Aktenzeichen 20 ZB 16.1025
BayVwZVG Art. 37 Abs. 4
KrWG § 18 Abs. 5 S. 2
Leitsatz
1 Bei der Untersagung einer Sammlung nach § 18 Abs. 5 S. 2 KrWG steht das Unterlassen der weiteren Sammlung von Abfällen im Vordergrund. Daran ändert nichts, dass sich aus der angeordneten Sammlungsuntersagung regelmäßig auch die Verpflichtung zur Beseitigung der aufgestellten Sammlungscontainer ergibt, weil die rechtswidrige Sammlung anhält, solange die Sammlungsbehälter tatsächlich aufgestellt sind (Verweis auf VGH München BeckRS 2014, 53702). (redaktioneller Leitsatz)
2 Weil die Pflicht, die Sammelcontainer zu entfernen, im Hinblick auf die durch die Untersagung begründete Unterlassungspflicht nur eine untergeordnete Rolle spielt, kommt Art. 37 Abs. 4 S. 2 VwZVG zur Anwendung, der einem Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung und Rückzahlung gezahlter Zwangsgelder allein wegen Erfüllung dieser Verpflichtung entgegensteht (Verweis auf BayObLG BeckRS 1999 30060645). (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
M 17 K 15.4113 2016-04-07 VGMUENCHEN VG München
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.070,- € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 7. April 2016 ist zulässig, aber unbegründet, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.
1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Richtigkeit der Entscheidung bestimmt sich insoweit nach der Urteilsformel, also nach dem Ergebnis und nicht nach der Richtigkeit einzelner Elemente der Entscheidungsgründe (vgl. nur Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124, Rn. 12 m. w. N.).
Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung zu Recht auf Art. 37 Abs. 4 Satz 2 VwZVG abgestellt. Danach ist ein angedrohtes Zwangsgeld beizutreiben, wenn der Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwidergehandelt worden ist, deren Erfüllung durch die Androhung des Zwangsgeldes erreicht werden sollte. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass bei der Untersagung einer Sammlung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG das Unterlassen der weiteren Sammlung von Abfällen im Vordergrund steht. Daran ändert auch nichts, dass nach der Rechtsprechung des Senates sich die Verpflichtung zur Beseitigung der aufgestellten Sammlungscontainer aus der angeordneten Sammlungsuntersagung regelmäßig ergibt, weil die rechtswidrige Sammlung anhält, solange die Sammlungsbehälter tatsächlich aufgestellt sind (BayVGH, B. v. 7.7.2014 – 20 CS 14.1179 – juris).
Verwaltungsakte bayerischer Behörden, mit denen die Vornahme einer Handlung, eine Duldung oder eine Unterlassung gefordert wird, können nach den Vorschriften der Art. 29 ff. VwZVG mit Zwangsmitteln vollstreckt werden. Eines der in Betracht kommenden Zwangsmittel ist das Zwangsgeld (Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 VwZVG). Wird die Pflicht zu einer Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Vollstreckungsbehörde (vgl. dazu Art. 30 Abs. 1 Satz 1 VwZVG) den Pflichtigen durch Zwangsgeld zur Erfüllung anhalten (Art. 31 Abs. 1 VwZVG). Das Zwangsgeld wird nach den Vorschriften der Art. 23 ff. VwZVG beigetrieben, wobei die Androhung des Zwangsgeldes gemäß Art. 36 VwZVG ein Leistungsbescheid im Sinn des Art. 23 Abs. 1 VwZVG ist (Art. 31 Abs. 3 Satz 1, 2 VwZVG). Wird die Pflicht, zu deren Erfüllung durch das Zwangsgeld angehalten werden soll, nicht innerhalb der bei der Androhung gemäß Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG gesetzten Frist erfüllt, so wird die Zwangsgeldforderung im Sinn des Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG fällig (Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG). Das Zwangsmittel kann dann von der Vollstreckungsbehörde, auch wiederholt, angewendet werden (Art. 37 Abs. 1 Satz 1, 2 VwZVG). Die Anwendung ist einzustellen, sobald der Pflichtige seiner Verpflichtung nachkommt (Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG). Ein angedrohtes Zwangsgeld ist jedoch grundsätzlich weiter beizutreiben, wenn einer Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwidergehandelt worden ist, deren Erfüllung durch die Androhung des Zwangsgeldes erreicht werden sollte (Art. 37 Abs. 4 Satz 2 VwZVG).
Das Bayerische Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz unterscheidet zwischen Handlungs- sowie Duldungs- und Unterlassungspflichten, die Gegenstand einer Vollstreckung sein können (vgl. Art. 29 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1 VwZVG). Diese Unterscheidung liegt auch dem Art. 37 Abs. 4 VwZVG zugrunde. Es gilt der Grundsatz, dass die Anwendung der Zwangsmittel einzustellen ist, sobald der Pflichtige seiner Verpflichtung nachgekommen ist. Dieser in Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG aufgestellte Grundsatz erfährt in Satz 2 eine Einschränkung. Danach kann ein angedrohtes Zwangsgeld trotz Erfüllung der Verpflichtung, die erzwungen werden soll, dann weiter beigetrieben werden, wenn es sich bei der Verpflichtung um eine Duldungs- oder Unterlassungspflicht handelt.
Weil die Pflicht, die Sammelcontainer zu entfernen im Hinblick auf die durch die Untersagung begründete Unterlassungspflicht nur eine untergeordnete Rolle spielt, kommt hier Art. 37 Abs. 4 Satz 2 VwZVG zur Anwendung (vgl. hierzu BayObLG B. v. 25.5.1999 – 2Z RR 670/98 BayVBl. 1999,636), so dass der Kläger keinen Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung hatte und damit auch nicht die Rückzahlung der Zwangsgelder verlangen kann.
2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Die Darlegungsanforderungen dieses Zulassungsgrundes sind nur dann erfüllt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist sowie erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist und schließlich darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers nicht.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abgelehnt.
Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.