsbeitragssatzung noch eine wirksame Herstellungsbeitragssatzung vor (Fortführung von BayVGH BeckRS 2015, 52290). Dies gilt auch, wenn die Herstellungsbeitragssatzung nur kurze Zeit vor der Verbesserungsbeitragssatzung erlassen wurde. (Rn. 19 – 20) (redaktioneller Leitsatz)
4 Scheitert die Erhebung eines Verbesserungsbeitrags daran, dass der Einrichtungsträger zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verbesserungsmaßnahme noch nie über wirksames Satzungsrecht verfügt hatte, ist er berechtigt und gegebenenfalls sogar verpflichtet, in einer Übergangsregelung die Erhebung des erstmals auf einer rechtmäßigen Satzung beruhenden Herstellungsbeitrags in der Höhe auf einen “fiktiven” Verbesserungsbeitrag zu beschränken (Fortführung von BayVGH BeckRS 2011, 46424). (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 1 S 17.855 2017-08-24 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.307,53 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung durch das Verwaltungsgericht.
Die Antragstellerin war bis zum 17. September 2013 Eigentümerin des Grundstücks Flurnummer 920 der Gemarkung … im Geltungsbereich des am 6. April 2011 in Kraft getretenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans „S…“.
Die Antragsgegnerin betreibt als selbständiges Kommunalunternehmen eine öffentliche Entwässerungseinrichtung, an die auch das Grundstück Flurnummer 920 der Gemarkung … angeschlossen ist.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2016 zog die Antragsgegnerin die Antragstellerin u.a. zu einem Herstellungsbeitrag für die von ihr betriebene Entwässerungseinrichtung in Höhe von 5.230,11 EUR heran.
Hiergegen ließ die Antragstellerin am 20. Januar 2017 Widerspruch erheben, über den noch nicht entschieden ist.
Den zugleich gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 3. Februar 2017 ab.
Am 8. Mai 2017 beantragte die Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs u.a. gegen den Herstellungsbeitrag (Kanal).
Mit Beschluss vom 24. August 2017 (Az. AN 1 S 17.00855) ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung an und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides über den Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung, weil die Antragstellerin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des erstmals gültigen Herstellungsbeitragsrechts nicht mehr Eigentümerin des genannten Grundstücks und damit Beitragsschuldnerin gewesen sei. Wie die Kammer in ihrem (zwischen anderen Beteiligten ergangenen) Urteil vom 25. Juli 2017 (Az. AN 1 K 15.01781) festgestellt habe, habe die Antragsgegnerin gültiges Herstellungsbeitragsrecht für die Entwässerungseinrichtung erstmals mit Erlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) vom 10. Oktober 2013 (in Kraft getreten zum 1. Oktober 2013, im Folgenden: BGS-EWS 2013) geschaffen. Wie das Gericht bereits im vorgenannten Urteil ausgeführt habe, sei die Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung vom 9. August 2012 (VES-EWS 2012) unwirksam. Dies ergebe sich bereits aus dem nicht ordnungsgemäßen textlichen Beschrieb der Verbesserungsmaßnahme, weil Angaben zur Länge der verlegten Kanäle fehlten. An den Zeitpunkt des tatsächlichen Abschlusses der Verbesserungsmaßnahme knüpfe zum einen der Beginn der Festsetzungsfrist an, zum anderen müsse der Einrichtungsträger nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Zeitpunkt des Entstehens des Verbesserungsbeitrags mit Benutzbarkeit der verbesserten Einrichtung nach Beendigung der Verbesserungsmaßnahme nicht nur über eine wirksame Verbesserungsbeitragssatzung, sondern gleichzeitig auch über eine Herstellungsbeitragssatzung mit neu kalkulierten, entsprechend erhöhten Beitragssätzen für Neuanschließer verfügen. Anderenfalls liege weder eine wirksame Verbesserungsbeitragssatzung noch eine wirksame Herstellungsbeitragssatzung vor. Darüber hinaus sei die VES-EWS 2012 auch deshalb nicht rechtswirksam, weil sie in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang (9.8.2012) zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 16. Juli 2012 (BGS-EWS 2012) erlassen worden sei, welche den Aufwand für die Verbesserungsmaßnahme noch nicht einkalkuliert habe. Stünden nach nichtigem vorherigen Satzungsrecht eine Beitragssatzung und eine Verbesserungsbeitragssatzung in solcher zeitlicher Nähe, führe dies auch zur Unwirksamkeit der VES-EWS (unter Verweis auf BayVGH, U.v. 14.4.2011 – 20 BV 11.133 – juris Rn. 34). Alle Satzungen, die vor 2012 erlassen worden seien, seien schon deshalb rechtswidrig und nichtig, weil sie entgegen Art. 52 Abs. 2 GO in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen worden seien (unter Verweis auf BayVGH, U.v. 26.1.2009 – 2 N 08.124 – juris Rn. 8 u.a.). Auch die BGS-EWS 2012 erweise sich im Beitragsteil als nichtig, weil in den Beitragssätzen nicht das Investitionsvolumen berücksichtigt sei, das in der nachfolgend erlassenen VES-EWS 2012 unter § 1 lit. A als Verbesserungsaufwand erfasst sei. Nachdem der weit überwiegende Teil der Verbesserungsmaßnahme bereits lange Zeit vor dem Erlass der beiden Satzungen abgeschlossen gewesen und ganz offensichtlich nur noch wenige Aufwendungen auf die Zeit nach Erlass der BGS-EWS 2012 entfallen seien, deren Fertigstellung auch offensichtlich weniger als zwei Monate nach Erlass dieser Satzung zu erwarten gewesen sei, stellten sich diese Maßnahmen als weiterer Investitionsaufwand dar, der bei der Kalkulation der Herstellungsbeiträge hätte berücksichtigt werden müssen (unter Verweis auf BayVGH, U.v. 14.4.2011 a.a.O., Rn. 34). Insbesondere sei bei einer Bauzeit von 2007 bis September 2012 davon auszugehen gewesen, dass zum Zeitpunkt des Satzungserlasses im Juli 2012 der endgültige Investitionsaufwand leicht absehbar gewesen sei. Dieser Fehler habe auch nicht durch die mit der 1. Änderungssatzung zur BGS-EWS 2012 vom 13. September 2012 (Änderungssatzung 2012) offenbar kurz nach dem Abschluss der Baumaßnahmen erfolgte Erhöhung der Beitragssätze geheilt werden können, weil die Ausgangs-BGS-EWS 2012 bereits im gesamten Beitragsteil nichtig sei (unter Verweis auf BayVGH, U.v. 31.1.2013 – 20 N 12.1060). Gegen die Rechtswirksamkeit der BGS-EWS 2013 seien Gründe weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 12. September 2017 erhobenen Beschwerde.
Sie beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 24. August 2017, Az. AN 1 S 17.00855, den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 20. Januar 2017 gegen den Herstellungsbeitragsbescheid der Antragsgegnerin für die Entwässerungseinrichtung vom 20. Dezember 2016 abzulehnen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei fehlerhaft. Der Widerspruch der Antragstellerin habe keine Aussicht auf Erfolg, da die Antragstellerin im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümerin des veranlagten Grundstücks gewesen sei. Zwar seien die bis zum Jahr 2012 erlassenen Satzungen jeweils in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen worden und deshalb wegen Verstoßes gegen Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO nichtig. Mit der BGS-EWS vom 16. Juli 2012 sei jedoch wirksames Satzungsrecht geschaffen worden, das somit eine rechtmäßige Grundlage für die Heranziehung der Antragstellerin zu Herstellungsbeiträgen darstelle. Der Investitionsaufwand für die Verbesserungsmaßnahmen sei nicht in die Globalkalkulation der Herstellungsbeiträge 2012 einzustellen gewesen. Maßgebend sei allein, dass die Beitragssätze objektiv richtig, d.h. nicht zu hoch seien und zu keiner unzulässigen Aufwandsüberdeckung führten (unter Verweis auf BayVGH vom 9.10.2001, BayVBl. 2002, 86; vom 7.5.1982, BayVBl. 1983, 305; vom 27.2.1987, GK 1988 Nr. 52), wobei eine Schätzung des im Zeitpunkt der Feststellung der Beitragssätze noch nicht genau feststehenden Investitionsaufwandes zulässig sei (unter Verweis auf BayVGH, U.v. 29.4.2010, 20 BV 09.2024 – juris Rn. 56). Nur eine Überdeckung könne zu einer Unwirksamkeit der Beitragssätze führen. Dies gelte jedoch nicht für eine etwaige Unterdeckung, die allenfalls angenommen werden könne. Hierdurch würden Beitragspflichtige nicht benachteiligt. Die Antragsgegnerin sei auch nicht verpflichtet gewesen, eine Neukalkulation der Herstellungsbeitragssätze im Hinblick auf noch nicht angeschlossene Verbesserungsmaßnahmen vorzunehmen. Es sei insoweit unschädlich gewesen, bei der Kalkulation der Beitragssätze der BGS-EWS 2012 noch nicht abgeschlossene Investitionen zunächst unberücksichtigt zu lassen. Zwar seien alle beitragsfähigen Aufwendungen nach dem Kostendeckungsprinzip in die Berechnung einzustellen, Zukunftsinvestitionen müssten jedoch nicht berücksichtigt werden. Diesen Vorgaben entspreche die der BGS-EWS 2012 zugrundeliegende Kalkulation der Antragsgegnerin. Maßgeblich sei bei der Erhebung von Herstellungsbeiträgen, dass gegenwärtige und künftige Benutzer einer öffentlichen Einrichtung gleichermaßen zu Beitragszahlungen herangezogen würden. Durch die Globalkalkulation der Beitragssätze der BGS-EWS 2012 werde sichergestellt, dass alle Beitragsschuldner im Einrichtungsgebiet gleichermaßen mit Beitragszahlungen belastet würden. Durch den Erlass der 1. Änderungssatzung im September 2012 (zur BGS-EWS 2012) sei sichergestellt worden, dass auch zu diesem Zeitpunkt abgeschlossene Verbesserungsmaßnahmen auf Alt- und Neuanschließer gleichermaßen umgelegt würden. Die BGS-EWS 2012 entspreche damit auch insoweit vollumfänglich der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Auch aus dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. April 2011, Az. 20 BV 11.133 lasse sich Gegenteiliges nicht begründen. Im dortigen Verfahren habe die Beklagte nach Erlass einer Verbesserungsbeitragssatzung Verbesserungsmaßnahmen nicht in die Globalkalkulation der Beitrags- und Gebührensatzung eingestellt und damit eine Ungleichbehandlung von Alt- und Neuanschließern begründet. Dies sei jedoch vorliegend gerade nicht der Fall. Im Hinblick auf die Kalkulationszeiträume von Beiträgen und Gebühren sei weder vorgetragen noch festgestellt, dass die Investitionen der Antragsgegnerin nicht bei einer nachfolgenden Kalkulation der Beiträge oder auch einer Neukalkulation von Gebühren auf Abgabenpflichtige im Einrichtungsgebiet umgelegt werden sollten und würden, wie dies schließlich auch durch Erlass der 1. Änderungssatzung geschehen sei. Es habe damit eine gültige Herstellungsbeitragssatzung für die Entwässerungseinrichtung der Antragsgegnerin vorgelegen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. Juli 2017, Az. AN 1 K 15.01781 sei nicht bindend. In Rechtskraft erwachse nur der Tenor eines Urteils, nicht jedoch die Entscheidungsgründe.
Die Antragstellerin tritt der Beschwerde entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtssowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin (§§ 146, 147 VwGO) ist nicht begründet. Dabei ist der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Grundsatz auf die Prüfung der vorgetragenen Beschwerdegründe beschränkt. Gleichwohl kann die Beschwerde auch dann keinen Erfolg haben, wenn sich die angegriffene Entscheidung aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig darstellt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 27).
Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 20. Dezember 2016 über den Herstellungsbeitrag für die Entwässerungsanlage zu Recht angeordnet. Denn der Bescheid ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage objektiv rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es spricht viel dafür, dass die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2012 (BGS-EWS 2012) sowie die Verbesserungsbeitragssatzung vom 9. August 2012 (VES 2012) unwirksam sind und daher keine Beitragspflicht der Antragstellerin begründen konnten (1.). Eine solche Beitragspflicht konnte auch nicht auf der Grundlage der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 10. Oktober 2013 (BGS-EWS 2013) entstehen, weil die Antragstellerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung nicht mehr der persönlichen Beitragspflicht unterlag (2.).
1. Der angefochtene Beitragsbescheid findet keine wirksame Rechtsgrundlage in der BGS-EWS 2012 der Antragsgegnerin. Zwar war die Antragstellerin im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung am 19. Juli 2012 noch Grundstückseigentümerin und wäre damit im Falle der Wirksamkeit dieser Satzung beitragspflichtig (Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. § 4 BGS-EWS 2012). Da die sachliche Beitragspflicht neben dem Erschlossensein des Grundstücks durch eine im Wesentlichen betriebsfertige Einrichtung auch das Vorhandensein einer wirksamen Abgabesatzung voraussetzt, ist insoweit auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens erstmals wirksamen Satzungsrechtes abzustellen.
a) Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass die vor dem Jahr 2012 erlassenen Beitragssatzungen der Antragsgegnerin in nicht-öffentlichen Sitzungen und damit unter Verstoß gegen Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO erlassen wurden. Diese Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes stellt einen gravierenden Verstoß gegen tragende Verfahrensprinzipien der Kommunalverfassung dar, der die Ungültigkeit des Satzungsbeschlusses und damit die Nichtigkeit der Satzung zur Folge hat (BayVGH, U.v. 26.1.2009 – 2 N 08.124 – juris Rn. 8).
b) Jedoch sind auch die BGS-EWS 2012 sowie die VES 2012 unwirksam. Der Grundsatz der Gleichbehandlung, d.h. der gleichmäßigen Belastung aller Abgabepflichtigen verlangt, dass der Investitionsaufwand für Verbesserungsmaßnahmen an einer bestehenden öffentlichen Einrichtung gleichmäßig auf Alt- und Neuanschließer verteilt wird. Während der Verbesserungsaufwand für Neuanschließer als Gesamtaufwand in eine Herstellungsbeitragssatzung mit erhöhten Beitragssätzen einfließt, ist er auf Altanschließer im Wege eines Verbesserungsbeitrags umzulegen. Denn der Verbesserungsbeitrag beruht auf dem Prinzip der Einmaligkeit der Beitragserhebung und stellt die Differenz zwischen dem von Altanschließern geforderten Beitrag für die erstmalige Herstellung einer öffentlichen Einrichtung und dem von Neuanschließern zu fordernden (höheren) Herstellungsbeitrag für eine bereits hergestellte, mittlerweile verbesserte Einrichtung dar (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 29.4.2010 – 20 BV 09.2024 – juris Rn. 52; B.v. 7.5.2007 – 23 CS 07.833 – juris Rn. 6; B.v. 26.2.2007 – 23 ZB 06.3286 – juris Rn. 13 ff.; U.v. 27.2.2003 – 23 B 02.1032 – juris Rn. 22; siehe auch BayVerfGH, E.v. 6.11.1991 – Vf. 9-VII-90 – VerfGHE 44, 124 = BayVBl. 1992, 80, juris [Leitsatz]). Deshalb muss im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verbesserungsbeitragssatzung eine Herstellungsbeitragssatzung mit erhöhten Herstellungsbeitragssätzen für Neuanschließer vorliegen; anderenfalls liegt weder eine wirksame Verbesserungsbeitragssatzung noch eine wirksame Herstellungsbeitragssatzung vor (st.Rspr., vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2015 – 20 ZB 15.1082 – juris Rn. 3; U.v. 14.4.2011 – 20 BV 11.133 – juris Rn. 34; B.v. 7.5.2007 – 23 CS 07.833 – juris Rn. 6; U.v. 27.2.2003 – 23 B 02.1032 – juris Rn. 23).
c) Diese Grundsätze beanspruchen auch dann Geltung, wenn – wie hier – die Herstellungsbeitragssatzung (ohne erhöhte Beitragssätze für Neuanschließer) nur kurze Zeit vor der Verbesserungsbeitragssatzung erlassen wurde, weil beide Satzungen in einem so engen zeitlichen Zusammenhang stehen, dass sie im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Beitragspflichtigen als Einheit betrachtet werden müssen. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht aus dem Urteil des Senats vom 14. April 2011 (Az. 20 BV 11.133 – juris). Dort wird im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung, auch des vormaligen 23. Senats, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erhebung von Verbesserungsbeiträgen unzulässig ist, wenn bisher wirksames Satzungsrecht zur Erhebung von Herstellungsbeiträgen nicht vorhanden war (BayVGH, U.v. 14.4.2011 a.a.O., Rn. 34 m.w.N.). Auch im dort entschiedenen Fall sah die – am 20. März 2006 und damit nur einen Tag vor der Verbesserungsbeitragssatzung vom 21. März 2006 erlassene – Herstellungsbeitragssatzung Beitragssätze vor, aufgrund welcher nur der bis zur Einleitung der Verbesserungsmaßnahmen angefallene Investitionsaufwand auf die Altanschließer verteilt werden sollte. Dazu hat der Senat ausgeführt: „Mangels bisher vorhandener gültiger Herstellungsbeitragssatzung(en) stellt sich die Verbesserungsmaßnahme aber als weiterer Investitionsaufwand für die Herstellung der gemeindlichen Wasserversorgungseinrichtung dar“ (BayVGH, U.v. 14.4.2011 a.a.O.). Diese einheitliche Betrachtung von Herstellungs- und absehbarem Verbesserungsaufwand erscheint auch im vorliegenden Falle, in welchem die Herstellungsbeitragssatzung vom 16. Juli 2012 (ohne erhöhte Beitragssätze) wenige Wochen vor der Verbesserungsbeitragssatzung vom 9. August 2012 erlassen wurde und in Kraft getreten ist, als angemessen. Nach alledem war die Antragsgegnerin gehalten, eine neue, erstmals wirksame Herstellungsbeitragssatzung zu erlassen, die ihren Beitragssätzen den gesamten bisherigen Investitionsaufwand zugrunde legt, darunter auch den von der VES 2012 erfassten Verbesserungsaufwand, weil dieser als weiterer Herstellungsaufwand in den gesamten Investitionsaufwand einzubeziehen ist (BayVGH, U.v. 14.4.2011 – 20 BV 11.133 – juris Rn. 34; U.v. 1.3.2007 – 23 B 06.1668 – juris Rn. 37). Da dieser Mangel zur Nichtigkeit der BGS-EWS 2012 im gesamten Beitragsteil führt, konnte auch durch den Erlass der Änderungssatzung vom 13. September 2012 keine Heilung herbeigeführt werden.
d) Hinsichtlich der vorhandenen Altanschließer, die bereits aufgrund fehlgeschlagenen, weil nichtigen Satzungsrechtes zu Herstellungsbeiträgen herangezogen wurden, stehen dem Einrichtungsträger grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung. So kann er einerseits in der (erstmals) wirksamen Herstellungsbeitragssatzung bestimmen, dass Altanschließer erneut zu einem (hier: erhöhten) Herstellungsbeitrag heranzuziehen sind, jedoch nur unter Anrechnung bereits geleisteter Beiträge als Vorleistung (BayVGH, U.v. 29.4.2010 – 20 BV 09.2024 – juris Rn. 70; Kraheberger in Driehaus, § 8 Rn. 727 m.w.N.). Andererseits darf er aber auch eine Herstellungsbeitragssatzung mit einer Übergangsregelung für Altanschließer erlassen. In beiden Fällen ist hier der Grundsatz der Gleichbehandlung von Alt- und Neuanschließern zu beachten. Scheitert die Erhebung eines Verbesserungsbeitrags daran, dass der Einrichtungsträger zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verbesserungsmaßnahme noch nie über wirksames Satzungsrecht verfügt hatte, so ist er berechtigt und ggf. verpflichtet, in einer Übergangsregelung die Erhebung des erstmals auf einer rechtmäßigen Satzung beruhenden Herstellungsbeitrages in der Höhe auf einen „fiktiven“ Verbesserungsbeitrag zu beschränken (BayVGH, U.v. 29.4.2010 – 20 BV 09.2024 – juris Rn. 70; U.v. 1.3.2007 – 23 B 06.1668 – juris Rn. 38 ff.; U.v. 26.10.2006 – 23 B 06.1672 – juris Rn. 24; Kraheberger in Driehaus, § 8 Rn. 727). Dem gegenüber sieht die im vorliegenden Falle getroffene Übergangsregelung in § 16 Satz 1 BGS-EWS 2012 – die sich übrigens in § 16 Satz 1 BGS-EWS 2013 wiederfindet – keine Heranziehung der Altanschließer zu einem Beitrag für die verbesserte Einrichtung vor. Vielmehr werden nach der Übergangsregelung in § 16 Satz 1 BGS-EWS 2012 Beitragstatbestände, die von den Satzungen bis einschließlich der Beitrags- und Gebührensatzung vom 30. November 2000, zuletzt geändert mit Satzung vom 9. Juni 2004, erfasst werden sollten, als abgeschlossen behandelt, soweit bestandskräftige Veranlagungen vorliegen. Lediglich für die Fälle, in denen solche Beitragstatbestände nach den vorgenannten Satzungen nicht oder nicht vollständig veranlagt wurden oder in denen Beitragstatbestände noch nicht bestandskräftig sind, soll sich der Beitrag nach den Regelungen der BGS-EWS 2012 bemessen (§ 16 Satz 2 BGS-EWS 2012). Darin liegt aber eine nicht gerechtfertigte Privilegierung bestimmter Altanschließer gegenüber anderen Beitragspflichtigen, weil der Verbesserungsaufwand gleichmäßig auf Alt- und Neuanschließer verteilt werden muss (vgl. oben b)).
2. War danach auch auf der Grundlage der BGS-EWS 2012 keine Beitragspflicht der Antragstellerin entstanden, so konnte eine solche, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, schon mangels persönlicher Beitragspflicht nicht auf der Grundlage der BGS-EWS 2013 – deren Wirksamkeit unterstellt – entstehen. Denn die persönliche Beitragspflicht trifft nur diejenigen, die im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte sind (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG). Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der BGS-EWS 2013 war die Antragstellerin jedoch nicht mehr Grundstückseigentümerin.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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