Aktenzeichen 6 ZB 20.438
Leitsatz
1. Sind die Fördervoraussetzungen zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer Förderrichtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine verzögerte Bearbeitung von Anträgen hat keinen Einfluss auf den materiell-rechtlich vorgegebenen Beurteilungszeitpunkt, sondern kann allenfalls zu Amtshaftungsansprüchen führen, sofern der Antragsteller nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes oder der Untätigkeitsklage wirksam (Primär-) Rechtsschutz erlangen kann. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
W 8 K 19.364 2020-01-13 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg
Tenor
I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. Januar 2020 – W 8 K 19.364 – wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.900,- € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würden (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642 m.w.N.). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542 f.; BayVGH, B.v. 15.2.2018 – 6 ZB 17.2521 – juris Rn. 4). Das ist nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat mit überzeugender Begründung entschieden, dass der klagende Sportverein keinen Anspruch auf weitere, den bewilligten Zuschuss von 2.500,- € übersteigende Zuwendungen im Rahmen der Sportstättenbauförderung in Höhe von 4.900,- € für eine Dachsanierung und die Erneuerung von Ballfangzäunen auf seinem Sportgelände hat. Die Einwände des Klägers begründen keine Zweifel an dieser Entscheidung, denen in einem Berufungsverfahren weiter nachzugehen wäre.
Die in Streit stehenden Zuwendungen gewährt der beklagte B… …, auf den diese Aufgabe delegiert ist, ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel auf der Grundlage der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaats Bayern zur Förderung des außerschulischen Sports (Sportförderrichtlinien; SportFöR).
Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 9.3.2020 – 6 ZB 18.2102 – juris Rn. 9).
Gemessen an diesem Maßstab sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Beklagte die Fördervoraussetzungen für die Sanierung der die Freifläche (Freisitz) vor den Umkleideräumen überspannenden Dachfläche unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz verneint und der Kläger einen Anspruch auch auf Zuwendungen für diese Maßnahme haben könnte. Die entsprechenden Kosten gehören entgegen der Auffassung des Klägers nicht zum Kreis der zuwendungsfähigen Kosten.
a) Dem vom Kläger erhobenen Einwand, entgegen der Ansicht des Beklagten sei der überdachte Vorraum („Freisitzfläche“) als Bauwerk oder Teil eines Bauwerks im Sinne der Förderrichtlinien anzusehen, da er – ähnlich einem Carport – den Begriff einer baulichen Anlage im Sinn des Art. 2 BayBO erfülle, kann nicht gefolgt werden.
Nach dem Wortlaut der Sportförderrichtlinien in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung vom 12. Dezember 2011 soll die Förderung des Sportstättenbaus die Vereine in die Lage versetzen, diejenigen Sportstätten zu errichten und zu tragen, deren sie für ihren Sportbetrieb bedürfen (Teil I Abschnitt C Pkt. 1 “Zweck der Förderung“). Soweit diese Formulierung in den Richtlinien in der Fassung vom 30. Dezember 2016 / 30. November 2017 geringfügig modifiziert („…zu errichten und zu erhalten, die sie für den unmittelbaren Sportbetrieb ihrer Mitglieder benötigen“) und in Punkt 2.5 zusätzlich verdeutlichend ausgeführt wurde, dass als Sportstätten nur Bauwerke oder Teile von Bauwerken gefördert werden, soweit sie die förderfähige Sportstätte selbst darstellen oder der Unterbringung vereinseigener Sportgeräte oder unmittelbar dem Betrieb der Sportfläche dienen, spiegelt dies keine Änderung der Verwaltungspraxis dar; vielmehr wird die von Anfang an gehandhabte Praxis, nur Bauwerke als Gegenstand der Förderung anzusehen, die zur unmittelbaren sportlichen Nutzung des Vereins erforderlich sind, durch eine klarere Wortwahl verdeutlicht.
Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die wie hier nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.2015 – 4 BV 15.1830 – juris Rn. 42 m.w.N.). Der Beklagte bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Vergabeermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet. Insoweit hat er auch die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (vgl. BayVGH, B.v. 17.11.2010 – 4 ZB 10.1689 – juris Rn. 19 m.w.N.), so dass es allein darauf ankommt, wie die administrative Binnenvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt wurde.
Der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass er in ständiger Vergabepraxis nur solche Räumlichkeiten als „Bauwerk“ im Sinne der Förderrichtlinien ansieht, die mit Wänden und Decken vollständig umschlossen und abschließbar sind (z.B. Umkleideräume). Ein solches Bauwerk ist der überdachte Vorraum erkennbar nicht, da er zum Spielfeld hin vollständig offen ist. Eine abweichende Förderpraxis hat der Kläger nicht behauptet und ist auch vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt worden. Dass es tatsächlich der ständigen Förderpraxis des Beklagten entspricht, ausschließlich solche Dachflächen als förderfähig anzuerkennen, die abschließbare Räumlichkeiten überspannen, ergibt sich vielmehr auch aus der dem Zuwendungsbescheid vom 1. April 1997 zugrundeliegenden Berechnung der Bemessungsgrundlage, wonach im Hinblick auf eine bereits damals erfolgte Dachsanierung ebenfalls lediglich die Dachfläche über den sportlichen Betriebsräumen (einschl. Saunabereich; insges. 187,13 m²), ausdrücklich aber nicht die Dachfläche über Freisitz und Gaststättenbereich (330 m²) als zuwendungsfähig eingestuft worden war. Der Einwand des Klägers, bei dem damals bezeichneten Freisitz habe es sich allein um den Freisitz der Gaststätte gehandelt, trifft ersichtlich nicht zu. Aus dem Wortlaut des Bescheids vom 1. April 1997 („Dachfläche über Freisitz und Gaststättenbereich“) ergibt sich vielmehr eindeutig, dass der hier gemeinte „Freisitz“ nicht (nur) zum Gaststättenbereich gehörte; im Übrigen ergibt sich auch aus den vorliegenden Plänen und Bildern, dass die Gaststätte selbst nicht über eine entsprechend große überdachte Freifläche verfügt.
Zudem hat der Beklagte von Anfang an auch darauf abgestellt, dass die streitgegenständliche Fläche nach ihrer ursprünglichen Bestimmung die nach dem Zweck der Förderrichtlinien im Sinne der ständigen Interpretation durch den Beklagten erforderlichen besonderen sportspezifischen Eigenschaften nicht erfüllt hat und damit nicht „der sportlichen Nutzung diente“. Nach – unbestrittener – ständiger Förderpraxis muss eine entsprechende Zweckbestimmung („Dienen für den unmittelbaren Betrieb einer Sportstätte“) von vornherein festgelegt sein, damit die Maßnahme förderfähig sein kann. Begründet wird dies seitens des Beklagten damit, dass eine gewisse Beliebigkeit und eine erhebliche Rechtsunsicherheit eintrete, würde man lediglich auf die – sich im Laufe der Zeit entwickelnde – rein tatsächliche Nutzung abstellen. Nach ständiger Förderpraxis sei die Sanierung der Bedachung über dem sog. Freisitz auch aus diesem Grund vorliegend nicht förderfähig. Dagegen ist nichts zu erinnern.
Der Einwand des Klägers, der überdachte Vorraum habe von Anfang an als Entlastungsraum für die dahinter liegenden Umkleide- und Geräteräume sportlichen Zwecken gedient, vermag nicht zu überzeugen. Es ist dem Kläger zwar einzuräumen, dass der Umstand, dass die verlängerte Sportheimüberdachung den Spielern witterungsgeschützt die Möglichkeit bietet, sich insbesondere bei schlechtem Wetter vor Eintritt in die Umkleidekabinen ihrer Schuhe zu entledigen, durchaus nützlich ist, da so die Verschmutzung der Umkleideräume reduziert wird. Auch mag die überdachte Fläche Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit bieten, sich ohne Nutzung der (engen) Umkleideräume umzuziehen, so dass der Freisitz – derzeit – möglicherweise entsprechend der Interpretation des Beklagten die geforderten sportspezifischen Eigenschaften erfüllt. Objektive unmittelbare Nachweise dafür, dass diese Nutzungen von vornherein beabsichtigt waren, gibt es allerdings nicht. Vielmehr beschreibt der Kläger selbst die Zweckbestimmung des streitgegenständlichen Bereichs gegenüber dem Beklagten nach Aktenlage zunächst als einen überdachten Vorraum („verlängerte Sportheimüberdachung“), der neben der Funktion als Unterstand für Zuschauer vor allem als Eingang zum Sportheim und als Zugang zu den Umkleideräumen diene (vgl. Telefonnotiz v. 26.2.1013, Bl. 95 d.A.). Erst später betont er den funktionalen Zusammenhang zwischen dem großen sogenannten Freisitz und den angrenzenden Räumen und bestreitet – entgegen der früheren Aussage -, dass der überdachte Freisitz auch dazu gedacht war, Zuschauern bei schlechter Witterung einen geschützten Unterstand zu bieten. Nach einem allgemeinen materiell-rechtlichen Grundsatz hat jedoch derjenige die materielle Beweislast zu tragen, der eine Leistung beansprucht. Kann ein erforderlicher Nachweis – wie hier – vom Anspruchsteller nicht geführt werden, fällt dies in seinen Risikobereich.
b) Das Verwaltungsgericht hat auch im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung eines Förderungsbetrages hinsichtlich der Errichtung zweier Ballfangzäune am Hauptspiel- und Trainingsplatz hat, weil die Kosten die maßgebliche Bagatellgrenze nicht erreichen.
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Fördervoraussetzungen und der Förderfähigkeit einer Maßnahme ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung durch den Kläger und auch nicht der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Förderrichtlinien und deren Anwendung durch den Beklagten in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist vielmehr auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Förderbehörde abzustellen (zum materiellen Recht als Ausgangspunkt der Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts: Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 55 m.w.N.). Denn es entspricht – wie vom Beklagten unwidersprochen vorgetragen – der gängigen Verwaltungspraxis des Beklagten, die jeweils zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Förderrichtlinien anzuwenden (vgl. dazu: Informationsblatt Neue Sportförderrichtlinien im vereinseigenen Sportstättenbau, S. 8). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit ausgeführt, dass Vertrauensgesichtspunkte hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts zu keiner anderen Beurteilung führen. Auf die staatliche Förderung besteht kein Rechtsanspruch; sie stellt vielmehr eine freiwillige Maßnahme dar, bei deren genauer Ausgestaltung dem Staat ein weites Ermessen zugebilligt wird, das nur durch das Willkürverbot begrenzt ist. Dass dieses Verbot durch die Praxis verletzt sein könnte, der Entscheidung die zu diesem Zeitpunkt gültigen Richtlinien zugrunde zu legen, ist nicht ersichtlich.
Die vom Kläger insoweit gerügte (zu) lange Bearbeitungsdauer des am 4. April 2012 eingereichten Förderantrags kann nicht dazu führen, dass ausnahmsweise statt des Zeitpunkts der Behördenentscheidung ein früherer Zeitpunkt maßgebend wäre. Zum einen verkennt der Kläger insoweit, dass die Bagatellgrenze pro Maßnahme von ursprünglich 5.000,- € nicht erst durch die Förderrichtlinien 2016/2017, sondern bereits in der zum 1. August 2012 in Kraft getretenen, die bisherige Richtlinie ersetzenden Sportförderrichtlinie vom 30. Juli 2012 auf 10.000,- € angehoben worden ist und die Förderfähigkeit der Ballfangzäune daher bereits zu diesem (frühen) Zeitpunkt nicht mehr gegeben war. Mit einer Entscheidung innerhalb von 4 Monaten konnte der Kläger jedenfalls nicht rechnen, zumal er selbst vorträgt, erst 2014 entsprechende Kostenvoranschläge nachgereicht zu haben. Zum anderen ist auch sonst anerkannt, dass eine verzögerte Bearbeitung von Anträgen keinen Einfluss auf den materiell-rechtlich vorgegebenen Beurteilungszeitpunkt hat, sondern allenfalls zu Amtshaftungsansprüchen führen kann, sofern der Antragsteller nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes oder der Untätigkeitsklage wirksam (Primär-) Rechtsschutz erlangen kann (vgl. BayVGH, U.v. 24.5.2012 – 4 B 11.1215 – juris Rn. 32).
2. Aus der Zulassungsschrift ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
Der Kläger wirft dem Verwaltungsgericht eine Überraschungsentscheidung vor, weil es in seinem Urteil ohne vorherigen Hinweis seine in der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung, die Fläche des „Freisitzes“ samt Überdachung könne durchaus als Bauwerk oder Teil eines Bauwerks angesehen werden, revidiert habe. Ebenso überraschend sei das Gericht von seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung abgerückt, es spreche viel dafür, dass dieser Bereich ganz überwiegend für sportliche Zwecke genutzt werde und dem Sportbetrieb unmittelbar diene. Das lässt einen Gehörsverstoß nicht erkennen.
Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass ein Verfahrensbeteiligter Einfluss auf den Gang des gerichtlichen Verfahrens und dessen Ausgang nehmen kann. Zu diesem Zweck muss er Gelegenheit erhalten, sich zu allen Tatsachen und Rechtsfragen zu äußern, die für die Entscheidung erheblich sein können. Zwar korrespondiert mit diesem Äußerungsrecht keine umfassende Frage- und Hinweispflicht des Gerichts. Vielmehr kann regelmäßig erwartet werden, dass die Beteiligten von sich aus erkennen, welche rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte Bedeutung für den Fortgang des Verfahrens und die abschließende Sachentscheidung des Gerichts erlangen können, und entsprechend vortragen. Der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung verbietet es aber, dass das Gericht auf einen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens und unter Berücksichtigung der Vielfalt der vertretenen Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, B.v. 27.7.2015 – 9 B 33.15 – juris Rn. 8; U.v. 15.11.2012 – 7 C 1.12 – juris Rn. 16,18; U.v. 31.7.2013 – 6 C 9.12 – juris Rn. 38 jeweils m.w.N.). Die Garantie des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) kann deshalb auch dann verletzt sein, wenn das Gericht im Laufe des Verfahrens seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs in hinreichend eindeutiger Weise zu erkennen gegeben hat und dann – ohne vorherigen Hinweis – von dieser wieder abrückt, so dass den Prozessbeteiligten ein Vortrag zur geänderten Auffassung nicht mehr möglich ist (vgl. BVerwG, B.v.16.1.2018 – 7 B 3.17 – juris Rn. 6; B.v. 26.7.2016 – 7 B 26.15 – juris Rn. 11 m.w.N.).
Hiernach hat der Kläger eine Überraschungsentscheidung nicht dargetan.
a) Die Beteiligten haben die streitentscheidenden Fragen, ob der überdachte Vorraum (zwingend) im Sinne der Sportförderrichtlinien als Bauwerk oder Teil eines solchen anzusehen sei oder ob dieser Bereich dem Sportbetrieb unmittelbar diene, schriftsätzlich ausführlich kontrovers diskutiert. Die Abweisung der Klage als unbegründet erfolgte daher für den Kläger nicht überraschend. Das Verwaltungsgericht hat auch zuvor nicht zu erkennen gegeben, dass es sich diesbezüglich bereits festgelegt habe und der Rechtsansicht des Klägers folgen werde. Ausweislich der Sitzungsniederschrift sind die o.g. Fragen nochmals erörtert worden. Weder aus dem Hinweis, nach Auffassung des Gerichts könne der Freisitz samt Überdachung „durchaus als Bauwerk oder Teil eines Bauwerks angesehen werden“, noch aus der Äußerung, nach den Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung „spreche viel dafür, dass dieser Bereich dem Sportbetrieb unmittelbar diene“, war zu entnehmen, dass dies eine abschließende Bewertung des Verwaltungsgerichts darstellte. Vielmehr dienten diese Hinweise des Vorsitzenden erkennbar dazu, den Parteien Gelegenheit zu geben, die im Raum stehenden Rechtsfragen unter den vom Gericht angesprochenen Aspekten nochmals zu prüfen und das Verfahren gegebenenfalls vergleichsweise zum Abschluss zu bringen. Einer solchen gerichtlichen Anregung einer gütlichen Einigung liegen abschließende Bewertungen in aller Regel gerade nicht zugrunde (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2018 – 7 B 3.17 – juris Rn. 9). Schon aus diesem Grund konnte der Kläger bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht darauf vertrauen, die Rechtsfragen seien eindeutig geklärt und das Verwaltungsgericht werde zu seinen Gunsten entscheiden. Hinzu kommt, dass beide Parteien im Anschluss an die mündliche Verhandlung nochmals ausführlich schriftlich zu den vom Gericht aufgeworfenen Rechtsfragen Stellung genommen haben. Im Anschluss daran hat auch der Kläger auf Anfrage des Gerichts erklärt, dass das in der mündlichen Verhandlung erklärte Einverständnis mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung weiterhin bestehe. Damit hat sich der Kläger selbst der Gelegenheit begeben, vor einer Entscheidung in Erfahrung zu bringen, wie das Gericht die Sache in Ansehung dieser weiteren Äußerungen letztendlich bewertet.
b) Auch im Hinblick auf die Entscheidung über die Frage, ob für die Ballfangzäune eine Förderung nach den Sportförderrichtlinien zu gewähren ist, liegt kein Gehörsverstoß in Form einer Überraschungsentscheidung vor.
Hinsichtlich der Frage, welche Fassung der Sportförderrichtlinien der Entscheidung zugrunde zu legen ist, hat das Verwaltungsgericht ausweislich des Sitzungsprotokolls den Beklagten lediglich um Überprüfung seiner Förderpraxis gebeten. Wie der Kläger hieraus den Schluss gezogen haben könnte, das Gericht sehe die ältere, zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Richtlinie mit niedrigerer Bagatellgrenze als maßgeblich an, erschließt sich dem Senat nicht. Eine solche Bitte ist keinesfalls geeignet, ein entsprechendes Vertrauen zu begründen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).