Aktenzeichen 19 BV 17.1968
Leitsatz
1 Im Rahmen der Zulassung zu Integrationskursen ist bei der Prognose, ob ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt des Asylbewerbers zu erwarten ist (“gute Bleibeperspektive”), die Entwicklung des konkreten Asylverfahrens zu berücksichtigen, insbesondere die Ablehnung des Asylantrags. (Rn. 16 – 17) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die von § 44 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 bis 3 AufenthG erfassten Ausländer besitzen keinen Teilnahmeanspruch nach § 44 Abs. 1 AufenthG und fallen deshalb nicht unter § 44 Abs. 4 S. 1 AufenthG. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
AN 6 K 16.1328 2017-08-10 Urt VGANSBACH VG Ansbach
Tenor
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Kläger ist nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger. Seinen nach der Einreise am 24. September 2015 gestellten Asylantrag vom 9. November 2015 lehnte das Bundesamt für … (Bundesamt) mit Bescheid vom 28. September 2016 ab, verneinte Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG und forderte ihn unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf. Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 13. Oktober 2016 Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin (Az. VG 9 K 667.16 A).
Mit Formblattantrag vom 29. Februar 2016 beantragte der Kläger beim Bundesamt die Zulassung zu einem Integrationskurs und wies dabei auf seine Herkunft aus Afghanistan hin, derentwegen eine Schutzgewährung zu erwarten sei.
Gegen den Ablehnungsbescheid vom 18. April 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2016 hat der Kläger am 18. Juli 2016 Klage erhoben und Eilantrag gestellt.
Die Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgericht im Eilverfahren vom 4. Oktober 2016 hat der Senat mit Beschluss vom 21. Februar 2017 (Az. 19 CE 16.2208) zurückgewiesen und dies maßgeblich darauf gestützt, dass nach der einzelfallbezogenen ablehnenden Entscheidung im Asylverfahren nicht von einer positiven Bleibeperspektive ausgegangen werden kann und es auf die allgemeine Gesamtschutzquote für Afghanistan nicht mehr ankommt.
Die Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10. August 2017 ab und verwies zur Begründung ebenfalls auf die ablehnende Bundesamtsentscheidung im Asylverfahren. Wegen fehlender obergerichtlicher Rechtsprechung zur Rechtsfrage des zu erwartenden rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts nach § 44 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 Nr. 1 AufenthG, was eine grundsätzliche Bedeutung begründe, ließ das Verwaltungsgericht die Berufung zu.
Seine am 28. September 2017 eingelegte Berufung stützt der Kläger neben dem erstinstanzlichen Vorbringen einer guten Bleibeperspektive auf die Auffassung, der Kläger sei „faktischer Iraner“ und der Iran sei unstreitig ein Land mit hoher Anerkennungsquote. Der Kläger habe wegen der Bürgerkriegssituation in Afghanistan ernsthafte Aussichten auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Ein Anspruch auf Zulassung zum Integrationskurs folge schließlich aus § 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, wonach verfügbare Kurskapazitäten gerade unabhängig von einem dauerhaften Aufenthalt zu vergeben seien.
Der Kläger beantragt,
für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und den Prozessbevollmächtigten beizuordnen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegende Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.
II.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten für das Berufungsverfahren ist wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzulehnen (§ 166 VwGO, § 114 Abs. 1 ZPO); der Kläger hat nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Zulassung zu einem Integrationskurs.
Nach § 166 VwGO, § 114 Abs. 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ausgehend von den verfassungsrechtlichen Vorgaben, einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht unverhältnismäßig zu erschweren (vgl. BVerfG, B.v. 3.12.2013 – 1 BvR 953/11 – juris Rn. 17), dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht überspannt werden. Von einer hinreichenden Erfolgsaussicht ist auszugehen, wenn die Entscheidung von einer schwierigen, ungeklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 166 Rn. 26). Das ist insbesondere der Fall, wenn der Sache wegen klärungsbedürftiger Fragen des materiellen Rechts grundsätzliche Bedeutung zukommt. Allerdings reicht das Bestehen ungeklärter Rechtsfragen an sich nicht aus; diese müssen vielmehr entscheidungserheblich sein, da es ansonsten allein auf die Erfolgsaussichten ankommt (vgl. Groß in: Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 13. Aufl. 2015, § 114 Voraussetzungen Rn. 55). Darüber hinaus braucht Prozeßkostenhilfe nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig erscheint (vgl. BVerfG, B.v. 13.3.1990 – 2 BvR 94/88 – BVerfGE 81, 347-362). Auch im Falle eines zugelassenen Rechtsmittels muss die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels gegeben sein (BGH, B.v. 24.6.2003 – VI ZR 130/03 – FamRZ 2003, 1378). Trotz Zulassung eines Rechtsmittels kann Prozesskostenhilfe versagt werden, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber nicht schwierig „erscheint“ (BGH, B.v. 11. 9. 2002 – VIII ZR 235/02 – NJW-RR 2003, 130; Groß, a.a.O., Rn. 64). Ist eine ursprünglich ungeklärte Rechtsfrage zwischenzeitlich durch neue Entscheidungen geklärt, gibt auch dies keinen Grund für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Nach diesen Maßgaben bietet das vorliegende Verfahren auch unter Berücksichtigung der Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung keine hinreichenden Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung. Für den Kläger, dessen Asylantrag durch Bescheid des Bundesamtes vom 28. September 2016 abgelehnt worden ist, lässt sich ohne rechtliche Schwierigkeiten die Voraussetzung eines zu erwartenden dauerhaften und rechtmäßigen Aufenthalts im Sinne von § 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG verneinen. Auf die möglicherweise klärungsbedürftige Frage, aufgrund welcher Gesamtschutzquote des Herkunftslandes eine positive Bleibeperspektive bei offenem Bundesamtsverfahren gegeben ist, kommt es im vorliegenden Verfahren damit nicht (mehr) an. Der Erfolg des Rechtsmittels hängt nicht von der Klärung ungeklärter Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung ab.
Gemäß § 44 Abs. 4 S. 2 Alt. 2 Nr. 1 AufenthG können nur Ausländer zum Integrationskurs zugelassen werden, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. Dies ist beim Kläger derzeit nicht der Fall, weil es an der Zugangsvoraussetzung fehlt, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist.
Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 21. Februar 2017 (19 CE 16.2204 – juris) ausgeführt hat, ist das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz durch die sogenannte Flüchtlingskrise veranlasst worden, also durch die tatsächliche, rechtliche und gesellschaftliche Problematik im Zusammenhang mit der massenhaften Einreise von Flüchtlingen und Migranten in den Jahren 2015 und 2016 nach Europa und vor allem nach Deutschland. Ziel des Gesetzes ist es vor allem (ausweislich der Entwurfsbegründung, BT-Drs. 18/6185 S. 1), die Asylverfahren zu beschleunigen. Darüber hinaus ist dem Gesetz die Tendenz zu entnehmen, möglichst die Nachteile zu verringern, die mit einem Asylverfahren verbunden sind, das – wie in der Zeit ab Herbst 2015 nicht selten – während längerer Zeit offen ist. Mit dem Begriff der Asylbewerber, die einen „rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalt zu erwarten“ haben (§ 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG), sollen zur Minderung der Nachteile langdauernder Asylverfahren möglichst frühzeitig diejenigen Asylbewerber grob erfasst werden, die in irgendeiner Form Aufnahme finden werden, um sie baldmöglich in die Integrationsförderung einzubeziehen. Dem Gesetz und der Entwurfsbegründung ist jedoch zu entnehmen, dass diese grobe Prognose auch bezweckt, voraussichtlich nicht aufzunehmende Asylbewerber möglichst von Integrationsleistungen fernzuhalten, denn eine Einbeziehung solcher Asylbewerber in die Integrationsförderung widerspräche im Grundsatz den vom Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz ebenfalls verfolgten Zielen, die Rückführung vollziehbar Ausreisepflichtiger zu vereinfachen und Fehlanreize zu beseitigen, die zu einem Anstieg ungerechtfertigter Asylanträge führen können. Es ist zu berücksichtigen, dass wegen des gesetzgeberischen Leitgedankens, keine zusätzlichen Anreize für eine unkontrollierte Einwanderung ins Bundesgebiet zu ersetzen, die (vorgezogene) Teilnahme am Integrationskurs als Element der Bleibeerwartung zu verstehen ist (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand 10/2016, § 44 AufenthG, Rn. 17b).
Für die Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts, die Voraussetzung für eine vom Bundesamt zu treffende Ermessensentscheidung ist, finden sich in der Entwurfsbegründung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S. 1722) die Umschreibungen „gute Bleibeperspektive“, „Asylbewerber, die aus einem Land mit einer hohen Anerkennungsquote kommen“ und „Asylbewerber, bei denen eine belastbare Prognose für einen erfolgreichen Asylantrag besteht“ (BT-Drs. 18/6185, Seiten 1 und 48). Auf Seite 30 geht die Entwurfsbegründung davon aus, dass für die Entscheidung über den Zulassungsantrag eines Asylbewerbers zum Integrationskurs eine Abfrage zum Status des Asylbewerbers aus dem Asylbereich des Bundesamtes für … notwendig ist.
Aus der Entwurfsbegründung ergibt sich, dass die Frage, ob die Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts begründet ist, grundsätzlich (vom Zeitraum zwischen der Asylantragstellung und der Bundesamtsentscheidung abgesehen) nicht losgelöst vom Asylverfahren zu beantworten ist. Die Erwähnung der „hohen Anerkennungsquote“ in der Entwurfsbegründung deutet nicht auf einen Willen des Gesetzgebers hin, die Entwicklung des konkreten Asylverfahrens unbeachtet zu lassen. Sie beruht ersichtlich darauf, dass der Gesetzgeber die Problematik längere Zeit unbearbeiteter Asylbegehren im Blick gehabt hat. Der Wille, die Entwicklung des konkreten Asylverfahrens in den Blick zu nehmen, ergibt sich aus dem Umstand, dass es Ziel des Asylverfahrenbeschleunigungsgesetzes auch ist, voraussichtlich nicht aufzunehmende Asylbewerber von Integrationsleistungen fernzuhalten, aus der von der Entwurfsbegründung vorausgesetzten Erkundung des Standes des konkreten Asylverfahrens sowie aus dem Umstand, dass die in der Entwurfsbegründung verwendeten umfassenderen Begriffe „gute Bleibeperspektive“ und „belastbare Prognose“ mit einer Nichtberücksichtigung der im Asylverfahren ergangenen Entscheidungen unvereinbar sind. Die Verknüpfung der Zulassung zum Integrationskurs mit dem Verlauf des Asylverfahrens ist auch naheliegend, um einerseits unnötige Doppelprüfungen (z.B. über die Herkunft eines Asylbewerbers) zu vermeiden und andererseits widersprüchliche Ergebnisse und Entscheidungen auszuschließen, zu denen es insbesondere dann kommen kann, wenn – wie in der Regel – der für das Teilnahmebegehren zuständige Spruchkörper nicht für die Asylstreitverfahren des Herkunftslandes des Klägers zuständig ist. Aus dem letztgenannten Grund verbietet sich auch in aller Regel eine eigenständige Einschätzung der Erfolgsaussichten des Asylbegehrens im Integrationskurszulassungsverfahren.
Unmittelbar nach der Asylantragstellung kann die Bleibeperspektive jedoch nur anhand der Gesamtschutzquote des jeweiligen Landes beurteilt werden. Ein solcher Fall, liegt beim Kläger nicht vor, denn das Bundesamt hat über seinen Asylantrag entschieden. Der Asylantrag ist bereits am 28. September 2016 abgelehnt worden, was im Verwaltungsrechtsstreit über ein Verpflichtungsbegehren zu berücksichtigen ist. Statt einer nur von der Gesamtschutzquote des Herkunftslands abgeleiteten Prognose zur Bleibeperspektive liegt mit dem nach der persönlichen Anhörung des Klägers erlassenen Asylbescheid bereits eine konkret individuelle, die Verhältnisse im Herkunftsland berücksichtigende und deshalb belastbare Beurteilung vor. Allein die Tatsache, dass der Kläger den ablehnenden Asylbescheid angefochten hat, und daher grundsätzlich die Möglichkeit einer für den Kläger günstigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung besteht, entzieht der dem Bundesamtsbescheid zu entnehmenden Prognose nicht ihre substantielle Grundlage.
Ein Verzicht von einzelnen Bundesländern auf Abschiebungen (der Kläger bezieht sich ohne nähere Konkretisierung auf entsprechende Länderbeschlüsse nach § 60a Abs. 1 AufenthG wegen einer in Afghanistan seit Jahren bestehenden Bürgerkriegssituation), der für das trotz seines langjährigen Aufenthalts im Iran maßgebliche Herkunftsland des Klägers Afghanistan gerade nicht bundesweit besteht (Berlin beteiligt sich lediglich partiell an Sammelabschiebungen, vgl. LT-Drs. Berlin, 18/10279 S. 2; zum bundesweiten Sachstand: Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Zur Abschiebepraxis nach Afghanistan, Stand 29.3.2017, WD 3-3000-074/17, S. 6), ist jedenfalls dann kein Kriterium zur Beurteilung der „Erwartung“ im Sinne des § 44 Abs. 4 Satz 2 Art. 2 Nr. 1 AufenthG, wenn dieser Verzicht ausschließlich auf Vollzugsschwierigkeiten oder politischen Erwägungen beruht (für den Irak vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2017 – 20 ZB 17.30750 – juris Rn. 9 unter Berufung auf das Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 10. August 2012).
Zu einer Klärung weiterer Fragen, die die Bestimmung des § 44 Abs. 4 S. 2 Alt. 2 Nr. 1 AufenthG aufwerfen kann, bietet der vorliegende Fall keinen Anlass.
Auch vermag die klägerische Berufung auf § 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG dem Klagebegehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Senat hat bereits in der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz (Beschluss vom 21.2.2017, 19 CE 16.2208) auf das Spezialitätsverhältnis der Regelungen von § 44 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 AufenthG hingewiesen. Die in den Nrn. 1, 2 und 3 des Satzes 2 erfassten Ausländer besitzen keinen Teilnahmeanspruch nach § 44 Abs. 1 AufenthG und fallen deshalb sämtlich schon unter § 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, wonach Ausländer ohne Teilnahmeanspruch zugelassen werden können. Verbliebe es bei der wörtlichen Auslegung, wonach sich Satz 2 in der Rechtsfolge (Ermessenszulassung) nicht von Satz 1 unterscheidet, gingen der spezielle Beschleunigungsansatz des Gesetzgebers und seine Absicht ins Leere, Asylbewerber nicht zuzulassen, die einen rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalt nicht zu erwarten haben. Satz 2 der Vorschrift ist somit hinsichtlich des erfassten Personenkreises die speziellere Regelung. Dass bei diesem Personenkreis eher eine positive Ausübung des Ermessens angezeigt ist, ergibt sich auch aus § 44a Abs. 1 Nr. 4 AufenthG.
Nach Nr. 44.4 der vorläufigen Anwendungshinweise kommen alle Ausländer für die Zulassung zur Kursteilnahme im Ermessenswege in Betracht, die die Voraussetzungen eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthaltes erfüllen und deren eigene Integrationsbemühungen daher gefördert werden sollen. Das Bundesamt für … hat bei dieser Entscheidung die gesetzliche Intention der Förderung der Integration gemäß §§ 43 ff. AufenthG im Auge zu behalten. Demzufolge steht der Integrationskurs grundsätzlich rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern offen, die in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland eingegliedert werden sollen (§ 43 Abs. 1 AufenthG). Damit fallen in den Kreis der Teilnehmer, die im Ermessenswege gemäß § 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zugelassen werden, vor allem diejenigen Ausländer, die bereits länger rechtmäßig mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland leben (sog. Bestandsausländer), diejenigen, die von der Ausländerbehörde zur Teilnahme aufgefordert werden, weil sie Leistungsbezieher oder besonders integrationsbedürftig sind (vgl. dazu § 44 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) und schließlich auch freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihnen Gleichgestellte (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2007 – 19 C 06.2916 – juris Rn. 6). Ausländer, die keine positive Bleibeperspektive haben, sondern sich vollziehbar ausreisepflichtig im Bundesgebiet aufhalten, können keine Zulassung zum Integrationskurs nach § 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beanspruchen (vgl. Hailbronner, AuslR, Stand 10/2016, § 44 AufenthG Rn. 20).
Der Kläger, auf den sich nach derzeitigem Sachstand das Ziel des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes bezieht, keine Fehlanreize zu setzen, und der Ermessensfehler (etwa eine Ungleichbehandlung trotz gleicher Sachlage) nicht dargetan hat, kann somit keine Zulassung zum Integrationskurs nach § 44 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ohne Ansehung seiner Bleibeperspektive beanspruchen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO,