Verwaltungsrecht

Zur Fremdheit einer Angelegenheit im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes

Aktenzeichen  12 ZB 18.693

Datum:
18.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 45442
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
RDG § 2 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 6
BGB § 134

 

Leitsatz

1. Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen stellen mangels „Fremdheit“ des Geschäfts keine Rechtsdienstleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 6 RDG dar.  (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals einer „fremden“ Angelegenheit ist auch dann, wenn die Besorgung der Rechtsangelegenheit selbst nach außen gerichtet ist und damit Dritte notwendigerweise mit einschließt, ausschließlich auf diejenige (natürliche oder juristische) Person abzustellen, in deren wirtschaftlichen Interesse die Besorgung der Rechtsangelegenheit liegt. (Rn. 4 – 5) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 3 K 17.289 2018-02-02 VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der schwerbehinderte Kläger sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 2. Februar 2018 wendet und sein Begehren weiterverfolgt, die Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Zustimmung zur ordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zu erreichen, bleibt ohne Erfolg. Zulassungsgründe liegen – soweit überhaupt den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt – nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Die angefochtene Entscheidung begegnet keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antrag der Beigeladenen vom 7. April 2016 auf Zustimmung des Beklagten zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers formell ordnungsgemäß gestellt wurde, insbesondere kein Verstoß gegen § 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vorliegt.
Eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG ist vorliegend entgegen der Rechtsauffassung des Klägers schon alleine deshalb nicht gegeben, weil die S. Deutschland AG – Zentrale Personal – für die Beigeladene, die S. AG, Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen erledigt. Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen stellen mangels „Fremdheit“ des Geschäfts keine Rechtsdienstleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 6 RDG dar.
Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals einer „fremden“ Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG ist – anders als der Bevollmächtigte des Klägers offenbar meint – nicht auf die Person des jeweiligen Vertrags- oder Geschäftspartners – hier die des Klägers – abzustellen, sondern ausschließlich auf diejenige (natürliche oder juristische) Person, in deren wirtschaftlichen Interesse die Besorgung der Rechtsangelegenheit liegt (vgl. hierzu ausführlich Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. 2014, § 2 RDG, Rn. 9, 20, 27 und 69).
Dies ist vorliegend allein die S. AG, als deren Betriebsführungsgesellschaft die S. Deutschland AG – Zentrale Personal – die Antragstellung beim Beklagten vorgenommen hat. Beide Gesellschaften sind einander nicht „fremd“, sondern verbundene Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG (vgl. auch Hessisches Landesarbeitsgericht, U.v. 13.3.2017 – 17 Sa 1231/16). Dass die Besorgung der Rechtsangelegenheit selbst – hier die den Kläger betreffende Antragstellung beim Integrationsamt – denknotwendig nach außen gerichtet ist und damit auch Dritte notwendigerweise mit einschließt, liegt in der Natur der Besorgung von Rechtsangelegenheiten begründet und vermag deshalb an der hier vorgenommenen Einordnung und Beurteilung nichts zu ändern.
§ 2 Abs. 3 Nr. 6 RDG erlaubt innerhalb eines Unternehmensverbunds die Erledigung aller Rechtsangelegenheiten einschließlich der Forderungseinziehung nach § 2 Abs. 2 RDG (Konzerninkasso) durch ein dem Unternehmensverbund zugehöriges Unternehmen (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 49 f.; siehe auch Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. 2014, § 2 RDG, Rn. 69). Auch daran wird deutlich, dass sich die Regelung nicht alleine auf das Innenverhältnis der verbundenen Unternehmen beschränkt, wie der Klägerbevollmächtigte rechtsirrig annimmt.
Die Annahme des Klägerbevollmächtigten, die Vertretung der Beigeladenen im Antragsverfahren vor dem Integrationsamt durch die S. Deutschland AG -Zentrale Personal – verstoße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz und sei infolgedessen gemäß § 134 BGB nichtig, entbehrt daher jeder Grundlage. Ernstliche, die Zulassung der Berufung eröffnende Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind infolgedessen nicht gegeben.
2. Ebenso wenig weist die Rechtsache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf, die sich nicht bereits im Zulassungsverfahren hätten klären lassen und deshalb die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Bevollmächtigte des Klägers lediglich behauptet, nicht aber den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Es fehlt bereits an der Formulierung einer für fallübergreifend gehaltenen Rechtsfrage. Die bloße kritische Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung ohne Herausarbeitung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage genügt den Darlegungsanforderungen nicht (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist deshalb abzulehnen. Damit ist die angefochtene Entscheidung rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO.
4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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