Aktenzeichen AN 5 K 19.01753
Leitsatz
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 30. September 2019 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO).
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 27 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. Nach dieser Vorschrift ist eine Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Nachdem der deutsche Sohn der Klägerin seit September 2017 volljährig ist, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 3
AufenthG schon nicht mehr vor.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Danach ist die Aufenthaltserlaubnis des Elternteils eines deutschen Kindes auch nach Eintritt der Volljährigkeit zu verlängern, solange das Kind mit dem Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klägerin hatte zwar als Elternteil eines minderjährigen, ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge für ihren Sohn in der Vergangenheit eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG erhalten, die über mehrere Jahre verlängert wurde. Auch wenn der volljährige Sohn nach dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung noch mit der Klägerin in familiärer Lebensgemeinschaft in … lebt, ist in keiner Weise dargelegt oder ersichtlich, dass sich der Sohn der Klägerin in Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.
Ebenso wenig kommt die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen in Betracht. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG scheitert bereits daran, dass die Klägerin keinen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet im Sinne dieser Vorschrift bezweckt. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG setzt u.a. voraus, dass die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Hierfür liegen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vor.
Die Beklagte hat zutreffend auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit abgelehnt. Bei der von der Klägerin zuletzt ausgeübten und auch in Zukunft beabsichtigten Beschäftigung über die Zeitarbeitsfirma … – bei der die Klägerin nach Bedarf eingesetzt wird – handelt es sich offensichtlich um eine nicht qualifizierte Tätigkeit. Damit richtet sich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung nach den Vorschriften für eine unqualifizierte Beschäftigung. Dies sind seit 1. März 2020 § 18 i.V.m. § 19c Abs. 1 AufenthG. Neben den in § 18 Abs. 2 AufenthG (i.d.F. vom 1. März 2020) normierten Voraussetzungen ist für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für eine unqualifizierte Beschäftigung nach § 19c Abs. 1 AufenthG (i.d.F. ab 1. März 2020) erforderlich, dass die Beschäftigungsverordnung oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung eine Zulassung des Ausländers zu dieser Beschäftigung vorsehen.
Das Vorliegen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung mit Brasilien ist aber nicht ersichtlich. Auch kann die Klägerin nicht nach der Beschäftigungsverordnung zur Ausübung der von ihr angestrebten Beschäftigung zugelassen werden. Ein Ausländer kann im vorgenannten Sinne nach der Beschäftigungsverordnung zur Ausübung einer Beschäftigung zugelassen werden, wenn entweder die Beschäftigungsverordnung für die Erteilung des entsprechenden Aufenthaltstitels kein Zustimmungserfordernis der Bundesagentur für Arbeit begründet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BeschV) oder sie ein solches Zustimmungserfordernis vorsieht und die Erteilung der Zustimmung im konkreten Fall nicht ausgeschlossen ist.
Die Klägerin kann sich insbesondere nicht auf die im Hinblick auf die unqualifizierte Tätigkeit allein in Betracht kommende Zustimmungsfreiheit der Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerem Voraufenthalt gemäß § 9 BeschV berufen. Die Zustimmungsfreiheit nach § 9 Abs. 1 BeschV scheitert schon daran, dass es sich bei der der Klägerin zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis nicht um eine Aufenthaltserlaubnis im Sinne dieser Vorschrift handelt. Hierfür genügt nicht der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die kraft Gesetzes zur Ausübung jedweder Beschäftigung berechtigt, sondern nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist eine Aufenthaltserlaubnis „mit einer Arbeitsmarktzulassung“ (z.B. Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit nach § 18ff AufenthG) erforderlich (vgl. BVerwG U.v. 21.8.2018 – 1 C 22/17 – juris Rn. 19ff). Die Klägerin verfügte zuletzt über eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs, die kraft Gesetzes nach § 27 Abs. 5 AufenthG (i.d.F. bis zum 29. Februar 2020) zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt. Sie war damit nicht durch einen behördlichen Zulassungsakt zum Arbeitsmarkt zugelassen, so dass die Klägerin nicht über den für die Zustimmungsfreiheit nach § 9 BeschV erforderlichen Aufenthaltstitel verfügt. Auf das Vorliegen der weiteren besonderen und allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen kommt es insofern schon nicht mehr an.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25b AufenthG scheitert vorliegend schon daran, dass die Klägerin weder im Besitz einer Duldung ist noch in ihrer Person Duldungsgründe gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG vorliegen (vgl. BVerwG U.v. 18.12.2019 – 1 C 34.18 – juris Rn. 24). Inwieweit die anderen Voraussetzungen des § 25b vorliegen bzw. die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG, bedarf an dieser Stelle keiner weiteren Überprüfung.
Auch die getroffene Abschiebungsandrohung unter Fristsetzung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Im Übrigen wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf den Inhalt des streitgegenständlichen Bescheids Bezug genommen und von einer weiteren Begründung abgesehen.
Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.