Verwaltungsrecht

Zumutbarkeit des Visumverfahrens beim Nachzug eines Elternteils zu einem minderjährigen, ausländischen Kind

Aktenzeichen  Au 6 E 19.300

Datum:
15.3.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 5238
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1 S. 1
AufenthG § 5 Abs. 2 S. 2, § 10 Abs. 3 S. 3, § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 36 Abs. 2 S. 1, § 60a Abs. 2 S. 1
AsylG § 30 Abs. 3 Nr. 1
GG Art. 6
EMRK Art. 8

 

Leitsatz

1 Der für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 3 S. 3 AufenthG erforderliche strikte Rechtsanspruch verlangt, dass der Ausländer alle allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG erfüllt. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
2 Besitzen sowohl die Eltern als auch das Kind ausschließlich eine ausländische Staatsangehörigkeit, so ist es ihnen idR zumutbar, die familiäre Lebensgemeinschaft solange (wieder) im Herkunftsstaat zu führen, bis alle Familienangehörigen in der Bundesrepublik aufenthaltsberechtigt sind und etwaige Visumsverfahren nachgeholt wurden (BayVGH BeckRS 2013, 48084). (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 1.250 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller und Kläger (im Folgenden: Antragsteller) begehrt mit seiner Klage im Parallelverfahren (Au 6 K 19.299) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und im vorliegenden Eilverfahren die einstweilige Duldung.
Der Antragsteller ist ugandischer Staatsangehöriger und reiste nach seinen derzeitigen Angaben unter den Personalien „…, geb. am …1990 in …“ im September 2010 mit einem Visum der Kategorie D mit dem Aufenthaltszweck „Freiwilligenaustausch“ in die Bundesrepublik ein. Die Ausländerbehörde der Stadt … erteilte ihm am 12. November 2010 eine bis zum 31. August 2011 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.
Am 13. September 2011 stellte der Antragsteller unter den Personalien „…, geb. am …1990 in …“ einen Asylantrag und gab dabei an, am 26. August 2011 mit Hilfe eines Schleusers in die Bundesrepublik eingereist zu sein; seinen Reisepass habe der Schleuser einbehalten. Neben seinen Eltern lebten noch sieben Geschwister in Uganda (Bl. 53 ff. der Behördenakte). Bei seiner Anhörung bei der Ausländerbehörde der Stadt … gab der Antragsteller an, seine Mutter sei verstorben. Da sein Onkel, ein Parlamentsangehöriger, und er sich für die Rechte der Homosexuellen in Uganda eingesetzt hätten, werde er verfolgt (Bl. 251 ff. der Behördenakte). Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. Dezember 2011 als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG abgelehnt, weil der Antragsteller sein Verfolgungsschicksal auf offenkundig unwahre Tatsachen gestützt habe; eine Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots wurde nicht festgesetzt (Bl. 45 ff. der Behördenakte). Die gegen die Ablehnung des Asylantrags gerichtete Klage nahm der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung nach Vorhalt seiner falschen Angaben zurück (Bl. 155 der Behördenakte). Der ablehnende Bescheid des Bundesamts ist daher seit dem 25. April 2012 bestandskräftig. Der Antragsteller war seit dem 27. September 2011 bis zu seinem Untertauchen einer Gemeinschaftsunterkunft im Landkreis … zugewiesen (Bl. 27 der Behördenakte).
Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 über seine Passpflicht und seine Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung identitätsklärender Dokumente belehrt.
Mit Strafbefehl vom 15. Juni 2012 wurde gegen den Antragsteller wegen unerlaubten Aufenthalts ohne Pass eine Geldstrafe i.H.v. 60 Tagessätzen zu je 5,00 EUR verhängt (AG, Az.: …).
Seiner durch Bescheid auferlegten Verpflichtung, am 12. Juni 2012 bei der ugandischen Botschaft vorzusprechen, um ein Heimreisedokument zu beantragen, kam der Antragsteller nicht nach (Bl. 136 ff. der Behördenakte). Am 4. Juli 2012 bestätigte er seine Angaben zu seiner Identität („…, geb. am …1990 in …“) gegenüber dem Antragsgegner (Bl. 164 f. der Behördenakte). Seine ugandische Staatsangehörigkeit, nicht jedoch seine Identität, konnte im Rahmen seiner Vorsprache bei der ugandischen Botschaft am 30. August 2012 geklärt werden (Bl. 189 ff. der Behördenakte). Die für den 22. Oktober 2012 geplante Luftabschiebung scheiterte wegen Untertauchens des Antragstellers. Als ein Polizeibeamter den Antragsteller am 8. Oktober 2012 festnehmen wollte, fand er dessen Zimmer von innen mit einer Eisenstange verriegelt und mit angelehntem Fenster vor (Bl. 224 ff. der Behördenakte). Der Antragsteller war anschließend mehrere Jahre (bis Januar 2016) unbekannten Aufenthalts.
Am 24. November 2015 wurde der Sohn des Antragstellers, ein ugandischer Staatsangehöriger, in … geboren; der Antragsteller erkannte die Vaterschaft am 14. Dezember 2015 an und gab zusammen mit der Kindsmutter eine gemeinsame Sorgerechtserklärung ab. Die Kindsmutter ist ebenfalls ugandische Staatsangehörige, lebt mit ihrem Sohn in … und ist – wie auch ihr Sohn – im Besitz einer bis zum 15. Juni 2019 befristeten Aufenthaltserlaubnis. Sie reiste am 20. Mai 2012 schwanger und unerlaubt in die Bundesrepublik ein und beantragte Asyl. Am … 2012 wurde ihr erstes Kind (…) geboren, das nach einem Abstammungsgutachten einen deutschen Vater hat und damit wie sein Vater deutscher Staatsangehöriger ist. Als sorgeberechtigter Elternteil eines Deutschen wurde der Kindsmutter am 7. August 2013 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilt. Ihr Asylantrag wurde am 22. Januar 2016 als offensichtlich unbegründet abgelehnt; neben ihrem Namen „…“ ist auch noch ein Aliasname als „…“ bekannt (Bl. 312 f. der Behördenakte). Der Sohn des Antragstellers ist in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG. Die Kindsmutter und ihre beiden Kinder bestreiten ihren Lebensunterhalt durch Leistungen nach SGB II, derzeit 1.400 EUR monatlich (Bl. 338, 472 der Behördenakte).
Mit Schreiben vom 12. Januar 2016 nahm der Antragsteller erstmals nach seinem Untertauchen im Oktober 2012 wieder Kontakt zum Antragsgegner auf und ließ durch seinen Bevollmächtigten mitteilen, dass er „…, geb. am …1990 in …“ sei und unter dem Alias „…, geb. am … 1990 in …“ ein Asylverfahren betrieben habe. Er sei inzwischen Vater eines deutschen Kindes und beantrage die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (Bl. 268 der Behördenakte).
Der Antragsteller war in der Folgezeit bis zum 4. Dezember 2018 im Besitz einer Duldung, die die Wohnsitznahme auf den Landkreis … beschränkte (Bl. 417 der Behördenakte).
Mit Schreiben vom 6. März 2017 und vom 16. Oktober 2017 bat die Kindsmutter um Umverteilung des Antragstellers nach, weil sie und ihr Sohn dort lebten, der Antragsteller jedoch momentan in … lebe und dies ziemlich ungünstig sei, um regelmäßig seinen Sohn zu besuchen. Der Antragsteller habe ihr Hilfe geleistet, obwohl sie und das Kind am Existenzminimum und vom Jobcenter lebten (Bl. 299, 346 der Behördenakte).
Der Antragsteller legte im Mai 2018 einen ugandischen Reisepass (Nr. …; ausgestellt am 31.5.2010, gültig bis 31.5 2020) vor. Aus einer Klebeetiketteintragung in seinem ugandischen Reisepass ergab sich, dass der Antragsteller mit einem Visum der Kategorie D zum Freiwilligenaustausch in das Bundesgebiet eingereist war und einen bis zum 31. August 2011 befristeten Aufenthaltstitel der Ausländerbehörde der Stadt … erhalten hatte (Bl. 367 f. der Behördenakte).
Mit Schreiben vom 25. Juli 2017 stimmte die Ausländerbehörde des Landkreises … einer Umverteilung des Antragstellers nach … nicht zu, da eine Haushaltsgemeinschaft mit der Kindsmutter und dem gemeinsamen Kind nicht als beabsichtigt erscheine und es auch keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Antragsteller einer Beschäftigung nachgehen und so den Lebensunterhalt dauerhaft sichern werde (Bl. 338 f. der Behördenakte).
Mit Erlaubnis des Antragsgegners vom 21. Juni 2018 war der Antragsteller ab dem 1. Juli 2018 als Küchenhelfer/Reinigungskraft in einem Hotel in … beschäftigt und erzielte ein monatliches Nettoeinkommen von knapp 1.300 EUR (Bl. 387, 390 ff. der Behördenakte). Um seine Arbeit reibungslos machen zu können und wegen seines Kindes, beantragte der Antragsteller am 21. August 2018 erneut seine Umverteilung nach … Der zuständige Landkreis … regte mit Schreiben vom 21. September 2018 an, den Fall der zuständigen Stelle für Abschiebemaßnahmen vorzulegen (Bl. 413 der Behördenakte). Mit Ablauf der letzten Duldung am 4. Dezember 2018 erlosch auch die Erwerbstätigkeitserlaubnis des Antragstellers.
Mit Strafbefehl vom 26. November 2018 wurde gegen den Antragsteller wegen unerlaubten Aufenthalts eine Geldstrafe i.H.v. 180 Tagessätzen zu je 15,00 EUR verhängt (AG, Az.: …; Bl. 466, 484 der Behördenakte).
Am 13. Dezember 2018 wurde dem Antragsteller eine Grenzübertrittsbescheinigung ausgehändigt und ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise bis zum 14. Januar 2019 gesetzt. Die Bevollmächtigte des Antragstellers bat daraufhin mit Schreiben vom 9. Januar 2019 im Hinblick auf das Kind des Antragstellers um Verlängerung der Duldung. Bei einer persönlichen Vorsprache beim Antragsgegner am 17. Januar 2019 gab der Antragsteller an, er werde nicht ausreisen, da er Kinder habe, die bei seiner Frau lebten. Aussagen über den Umfang seiner Kontakte zu den Kindern habe der Antragsteller nicht gemacht. Bis zur Streichung seiner Erwerbstätigkeitserlaubnis habe er für sein Kind ca. 150 EUR gezahlt; Nachweise hierüber konnte der Antragsteller nicht vorlegen. Er gab an, sich pro Monat eine Woche lang in der Gemeinschaftsunterkunft aufzuhalten, ansonsten jedoch seinen wesentlichen Lebensmittelpunkt in … zu haben. Seine Eltern seien bereits verstorben, ein Bruder lebe in London und eine Schwester in Amerika; familiärer Kontakt nach Uganda bestehe nicht (Bl. 476 der Behördenakte).
Am 15. Februar 2019 wurde dem Antragsteller eine Grenzübertrittsbescheinigung ausgehändigt.
Mit Bescheid vom 23. Januar 2019 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Duldung ab. Ein Duldungsanspruch liege nicht vor. Der Antragsteller sei vollziehbar ausreisepflichtig. Die Ausreise sei auch nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Insbesondere stünden Art. 6 GG und Art. 8 EMRK seiner Ausreise nicht entgegen. Art. 6 GG gewähre keinen grundsätzlichen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet und die vorherige Durchführung eines Visumsverfahrens diene wichtigen öffentlichen Interessen. In Fällen wie dem vorliegenden solle die vorherige Durchführung des Visumsverfahrens gewährleisten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug vor der Einreise geprüft werden könnten, um die Zuwanderung von Personen, die diese Voraussetzung nicht erfüllten, von vornherein zu verhindern. Dies gelte umso mehr, als der Antragsteller im Jahr 2010 unter Vorspiegelung falscher Tatsachen in das Bundesgebiet eingereist sei und unter Verwendung einer anderen Identität ein Asylverfahren betrieben habe. Eine Überprüfung der Einreisevoraussetzungen sei in einem derartigen Fall grundsätzlich geboten. Im Hinblick auf den zwar länger andauernden, aber nie legalen, durch seine langjährige Identitätstäuschung bzw. Untertauchen vorsätzlich erzwungenen Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet und die hohe Bedeutung des Visumsverfahrens im Ausländerrecht sei seine Abschiebung verhältnismäßig und ein rechtliches Abschiebungshindernis auch mit Blick auf die familiäre Lebensgemeinschaft mit seinem Sohn und dessen Mutter im Bundesgebiet nicht ersichtlich. Es sei grundsätzlich mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie vereinbar, den Antragsteller auf die Einholung des erforderlichen Visums für eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem minderjährigen ausländischen Kind (§ 36 Abs. 2 AufenthG) zu verweisen, weil die damit zwangsläufig verbundene Trennung als zumutbar anzusehen sei, wenn sie eine gewisse Dauer nicht überschreite oder keine besonderen Umstände (z.B. Pflegebedürftigkeit) vorlägen. Die (nachträgliche) Einholung des erforderlichen Visums zum Familiennachzug sei auch nicht als bloße Förmlichkeit anzusehen. Der Antragsteller habe es zudem durch die Gestaltung seiner Ausreise selbst in der Hand, die für die Durchführung des Visumsverfahrens erforderliche Dauer seiner Abwesenheit möglichst kurz zu halten, indem er z.B. um eine Vorabzustimmung bei der zuständigen Ausländerbehörde nach § 31 AufenthV nachsuche. Es liege im Verantwortungsbereich des Antragstellers, die Nachholung des Visumsverfahrens so familienverträglich wie möglich zu gestalten. Nach den dem Antragsgegner vorliegenden Informationen der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Kampala betrage die durchschnittliche Prüfdauer eines Visumsantrags zwischen drei und sechs Monaten. Für die Erteilung einer Vorabzustimmung sei die Ausländerbehörde … zuständig, die jedoch in den Blick zu nehmen habe, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Antragsteller im Ermessen liege. Ob die Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung erteile, sei derzeit nicht eindeutig zu beantworten, da eine Vorabzustimmung insbesondere im Fall eines Anspruchs zum Tragen komme. Des Weiteren sei im Hinblick auf eine Duldung maßgeblich, dass der Antragsteller unter falschen Personalien ein Asylverfahren betrieben und der Ausreiseverpflichtung nicht Folge geleistet habe. Eine terminierte Abschiebung habe er durch Untertauchen vereitelt und sich jahrelang dem behördlichen Zugriff entzogen. Der Antragsteller sei auch bereits zweimal strafrechtlich verurteilt worden, weswegen ein Ausweisungsinteresse bestehe. Daher bestehe trotz des Schutzes der Familie nach Art. 6 GG im vorliegenden Fall ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass der Antragsteller zunächst nach Uganda zurückkehre. Zwar habe der Antragsteller einen ugandischen Reisepass vorgelegt, eine inhaltliche Überprüfung habe aber bisher noch nicht stattgefunden, auch wenn er offenbar am 11. August 2010 von der deutschen Botschaft Kampala wegen des vom Antragsteller beantragten Aufenthaltszwecks (Freiwilligenaustausch) visiert worden sei. Der Antragsteller sei vor seiner Asylantragstellung offensichtlich auch im Besitz eines nationalen Aufenthaltstitels der Stadt … gewesen. Angesichts der vorausgehenden Identitätstäuschung und des langjährigen Untertauchens müsse die Identität des Antragstellers nochmals im Visumsverfahren überprüft werden. Es sei ihm daher zumutbar, in seine Heimat auszureisen, sich dort die für ein Visumsverfahren erforderlichen echten Dokumente zu besorgen, prüfen zu lassen und dann wieder in die Bundesrepublik einzureisen. Die vorübergehende Trennung von seinem Kind führe nicht zur rechtlichen Unmöglichkeit einer Abschiebung. Eine Verfahrensduldung während der Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG komme ebenfalls nicht in Betracht. Zwar könne dem Antragsteller grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zur Seite stehen. Da der Asylantrag des Antragstellers jedoch nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei, stehe die Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 AufenthG der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegen. Da § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG als „Kann-Bestimmung“ konzipiert sei, begründe die Norm keinen strikten Rechtsanspruch. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis komme daher erst dann in Betracht, wenn der Antragsteller zunächst aus der Bundesrepublik ausgereist sei. Auch der inzwischen langjährige Aufenthalt des Antragstellers vermittele diesem mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK kein Bleiberecht nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Sein Aufenthalt sei zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig gewesen und er habe im Asylverfahren nicht nur andere Personalien benutzt, sondern auch über den Besitz eines Reisepasses getäuscht. Tatsächlich sei der Antragsteller jedoch mit einem gültigen Visum in das Bundesgebiet eingereist und habe laut Klebeetiketteintragung in seinem ugandischen Reisepass einen nationalen Aufenthaltstitel der Stadt … gehabt. Eine Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse komme jedoch grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht.
Hiergegen ließ der Antragsteller Klage erheben und neben Prozesskostenhilfe beantragen, den Bescheid des Antragsgegners vom 23. Januar 2019, zugegangen am 8. Februar 2019, aufzuheben, den Antragsgegner zu verpflichten, die Grenzübertrittsbescheinigung vom 15. Februar 2019 zurückzunehmen und den Antragsgegner weiter zu verpflichten, dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise eine Duldung, zu erteilen.
Ferner ließ der Antragsteller beantragen,
im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes den Antragsgegner zu verpflichten, den Aufenthalt des Antragstellers bis zur Entscheidung über die gegenständliche Klage zu dulden.
Der Antragsteller lebe mit der Kindesmutter und seinem Kind in einer häuslichen Gemeinschaft in, auch wenn der Antragsteller dort nicht gemeldet und seine Erlaubnis zur Wohnsitznahme nur auf den Landkreis … beschränkt sei. Ferner arbeite der Antragsteller seit dem 1. Juli 2018 in einem Hotel in, was ebenfalls für seinen Wohnsitz in … spreche. Durch die Erteilung einer Erwerbstätigkeitserlaubnis habe der Antragsgegner konkludent der Wohnsitznahme des Antragstellers in … zugestimmt. Der Antragsgegner habe zudem eine Entscheidung über den Umverteilungsantrag des Antragstellers bisher verhindert, indem er nicht hinreichend mitgewirkt und falsche Unterlagen an die zuständigen Behörden in … geschickt habe. Der Antragsgegner habe ferner sein Ermessen, ob dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könne, nicht ausgeübt. Bereits nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG solle dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, da er seit mehr als 18 Monaten geduldet werde. Auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach §§ 27-36 AufenthG sei möglich. Insbesondere sei der Antragsteller mit einem Visum und daher erlaubt in die Bundesrepublik eingereist. Der Antragsgegner sei daher fehlerhaft davon ausgegangen, dass der Antragsteller vor seiner Ausreise und Wiedereinreise mit gültigem Visum kein Aufenthaltstitel erteilt werden könne. Die angekündigte Abschiebung sei unverhältnismäßig. Nach § 60a Abs. 2 AufenthG bestehe jedenfalls ein Abschiebungsverbot. Der Antragsteller übe gemeinsam mit der Kindesmutter das Sorgerecht für sein minderjähriges Kind aus und lebe mit seiner Familie in einer häuslichen Gemeinschaft in, wo er auch den Lebensunterhalt erwirtschafte. Das Bleibeinteresse des Antragstellers wiege daher nach § 55 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 5 AufenthG schwer und es sei von einer gelungenen Integration des Antragstellers auszugehen. Zudem sei der Antragsteller rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und habe sich dort mit einem Aufenthaltstitel aufgehalten. Er sei erst mit Beendigung seines Asylverfahrens ausreisepflichtig geworden. Der Antragsteller lebe inzwischen seit neun Jahren in der Bundesrepublik, habe hier eine Familie gegründet und sich eine Lebensgrundlage durch Erwerbstätigkeit geschaffen. Die Familie erfülle im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft, da die Kindesmutter sowie das gemeinsame Kind und teilweise auch das weitere Kind der Mutter auf die Lebenshilfe des Antragstellers angewiesen seien und der Antragsteller diesen Beistand nur in Deutschland erbringen könne. Weil ihm das Zurücklassen seiner Familie ohne Lebensunterhalt nicht zumutbar sei, dränge sich die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, auf. Die Nachholung des Visumsverfahren sei nicht zumutbar, insbesondere nachdem der Antragsteller mit einem gültigen Visum eingereist sei. In Wirklichkeit wolle der Antragsgegner den Antragsteller abschieben und eine Wiedereinreise verhindern. Eine Trennung sei geeignet, die frühkindliche Bindung an den Vater zu beschädigen und stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 6 GG dar. Da die Kindesmutter auch ein deutsches Kind habe, sei ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar.
Der Antragsgegner beantragt Klageabweisung und
den Antrag nach § 123 VwGO abzulehnen.
Das Jugendamt der Stadt … habe mit Schreiben vom 28. Januar 2019 mitgeteilt, dass man mit dem Antragsteller, dessen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind ein Gespräch geführt habe. Der Antragsteller habe angegeben, einmal im Monat für ca. zwei bis drei Wochen nach … zu kommen. Er wohne dann bei der Lebensgefährtin. Diese habe aus einer früheren Beziehung einen 6-jährigen Sohn, der im Sommer 2019 eingeschult werde. Der Antragsteller kümmere sich nach eigenem Vortrag um beide Kinder. Die Lebensgefährtin wolle, dass der Antragsteller sie perspektivisch finanziell unterstütze und gebe an, sie brauche den Antragsteller für die Organisation des Alltags. Man habe den Eindruck, dass der Antragsteller Verantwortung für die Erziehung und Betreuung seines Kindes übernehme und Beistand im Lebensalltag gewähre. Finanziell könne er die Familie nicht unterstützen, da er selbst von Sozialhilfe lebe. Zur Vater-Kind-Bindung könne man jedoch keine Aussage machen (Bl. 503 f. der Behördenakte).
Der Bevollmächtigte des Antragstellers habe keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte vorgetragen. Seine Behauptung, die Familie in … sei auf die Lebenshilfe des Antragstellers angewiesen, sodass ein nicht nur kurzfristiges Verlassen des Bundesgebiets für den Antragsteller unzumutbar sei, werde nicht näher konkretisiert. Man verkenne keineswegs, dass zwischen dem Antragsteller und seinem minderjährigen Kind schutzwürdige Bindungen bestünden, allerdings sei es im vorliegenden Einzelfall gerechtfertigt, dass der Antragsteller zunächst nach Uganda zurückkehre. Insoweit werde auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid vom 23. Januar 2019 verwiesen.
Mit weiterem, hier nicht streitgegenständlichen Bescheid vom 23. Januar 2019 befristete der Antragsgegner die Wirkung der Abschiebung auf drei Monate nach Ausreise aus dem Bundesgebiet. Grundsätzlich wäre unter Beachtung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Grundsätze, insbesondere also der Durchsetzung der vollziehbaren Ausreiseverpflichtung eines Ausländers und des Zwecks einer Abschiebung eine Befristung auf 24 Monate ab der Ausreise angemessen. Im Hinblick auf die schützenswerten familiären Belange des Antragstellers und seines Kindes im Sinne des Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK sei jedoch eine deutlich kürzere Frist erforderlich. Bei einer Fristverkürzung auf drei Monate sei der Antragsteller in der Lage, nach Ablauf der Sperrfrist im Wege des Sichtmerkverfahrens alsbald wieder in das Bundesgebiet einzureisen, sofern die ausländerrechtlichen Voraussetzungen für den Nachzug zu seinem minderjährigen Kind erfüllt seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Der Antrag auf einstweilige Aussetzung der Abschiebung ist unbegründet, da kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde.
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, einen Anspruch zu besitzen, nicht abgeschoben zu werden. Es liegt derzeit kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor, noch sind sonstige Gründe ersichtlich, aus denen die Abschiebung des Antragstellers nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist.
1. Nach § 58 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar, eine gewährte Ausreisefrist abgelaufen und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist.
Der Antragsteller ist nach § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet, weil er einen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG für den Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Die Ausreisepflicht ist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG auch vollziehbar. Zwar hat der Antragsteller mit Schreiben vom 8. Januar 2016 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG beantragt (Bl. 268 der Behördenakte), jedoch war der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels und hielt sich auch nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sodass die Beantragung keine Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3, Abs. 4 AufenthG auslöste (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Die mit Bescheid des Bundesamts vom 5. Dezember 2011 gewährte Ausreisefrist von einer Woche ist längst abgelaufen. Da der Antragsteller mehrfach erklärt hat, nicht freiwillig ausreisen zu wollen und sich langjährig durch Identitätstäuschung, Falschangaben zu Einreisemodalitäten und Herkunftsort, Passunterdrückung, Nichterscheinen zum Vorführungstermin sowie durch mehrjähriges Untertauchen einer Abschiebung entzogen hat, ist die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht auch nicht gesichert.
2. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis glaubhaft gemacht, der durch eine Verfahrensduldung im Wege einer einstweiligen Anordnung zu sichern wäre.
Sämtliche in Betracht kommende Aufenthaltstitel scheitern derzeit an der Titelerteilungssperre gegen den Antragsteller nach § 10 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 AufenthG.
Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 bzw. im Falle eines Anspruchs erteilt werden. Wurde der Asylantrag des Ausländers als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AufenthG abgelehnt, darf vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden, also auch kein Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Abschnitts 5 (§ 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Ein „Anspruch“ auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG setzt einen strikten Rechtsanspruch voraus, der nur vorliegt, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels vorliegen, weil nur dann der Gesetzgeber selbst eine Entscheidung über das zu erteilende Aufenthaltsrecht getroffen hat (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2008 – 1 C-37/07 – BVerwGE 132, 382 juris Rn. 21). Der für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 AufenthG erforderliche strikte Rechtsanspruch verlangt deshalb auch, dass der Ausländer alle allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG erfüllt (zur Nachholung des Visumsverfahrens vgl. BayVGH, B.v. 23.09.2016 – 10 C 16.818 – juris Rn. 10). Fehlt es daran, genügen die in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 AufenthG vorgesehenen Möglichkeiten, in bestimmten atypischen Fällen oder im Ermessenswege vom Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen abzusehen, nicht, um einen Anspruch im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG zu begründen (NdsOVG, B.v. 5.9.2017 – 13 LA 129/17 – juris Rn. 16 f.; zum Visumsverfahren vgl. OVG Berlin-Bbg, B .v. 22.10.2014 – OVG 11 S. 59.14 – juris Rn. 4). Ein Anspruch auf Grund einer Ermessensvorschrift genügt auch dann nicht, wenn das Ermessen im Einzelfall „auf Null“ reduziert ist (BVerwG, B.v. 16.2.2012 – 1 B 22.11 – juris; BayVGH, B.v. 21.7.2015 – 10 CS 15.859 – juris Rn. 44 m.w.N.).
Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG als – bei Vorliegen aller besonderen und allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen – gebundenem Anspruch („ist“ zu erteilen) ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil das gemeinsame Kind entgegen dem Vortrag des Antragstellers bei der Antragstellung nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, sondern – wie auch sein Reisepass zeigt – ausschließlich ugandischer Staatsangehöriger ist. Die Lebensgefährtin des Antragstellers und der Antragsteller selbst sind keine deutschen Staatsangehörigen, sodass ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) nicht möglich ist. Ebenso wenig kommt ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG in Betracht. Danach erwirbt ein Kind ausländischer Eltern durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt. Beide Elternteile halten sich indes nicht seit acht Jahren in der Bundesrepublik auf und keiner von beiden hat ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Das Kind des Antragstellers ist daher wie seine beiden Eltern ausschließlich ugandischer, nicht aber deutscher Staatsangehöriger.
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 1 AufenthG kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil sich die Mutter des Kindes im Bundesgebiet aufhält und weil das Kind selbst keinen in § 36 Abs. 1 AufenthG genannten Aufenthaltstitel besitzt.
Der Nachzug eines Elternteils zu einem minderjährigen, ausländischen Kind richtet sich daher regelmäßig – und so auch hier – nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Da es sich insoweit um eine Ermessensvorschrift handelt („kann“), ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen der Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 3 AufenthG nicht möglich. Dies gilt selbst dann, wenn das Ermessen im Einzelfall „auf Null“ reduziert sein sollte (vgl. oben). Solange der Antragsteller daher nicht aus der Bundesrepublik ausreist, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG unabhängig vom Vorliegen der besonderen und allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen nach §§ 36, 29, 5 AufenthG, unabhängig von einem etwaigen Absehen von den Regelerteilungsvoraussetzungen wegen Atypik oder höherrangigen Rechts und unabhängig von einer etwaigen Ermessensreduzierung auf Null wegen der Titelerteilungssperre nicht in Betracht.
Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Ausreise kommt nicht in Betracht. Insoweit ist entscheidend, dass der Asylantrag des Antragstellers nicht als einfach unbegründet oder als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG abgelehnt wurde, sondern wegen des frei erfundenen Vortrags zu seinem Verfolgungsschicksal und damit wegen offenkundig falschen Sachvortrags nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 AufenthG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. In diesem Fall darf nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG außer im Falle eines strikten Rechtsanspruchs auch kein Aufenthaltstitel nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Da es sich bei § 25 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 AufenthG jedoch nicht um einen strikten Rechtsanspruch, sondern um eine Ermessensvorschrift handelt („kann“, „soll“), kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen der Titelerteilungssperre selbst bei etwaigem Vorliegen aller tatbestandlichen allgemeinen und besonderen Voraussetzungen und selbst bei einer etwaigen Ermessensreduzierung „auf Null“ nicht in Betracht.
Wegen der Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 3 AufenthG hat der Antragsteller daher bis zu seiner Ausreise derzeit keine Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten und erst recht keinen Anspruch hierauf. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setzt daher derzeit zwingend die vorherige Ausreise des Antragstellers voraus. Eine Verfahrensduldung bis zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kommt mithin nicht in Betracht.
3. Der Antragsteller hat auch keinen sonstigen Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG glaubhaft gemacht, da seine Abschiebung nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist.
Die Abschiebung ist insbesondere nicht rechtlich unmöglich. Von einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung ist insbesondere auszugehen, wenn Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK der Entfernung des Ausländers aus der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen (BayVGH, B.v. 22.7.2008 – 19 CE 08.781 – juris Rn. 24).
Art. 6 GG gewährt keinen grundrechtlichen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren, die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Der Betroffene braucht es nicht hinzunehmen, unter unverhältnismäßiger Vernachlässigung dieser Gesichtspunkte daran gehindert zu werden, bei seinem im Bundesgebiet lebenden Ehepartner oder Kind ständigen Aufenthalt zu nehmen. Eingriffe in seine diesbezügliche Freiheit sind nur dann und insoweit zulässig, als sie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich sind (BVerfG, B.v. 17.5.2011 – 2 BvR 2625/10 – juris Rn. 13 m.w.N.). Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG ist es grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. Das Visumverfahren bietet Gelegenheit, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu überprüfen. Das Aufenthaltsgesetz trägt dabei dem Gebot der Verhältnismäßigkeit Rechnung, indem es unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG im Einzelfall erlaubt, von dem grundsätzlichen Erfordernis einer Einreise mit dem erforderlichen Visum (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) abzusehen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (BVerfG, B.v. 17.5.2011 a.a.O. Rn. 14 m.w.N.). Erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist, und kann dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (BVerfG, B.v. 17.5.2011 a.a.O. Rn. 15 m.w.N.). Andernfalls sind dem im Bundesgebiet lebenden Familienmitglied grundsätzlich Anstrengungen zumutbar, die familiäre Lebensgemeinschaft durch Besuche oder nötigenfalls zur Gänze im Ausland herzustellen (BayVGH, B.v. 21.2.2013 – 10 CS 12.2679 – juris Rn. 33). Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass die vorherige Durchführung eines Visumverfahrens wichtigen öffentlichen Interessen dient. In Fällen wie dem vorliegenden soll die vorherige Durchführung des Visumverfahrens gewährleisten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug vor der Einreise geprüft werden können, um die Zuwanderung von Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, von vornherein zu verhindern (BayVGH, B.v. 21.2.2013 a.a.O. Rn. 35). Die (nachträgliche) Einholung des erforderlichen Visums zum Familiennachzug ist auch nicht als bloße Förmlichkeit anzusehen. Will ein ohne das erforderliche Visum eingereister Asylbewerber nach erfolglosem Abschluss seines Asylverfahrens einen asylunabhängigen Aufenthaltstitel erlangen, hat er daher grundsätzlich – nicht anders als jeder andere Ausländer – ein Sichtvermerksverfahren im Heimatland durchzuführen (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2016 – 10 C 16.818 – juris Rn. 11). Dies gilt umso mehr, wenn der nachziehende Ausländer ohne rechtfertigende Gründe das nationale Visumverfahren umgehen wollte. Der Ausländer hat es zudem durch die Gestaltung seiner Ausreise selbst in der Hand, die für die Durchführung des Visumverfahrens erforderliche Dauer seine Abwesenheit im Bundesgebiet möglichst kurz zu halten, indem er z.B. eine Vorabzustimmung der zuständigen Ausländerbehörde nach § 31 AufenthV einholt (BayVGH, B.v. 19.6.2018 – 10 CE 18.993 – juris Rn. 5). Auch ein einjähriges ausländisches Kind und ein in der Bundesrepublik lebender Ehegatte mit einer Niederlassungserlaubnis sind regelmäßig nicht als besondere Umstände des Einzelfalls zu werten, die die Nachholung des Visumverfahrens unzumutbar machten, da es im Verantwortungsbereich des Ausländers liegt, die Ausreisemodalitäten und den Ausreisezeitpunkt in Absprache mit der zuständigen Ausländerbehörde so familienverträglich wie möglich zu gestalten (BayVGH, B.v. 19.6.2018 – 10 CE 18.993 – juris Rn. 5). Allerdings muss die Dauer des Visumsverfahrens absehbar sein. Dies setzt u.a. voraus, dass geklärt ist, welche Ausländerbehörde für die Zustimmung nach § 31 AufenthV zuständig ist und ob die grundsätzliche Möglichkeit zum Familiennachzug besteht (BayVGH, B.v. 30.08.2018 – 10 C 18.1497 – juris Rn. 26 f.; B.v. 22.1.2019 – 10 CE 19.149 – juris Rn. 15; vgl. auch BayVGH, B.v. 20.06.2017 – 10 C 17.733 – juris Rn. 10; OVG Saarl, B.v. 14.2.2018 – 2 B 734/17 – juris Rn. 14).
Im vorliegenden Fall ist die Nachholung des Visumsverfahrens für den Antragsteller und seine Familie zumutbar.
Nach den Informationen der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Kampala, denen auch der Antragsteller nicht entgegengetreten ist, beträgt die durchschnittliche Prüfdauer eines Visumsantrags zwischen drei und sechs Monaten. Das Gericht ist davon überzeugt, dass dem Antragsteller eine Ausreise für die Dauer von maximal sechs Monaten auch im Hinblick auf seine schützenswerten familiären Belange nach Art. 6 GG zumutbar ist. Anhaltspunkte dafür, dass das Visumsverfahren entgegen der Regel länger als sechs Monate dauern sollte, bestehen nicht und wurden auch vom Antragsteller nicht vorgetragen. Die für die Zustimmung nach § 31 AufenthV zuständige Ausländerbehörde ist vorliegend der Landkreis, da der Antragsteller nach … wiedereinreisen will. Hierüber bestehen auch keine unterschiedlichen Auffassungen zwischen den in Betracht kommenden Ausländerbehörden, sodass der Antragsteller nicht befürchten muss, dass sich seine Wiedereinreise wegen einer etwaigen Unklarheit über die zuständige Ausländerbehörde verzögern sollte. Da durch seine Ausreise die Titelerteilungssperre nach § 10 AufenthG wegfällt, besteht auch die grundsätzliche Möglichkeit zum Familiennachzug durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Es liegt in der Hand des Antragstellers, hinreichend an der Identitäts- und Passprüfung mitzuwirken, sodass bei ordnungsgemäßer Mitwirkung des Antragstellers keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Echtheit seines Passes und seine Identität nicht binnen sechs Monaten geklärt sein sollten. Im Hinblick darauf, dass der Antragsteller bis zum Erlöschen seiner Duldung auch erwerbstätig war, bestehen auch keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Sicherung des Lebensunterhalts. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Falle einer Abschiebung ist auf drei Monate befristet und steht einer baldigen Wiedereinreise des Antragstellers daher nicht entgegen. Insoweit hat der Antragsgegner bereits die nach Art. 6 GG geschützte familiäre Lebensgemeinschaft umfassend berücksichtigt und dem Antragsteller durch ein sehr kurzes Einreise- und Aufenthaltsverbot eine baldige Wiedereinreise ermöglicht. Daher ist davon auszugehen, dass dem Antragsteller im Visumsverfahren auch kein Ausweisungsinteresse entgegengehalten wird und im Rahmen des Ermessens die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis möglich ist. Insofern hat es der Antragsteller zudem selbst in der Hand, durch nunmehr in jeder Hinsicht rechtstreues Verhalten, insbesondere durch umfassende Mitwirkung bei der Identitätsklärung sowie durch seine Ausreise und damit Nachholung des Visumsverfahrens etwaige Ausweisungsinteressen wegen vorheriger Identitätstäuschung abzuschwächen. Die Dauer des Visumsverfahrens ist daher vorliegend absehbar und wird nicht länger als sechs Monate benötigen.
Eine Trennung des Antragstellers von seinem Sohn für maximal sechs Monate ist des Weiteren zumutbar. Insofern ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass sich der Antragsteller zwar zeitweise bei seinem Sohn aufhält, aber auch immer wieder in der ihm zugewiesenen Gemeinschaftsunterkunft wohnt. Insofern besteht keine ständige familiäre Lebensgemeinschaft. Der Sohn des Antragstellers ist daher Trennungen vom Vater durchaus gewohnt und wird sie daher nicht als endgültigen Verlust erfahren. Dass die Kindesmutter auf die Lebenshilfe durch den Antragsteller angewiesen ist, wurde des Weiteren zwar behauptet, aber nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere ist die Kindesmutter auch in den Zeiten der Abwesenheit des Antragstellers offensichtlich in der Lage, für ihre beiden Kinder zu sorgen. Zudem ist sie nicht erwerbstätig und geht das ältere Kind in den Kindergarten. Ein besonderer Betreuungs- oder Pflegebedarf der Kinder, der die Betreuung durch mehr als einen Elternteil auch nur für wenige Monate zwingend erfordert, wurde nicht geltend gemacht. Eine Trennung von der Kindsmutter ist nicht zu erwarten, so dass zumindest ein personensorgeberechtigter Elternteil für das Kind sorgen kann. Die finanzielle Unterstützung der Kindesmutter wiederum wurde schon mangels Nachweisen nicht glaubhaft gemacht und bestand selbst bei Wahrunterstellung nur im geringen Umfang und nur für kurze Zeit. Zudem vermag allein der nunmehr vorgetragene derzeitige mehrwöchentliche tatsächliche Aufenthalt des Antragstellers bei Mutter und Kind in, ohne die erforderliche Erlaubnis des Antragsgegners, den ihm zugewiesenen Bereich zu verlassen, bzw. ohne geänderte Zuweisungsentscheidung, keine im selben Umfang rechtlich geschützte Nähebeziehung zu begründen, wie wenn der Antragsteller dauerhaft und durch Zuweisungsentscheidung rechtmäßig mit seinem Sohn zusammenleben würde. Der Antragsteller ist vielmehr derzeit einer Gemeinschaftsunterkunft im Landkreis … zugewiesen.
Die Nachholung des Visumsverfahrens ist insbesondere auch deswegen zumutbar, weil es sich nicht nur beim Antragsteller, sondern auch bei seinem Sohn und dessen Mutter um ugandische, nicht aber um deutsche Staatsangehörige handelt. Zwar ist einem deutschen Staatsangehörigen grundsätzlich das dauerhafte Verlassen des Bundesgebiets nicht zumutbar. Besitzen jedoch sowohl die Eltern als auch das Kind ausschließlich eine ausländische Staatsangehörigkeit, so ist es ihnen in der Regel zumutbar, die familiäre Lebensgemeinschaft solange (wieder) im Herkunftsstaat zu führen, bis alle Familienangehörigen in der Bundesrepublik aufenthaltsberechtigt sind und etwaige Visumsverfahren nachgeholt wurden (vgl. BayVGH, B.v. 21.2.2013 – 10 CS 12.2679 – juris Rn. 33). Im vorliegenden Fall kommt die dauerhafte Führung der familiären Lebensgemeinschaft in Uganda nur deswegen nicht in Betracht, weil die Kindesmutter ein weiteres, deutsches Kind hat. Zu diesem deutschen Kind, das letztlich das Aufenthaltsrecht aller Beteiligten begründet, hat der Antragsteller selbst jedoch keine verwandtschaftliche Beziehung. Sein eigenes Kind ist kein deutscher Staatsangehöriger.
Im Übrigen ist zwar der Schutzbereich der familiären Lebensgemeinschaft nach Art. 6 GG vorliegend betroffen und handelt es sich beim Kind des Antragstellers um ein Kleinkind, jedoch bestehen auch starke, berechtigte öffentliche Belange, die die zumindest vorübergehende Ausreise des Antragstellers im Wege einer Interessenabwägung zumutbar machen. Dass der Antragsteller den Aufenthaltstitel nicht im Bundesgebiet einholen kann, hat er seinem vorwerfbaren Verhalten während des Asylverfahrens und seinem diesbezüglichen frei erfundenen Verfolgungsvortrag zuzuschreiben, so dass die verschärfte Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eingreift und einen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis selbst aus humanitären Gründen ausschließt (vgl. oben). Im vorliegenden Fall sprechen ganz erhebliche öffentliche Interessen dafür, dass der Antragsteller das Visumsverfahren nachholt. Der Antragsteller täuschte mehrere Jahre lang über seine Identität und hielt die falsche Identität während des gesamten Asylverfahrens und auch gegenüber der Ausländerbehörde trotz wiederholter Belehrungen zu seiner Wahrheitspflicht aufrecht. Zudem trug er im Rahmen des Asylverfahrens ein frei erfundenes, offenkundig nicht den Tatsachen entsprechendes Verfolgungsschicksal vor, sodass ein Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nummer 1 AufenthG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Einem Abschiebungsversuch im Jahr 2012 entzog er sich durch vorheriges Untertauchen. In der Folgezeit blieb der Antragsteller von Oktober 2012 bis Januar 2016 untergetaucht, entzog sich dadurch jedweder Zugriffsmöglichkeit deutscher (Ausländer-)Behörden und erzwang so seinen weiteren unerlaubten Aufenthalt in der Bundesrepublik. Sein Untertauchen beendete er erst, als er (zu Unrecht) meinte, Vater eines deutschen Kindes geworden zu sein und deswegen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu haben. Auch nach Angabe seiner jetzigen Personalien („…, geb. am … 1990 in …“) im Januar 2016 legte der Antragsteller den dementsprechenden Reisepass, der ihm schon am 31. Mai 2010 und damit vor seiner Einreise ausgestellt wurde, erst im Mai 2018 vor und unterdrückte den Pass daher die längste Zeit seines bisherigen Aufenthalts. Zusammenfassend besteht daher ein starkes öffentliches Interesse daran, einen Ausländer, der sich jahrelang massiv rechtsuntreu und strafbar verhalten hat, zunächst auf die Nachholung des Visumsverfahrens zu verweisen.
Eine Durchführung des Visumverfahrens ist zudem auch deshalb zumutbar, weil es der Antragsteller selbst in der Hand gehabt hätte, das Visumverfahren rechtzeitig und familienfreundlich nachzuholen. Er hätte sich schon während der Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin um die Nachholung des Visumsverfahrens bemühen und so eine Trennung vom Sohn vermeiden können. Auch hätte er es selbst in der Hand gehabt, durch Vorbereitung seines Visumsantrags schon hier in Deutschland, ggf. auch durch Bemühen um eine Vorabzustimmung der Ausländerbehörde, und durch eine anschließende freiwillige Ausreise zur Vermeidung eines auch nur dreimonatigen Einreise- und Aufenthaltsverbots das Visumsverfahren möglichst kurz zu halten. Wenn ein Antragsteller sich jedoch nicht um die Nachholung des Visumverfahrens trotz zeitlicher und tatsächlicher Möglichkeit hierfür bemüht, ist er nicht schutzwürdig.
4. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tra-gen.
5. Die Höhe des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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