Verwaltungsrecht

Zumutbarkeit des Besuchs der Sprengelschule – Keine vorläufige Zulassung zum Besuch einer Gastschule

Aktenzeichen  7 CE 16.1843

Datum:
21.12.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 112338
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayEUG Art. 43 Abs. 5

 

Leitsatz

Verfahrensgang

B 3 E 16.575 2016-09-07 Bes VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Erfüllung seiner Berufsschulpflicht die vorläufige Zulassung zum Besuch der Gastschule in B. anstelle der Sprengelschule in K. ab dem Schuljahr 2016/17.
Die Regierung von Oberfranken hat den Antrag des Antragstellers auf Genehmigung eines Gastschulverhältnisses mit Bescheid vom 5. Juli 2016 abgelehnt. Die Sprengelschule und deren Schulaufwandsträger hätten ihre Zustimmung zum Antrag versagt. Wichtige Gründe für eine Genehmigung des Gastschulverhältnisses lägen nicht vor. Auf die Gründe des Bescheids wird Bezug genommen.
Gegen den Bescheid hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 5. August 2016 Klage erhoben.
Den Eilantrag des Antragstellers auf vorläufige Zulassung zum Besuch der Gastschule in B. anstelle der Sprengelschule in K. hat das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 7. September 2016 abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses verwiesen.
Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Er trägt im Wesentlichen unter Wiederholung seines Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren vor, das Verwaltungsgericht habe die vom Antragsteller vorgetragenen Umstände des Einzelfalls nicht hinreichend gewürdigt. Dies gelte insbesondere für die angegebene Betreuung der Großeltern, das Ehrenamt des Antragstellers bei der örtlichen Wasserwacht und die Behauptung, dass anderen Auszubildenden der Besuch der Gastschule ermöglicht werde. Das Verwaltungsgericht habe bei der Anwendung des Tatbestandsmerkmals des „wichtigen Grunds“ für die Genehmigung eines Gastschulverhältnisses (Art. 43 Abs. 5 BayEUG) auch die geltend gemachte Zeitersparnis sowie Einsparungen bei den Fahrtkosten nicht ausreichend berücksichtigt. Auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 6. Oktober 2016 wird verwiesen.
Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht. Der Senat folgt den Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:
Der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe die von ihm im Eilverfahren vorgetragenen Umstände des Einzelfalls nicht hinreichend gewürdigt, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat in seinem angefochtenen Beschluss das Vorbringen des Antragstellers ausführlich dargestellt und sich damit auch auseinandergesetzt. Seine Einschätzung, dass die vom Antragsteller vorgetragenen Nachteile beim Besuch der Sprengelschule nicht schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Sprengelpflicht, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Nach Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayEUG kann der Besuch einer anderen Berufsschule als der Sprengelschule „aus wichtigen Gründen“ genehmigt werden. Ein wichtiger Grund für die Genehmigung des gastweisen Besuchs einer anderen als der zuständigen Sprengelberufsschule liegt nur dann vor, wenn die geltend gemachten Gründe von einigem Gewicht sind und aufzeigen, dass der Besuch der Sprengelschule eine unbillige Belastung darstellt. Die Anforderungen sind zwar nicht so streng wie bei der entsprechenden Regelung für Grundschulen und Mittelschulen (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayEUG), wonach für den Besuch einer anderen als der Sprengelschule „zwingende persönliche Gründe“ gegeben sein müssen. Die für den Gastschulbesuch einer Berufsschule geltend gemachten Gründe müssen aber geeignet sein, das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Sprengelpflicht, das vor allem durch die Notwendigkeit einer gleichmäßigen und sinnvollen Verteilung der Schüler auf die mit erheblichen Mitteln geschaffenen und unterhaltenen Pflichtschulen begründet ist, zu überwiegen. Der gastweise Besuch einer anderen Berufsschule ist nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers auch im beruflichen Schulwesen ein Ausnahmefall (vgl. BayVGH, B. v. 6.3.2006 – 7 CE 06.361 – juris Rn. 7). Derartige gewichtige Gründe zugunsten des Besuchs der Gastschule hat der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren – auch in der Gesamtschau – nicht vorgetragen.
Dem Antragsteller ist es, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgeht, zuzumuten, bei seiner persönlichen Lebensgestaltung Rücksicht auf die Berufsschulpflicht und den in diesem Zusammenhang nicht unzumutbaren Besuch der Sprengelschule zu nehmen. Dies gilt auch im Hinblick auf die geltend gemachte Betreuung der Großeltern und die Ausübung des Ehrenamts bei der örtlichen Wasserwacht, die durch den Besuch der Sprengelschule entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht übermäßig beeinträchtigt werden. Die Behauptung, dass anderen Auszubildenden der Besuch der Gastschule ermöglicht werde, hat der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren nicht näher substantiiert. Im Hinblick darauf, dass im vorliegenden Fall die Sprengelschule und deren Schulaufwandsträger die Zustimmung zum Gastschulbesuch verweigert haben und jeweils die Umstände des Einzelfalles zu würdigen sind, ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers auch kein Grund zur Annahme, dass ihm die Regierung von Oberfranken den Gastschulbesuch zu Unrecht (gleichheitswidrig) verweigert. Im Ergebnis zutreffend geht das Verwaltungsgericht schließlich auch davon aus, dass die vom Antragsteller geltend gemachte Zeitersparnis nicht so gewichtig ist, dass sie eine Abweichung vom Besuch der Sprengelschule gebieten würde und dass der Antragsteller seinen Antrag nicht auf etwaige Mehraufwendungen der Schülerbeförderung (Fahrtkosten), die vom Schulaufwandsträger der Sprengelschule zu tragen sind, stützen kann.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 38.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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