Verwaltungsrecht

Zustellungsmangel – Heilung durch tatsächlichen Zugang

Aktenzeichen  M 32 K 18.31450

Datum:
24.6.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 55936
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwZG § 7 Abs. 1 S. 2, § 8
VwGO § 60 Abs. 1
GG Art. 16a Abs. 1
AsylG § 3, § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1, S. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beklagtenseite ordnungsgemäß geladen worden war (die Beklagte hat mit allgemeiner Prozesserklärung auf die Einhaltung der Ladungsfrist und die förmliche Ladung gegen Empfangsbekenntnis verzichtet) und in der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
1. Die Klage ist zulässig. Hinsichtlich der Versäumung der Klagefrist ist dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
a) Die Klage ist nicht innerhalb der Klagefrist erhoben worden (§ 74 Abs. 1 Satz 1 AsylG).
aa) Zwar ist eine formgerechte Zustellung des Bescheids durch die Deutsche Post nicht nachweisbar.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 12. Mai 2017 hätte gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG an die damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers zugestellt werden müssen, da sie eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat (s. Bl. 50 der BAMF-Akte) und die Voraussetzungen für eine Zustellung an den Kläger nach den Sondervorschriften in § 31 Abs. 1 Satz 5 AsylG nicht vorlagen.
In den Behördenakten befindet sich ein Ausdruck der Sendungsverfolgung zur Einlieferungsnummer RH001939823DE. Dieser Ausdruck liefert jedoch keine Informationen darüber, an wen die Sendung adressiert war und zugestellt wurde. Der Aktenvermerk in den Behördenakten, der Bescheid sei am 15. Mai 2017 als Einschreiben zur Post gegeben worden, gibt ebenfalls keine unwiderlegbare Auskunft darüber, an wen die Sendung tatsächlich adressiert worden ist. Als Adressaten kommen vorliegend die damalige Bevollmächtigte des Klägers, aber auch der Kläger persönlich in Betracht. Zudem hat die damalige Bevollmächtigte des Klägers ausdrücklich bestritten, dass ihr der Bescheid des Bundesamts vom 12. Mai 2017 zugegangen ist. Mangels eindeutigem Zustellungsnachweis kann daher nicht von einer formgerechten Zustellung an die damalige Bevollmächtigte des Klägers ausgegangen werden.
bb) Der Zustellungsmangel ist aber gem. § 8 VwZG durch tatsächlichen Zugang des Bescheids geheilt.
Der tatsächliche Zugang des Bescheids erfolgte zwar nicht durch Akteneinsicht der früheren Bevollmächtigten des Klägers, weil es insoweit am Bekanntgabewillen des Bundesamtes fehlte. Die Kenntnisnahme vom Bescheid des Bundesamts vom 12. Mai 2017 erfolgte nämlich ausweislich der Angaben der früheren Bevollmächtigten des Klägers nicht im Rahmen einer Akteneinsicht von Akten des Bundesamts, sondern anlässlich einer Akteneinsicht der Ausländerakten, die quasi zufällig den Bescheid des Bundesamts enthielten.
Der tatsächliche Zugang erfolgte aber am 28. Februar 2018 durch Einsicht der derzeitigen Bevollmächtigten des Klägers in die Akten des Bundesamts, weil dabei bezüglich des Bescheids vom 12. Mai 2017 vom für eine wirksame Bekanntgabe erforderlichen Bekanntgabewillen des Bundesamts ausgegangen werden kann. Denn das Bundesamt wollte den Bescheid förmlich zustellen, wie sich aus dem Zustellungsversuch vom 16. Mai 2017 ergibt, bei dem der Bescheid mit Wissen und Wollen des Bundesamts und in der Absicht, Rechtsfolgen auszulösen, aus dem internen Bereich der Behörde herausgegeben worden ist. Eines aktualisierten Bekanntgabe-/Zustellungswillen des Bundesamts bedurfte es insoweit nicht. Denn zur Heilung ist nicht erforderlich, dass auch die nachträgliche Kenntniserlangung durch den Adressaten vom Willen der Behörde erfasst wird. Der Bekanntgabewille muss nur bei der ersten Zustellung bzw. dem ersten Zustellversuch vorgelegen haben und wirkt dann fort (vgl. dazu OVG Hamburg, U.v. 31.1.2017 – 1 Bf 115/15 – juris Rn. 29; OVG LSA, B.v. 22.6.2009 – 2 M 86/09 – juris Rn. 22 m.w.N.).
Damit gilt der Bescheid dem Kläger am 28. Februar 2018 als zugestellt, sodass die Klagefrist am Mittwoch, dem 14. März 2018 ablief. Die am 3. April 2018 erhobene Klage ist daher verspätet erhoben worden.
b) Dem Kläger war jedoch antragsgemäß gem. § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Betroffene ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Kein Verschulden liegt dann vor, wenn dem Säumigen nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass die Frist ungenutzt verstrichen ist, wenn er also nicht die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaft und sachgemäß Prozessführenden geboten ist (objektive Voraussetzung) und die ihm (subjektiv) nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (Jörg Schmidt, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 15. Aufl. 2019, § 60 RdNr. 9); ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist dabei dem Vertretenen zuzurechnen.
Im vorliegenden Fall war die Versäumung der Klagefrist durch die derzeitige Bevollmächtigte des Klägers nicht verschuldet. Sie konnte aufgrund des bei der Akteneinsicht wahrgenommenen, in den Behördenakten abgehefteten Bescheids und des nachfolgend abgehefteten, mit „Abdruck“ überschriebenen Schriftsatzes einer hiergegen gerichteten Klage davon ausgehen, dass der Bescheid vom 12. Mai 2017 bereits ihrer Vorgängerin wirksam bekanntgegeben und von ihr hiergegen Klage erhoben worden ist.
Gem. § 60 Abs. 2 VwGO wurde der Wiedereinsetzungsantrag fristgerecht gestellt, da die derzeitige Bevollmächtigte des Klägers am 3. April 2018 davon Kenntnis erlangte, dass entgegen ihrer Annahme keine Klage erhoben worden ist und am selben Tag Wiedereinsetzung beantragte. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags wurden in diesem Schriftsatz glaubhaft gemacht und gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung – die Klageerhebung – nachgeholt. Die Klage ist damit rechtzeitig erhoben.
Sie ist auch sonst zulässig.
2. Die Klage ist aber unbegründet.
Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts vom 12. Mai 2017 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG liegen nicht vor; es besteht auch kein Anspruch auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Rechtmäßig ist auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 AufenthG). Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG) und führt ergänzend aus:
2.1. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG scheitert bereits daran, dass der Kläger auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist (Art. 16a Abs. 2 GG).
2.2. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht für den Kläger nicht.
a) Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich
1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2. außerhalb des Landes befindet
a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder
b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will
und kein Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG vorliegt.
Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- und Schutzakteuren und der sog. inländischen Fluchtalternative regeln die §§ 3a bis e AsylG. Dabei gilt für die Verfolgungsprognose der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit; entscheidend ist, ob aus Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (BVerwG, U.v. 01.06.2011 – 10 C 25.10 – juris Rn. 22; BVerwG, B.v. 07.02.2008 – 10 C 33.07 – juris Rn. 37). Der Vorverfolgte wird dabei privilegiert durch die – durch stichhaltige Gründe widerlegbare – Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird (BVerwG; U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – juris Rn. 23).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss das Gericht auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, B.v. 29.11.1990 – 2 BvR 1095/90 – juris Rn. 14; BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – juris Rn. 3).
Gemessen an diesen Kriterien liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vor. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Nigeria Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG droht.
Der Kläger begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass die Geschwister seines verstorbenen Vaters ihm nach dem Leben trachten würden, um so an sein Erbe zu gelangen. Auch bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens ergibt sich für den Kläger daraus kein flüchtlingsrelevanter Verfolgungsgrund i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, da der geschilderte Sachverhalt in keinem Zusammenhang mit der Rasse, Religion, Nationalität, der politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit des Klägers zu einer bestimmten sozialen Gruppe steht. Abgesehen davon gehen die vom Kläger behaupteten Bedrohungen nicht von einem Verfolgungsakteur i.S.v. § 3c AsylG aus. Sie gehen weder vom Staat, noch von Parteien oder Organisationen aus, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 1 und 2 AsylG). Zwar kann eine relevante Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren – wie etwa Geschwistern seines Vaters – ausgehen, sofern die staatlichen Strukturen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c Nr. 3 AsylG). Diese Voraussetzungen sind jedoch in Nigeria nicht gegeben. Sollte der Kläger tatsächlich von den Geschwistern seines Vaters ernsthaft bedroht werden, so muss er sich darauf verweisen lassen, sich an einen Schutzakteur i.S.d. § 3d Abs. 1 AsylG – hier den Staat (§ 3d Abs. 1 Nr. 1 AsylG) – zu wenden und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Selbst wenn diese Schutzbereitschaft des Staates im Einzelfall möglicherweise fehlen sollte, könnte dies nicht als Ausdruck einer grundsätzlichen Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit des nigerianischen Staates gegenüber Bedrohungslagen gewertet werden. Kein Staat ist in der Lage, lückenlosen Schutz vor kriminellen Übergriffen Dritter zu bieten. Dem Kläger ist es also zuzumuten, sich im Fall einer ernsthaften Bedrohung von Leib und Leben an die zuständige Polizeidienststelle zu wenden.
Im Übrigen steht es dem Kläger frei, nach einer Rückkehr nach Nigeria in einen anderen Landesteil und insbesondere in eine nigerianische Großstadt zu ziehen, um dort internen Schutz i.S.d. § 3e AsylG zu finden (sog. inländische Fluchtalternative) und insoweit hinreichend sicher vor künftiger Verfolgung zu sein.
Nach § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn ihm keine landesweite Verfolgung droht, er also in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und die Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG gegeben sind. Die Beantwortung der Frage des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative hängt damit wesentlich von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den individuellen Verhältnissen des jeweiligen Klägers ab, vgl. § 3e Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 4 RL 2011/95/EU (vgl. BayVGH, B.v. 25.2.2019 – 13a ZB 18.32487 – juris Rn. 7 m.w.N.).
Wie sich aus dem aktuellen Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria – Lagebericht – des Auswärtigen Amts vom 10. Dezember 2018 (Stand: Oktober 2018), S. 16 f., ergibt, besteht grundsätzlich in den meisten Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung, Repressionen Dritter sowie Fällen massiver regionaler Instabilität durch Umzug in einen anderen Teil Nigerias und in eine der nigerianischen Millionenstädte auszuweichen. Es wurde demgegenüber von Klägerseite nicht glaubhaft gemacht, dass und weshalb trotzdem bei einer unterstellten nunmehrigen Rückkehr des Klägers in sein Herkunftsland, in dem kein funktionierendes Meldesystem und auch kein zentrales Fahndungssystem (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 27.11.2017 – 27 K 8651/17.A – juris Rn. 34 m.w.N.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Nigeria, Gesamtaktualisierung am 7.8.2017, S.61) existieren, die Möglichkeit und hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass er – trotz des bereits verstrichenen Zeitraums von über 8 Jahren – von Mitgliedern der Community und der Polizei noch immer gesucht und auch bei einer Niederlassung in einer der großen und anonymen Städte Nigerias nach wie vor aufgefunden werden könnte. Insbesondere wenn sich der Kläger in einer der anonymen Millionenstädte Nigerias außerhalb der Region seines letzten Aufenthalts niederlässt, ist es aufgrund des nicht vorhandenen Meldewesens nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er dort aufgefunden werden wird. Hierzu hat sich der Kläger auch nicht näher geäußert. So hat er in der mündlichen Verhandlung lediglich angegeben, dass man ihn „überall finden“ würde. Nähere Angaben hierzu machte er nicht. Insbesondere ließ er offen, aus welchen Gründen er davon ausgeht, dass die Community und die Polizei (noch immer) ein Interesse haben, ihn zu finden und ihn landesweit suchen und finden können. Seine Befürchtung ist daher für das Gericht nicht nachvollziehbar und damit nicht glaubhaft.
Auch kann vom Kläger vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in einem anderen Landesteil Nigerias bzw. in einer der Millionenstädte niederlässt (§ 3e Abs. 1 Nr. 2 a.E. AsylG). Von einem Ausländer kann „vernünftigerweise erwartet werden“, dass er sich in dem verfolgungsfreien Landesteil aufhält, wenn am Ort des internen Schutzes seine Existenzsicherung gewährleistet ist. Dieser Zumutbarkeitsmaßstab geht über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 20, U.v. 29.5.2008 – 10 C 11.07 – juris Rn. 35; OVG NW, U.v. 26.8.2014 – 13 A 2998/11.A – – juris Rn. 190 ff.; VGH BW, U.v. 16.10.2017 – A 11 S 512/17 – juris Rn. 83 ff).
Ein verfolgungssicherer Ort bietet erwerbsfähigen Personen eine zumutbare Schutzalternative etwa dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt Erforderliche erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder im Bausektor, ausgeübt werden können. Nicht zumutbar ist hingegen jedenfalls die entgeltliche Erwerbstätigkeit für eine kriminelle Organisation, die in der fortgesetzten Begehung von oder Teilnahme an Verbrechen besteht. Ein verfolgungssicherer Ort, an dem selbst das Existenzminimum nur durch derartiges kriminelles Handeln erlangt werden kann, bietet keinen internen Schutz (vgl. OVG NW, B.v. 6.6.2016 – 13 A 1882/15.A – juris Rn. 9 m.w.N.).
Zwar wird im Lagebericht des Auswärtigen Amts (vgl. Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria – Lagebericht – des Auswärtigen Amts vom 10. Dezember 2018, Stand: Oktober 2018, S. 16) ausgeführt, dass ein Ausweichen in andere Landesteile mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein könne, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, in dem keine Mitglieder ihrer Familie bzw. erweiterten Verwandtschaft oder der Dorfgemeinschaft leben. Angesichts der anhaltend schwierigen Wirtschaftslage, ethnischem Ressentiment und der Bedeutung groß-familiärer Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft sei es für viele Menschen schwer, an Orten ohne ein bestehendes soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen bestehe zu dem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten. Die möglicherweise für den Kläger bestehende schwierigere wirtschaftliche Situation außerhalb seines früheren Lebens
umfelds in einer anderen nigerianischen Großstadt oder in einem anderen Landesteil steht hier der Zumutbarkeit aber nicht entgegen. Das Gericht geht davon aus, dass auch dort die Existenzgrundlage für die Bevölkerung, somit auch für den Kläger, sicherzustellen ist. Es ist damit hinreichend sicher, dass der Kläger als erwachsener, junger, arbeitsfähiger und über berufliche Erfahrungen verfügender Mann im Fall einer Rückkehr nach Nigeria auch in einer anderen nigerianischen Großstadt bzw. in einem anderen Landesteil in der Lage sein wird, durch Arbeitsaufnahme jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten sein Existenzminimum selbst sicherzustellen (vgl. zu den Anforderungen an die Sicherung des Existenzminimums auch BVerwG, U.v. 1.2.2007 – 1 C 24/06 – juris Rn. 11).
2.3. Ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus i.S. des § 4 Abs. 1 AsylG besteht für den Kläger ebenfalls nicht.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei neben der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) die Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) sowie eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Dabei muss die Art der Behandlung oder Bestrafung eine Schwere erreichen, die dem Schutzbereich des Art. 3 EMRK zuzuordnen ist und für den Fall, dass die Schlechtbehandlung von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht, muss der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sein, Schutz zu gewähren (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3 c Nr. 3 AsylG).
Gemessen daran hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes i.S. des § 4 Abs. 1 AsylG. Im Herkunftsstaat erlitt er keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Weshalb ihm bei der Rückkehr eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG drohen würde, ist unter keinem Gesichtspunkt auch nur ansatzweise erkennbar geworden. Die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) oder eine drohende Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) hat der Kläger weder geltend gemacht, noch liegen Anhaltspunkte hierfür vor. Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts) liegen nicht vor. Denn in Nigeria liegt gegenwärtig kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vor (vgl. VG München, U.v. 2.2.2018 – M 9 K 17.39325 – juris Rn. 29).
Unabhängig davon gilt die inländische Fluchtalternative auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG).
2.4. Es besteht für den Kläger auch kein Anspruch auf die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung kann sich aus einer allgemeinen Situation der Gewalt im Zielstaat ergeben, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beiden (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2018 – 13a B 18.30632 – juris Rn. 26; BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 25).
aa) Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht.
Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2018 – 13a B 18.30632 – juris Rn. 26). Dies ist immer dann anzunehmen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger nichtstaatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will (EGMR, Urteile vom 21.01.2011 – 30696/09 – (M.S.S./Belgien und Griechenland), NVwZ 2011, 413 und vom 28.06.2011 – 8319/07 und 11449/07 – (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681). Aber auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es an einem verantwortlichen Akteur fehlt und „nichtstaatliche“ Gefahren für Leib und Leben im Zielgebiet aufgrund prekärer Lebensbedingungen vorliegen, können schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet dennoch in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK als unmenschliche Behandlung zu qualifizieren sein (BVerwG, U.v. 13.06.2013 – 10 C 13.12 – Rn. 24 f.; VGH B​W, U.v. 24.07.2013 – A 11 S 697/13 – juris Rn. 79 ff.).
Außergewöhnliche individuelle Umstände bzw. Merkmale können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, die Träger des gleichen Merkmals sind bzw. sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden. Dies folgt aus den wiederholten ausdrücklichen Hinweisen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf die allgemeinen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung, auf deren Hintergrund die besondere Lage des Betroffenen zu beurteilen ist. Auch in einem solchen Fall kann ausnahmsweise ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu bejahen sein, wenn die Abschiebung zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte.
Dabei können Ausländer aber grundsätzlich kein Recht aus der Konvention auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Denn Art. 3 EMRK verpflichtet die Staaten nicht, Unterschiede im Fortschritt in der Medizin sowie Unterschiede in sozialen und wirtschaftlichen Standards durch freie und unbegrenzte Versorgung von Ausländern ohne Bleiberecht zu beseitigen (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 23). (Nur) in ganz außergewöhnlichen Fällen können auch schlechte humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 25), wie z.B. im Fall einer tödlichen Erkrankung im fortgeschrittenen Stadium, wenn im Zielstaat keine Unterstützung besteht (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 23 ff.).
bb) Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse im Zielstaat ist – wie im Rahmen von §§ 3 ff. und § 4 Asylgesetz – der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Auch im Rahmen des Art. 3 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR eine tatsächliche Gefahr („real risk“) erforderlich, aber auch ausreichend, d.h. es muss eine ausreichende reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen gegründete Gefahr bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss danach aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein.
Es ist allerdings keine Extremgefahr wie im Rahmen der verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderlich (vgl. BVerwG, B.v. 23.8.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 13). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen vielmehr ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ erreichen; diese Voraussetzung kann erfüllt sein, wenn der Ausländer nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Zielstaat der Abschiebung seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann (vgl. BVerwG, B.v. 23.8.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 11). Die Unmöglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts kann auf der Verhinderung eines Zugangs zum Arbeitsmarkt oder auf dem Fehlen staatlicher Unterstützungsleistungen beruhen. Die Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als auch des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – BVerwGE 146, 12 = NVwZ 2013, 1167) macht letztlich deutlich, dass bei „nichtstaatlichen“ Gefahren für Leib und Leben ein sehr hohes Gefahrenniveau erforderlich ist; nur dann liegt ein „ganz außergewöhnlicher Fall“ vor, in dem die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (BayVGH, U.v. 21.11.2018 – 13a B 18.30632 – juris Rn. 27 m.w.N.).
cc) Des Weiteren ist für die Beurteilung, ob außerordentliche Umstände vorliegen, die – wie hier – nicht in die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fallen und die dem abschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK eine Abschiebung des Ausländers verbieten, grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 26). Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK kann nur beanspruchen, wem prinzipiell im gesamten Zielstaat der Abschiebung die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung landesweit droht; es darf also für den Betroffenen keine interne/innerstaatliche Fluchtalternative bestehen.
Für die Annahme einer solchen internen Fluchtalternative im Rahmen des Art. 3 EMRK müssen jedoch gewisse (dem internen Schutz nach § 3e AsylG durchaus ähnliche) – vgl. zu den Überschneidungen des Art. 3 EMRK mit dem internen Schutz nach § 3e AsylG (aber auch zu den Unterschieden) ausführlich Marx, ZAR 2017, 304) – Voraussetzungen erfüllt sein: Die abzuschiebende Person muss in der Lage sein, sicher in das betroffene Gebiet zu reisen, Zutritt zu diesem zu erhalten und sich dort niederzulassen. Ein anderer Ort im Zielstaat kann dem Betroffenen nicht zugemutet werden, wenn dort keine hinreichenden sozialen Bedingungen herrschen, die ein menschenwürdiges Dasein einschließlich des Zugangs zu einer Grundversorgung sowie der erforderlichen sanitären Einrichtungen für die individuell betroffene Person ermöglichen.
dd) Ausgangspunkt für die Gefahrenprognose ist eine möglichst realitätsnahe, wenngleich notwendig hypothetische Rückkehrsituation. Erforderlich ist eine Gesamtschau und auf den konkreten Einzelfall bezogene Prüfung unter Berücksichtigung objektiver Gesichtspunkte (darunter insbesondere die wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage am Ankunftsort sowie an dem Ort, an den der Betroffene letztlich dauerhaft zurückkehren soll) und persönlicher und familiärer Umstände. Relevant kann dabei sein, ob die Person in der fraglichen Region eine familiäre Anbindung hat. Bei der Prüfung, ob der Abschiebung eines erfolglosen Asylbewerbers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegenstehen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Prognose, welche Gefahren dem Asylbewerber im Falle einer Abschiebung in den Heimatstaat drohen, regelmäßig von einer gemeinsamen Rückkehr des Asylbewerbers mit seinen Familienangehörigen auszugehen, falls er auch in der Bundesrepublik Deutschland mit Ihnen als Familie zusammen lebt (vgl. BVerwG, B.v. 12.4.2001 – 1 B 124.01 – juris Rn. 2). Eine gemeinsame Rückkehr mit Familienangehörigen, die aufgrund rechtskräftiger Feststellung als politisch Verfolgte anerkannt sind oder denen rechtskräftig Abschiebungsschutz zuerkannt worden ist, kann hingegen im Regelfall nicht angenommen werden (zum Ganzen vgl. BVerwG, U.v. 27.7.2000 – 9 C 9.90 – juris Rn. 9f; U.v. 8.9.1992 – 9 C 8.91 – juris Rn. 14; U.v. 16.8.93 – 9 C 7.93 – juris Rn. 10; U.v. 21.9.1999 – 9 C 12.99 – juris Rn. 11 m.w.N.).
ee) Vorliegend bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Voraussetzungen für eine ganz ausnahmsweise auf die allgemein schwierigen Lebensbedingungen im Herkunftsland gestützte Verletzung des Art. 3 EMRK durch eine Abschiebung des Klägers – auch unter Berücksichtigung seiner individuellen Voraussetzungen und konkreten Lebenssituation bei Rückkehr nach Nigeria – nicht vorliegen.
Zwar sind die allgemeinen Lebensbedingungen in Nigeria, dem bevölkerungsreichsten Staat Afrikas mit ca. 200 Millionen Einwohnern, schwierig. Es besteht aber dennoch für Rückkehrer in Nigeria die Möglichkeit, ökonomisch eigenständig zu leben und ohne Hilfe Dritter zu überleben. Das Gericht verkennt nicht, dass nach der derzeitigen Erkenntnislage die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage für die Mehrheit der Bevölkerung in Nigeria problematisch ist. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung, nach den vorliegenden Erkenntnissen ca. 70% der Bevölkerung, lebt am Existenzminimum (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 10.12.2018, S. 8, 21), der größte Teil der Bevölkerung hat nur unter erschwerten Bedingungen Zugang zu Wasser und Strom, es existiert kein staatlich organisiertes Hilfsnetz für Bedürftige und Leistungen der allgemeinen Kranken- und Rentenversicherung kommen nur Beschäftigen im formellen Sektor und damit schätzungsweise nur 10% der Bevölkerung zugute. Die medizinische Versorgung ist zudem gerade auf dem Land mangelhaft und liegt auch in den Großstädten in der Regel unter europäischem Standard (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 10.12.2018, S. 22). Darüber hinaus werden die Rechte des Kindes in Nigeria nur unzureichend gewährleistet; zwei Drittel der Kinder werden nicht richtig oder unterernährt. Die staatlichen Schulen sind im Allgemeinen in einem schlechten Zustand und Gewalt und sexuelle Übergriffe gegenüber Schülerinnen und Schülern sind an den meisten Schulen Alltag. Schließlich besuchen nur gut 60% der Kinder die Primarschule und nur 40% die Sekundarstufe. Kinderarbeit und -prostitution, Vernachlässigung und Aussetzung von Kindern sind verbreitet (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 21.1.2018, S. 15 sowie vom 10.12.2018, S. 14). Verbreitet ist auch – allerdings mit erheblichen regionalen Diskrepanzen – die Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung, insbesondere in einigen meist ländlichen Regionen im Südwesten, im Südosten und in der Region Süd-Süd, im Norden v.a. im Bundesstaat Borno, ansonsten eher weniger (Auswärtiges Amt, a.a.O., 10.12.2018, S. 15). In einigen Bundesstaaten ist die Genitalverstümmelung unter Strafe gestellt. Ferner ist die Situation für alleinstehende Frauen in Nigeria – und damit auch für deren Kinder – nach den vorliegenden Erkenntnismitteln besonders schwierig. So ist davon auszugehen, dass sie trotz der in der Verfassung verankerten Gleichberechtigung von Mann und Frau in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt und diskriminiert werden. Vor allem im Norden Nigerias sind Kinderehen weit verbreitet, die oft zu Schwangerschaften in jungem Alter mit gesundheitlichen Schädigungen sowie zu vorzeitigem Abbruch der Schulbildung führen. Darüber hinaus können viele Frauen im Norden keiner beruflichen Betätigung nachgehen, weil sie die familiäre Wohnung ohne Begleitung eines männlichen Angehörigen nicht verlassen dürfen. Da es in Nigeria keine staatliche finanzielle oder soziale Unterstützung gibt, sind alleinstehende Frauen meist von finanziellen Zuwendungen durch die (Groß-)Familie, Nachbarn oder Freunde abhängig. Jedoch ist es auch für den Personenkreis der alleinstehenden Frauen nicht unmöglich bzw. ausgeschlossen, sich eine wirtschaftliche Grundexistenz zu schaffen und ohne Hilfe Dritter zu überleben, so etwa im Südwesten des Landes und in den Städten, in denen alleinstehende Frauen eher akzeptiert werden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, 21.1.2018, S. 16 f. sowie vom 10.12.2018, S. 15; Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Situation alleinstehender Frauen vom 14.7.2010; Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Frauen, Kinder, sexuelle Orientierung, Gesundheitsversorgung vom 21.6.2011; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nigeria: Update vom 12.4.2010). Auch insoweit kann nur in besonders gelagerten Einzelfällen ein Abschiebungsverbot bestehen (vgl. VG Aachen, U.v. 24.5.2012 – 2 K 2051/10.A – juris Rn. 32).
Vorliegend bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass bei dem Kläger kein außergewöhnlicher Fall vorliegt, bei dem die humanitären Gründe gegen die Abschiebung zwingend sind. Die Voraussetzungen für eine solche ganz ausnahmsweise auf die allgemein schwierigen Lebensbedingungen im Herkunftsland gestützte Verletzung des Art. 3 EMRK durch eine Abschiebung des Klägers – auch unter Berücksichtigung seiner individuellen Voraussetzungen und konkreten Lebenssituation bei Rückkehr nach Nigeria – liegen nicht vor. Es sind keine durchgreifenden Gründe vorgetragen oder erkennbar, die dagegen sprechen würden, dass der Kläger im Fall einer Rückkehr in der Lage sein werde, etwa durch eine Arbeitsaufnahme ein Einkommen zu erzielen, um damit seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Der Kläger verfügt über Schulbildung, ist jung, erwerbsfähig und hat jedenfalls praktische Arbeitserfahrung. Daraus ist zu schließen, dass ihm auch in Nigeria die Wiederaufnahme einer praktischen beruflichen Tätigkeit möglich sein wird, mit der er das in Art. 3 EMRK geschützte Existenzminimum für sich erwirtschaften kann.
Insgesamt liegen daher die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht vor.
b) Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind aus den im streitgegenständlichen Bescheid zutreffend ausgeführten Gründen, auf die Bezug genommen wird (§ 77 Abs. 2 AsylG), nicht ersichtlich. Ergänzend ist folgendes auszuführen:
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies kann aus individuellen Gründen – etwa wegen drohender An- oder Übergriffe Dritter oder auf Grund von Krankheit – der Fall sein, kommt aber ausnahmsweise auch infolge einer allgemein unsicheren oder wirtschaftlich schlechten Lage im Zielstaat in Betracht. Unerheblich ist dabei, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Umständen sie beruht.
aa) Vom Tatbestand des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG werden existentielle Gefahren wie Tötung, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung umfasst sowie insbesondere auch solche auf Grund von Krankheit. Dabei reicht es entsprechend dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht aus, wenn eine Verfolgung oder sonstige Rechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt. Vielmehr muss sie bei zusammenfassender Bewertung des Sachverhalts und verständiger Würdigung aller objektiven Umstände dahingehend vorliegen, dass bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der Rechtsgutverletzung gerechtfertigt ist, die für eine Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände also größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen, wobei auch die Zumutbarkeit eines mit der Rückkehr verbundenen Risikos und der Rang des gefährdeten Rechtsguts von Bedeutung sind.
Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt dabei gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Der Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient damit nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Diese Vorschrift begründet insbesondere keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland. Ein Ausländer muss sich vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen, auch wenn dieser dem entsprechenden Niveau in Deutschland nicht entspricht. Aus gesundheitlichen Gründen soll daher von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat nur abgesehen werden, wenn die Verhältnisse im Zielstaat bei einer Abschiebung eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität, etwa eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes erwarten lassen. Eine vorhandene Erkrankung eines Ausländers muss sich aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmern, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, das heißt, dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht, weil etwa die Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland unzureichend sind oder die zwar grundsätzlich verfügbare medizinische Versorgung dem Betroffenen aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zur Verfügung steht (vgl. statt vieler: BVerwG, Beschluss vom 12.07.2015 – 1 B 84.16 – Rn. 4 m.w.N.).
Gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingen Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.
Im Fall des Klägers findet sich in den Behördenakte keine aktuelle derartige ärztliche Bescheinigung. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde keine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorgelegt. Die Voraussetzungen für ein Abschiebeverbot aus gesundheitlichen Gründen sind daher nicht gegeben.
bb) Neben den genannten individuellen Gefahren für Leib und Leben können unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise auch die generell herrschenden Lebensbedingungen im Zielstaat ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen.
Zwar sind allgemeine Gefahren – also auch die die Bevölkerung insgesamt treffenden (schlechten) Lebensbedingungen in einem Land – gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Anordnungen zur vorübergehenden Aussetzung von Abschiebungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen und begründen demnach grundsätzlich auch dann kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wenn sie den Einzelnen konkret und individualisierbar zu treffen drohen. Eine Ausnahme liegt aber bei einer extremen Gefahrenlage vor, welche sich wiederum auch aus den den Ausländer erwartenden Lebensbedingungen ergeben kann. So können die im Zielstaat herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage einen Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise begründen, wenn bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage vorläge. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Ob dies der Fall ist, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden.
cc) Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit strengeren Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (vgl. BVerwG, U.v. 31.01.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 38).
dd) Hiervon ausgehend gewährt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG unter dem Gesichtspunkt der extremen Gefahrenlage keinen weitergehenden Schutz, als es § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK tut. Liegen also – wie hier – die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen nicht vor, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante, extreme Gefahrenlage aus.
2.5. Die auf die Ablehnung des Asylantrags beruhende Ausreiseaufforderung und gleichzeitig erfolgte Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Asylgesetz i.V.m. § 59 AufenthG sind nicht zu beanstanden; es bestehen auch keine Bedenken gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt (§ 75 Nr. 12 AufenthG) nach § 11 Abs. 1 AufenthG).
Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 83b AsylG.
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

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