Verwaltungsrecht

Zurückschiebehaft wegen Entziehungsabsicht

Aktenzeichen  4 T 186/16

Datum:
16.2.2016
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2016, 15896
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Traunstein
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 2 Abs. 14, § 3, § 4, § 14 Abs. 1, § 57 Abs. 1, Abs. 3, § 62
FamFG § 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3-5

 

Leitsatz

Der Haftantrag genügt den Darlegungsanforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGH BeckRS 2011, 24121 und BGH BeckRS 2012, 14814). Er enthält Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Zurückschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Zurückschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 S. 2 Nr. 3-5 FamFG). (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

8 XIV 9/16 2016-01-11 Bes AGROSENHEIM AG Rosenheim

Tenor

1. Der Antrag des Betroffenen vom 17.01.2016 auf Feststellung, dass der Vollzug des Beschlusses des Amtsgerichts Rosenheim vom 11.01.2016, Az. 8 XIV 9/16 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat, wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 20.01.2016, Az. 3 XIV 9/16 wird zurückgewiesen.
3. Der Betroffene trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
4. Dem Betroffenen wird für die Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt F., zu den Bedingungen eines im Bezirk des Landgerichts Traunstein ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.
5. Der Geschäftswert wird insgesamt auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Nachdem der Betroffene bereits am 03.01.2016 über Passau nach Deutschland eingereist und nach Österreich zurückgewiesen worden war, reiste er am 10.01.2016 erneut im Bereich Kiefersfelden von Österreich kommend – nach eigenen Angaben mit dem Zug – nach Deutschland ein. Bei einer polizeilichen Kontrolle im Bereich Oberaudorf konnte sich der Betroffene mit keinen aufenthaltslegitimierenden Dokumenten ausweisen. Der Betroffene wurde am 11.01.2016 wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise polizeilich vernommen. Am 13.01.2016 wurde ihm die Abschiebung schriftlich angedroht.
Mit Schreiben vom 11.01.2016 beantragte die beteiligte Behörde beim Amtsgericht Rosenheim die Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung bis 22.01.2016. Es liege der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Nr. 1 und 5, § 2 Abs. 14 AufenthG vor. Der Betroffene habe nach eigenen Angaben seine Identitätsdokumente in Griechenland weggeworfen, um seine Identität zu verschleiern. Er habe sich zudem eines Schleusers bedient.
Am 11.01.2016 hörte der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Rosenheim den Betroffenen an (Bl. 14/15 der Beiakte, Az. 8 XIV 9/16)). Mit Beschluss vom 11.01.2016 (Bl. 16/21 der Beiakte, Az. 8 XIV 9/16) ordnete das Amtsgericht Rosenheim gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung für die Dauer von 13 Tagen an. Das Amtsgericht nahm den Haftgrund der Fluchtgefahr an (§ 62 Abs. 3 Nr. 5, 2 Abs. 14 AufenthG).
Mit Beschluss vom 14.01.2016 (Bl. 45) gab das Amtsgericht Rosenheim das Verfahren zuständigkeitshalber an das Amtsgericht Mühldorf am Inn ab.
Mit Schreiben vom 14.01.2016 beantragte die beteiligte Behörde beim Amtsgericht Mühldorf am Inn die Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung für sechs Monate bis 11.07.2016 (Bl. 1/7). Der Betroffene sei gem. § 62 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 5 i. V. m. § 2 Abs. 14 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Zudem bestehe der Haftgrund der Fluchtgefahr.
Am 20.01.2016 hörte der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Mühldorf am Inn den Betroffenen an (Bl. 14/15 der Beiakte, Az. 8 XIV 9/16). Mit Beschluss vom 20.01.2016 (Bl. 52/56) ordnete das Amtsgericht Mühldorf am Inn gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung bis 09.07.2016 an. Das Amtsgericht nahm den Haftgrund der Fluchtgefahr an (§ 62 Abs. 3 Nr. 5, 2 Abs. 14 AufenthG).
Der Betroffene legte mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 17.01.2016 (Bl. 50) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 11.01.2016 Beschwerde ein und stellte Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe. Mit Schriftsatz vom 20.01.2016 (Bl. 59) legte er Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 20.01.2016 ein und stellte ebenfalls Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe. Das Amtsgericht Mühldorf am Inn half am 20.01.2016 den Beschwerden nicht ab.
Der beauftragte Richter der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein hörte den Betroffenen am 10.02.2016 persönlich an (89/93).
II.
Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet.
1. Die Beschwerden sind zulässig.
a) Die Anordnung der Haft zur Sicherung der Zurückschiebung durch Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim ist durch Zeitablauf erledigt. Gem. § 62 Abs. 1 FamFG ist ein Feststellungsantrag statthaft. Ein berechtigtes Interesse des Betroffenen an der Feststellung liegt vor.
b) Gegen die Anordnung der Haft zur Sicherung der Zurückschiebung durch Beschlüsse des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 20.01.2016 ist gemäß § 106 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 58 Abs. 1 FamFG jeweils das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Diese wurde fristgerecht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 63 Abs. 1 FamFG) eingelegt und ist zulässig.
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Mühldorf am Inn ist gegeben. Der Betroffene befindet sich im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Mühldorf am Inn in Haft. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 14.01.2016 ist dem Betroffenen auch bekannt gegeben worden (Bl. 27, Az. 8 XIV 9/16).
Hinzu kommt, dass gem. § 2 Abs. 3 FamFG gerichtliche Handlungen eines örtlich unzuständigen Gerichts wirksam wären.
Die Vertretungsanzeige des Prozessbevollmächtigten ist ausweislich der Akte erst nach der erfolgten Ladung zur Anhörung durch das Amtsgericht Mühldorf am Inn vom 18.01.2016 bei diesem eingegangen. Im Übrigen wurde die Anhörung in zweiter Instanz wiederholt, eine ordnungsgemäße Ladung hierzu ist erfolgt.
2. Der Antrag des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Amtsgerichts Rosenheim vom 11.01.2016 ist unbegründet.
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 20.01.2016 ist ebenfalls unbegründet.
Der Betroffene ist aufgrund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 AufenthG). Seine Einreise war unerlaubt, da er den erforderlichen Pass nach § 3 AufenthG oder Aufenthaltstitel nach § 4 AufenthG nicht besaß (§ 14 Abs. 1 AufenthG).
a) Der Anordnung der Abschiebehaft lag jeweils ein zulässiger und ausreichend begründeter Haftantrag der beteiligten Ausländerbehörde zugrunde. Für Abschiebehaftanträge werden insbesondere Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Zurückschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Zurückschiebung und zu der notwendigen Haftdauer verlangt (vgl. § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 – 5 FamFG). Inhalt und Umfang der erforderlichen Darlegung bestimmen sich nach dem Zweck des Begründungserfordernisses. Es soll gewährleisten, dass das Gericht die Grundlagen erkennt, auf welche die Behörde ihren Antrag stützt, und dass das rechtliche Gehör des Betroffenen durch die Übermittlung des Haftantrags nach § 23 Abs. 2 FamFG gewahrt wird (BGH vom 22. Juli 2010, V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511). Die Darlegungen dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falles ansprechen (BGH vom 15.09.2011, FGPrax 2011, 317).
1) Aus den Haftanträgen der beteiligten Behörde vom 11.01.2016 und 14.01.2016 geht hervor, dass der Betroffene nach dem Rücknahmeabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Marokko nach Marokko abgeschoben werden soll.
2) Die Anträge enthalten jeweils eine Begründung für die benötigte Bearbeitungsdauer. Im Antrag vom 14.01.2016 führt die beteiligte Behörde aus, dass voraussichtlich sechs Monate für die beabsichtigte Abschiebung benötigt werden. Da der Betroffene nicht im Besitz eines Reisepasses ist, muss über das marokkanische Konsulat ein Passersatzpapier beschafft werden, was nach aktueller Auskunft der marokkanischen Botschaft vier bis sechs Monate dauert. Anschließend muss noch der Flug nach Marokko organisiert werden. Es ist nicht zu beanstanden, dass die beteiligte Behörde die Prognose der Dauer der Haft auf der Grundlage der Auskunft der marokkanischen Botschaft getroffen hat, da noch keine eigenen Erfahrungswerte der beteiligten Behörde über die Dauer des Abschiebeverfahrens vorliegen.
3) In den Haftanträgen ist jeweils ausgeführt, dass dem Betroffenen nach § 59 Abs. 1 AufenthG die Abschiebung angedroht wurde.
b) Die Haftanträge enthalten das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft Traunstein für die geplante Zurückschiebung (vgl. Antrag Ziffer i). Im Übrigen ist das Einvernehmen nach der derzeit gültigen Fassung des § 72 Abs. 4 AufenthG nicht mehr erforderlich.
c) Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr im Sinne von §§ 62 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5, 2 Abs. 14 Ziffer 2, 4, 5 AufenthG.
Nach § 2 Abs. 14 Ziffer 2 AufenthG kann ein konkreter Anhaltspunkt für eine Fluchtgefahr sein, wenn der Ausländer über seine Identität täuscht, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisepapieren oder das Vorgeben einer falschen Identität. Die derzeitigen Personalien des Betroffenen sind nicht gesichert. Der Betroffene hat im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme angegeben, seine Ausweispapiere in Griechenland weggeworfen zu haben und bereits in Griechenland verschwiegen zu haben, dass er Marokkaner sei. Dies habe er getan, um nicht zurückgeschickt zu werden. Er habe in Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien Aliasnamen angegeben. Auch über seine Nationalität habe er getäuscht. Er habe gesagt, er sei Syrer.
Die Kammer hat aufgrund dieser Einlassung keine Zweifel, dass der Betroffene über seine Identität getäuscht hat. Soweit er nunmehr im Rahmen seiner Anhörung gegenüber dem beauftragten Richter am 10.02.2016 angegeben hat, das Boot sei umgekippt und sein Pass sei untergegangen, handelt es sich hierbei aus Sicht der Kammer um eine bloße unglaubwürdige Behauptung.
Nach § 2 Abs. 14 Ziffer 4 AufenthG kann ein konkreter Anhaltspunkt für eine Fluchtgefahr sein, wenn der Ausländer zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96 AufenthG aufgewandt hat, die für ihn nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren. Der nach eigenen Angaben mittellose Betroffene hat für die Überfahrt von der Türkei nach Griechenland nach seinen Angaben gegenüber der beteiligten Behörde geäußert, 500,00 € an einen Schleuser bezahlt zu haben. Bei der richterlichen Anhörung am 10.02.2016 gab er sogar an, 4.000,00 € an einen Schleuser bezahlt zu haben; beides sind für ihn erhebliche Beträge, die im Falle einer Abschiebung nach Marokko vergeblich aufgewendet worden wären.
Es besteht auch der Haftgrund der Fluchtgefahr im Sinne von § 62 Abs. 3 Satz 1 Ziffer. 5, § 2 Abs. 14 Ziffer 5 AufenthG. Danach kann ein konkreter Anhaltspunkt für eine erhebliche Fluchtgefahr sein, wenn der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Der Betroffene hatte bereits anlässlich der polizeilichen Vernehmung am 11.01.2016 auf die Frage, ob er sich einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zur Verfügung halten würde, angegeben, dass er wenn dann nur nach Österreich abgeschoben werden wolle. Auch bei der richterlichen Anhörung vor dem beauftragten Richter der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein am 10.02.2016 gab er an, dass er nicht nach Marokko zurückkehren wolle. Er wolle auch nicht an einer Abschiebung mitwirken, weil er in Marokko Probleme habe. Er wolle weiter nach Belgien reisen. Die Kammer hat daher keine Zweifel, dass der Betroffene sich einer Abschiebung nicht stellen und untertauchen würde, um sich nach Belgien abzusetzen.
d) Die Haft war nicht wegen des gestellten Asylantrages aufzuheben. Wie sich aus dem Schriftsatz der beteiligten Behörde vom 08.02.2016 (Bl. 85/86) ergibt, ist der schriftliche Asylantrag (§ 14 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 2 AsylG) am 13.01.2016 beim BAMF eingegangen und am 05.02.2016 abgelehnt worden. Da gegen den Betroffenen gemäß § 62 Abs. 3 Ziffer 5 AufenthG Sicherungshaft verhängt wurde, steht die Asylantragstellung der Aufrechterhaltung der Haft nicht entgegen (§ 14 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 4 AsylG).
e) Das Verfahren wird von der beteiligten Behörde mit der nötigen Beschleunigung betrieben. Der erforderliche Antrag für die Beschaffung von Passersatzpapieren wurde am 20.01.2016 bei der marokkanischen Botschaft eingereicht (vgl. Bl. 70). Auf die weitere Dauer des Verfahrens bei den marokkanischen Behörden hat die beteiligte deutsche Ausländerbehörde keinen Einfluss.
f) Die Zurückschiebehaft wird in der zentralen Abschiebehafteinrichtung in Mühldorf am Inn vollzogen (§ 62a Abs. 1 AufenthG).
g) Die Abschiebung kann voraussichtlich aufgrund der Dauer der Beschaffung der Passersatzpapiere nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden. Eine über drei Monate hinausgehende Haftanordnung ist aber nur dann zulässig, wenn aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen die Abschiebung erst nach mehr als drei Monaten durchgeführt werden kann (§ 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Betroffene hat die voraussichtlich über drei Monate hinausgehende Dauer bis zur Abschiebung und eine damit entsprechend lange Haft selbst zu vertreten. Er ist ohne seinen Pass nach Europa eingereist. Wie bereits ausgeführt, geht die Kammer entsprechend der eigenen Einlassung des Betroffenen davon aus, dass der Betroffene seinen Pass in der Türkei weggeworfen hat.
Im Übrigen könnte die Dauer der Passbeschaffung bei Mitwirkung des Betroffenen auf unter drei Monate gesenkt werden. Wenn der Betroffene Kopien seiner Geburtsurkunde zur Verfügung stellen würde, könnte mit der Ausstellung des Passersatzdokumentes in wenigen Wochen gerechnet werden.
h) Der Haftgrund ist auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit (§ 62 Abs. 1 AufenthG) zu bejahen, da ein milderes Mittel als die Inhaftierung des Betroffenen zur Sicherung der Zurückschiebung nicht gegeben ist. Meldeauflagen, die Verwahrung des Passes oder die Verfügung, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten sind entweder nicht möglich, da der Betroffene keine Ausweisdokumente hat, oder nicht geeignet, um seine Zurückschiebung sicherzustellen. Der Betroffene hat nicht glaubhaft dargetan, dass er sich einer Zurückschiebung nicht entziehen will, § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG. Wie ausgeführt, liegt es an dem Betroffenen selbst, die Haft durch Mitwirkung an der Passbeschaffung zu verkürzen.
i) Die unterlassene Bestellung einer Vertrauensperson macht die Haftanordnung ebenfalls nicht rechtswidrig. Bei der Möglichkeit der Bestellung einer Vertrauensperson (§ 432 FamFG) handelt es sich um ein Recht des Betroffenen. Allein aus der Formulierung „Person seines Vertrauens“ ergibt sich, dass das Gericht gegen den Willen des Betroffenen eine solche Person nicht bestellen kann, da diese das Vertrauen des Betroffenen gerade nicht hätte. Auf ausdrückliche Frage bei der Anhörung am 11.01.2016, ob der Betroffene eine Vertrauensperson hat, die informiert werden sollte, verneinte er dies.
j) Letztlich besteht für eine Zurückschiebung nach Slowenien keine Rechtsgrundlage. Ein EURODAC-Treffer liegt gerade nicht vor. Ob und durch welche Institution Fingerabdrücke des Betroffenen genommen wurden, ist nicht aufklärbar.
3. Dem Betroffenen war antragsgemäß Verfahrenskostenhilfe zu gewähren und wegen der Schwierigkeit der Rechtslage ein Rechtsanwalt beizuordnen, § 76 FamFG, § 114 ZPO.
4. Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 84 FamFG.
5. Der Beschwerdewert beruht auf §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 3 GNotKG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann hinsichtlich Ziffer 2. Rechtsbeschwerde eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem
Bundesgerichtshof Karlsruhe
Herrenstraße 45a
76133 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift eingelegt.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Beteiligten müssen sich durch eine bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Die Rechtsbeschwerde ist zudem binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt ebenfalls mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

Jetzt teilen:

Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen