Aktenzeichen Au 3 S 18.1808
Leitsatz
1. Die Zuverlässigkeit bildet bei der Zuteilung roter Kennzeichen eine wichtige Voraussetzung und ist regelmäßig in Frage zu stellen, wenn der jeweilige Antragsteller entweder gegen einschlägige Vorschriften im Umgang mit dem roten Kennzeichen verstoßen hat oder wenn Verstöße gegen Verkehrsvorschriften bzw. Strafvorschriften oder Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Führung seines Gewerbebetriebs eine missbräuchliche Verwendung von roten Dauerkennzeichen vermuten lassen (Fortführung von VG Augsburg BeckRS 2015,49876 Rn. 27 mwN). (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Zuteilung eines roten Kennzeichens stellt für Betriebe der Kraftfahrzeugbranche eine erhebliche Erleichterung dar, weil so auch nicht zugelassene Fahrzeuge im Straßenverkehr eingesetzt werden dürfen; um Missbrauch vorzubeugen, muss die präzise Beachtung der durch § 16 Abs. 2 FZV vorgegebenen Eintragungs- und Aufzeichnungspflichten – auch in persönlich schwierigen Situationen – erwartet werden, so dass Verstöße hiergegen die Zuverlässigkeit des Kennzeicheninhabers ernstlich in Frage stellen, wobei insoweit ein strenger Maßstab anzulegen ist. (Rn. 37 und 40) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf der Zuteilung eines roten Dauerkennzeichens.
1. Der Antragsteller ist seit dem 25. Juli 1997 Inhaber eines roten Dauerkennzeichens (…). Das rote Dauerkennzeichen wurde ihm zuletzt befristet bis zum 20. Juni 2019 zugeteilt.
2. Der Antragsteller erklärte in der Vergangenheit bei der Beantragung der Verlängerung der Gültigkeit des roten Dauerkennzeichens wiederholt, nicht mehr im Besitz des Fahrzeugscheinhefts sowie des Nachweishefts für das rote Kennzeichen zu sein (so in den Jahren 2004, 2005, 2007, 2011, 2013, 2014, 2015, 2017 und 2018). Diesbezüglich versicherte der Antragsteller jeweils den Verlust der Dokumente an Eides statt gegenüber der Zulassungsbehörde bzw. legte eine vor einem Notar abgegebene Versicherung an Eides statt über den Verlust vor.
Am 10. Juli, 11. Juli und 12. Juli 2018 wurden Fahrten mit dem roten Dauerkennzeichen des Antragstellers zur jeweils gleichen morgendlichen Zeit auf der gleichen Strecke beobachtet und anschließend dem Landratsamt … mitgeteilt. Bei einer Überprüfung des Fahrzeugscheinhefts sowie des Nachweishefts für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen am 9. August 2018 wurde festgestellt, dass diese Fahrten nicht eingetragen waren. Weiter wurde festgestellt, dass bei den anderen eingetragenen Fahrten stets die Angabe der Uhrzeit der Fahrten fehlte.
Weiter findet sich unter dem Datum des 29. Juni 2018 die Eintragung einer Fahrt eines Fahrzeuges, das zu diesem Zeitpunkt ausweislich des zentralen Fahrzeugregisters zugelassen war.
Mit Schreiben vom 10. August 2018 erhielt der Antragsteller Gelegenheit, sich zum beabsichtigten Widerruf der Zuteilung des roten Dauerkennzeichens zu äußern. Am 3. September 2018 erklärte der Antragsteller diesbezüglich zur Niederschrift des Landratsamtes, er habe zur Verwaltung seines Betriebes kein eigenständiges Büro gehabt und das Fahrzeugscheinsowie das Nachweisheft des roten Kennzeichens in den letzten Jahren des Öfteren verlegt und nicht mehr aufgefunden. Es sei unter anderem aus Versehen im Altpapier entsorgt worden und einmal vor dem Losfahren aufs Auto gelegt worden. Der Verlust sei in den meisten Fällen erst dann aufgefallen, als es zur Verlängerung kommen sollte. Daher habe er dann entweder beim Notar oder in der Zulassungsbehörde eine Versicherung an Eides statt abgegeben. Die Fahrten am 10., 11. und 12. Juli 2018 seien einzutragen vergessen worden. Die am 29. Juni 2018 eingetragene Fahrt mit dem noch zugelassenen Fahrzeug sei nicht durchgeführt worden. Es sei dann lediglich vergessen worden, diese Fahrt zu streichen. Das Fahrzeug sei tatsächlich auf einem Hänger von … nach … transportiert worden. Einige Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem roten Kennzeichen seien aufgrund eines familiären Schicksalsschlags in letzter Zeit nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden. Seit seiner Vorsprache am 9. August 2018 seien alle Fahrten mit Uhrzeit eingetragen worden. Früher habe er das rote Kennzeichen wenig verwendet, da er viel mit Unfallfahrzeugen gehandelt habe. Seit einiger Zeit habe sich sein Betrieb auf den Gebrauchtwagenmarkt verlagert, weshalb er das rote Kennzeichen in größerem Umfang benötige. Ohne rotes Kennzeichen stehe die gesamte Existenz auf dem Spiel, da dann der Kfz-Handel nicht mehr weitergeführt werden könnte.
Am 25. September 2018 wurde dem Antragsteller letztmals ein neues Nachweisheft ausgehändigt.
3. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2018 widerrief das Landratsamt … die Zuteilung des roten Dauerkennzeichens … ganz mit Wirkung für die Zukunft (Nr. 1 des Bescheides). Ferner wurde der Antragsteller verpflichtet, innerhalb von 5 Amtsarbeitstagen nach Zustellung des Bescheides das Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen, das Nachweisheft zur Verwendung von roten Kennzeichen sowie die amtlichen roten Kennzeichenschilder der Zulassungsbehörde des Landratsamtes .. vorzulegen (Nr. 2 des Bescheides). Weiter wurde die sofortige Vollziehung dieser Verpflichtungen angeordnet und ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- EUR angedroht.
Die Zuteilung eines roten Dauerkennzeichens sei ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der auch nach Unanfechtbarkeit widerrufen werden dürfe, wenn aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen der Verwaltungsakt nicht erlassen werden dürfte. Eine solche Tatsache liege darin begründet, dass der Antragsteller nicht mehr über die erforderliche Zuverlässigkeit verfüge. An der Zuverlässigkeit fehle es wegen Verstößen gegen einschlägige Vorschriften. Der Antragsteller habe ein zugelassenes Fahrzeug mit rotem Kennzeichen geführt und mehrfach gegen die Eintragungs- und Aufzeichnungspflichten verstoßen. Daher werde in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens der Widerruf mit Wirkung für die Zukunft angeordnet. Ein Einschreiten der Zulassungsbehörde sei sachgerecht und geboten. Ein milderes Mittel zur Erreichung des Ziels sei nicht gegeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Zuteilung des roten Dauerkennzeichens für jeweils vier Wochen sei nicht zielführend. Da sich der Antragsteller in der Vergangenheit nachweislich als unzuverlässig erwiesen habe, könne keine positive Prognose für die künftige Zuverlässigkeit getroffen werden. Das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der rechtmäßigen Nutzung des roten Kennzeichens überwiege das Interesse des Antragstellers.
Nach Widerruf der Zuteilung des roten Kennzeichens seien die Kennzeichen mit dem zugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde zurückzugeben, um einen falschen Rechtsschein zu vermeiden.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege im besonderen öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer Fahrten, die nicht von der mit der Zuteilung roter Kennzeichen beabsichtigten Privilegierung erfasst seien; sie stelle im Hinblick auf die Gewährleistung der Verkehrssicherheit und den Schutz anderer Verkehrsteilnehmer ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Das dem Antragsteller zugeteilte rote Dauerkennzeichen sei in der Vergangenheit rechtswidrig genutzt worden. Da der Antragsteller durch unvollständige, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Eintragungen im Fahrzeugscheinheft für rote Kennzeichen bzw. nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Aufzeichnungen über Fahrten bereits mehrfach Ordnungswidrigkeitentatbestände verwirklicht habe, müssten weitere Verstöße unverzüglich unterbunden werden. Weiter müsse ausgeschlossen werden, dass aufgrund der Unzuverlässigkeit des Antragstellers Fahrzeuge in den öffentlichen Verkehr gebracht würden, die unter Umständen nicht verkehrssicher seien. Daher könne ein Zuwarten bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung nicht hingenommen werden.
Das angeordnete Zwangsgeld stelle das am wenigsten belastende Zwangsmittel dar.
4. Hiergegen erhob der Antragsteller am 29. Oktober 2018 Klage mit dem Antrag, den Bescheid des Landratsamtes … aufzuheben.
Zugleich beantragte er im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes:
Die aufschiebende Wirkung der Ziff. 1 und Ziff. 2 des Bescheides des Landratsamtes … – Zulassungsbehörde vom 10. Oktober 2018 wird wiederhergestellt.
Das rote Dauerkennzeichen sei vom Antragsteller bis Anfang des Jahres 2018 kaum genutzt worden, da der Fokus des Betriebs bis dato im Handel von Unfallfahrzeugen bestanden habe, die regelmäßig mit dem Hänger transportiert würden. Erst im Jahr 2018 habe sich der Betrieb des Antragstellers zum Gebrauchtwagenhandel gewandelt, wodurch das rote Dauerkennzeichen nun dauerhaft genutzt und für die Effizienz und Wirtschaftlichkeit des Betriebes notwendig geworden sei. Das Kennzeichen werde überwiegend für Überführungsfahrten von einem Großkunden aus … benötigt. Beim Antragsteller würden zwei bis vier Kunden pro Woche vorstellig werden und dann auch Probefahrten durchführen.
Im Sommer 2018 habe sich der Antragsteller in einer emotionalen und familiären Ausnahmesituation befunden. Seine mit ihm eng verbundene Schwester habe an einer fortgeschrittenen Krebserkrankung gelitten, welcher sie im September 2018 erlegen sei. Der Antragsteller habe diese Schwester in ihren letzten Lebensmonaten nahezu täglich begleitet. In dieser Ausnahmesituation sei der Antragsteller depressiv erkrankt und habe eine Gleichgültigkeit in allen Lebensbereichen insbesondere auch bezogen auf seinen Autohandel entwickelt. Vor diesem Hintergrund erkläre sich der Verlust bzw. die Nichtauffindbarkeit des damaligen Nachweisheftes des roten Kennzeichens. Ein Ermittlungsverfahren wegen falscher Versicherung an Eides statt habe die Staatsanwaltschaft eingestellt.
Nicht zutreffend sei, dass am 29. Juni 2018 ein zugelassenes Kraftfahrzeug mit roter Nummer überführt worden sei. Tatsächlich sei erst am 7. Juli 2018 ein VW Passat Kombi entgegen zunächst gefasster Absichten mit einem Transporter überführt worden. Dieses Fahrzeug sei wegen eines nicht funktionsfähigen Motors nicht selbstständig bewegt worden. Der Eintrag im Nachweisheft sei lediglich auf einen zunächst gefassten, aber dann aufgegebenen Plan, das Fahrzeug auf Achse zu überführen, zurückzuführen.
Die Anfechtungsklage sei zulässig und begründet, da der Antragsteller weiterhin zuverlässig sei und eine Gefährdung des öffentlichen Interesses nicht bestehe. Zwar sei aufgrund der emotionalen Ausnahmesituation des Antragstellers die Eintragung von vereinzelten Fahrten nicht ordnungsgemäß erfolgt. Daraus könne jedoch nicht die Unzuverlässigkeit hergeleitet werden. Er habe das Nachweis- und Fahrzeugscheinheft am 3. September 2018 und am 25. September 2018 ordnungsgemäß vorgelegt und am 25. September 2018 sogar ein neues Nachweisheft erhalten. Durch dieses verwaltungshoheitliche Handeln habe der Antragsteller vertrauen dürfen, dass seine Zuverlässigkeit weiterhin bestehe. Zweck der Zuteilung von roten Dauerkennzeichen sei es, Fahrzeughändlern den gewerblichen Verkehr zu erleichtern und die Verwaltung zu vereinfachen. Dem widerspreche es, die Zuverlässigkeit bereits bei wenigen, einmaligen Verfehlungen aufgrund einer emotionalen Ausnahmesituation abzusprechen. Es trage nicht zur Vereinfachung von Verwaltung und Fahrzeughandel bei, wenn der Antragsteller künftig für jede Fahrt eine Tageszulassung beantragen müsse, was mit großem wirtschaftlichem und zeitlichem Aufwand verbunden sei. Dem Antragsteller drohe der Verlust von Kunden, da spontane Probefahrten nicht mehr möglich seien. Daher stehe die Maßnahme der Zulassungsbehörde außer Verhältnis. Es gebe mildere Mittel, beispielsweise eine wöchentliche Überprüfung der Nachweishefte.
Deshalb sei die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nr. 1 und 2 des Bescheides wieder herzustellen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei materiell rechtswidrig, da das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse der anderen Beteiligten überwiege, da die Nr. 1 und 2 des Bescheides wie gezeigt rechtswidrig seien.
5. Für den Antragsgegner ist die Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
Der streitbefangene Bescheid sei rechtmäßig. Dem Antragsgegner sei eine positive Prognoseentscheidung hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht mehr möglich, da der Sachverhalt der Durchführung von Fahrten ohne Eintragung als glaubwürdig anzunehmen sei. Der Antragsgegner sei aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen nicht mehr berechtigt, dem Antragsteller ein rotes Kennzeichen zuzuteilen. Deshalb würde ohne Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der Nutzung von roten Kennzeichen nur durch zuverlässige Inhaber. Aufgrund der erwiesenen Unzuverlässigkeit des Antragstellers sei es nicht zielführend, das rote Dauerkennzeichen künftig befristet für jeweils ein oder vier Wochen zuzuteilen. Das öffentliche Interesse an einer Sicherstellung der rechtmäßigen Nutzung des roten Kennzeichens überwiege das Interesse des Antragstellers. Bei zwei bis vier Kunden pro Woche seien dem Antragsteller Fahrten nach * zur Zulassungsbehörde zumutbar. Als Alternative zur Tageszulassung könne ein Kurzzeitkennzeichen beantragt werden, bei dem auch niedrige Zulassungsgebühren anfallen würden. Dass spontane Probefahrten nur noch eingeschränkt möglich seien, müsse angesichts des Sachverhalts hingenommen werden. Die Aushändigung eines neuen Fahrzeugscheinhefts am 25. September 2018 sei lediglich ein Realakt und kein Verwaltungsakt. Dadurch habe der Antragsgegner die rechtswidrige Nutzung des roten Kennzeichens ausdrücklich nicht bestätigt. Auf schutzwürdiges Vertrauen könne sich der Antragsteller nicht berufen, da er die rechtswidrige Nutzung zumindest grob fahrlässig nicht gekannt habe. Die vom Antragsteller angeführte emotionale familiäre Ausnahmesituation könne allenfalls den Verlust von Fahrzeugscheinheft und Nachweisheft im Jahr 2018 erklären, nicht jedoch die ständig wiederkehrenden Verluste der Dokumente in den Jahren 2004, 2005, 2007, 2011, 2013, 2014, 2015, 2017. Daher könne die Prognoseentscheidung nur zu Lasten des Antragstellers ausgehen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei vorliegend gerechtfertigt und ausführlich begründet worden. Für die sofortige Vollziehung sprächen die Gewährleistung der Verkehrssicherheit und der Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer; dies überwiege klar die Individualinteressen des Antragstellers. Im Hinblick auf die Verhütung weiterer Ordnungswidrigkeiten sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich gewesen.
6. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Verwaltungsakten und die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der Antrag ist zulässig. Bei verständiger Würdigung ist der Antrag des Antragstellers darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 1 und 2 des Bescheides vom 10. Oktober 2018 wiederherzustellen.
2. Der Antrag ist unbegründet.
a) Ordnet die Behörde, wie hier, im öffentlichen Interesse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes an, kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Fehlt es allerdings bereits an einer Begründung i.S.d. § 80 Abs. 3 VwGO, so ist die Vollziehungsanordnung ohne weitere Sachprüfung aufzuheben (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2013 – 10 CS 13.1782 – m.w.N. juris).
Dem formalen Erfordernis aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen, ist der Antragsgegner in ausreichender Weise nachgekommen. Das Landratsamt hat den Sofortvollzug insbesondere damit begründet, dass seitens des Antragstellers in der Vergangenheit mehrfach der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 24 StVG i.V.m. § 48 Nr. 15 und 17 FZV verwirklicht worden sei und der Sofortvollzug dazu diene, die Verwirklichung von Ordnungswidrigkeiten in der Zukunft zu verhindern. Damit liegt eine nicht nur formelhafte, sondern schlüssige, konkrete und substantiierte Begründung des Sofortvollzugs vor.
b) Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die auf-schiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Im Rahmen der vom Gericht dabei zu treffenden eigenen Ermessensentscheidung hat es das Interesse der Allgemeinheit daran, dass unverzüglich die Benutzung des roten Dauerkennzeichens durch den Antragsteller unterbunden wird, abzuwägen gegen das Interesse des Antragstellers, das rote Dauerkennzeichen zumindest vorläufig weiter verwenden zu können. Maßgeblich sind hierbei in erster Linie die Erfolgsaussichten der Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid, da am sofortigen Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes ebenso wenig ein öffentliches Interesse bestehen kann, wie an der aufschiebenden Wirkung einer unbegründeten Klage. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt zumindest dann nicht gegenüber dem Interesse des Antragstellers, wenn nach summarischer Prüfung ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist (vgl. BayVGH B.v. 28.1.2008 – 7 CS 07.3380 – juris).
c) Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug, da die Klage gegen Nr. 1 und 2 des Bescheides vom 10. Oktober voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Der angefochtene Bescheid erweist sich bei der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage in formeller und materieller Hinsicht als rechtmäßig.
aa) Es bestehen keine Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit, insbesondere ist der Antragsteller vor Erlass der angegriffenen Verfügung angehört worden (Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG).
bb) Der Widerrufsbescheid vom 10. Oktober 2018 ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig.
(1) Nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, wie hier, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft (nur) widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
(a) Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV können rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Die Zuteilung solcher Kennzeichen beruht auf dem Vertrauen der Behörde in die Zuverlässigkeit des Kraftfahrzeughändlers (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, StVO, 43. Aufl. 2015, Rn. 7 zu § 16 FZV). Das Kriterium der Zuverlässigkeit bildet hierbei eine wichtige Voraussetzung, da der Kennzeicheninhaber selbst über die jeweils zweckgebundene Zulassung eines Kraftfahrzeugs entscheidet und Angaben über das jeweilige Fahrzeug und den Zweck der vorübergehenden Zulassung lediglich in einem Fahrtenverzeichnis festzuhalten hat. Die Zuverlässigkeit ist in Anbetracht dieses Schutzzwecks regelmäßig in Frage zu stellen, wenn der jeweilige Antragsteller entweder gegen einschlägige Vorschriften im Umgang mit dem roten Kennzeichen verstoßen hat oder Verstöße gegen Verkehrsvorschriften bzw. Strafvorschriften begangen hat, die ihrerseits eine missbräuchliche Verwendung von roten Dauerkennzeichen vermuten lassen, oder wenn hinsichtlich des ordnungsgemäßen Führens seines Gewerbebetriebs sonstige Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten zutage treten, die eine derartige Vermutung begründen (VG Augsburg, U.v. 7.7. 2015 – Au 3 K 15.22 – juris Rn. 27 m.w.N.).
Tatsachen, die Anlass geben, an der Zuverlässigkeit des Betroffenen zu zweifeln, rechtfertigen jedenfalls die Ablehnung eines Antrags auf Zuteilung eines roten Dauerkennzeichens. Treten solche Umstände, die allerdings einen Bezug zum Schutzzweck des § 16 Abs. 2 FZV aufweisen müssen, erst nach Zuteilung des Kennzeichens ein, so berechtigt dies die Zulassungsbehörde, die Kennzeichenzuteilung nach pflichtgemäßem Ermessen zu widerrufen.
(b) Das Landratsamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Zuverlässigkeit des Antragstellers i.S.d. § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV nicht mehr zu bejahen ist. Rote Kennzeichen dürfen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV nur zur betrieblichen Verwendung zugeteilt werden. Um dies überwachen zu können und um Verkehrsverstößen, die mit einem Fahrzeug mit rotem Kennzeichen begangen werden, nachgehen zu können, ordnet § 16 Abs. 2 Satz 3 FZV an, dass für jedes Fahrzeug eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden ist. Die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen (Satz 3 Halbsatz 2). Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen (Satz 4). Nach Satz 5 der genannten Vorschrift sind über jede Prüfungs-, Probe- oder Übungsfahrt fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer und dessen Anschrift und weitere Angaben zum Fahrzeug ersichtlich sind. Die Zuteilung eines roten Kennzeichens stellt für Betriebe der Kraftfahrzeugbranche eine erhebliche Erleichterung dar, weil so auch nicht zugelassene Fahrzeuge im Straßenverkehr eingesetzt werden dürfen. Die Gefahr des Missbrauchs, z.B. zu eigenen Privatfahrten oder Privatfahrten von Bekannten, liegt auf der Hand. Die genannten Vorschriften in § 16 Abs. 2 FZV sind daher von besonderer Bedeutung. Um Missbrauch vorzubeugen, muss deshalb die präzise Beachtung der durch § 16 Abs. 2 FZV normativ vorgegebenen Pflichten erwartet werden. Verstöße hiergegen stellen die Zuverlässigkeit des Inhabers des roten Kennzeichens ernstlich in Frage, wobei insoweit ein strenger Maßstab anzulegen ist.
Wie sich aus den vorgelegten Akten des Landratsamts, insbesondere aus dem Fahrzeugscheinheft und dem Nachweisheft ergibt, hat der Antragsteller mehrfach gegen Pflichten nach § 16 Abs. 2 FZV verstoßen.
So fehlten für die am 10. Juli, 11. Juli und 12. Juli 2018 durchgeführten Fahrten auch am 9. August 2018 noch, und damit erheblich nach Beendigung dieser Fahrten, die erforderlichen Eintragungen. Damit wurde gegen § 16 Abs. 2 Satz 5 FZV verstoßen. Die Durchführung dieser Fahrten wird vom Antragsteller selbst nicht bestritten. Gegen die gleiche Vorschrift wurde seitens des Antragstellers auch dadurch verstoßen, dass in dem am 9. August 2018 vorgelegten Nachweisheft bei den eingetragenen Fahrten stets die Angabe der Uhrzeit der Fahrten fehlte. Eine unrichtige Eintragung ergibt sich auch daraus, dass die – nach den eigenen Angaben des Antragstellers nicht durchgeführte Fahrt vom 29. Juli 2018 – nicht gestrichen wurde.
Abgesehen davon, dass der Vortrag des Antragstellers, die Eintragungen seien deshalb vergessen oder unvollständig gemacht worden, weil der Antragsteller aufgrund der Erkrankung seiner Schwester eine Gleichgültigkeit u.a. bezogen auf seinen Autohandel entwickelt habe, angesichts der eigenen Aussage, im Jahr 2018 – und damit zur gleichen Zeit – habe er den Umfang seines Geschäfts durch neue Geschäftskontakte nach … ausweiten können, wenig plausibel wirkt, kann dies auch bei Wahrunterstellung zu keiner anderen Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragstellers führen. Da die Pflichten des § 16 Abs. 2 FZV den Nachweis der vorübergehenden Zulassung sicherstellen und damit der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, verlangt die Zuverlässigkeit gerade, dass der Kennzeicheninhaber auch in persönlich schwierigen Situationen seinen Pflichten nachkommt. Es kann hier letztlich nichts anderes gelten als im Hinblick auf die allgemeinen Pflichten aller Teilnehmer des Straßenverkehrs, die auch in depressiver Stimmung nicht von der Beachtung der Verkehrsregeln dispensiert sind.
Dass der Antragsteller die von einem zuverlässigen Kennzeicheninhaber zu erwartende Sorgfalt im Umgang mit dem Fahrzeugschein- und Nachweisheft nicht nur vorübergehend im Sommer 2018 unterlassen hat, zeigt sich weiter daran, dass er in den Jahren 2004, 2005, 2007, 2011, 2013, 2014, 2015, 2017 und 2018 den Verlust des Fahrzeugscheinhefts und des Nachweishefts als verloren melden musste. Ein Verlust dieser Dokumente kann in dieser Häufigkeit nicht mehr als bedauernswertes Missgeschick gewertet werden, sondern zeigt, dass der Kennzeicheninhaber über lange Zeit nicht die nötige Sorgfalt im Umgang mit diesen Dokumenten, denen im Hinblick auf den Nachweis der vorübergehenden Zulassung und damit der Sicherheit des Straßenverkehrs große Bedeutung zukommt, walten ließ.
Jedenfalls in der Gesamtschau des beschriebenen pflichtwidrigen Verhaltens kann daher die erforderliche Zuverlässigkeit des Antragstellers i.S.d. § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV nicht mehr bejaht werden.
(2) Auch die weitere Tatbestandsvoraussetzung für einen Widerruf nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG, dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde, ist erfüllt. Ein derartiges pflichtwidriges Verhalten, wie es sich der Antragsteller vorwerfen lassen muss, rechtfertigt nicht mehr die Annahme, dass mit dem roten Dauerkennzeichen künftig ordnungsgemäß umgegangen wird. Zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, d.h. zur Verhinderung einer sonst drohenden Beeinträchtigung wichtiger Gemeinschaftsgüter erscheint deshalb der Widerruf der Kennzeichenzuteilung geboten. Denn bei einer missbräuchlichen Verwendung des roten Dauerkennzeichens besteht eine Gefahr für die Verkehrssicherheit.
(3) Nachdem die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Widerruf der Kennzeichenzuteilung erfüllt sind, konnte das Landratsamt nach pflichtgemäßem Ermessen über den Widerruf entscheiden. Von diesem Ermessen, das nach § 114 VwGO nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, hat das Landratsamt in sachgerechter Weise Gebrauch gemacht. Ermessensfehler sind im Ergebnis nicht ersichtlich.
Nach § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des angefochtenen Verwaltungsakts auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BayVwVfG kann die erforderliche Begründung eines Verwaltungsakts bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Ergänzung von Ermessenserwägungen durch die Behörde gemäß § 114 Satz 2 VwGO, sofern im einschlägigen materiellen Recht und Verwaltungsverfahrensrecht dafür eine Rechtsgrundlage eröffnet ist, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (vgl. BVerwG, B.v. 30.4.2010 – 9 B 42.10 – NVwZ-RR 2010, 550; BVerwG, U.v. 5.5.1989 – 1 C 17.97 – BVerwGE 106, 351/363 ff.). Damit ist allerdings kein uneingeschränktes Nachschieben von Ermessenserwägungen eröffnet, insbesondere nicht deren vollständige Nachholung oder Auswechslung, sondern nur die Ergänzung einer zumindest ansatzweise bereits vorhandenen Ermessensentscheidung (BVerwG, U.v. 5.5.1998 a.a.O). So liegt es hier. Das Landratsamt hat im angegriffenen Bescheid Ermessenserwägungen zum Interesse des Antragstellers an der Nutzung des roten Dauerkennzeichens angestellt. Es hat diese schriftsätzlich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dahingehend ergänzt, dass das Interesse des Antragstellers, spontane Probefahrten mit Kunden durchzuführen hinter den öffentlichen Interessen zurücktreten müsse, und dass es für den Antragsteller zumutbar sei, im Rahmen seines Geschäftsbetriebs auf die Nutzung von Kurzzeitkennzeichen auszuweisen. Damit hat das Landratsamt auch die Interessen des Antragstellers an einer uneingeschränkten Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit in die Entscheidung eingestellt und gegen das öffentliche Interesse an einem normgerechten Gebrauch des roten Dauerkennzeichens und der damit verbundenen Dokumentationspflichten abgewogen. Ermessensfehler sind dabei nicht zu erkennen.
cc) Soweit das Landratsamt in Nr. 2 des angefochtenen Bescheids auch angeordnet hat, die ausgegebenen Kennzeichenschilder sowie das Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen und das Nachweisheft zur Verwendung von roten Kennzeichen vorzulegen, kann der Klage ebenfalls keine Erfolgsaussicht beigemessen werden. Die Anordnung beruht auf Art. 52 Satz 1 BayVwVfG und ist als Folge des Widerrufs der Kennzeichenzuteilung rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach alledem ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).