Verwaltungsrecht

Zustellungsmangel und fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung

Aktenzeichen  M 26 E 17.46749

Datum:
5.9.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 12, § 58 Abs. 2, § 80 Abs. 1, Abs. 5, § 173
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
AsylG AsylG § 10 Abs. 2, § 38 Abs. 1, § 74 Abs. 1
ZPO ZPO § 418 Abs. 1, Abs. 2

 

Leitsatz

1 Trotz Ablaufs der Frist des § 74 Abs. 1 AsylG kann die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO greifen, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung nicht als offensichtlich richtig einzustufen ist, weil deren Formulierung innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit kontrovers beurteilt wird. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2 Die Postzustellungsurkunde hat als öffentliche Urkunde volle Beweiskraft, die der Antragsteller nur durch qualifiziertes Bestreiten erschüttern kann. Grundsätzlich muss er den Zustellversuch unter der letzten bekannten Anschrift gegen sich gelten lassen, auch wenn er dort nicht zu ermitteln war.  (Rn. 17 – 19) (redaktioneller Leitsatz)
3 Ist es aufgrund des Vortrags im Eilverfahren möglich, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren den Gegenbeweis führen kann, dass er im Zustellungszeitpunkt sehr wohl in der Unterkunft gelebt und auch dort andere Post erhalten hat, kann die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde zum Zustellungsversuch nach § 10 Abs. 2 AsylG erschüttert werden. Dies ist angesichts einer gerichtsbekannten Vielzahl von Zustellungsfehlern in Gemeinschaftsunterkünften nicht ausgeschlossen.  (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
4 Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes hat der Antragsteller gegenüber dem Bundesamt einen Anspruch auf Rückgängigmachung der Abschlussmitteilung, wonach die Ablehnung des Asylgesuchs bestandskräftig sei. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass die Klage des Antragstellers vom 31. Juli 2017 (Az. M 26 K 17.46408) gegen Nummer 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. Januar 2017 im Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses aufschiebende Wirkung hat. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde sofort mitzuteilen, dass die Frage der Bestandskraft des Bescheides vom 3. Januar 2017 angesichts der anhängigen Klage M 26 K 17.46408 im Zeitpunkt der vorliegenden Eilentscheidung abweichend von der Abschlussmitteilung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Februar 2017 nicht feststeht.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist seinen eigenen Angaben zufolge afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischen Glaubens, reiste am … Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am … Juli 2016 einen Asylantrag.
Mit Bescheid vom 3. Januar 2017 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Nr. 1 des Bescheids) und lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Nr. 2). Auch der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt (Nr. 3). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des AufenthG lägen nicht vor (Nr. 4). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er nach Afghanistan oder in einen anderen Staat abgeschoben, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung:enthielt den Hinweis, dass die Klage den Kläger, die Beklagte und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und „in deutscher Sprache abgefasst“ sein müsse.
Ausweislich der bei den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde vom … Januar 2017 war der Antragsteller unter der angegebenen Zustellanschrift A … Str., A … …, nicht zu ermitteln.
Mit Schreiben vom 20. Februar 2017 teilte das Bundesamt der Ausländerbehörde mit, dass der Asylantrag des Antragstellers nun unanfechtbar abgelehnt worden sei. Bestandskraft sei am 18. Januar 2017 eingetreten, da der Bescheid am 3. Januar 2017 als zugestellt gelte. Die Abschiebungsandrohung sei am 3. Februar 2017 vollziehbar geworden.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2017 teilte der Kläger dem Bundesamt eine Adressänderung zum 10. Mai 2017 mit.
Am 31. Juli 2017 erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 3. Januar 2017. Am 8. August 2017 stellte er zudem einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes; er beantragt,
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass das Asylverfahren des Antragstellers nicht durch den Bescheid vom 3. Januar 2017 (AZ: …) bestandskräftig negativ beendet ist.
Zur Begründung führt der Antragsteller aus, er habe immer in seiner Unterkunft übernachtet und sich nie längere Zeit woanders aufgehalten. Andere Post habe er dort auch erhalten. Dennoch habe er den Bescheid nicht erhalten; erst am 31. Juli 2017 sei ihm eine Kopie des Bescheids durch das Bundesamt ausgehändigt worden. Hilfsweise werde beantragt, dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Das Bundesamt hat die Behördenakten vorgelegt, aber keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten – auch im Verfahren M 26 K 17.46408 – sowie die Behördenakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat Erfolg.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO war gemäß § 88 VwGO im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers zunächst dahingehend auszulegen, dass die Feststellung begehrt wird, dass der Klage vom 31. Juli 2017 aufschiebende Wirkung zukommt (§ 80 Abs. 5 VwGO analog; vgl. unten 1.) sowie das Bundesamt gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO analog zu verpflichten, die Wirkungen des Schreibens des Bundesamtes vom 20. Februar 2017 rückgängig zu machen (s.u. 2.).
1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO analog ist zulässig und begründet.
Aus § 123 Abs. 5 VwGO ergibt sich der Vorrang eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO, soweit es um den vorläufigen Rechtschutz hinsichtlich der Vollstreckbarkeit eines Verwaltungsakts geht. Dabei ist anerkannt, dass es auf die Fassung des gestellten Antrags nicht ankommt (§ 88 VwGO). Das Gericht muss je nach erkennbarem Ziel des Rechtsschutzbegehrens einen unter Bezugnahme auf § 80 Abs. 5 gestellten Antrag in einen solchen nach § 123 VwGO umdeuten, wenn der Sache nach nur ein solcher in Betracht kommt, sowie umgekehrt. Da bezüglich der in Nr. 5 des angefochtenen Bescheides enthaltenen Abschiebungsandrohung im Klageverfahren von einer Anfechtungsklage auszugehen ist (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO), kommt grundsätzlich ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht. Allerdings hat vorliegend die Klage bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung (§ 75 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 1 VwGO).
§ 80 Abs. 1 VwGO sieht für den Suspensiveffekt eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage neben der Einlegung bzw. Erhebung keine weiteren Tatbestandsvoraussetzungen vor. Folglich entfalten diese Rechtsbehelfe nach der herrschenden Meinung grundsätzlich auch dann aufschiebende Wirkung, wenn sie unzulässig und/oder unbegründet sind. Denn dies – also die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs – zu klären ist Aufgabe des Verwaltungs- bzw. Klageverfahrens. Neben den in § 80 Abs. 2 VwGO normierten Fallgruppen lassen die weit überwiegende Rechtsprechung und die herrschende Lehre, welchen sich die erkennende Einzelrichterin (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG) vorliegend anschließt, eine Durchbrechung dieses Grundsatzes nur zu, wenn der gewählte Rechtsbehelf offensichtlich unzulässig ist (so bspw. BayVGH, B. v. 16. Juli 2002 – 10 CS 02.1548 – juris; vgl. zu den insoweit vertretenen Ansichten auch Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 13).
a) Trotz (deutlichen) Ablaufs der Frist des § 74 Abs. 1 AsylG ist die in der Hauptsache erhobene Klage aber vorliegend jedenfalls nicht offensichtlich verfristet bzw. unzulässig. Denn es ist fraglich, ob die im Bescheid vom 3. Januar 2017 enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung:richtig ist oder ob wegen deren (möglicherweise vorliegenden) Unrichtigkeit als Klagefrist nicht vielmehr die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO greift, welche ohne weiteres eingehalten ist. Zur (Un-)Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung:aufgrund der darin verwendeten Formulierung „in deutscher Sprache abgefasst“ werden innerhalb der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit kontroverse Auffassungen vertreten (unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung: VGH BW, U.v. 18.04.2017 – 9 S 333/17; VG Düsseldorf, GB v. 20.3.2017 – 5 K 3863/17.A; GB v. 28.06.2016 – 22 K 4119/15.A; VG Gelsenkirchen, U.v. 10.2.2017 – 3a K 4163/16.A; VG Hannover, B.v. 15.9.2016 – 3 B 4870/16; a.A. richtige Rechtsbehelfsbelehrung: VG Berlin, U.v. 24.1.2017 – 21 K 346.16 A; VG Düsseldorf, B.v. 1.3.2017 – 19 L 257/17.A; VG Gelsenkirchen, B.v. 15.11.2016 – 14a L 2496/16.A). Der Sache nach braucht dies aber im vorliegenden Eilverfahren nicht entschieden zu werden. Denn schon angesichts der o.g. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg kann jedenfalls derzeit keine Rede davon sein, dass die Rechtsbehelfsbelehrung:offensichtlich richtig und damit die Klage offensichtlich unzulässig ist. Ausschließlich darauf, also auf das Kriterium der Offensichtlichkeit, kommt es aber bzgl. eines etwaigen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an. Stattdessen verbleibt es vor diesem Hintergrund beim Grundsatz des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 Var. 1,§ 38 Abs. 1 AsylG, die Hauptsacheklage M 26 K 17.46408 hat aufschiebende Wirkung.
b) Im Hauptsacheverfahren wird gegebenenfalls darüber hinaus zu klären sein, ob der Antragsteller die Zustellung des Bescheids gegen sich gelten lassen muss.
Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG muss der Ausländer eine Zustellung unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle aufgrund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, grundsätzlich gegen sich gelten lassen, wenn er – wie hier – für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat. Maßgebliche Anschrift ist insoweit unstreitig A* …str. * in A* … An diese Adresse ist der angegriffene Bescheid ausweislich der Postzustellungsurkunde auch adressiert worden. Obwohl der Zustellungsversuch scheiterte, da der Antragsteller unter der vorstehend genannten Adresse nicht zu ermitteln war, muss er den Zustellungsversuch nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG grundsätzlich gegen sich gelten lassen. Kann eine Sendung dem Asylbewerber nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung nach dieser Vorschrift mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
Die Postzustellungsurkunde ist auch nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost eine öffentliche Urkunde mit der sich aus § 173 VwGO, § 418 Abs. 1 ZPO ergebenden vollen Beweiskraft. Diese Beweiskraft erstreckt sich dabei vorliegend auch darauf, dass der Antragsteller unter der genannten Anschrift nicht zu ermitteln war.
Gemäß § 418 Abs. 2 ZPO ist aber der Beweis der Unrichtigkeit der mit der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen zulässig. Dieser Gegenbeweis erfordert, dass Tatsachen substantiiert vorgetragen werden, die den beurkundeten Sachverhalt widerlegen. Er ist durch qualifiziertes Bestreiten zu führen, indem die in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen nicht nur in Abrede gestellt werden, sondern ihre Unrichtigkeit substantiiert und schlüssig dargelegt wird (BSG, B.v. 28.9.1998 – B 11 AL 83/98 B -, juris).
Zwar vermag das Vorbringen des Antragstellers im vorliegenden Eilverfahren nach diesen Maßstäben die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde noch nicht zu erschüttern und dem Gericht die Überzeugung zu vermitteln, dass der Inhalt der Urkunde eine unzutreffende Tatsache wiedergibt, soweit es in ihr heißt, der Antragsteller sei am Tag des Zustellungsversuchs unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln gewesen. Der Antragsteller muss hierfür substantiiert und schlüssig darlegen, dass er erstens im Zeitpunkt der Zustellung tatsächlich (noch) unter der angegebenen Anschrift wohnhaft war, und dass er zweitens zu diesem Zeitpunkt ausreichende Vorkehrungen dafür getroffen hatte, dass ihm Post dort auch zugestellt werden konnte. Dem genügen die Angaben in der eidesstattlichen Versicherung noch nicht. Dennoch erscheint es angesichts der Versicherung des Antragstellers, er habe im Zeitpunkt der Bescheidszustellung tatsächlich in der Unterkunft gelebt und dort auch Post erhalten, im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung möglich, dass der Antragsteller den Gegenbeweis hinsichtlich der o.a. Tatsachen im Klageverfahren führen kann und wird. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren Zustellungsfehler seitens der Post bei in Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber zu bewirkenden Zustellungen bekannt sind. Als Mittel für den Gegenbeweis kommen beispielsweise die Vorlage von dem Antragsteller zugegangenen Schriftstücken sowie Aussagen von Mitarbeitern der Unterkunft, der Ausländerbehörde oder anderer Zeugen in Betracht. Das Gericht weist darauf hin, dass diesbezüglich vorliegend eine Amtsermittlungspflicht nicht besteht, sondern die Erschütterung der Beweiskraft zunächst dem Antragsteller obliegt. Abgesehen von der Beweiskraft der Postzustellungsurkunde und der Eigenart eines Gegenbeweises wäre es nicht sachgerecht, Gerichte und Behörden mit der Sachaufklärung über Umstände zu belasten, die einem Verfahrensbeteiligten unmittelbar zugänglich sind, weil sie seine eigenen Angelegenheiten betreffen (BSG, B.v. 28.9.1998, a.a.O.).
Von einer offensichtlichen Unzulässigkeit der Klage wegen Versäumung der Klagefrist kann nach den oben dargelegten Maßstäben nach alledem derzeit nicht ausgegangen werden.
c) Nachdem die Antragsgegnerin ausweislich des in den Akten vorhandenen Bestandskraftvermerks vom nicht Eintritt der aufschiebenden Wirkung ausgeht, kann das Gericht in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO feststellen, dass der Hauptsacherechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 80, Rn. 181 mit umfassenden Nachweisen zur Rechtsprechung).
2. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes hat der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO analog auch einen Anspruch darauf, die Wirkungen der jedenfalls derzeit (im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung) so nicht haltbaren Abschlussmitteilung des Bundesamtes vom 20. Februar 2017 rückgängig zu machen (vgl. dazu VG München, B. v. 26.4.2017 – M 17 S. 17.37173 – juris; VG München, B.v. 7.4.2017 – M 24 S. 17.35690 – bisher nicht veröffentlicht). Da den vorgelegten Akten des Bundesamts nicht zu entnehmen ist, dass die Abschlussmitteilung angesichts der erhobenen Klage inzwischen ausdrücklich aufgehoben wurde, sondern die Mitteilung des Bundesamts über den Eingang der Klage ausdrücklich mit dem Hinweis verbunden war, dass diese verfristet sei, ist eine bevorstehende Vollstreckung nicht auszuschließen.
3. Die Antragsgegnerin hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des (gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien) Eilverfahrens zu tragen.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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