Aktenzeichen 6 CE 17.2444
GG Art. 33 Abs. 2, Art. 143b Abs. 3
BBG § 22
Leitsatz
1. Die Vergabe eines mit einer Amtszulage bewerteten Statusamts stellt eine Beförderung dar. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine in den aktuellen Beförderungsrichtlinien festgelegte Mindestwartezeit von 2 Jahren seit der letzten Beförderung verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG, da sie erforderlich ist, um die tatsächlichen Grundlagen für eine Beurteilung und Prognose zu schaffen. (Rn. 15 – 18) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die in einer Richtlinie zum Ausdruck kommende und eine gleichmäßige Ermessensausübung gegenüber allen Betroffenen sicherstellende Annahme des Dienstherrn, eine hinreichend sichere Prognose zur Frage der Bewährungseignung sei “typischerweise” erst nach einer mindestens zweijährigen Bewährung möglich, ist nicht zu beanstanden, da sie zulässigerweise nicht nur auf einer Betrachtung der besonders leistungsstarken Beamten, sondern des gesamten Spektrums beruht. (Rn. 20 – 22) (redaktioneller Leitsatz)
4. Grundsätze für eine rechtmäßige Anordnung einer Mindestbewährungszeit sind auch auf bei Postnachfolgeunternehmen beschäftigte Beamte anwendbar. (Rn. 23 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
5. Beamte, die tatsächlich im Vergleich zu ihrem Statusamt höherwertige Aufgaben wahrnehmen, sind nicht gemessen an den Anforderungen ihres Dienstpostens zu beurteilen, sondern gemessen an ihrem Statusamt. Inhaber höherwertiger Dienstposten sind nicht automatisch leistungsstärker als Inhaber niedriger bewerteter Dienstposten. (Rn. 27 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
RO 1 E 17.1195 2017-11-16 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. November 2017 – RO 1 E 17.1195 – wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf 16.941‚60 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Beamter auf Lebenszeit im Amt eines technischen Postoberamtsrats (Besoldungsgruppe A13 vz t) und bei der … AG (T.) beschäftigt. In diese Planstelle war er mit Wirkung zum 1. Oktober 2015 eingewiesen worden. Seit dem 1. Januar 2000 ist der Antragsteller im dienstlichen Interesse gemäß § 4 Abs. 2 PostPersRG für die Tätigkeit eines Senior IT Systemarchitekt bei der T-Systems GmbH (TSI) beurlaubt. Diese Funktion ist außertariflich mit AT3 bewertet.
Der Antragsteller konkurriert mit den Beigeladenen um eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A13 vz+Z im Rahmen der Beförderungsrunde 2017. Gemäß Nr. 3 Buchst. b der aktuellen Beförderungsrichtlinien für die bei der Telekom beschäftigten Beamtinnen und Beamten (Beförderungsrichtlinien) ist eine (erneute) Beförderung ausgeschlossen‚ wenn die letzte Beförderung weniger als zwei Jahre zurückliegt. Da der Antragsteller zuletzt zum 1. Oktober 2015 befördert worden war und damit die vorgesehene Bewährungszeit von zwei Jahren noch nicht erfüllt hatte, wurde er nicht in die Beförderungsliste eingereiht. Dies wurde ihm mit Schreiben vom 3. Juli 2017 mitgeteilt. Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt und gleichzeitig beim Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes beantragt.
Mit dem angegriffenen Beschluss vom 16. November 2017 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt‚ der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller sei zulässigerweise nicht in das Beförderungsverfahren einbezogen worden‚ weil er die geforderte Mindestbewährungszeit von zwei Jahren nicht erfüllt habe. Das Erfordernis einer zweijährigen Bewährungszeit verstoße nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Die Mindestwartezeit diene – zusammen mit der Vorschrift über das regelmäßige Durchlaufen der Ämter – dem sachgerechten Ziel einer kontinuierlichen Entfaltung der Befähigung sowie der Objektivierung der Bewährung und damit dem Leistungsprinzip. Dazu sei grundsätzlich – auch im Interesse der Gleichbehandlung – eine amtsbezogene Mindestbewährungszeit zu absolvieren.
Hiergegen macht der Antragsteller mit seiner Beschwerde geltend: Die vom Verwaltungsgericht dargelegten rechtlichen Grundsätze zur verfassungsgemäßen Einführung einer zweijährigen Mindestverweildauer ließen sich nicht auf die Beamtinnen und Beamten übertragen‚ die im Bereich der Postnachfolgeunternehmen beschäftigt seien. Die typisierende Betrachtungsweise verstoße insoweit gegen den Grundsatz der Bestenauslese aus Art. 33 Abs. 2 GG. Für sie spreche zwar wohl die einheitliche Anwendung der Beurteilungsrichtlinien bzw. der hierin vereinbarten Wartezeit. Allerdings lasse die Richtlinie keinen Platz für Ausnahmen. Eine solche starre Regelung wahre das Leistungsprinzip nicht‚ da herausragende Leistungen von Spitzenkräften nicht hinreichend gewürdigt werden könnten. Der Antragsteller sei mit Wirkung zum 1. Oktober 2015 in eine Planstelle A13 vz t eingewiesen worden. Er sei bei einer 100%igen Tochtergesellschaft der Telekom‚ der TSI‚ mit einer Funktion beauftragt‚ die außertariflich mit AT3 (entsprechend Besoldungsgruppe B3) bewertet sei. Aus Anlass der letzten Regelbeurteilung für den Zeitraum 1. November 2013 bis 31. Oktober 2015 sei der Antragsteller von seiner unmittelbaren Führungskraft durchwegs in allen Einzelkompetenzen mit „sehr gut“ bewertet worden. Im Gesamtergebnis sei der Antragsteller mit „hervorragend“ und dem Ausprägungsgrad „+“ beurteilt worden. Dies und die erhebliche Diskrepanz zwischen dem innegehabten Statusamt und der wahrgenommenen Funktion erlaube die Schlussfolgerung‚ dass der Antragsteller auch in der Lage sei‚ von vornherein die Aufgaben des neuen Statusamtes zu erfüllen. Für ihn und vergleichbare Beamte sei eine über die einjährige Wartezeit des § 22 BBG hinausgehende Verweildauer im Statusamt nicht nur unverhältnismäßig‚ sie bedeute vielmehr auch eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs bzw. des Grundsatzes der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG.
Der Antragsteller beantragt‚
unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 16. November 2017 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen‚ die ihr zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Wertigkeit A13 vz+Z der Beförderungsliste „TSI“ mit anderen Beamtinnen und Beamten sowie Bewerberinnen und Bewerbern zu besetzen bzw. diese zu befördern‚ solange die Antragsgegnerin keine erneute Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen hat.
Die Antragsgegnerin beantragt‚
die Beschwerde zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt‚ dass es nicht zu beanstanden sei‚ den Antragsteller wegen der Nichterfüllung der neu eingeführten zweijährigen Wartezeit seit seiner letzten Beförderung nicht in die Beförderungsauswahl einzubeziehen. Bewährungszeiten seien nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich mit dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar; sie wiesen einen sachlichen Bezug zum Leistungsgrundsatz auf‚ da sie dazu dienten‚ eine hinreichend sichere Grundlage für die fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu ermöglichen. Der Einsatz in Form einer arbeitsvertraglichen Tätigkeit im Rahmen der sog. „Insichbeurlaubung“ sei, auch wenn sie der eines höherwertigen Statusamtes entspreche, nicht geeignet‚ die Eignung im neu erlangten Statusamt zu indizieren.
Die Beigeladenen haben sich nicht geäußert.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.
Die Beschwerdegründe‚ die fristgerecht (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegt worden sind und auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO)‚ rechtfertigen es nicht‚ dem mit der Beschwerde weiter verfolgten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG zu entsprechen.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. BVerwG, B.v. 20.1.2004 – 2 VR 3.03 – juris Rn. 8). Die Telekom durfte ihn aus dem Stellenbesetzungsverfahren um ein nach Besoldungsgruppe A13 vz+Z bewertetes (Beförderungs-)Amt der Beförderungsliste „TSI“ in der Beförderungsrunde 2017 ausschließen, weil er die in den Beförderungsrichtlinien vorgegebene zweijährige Bewährungszeit seit der letzten Beförderung noch nicht erfüllt hat. Weder die Richtlinienbestimmung als solche noch ihre ausnahmslose Anwendung ohne Rücksicht auf den konkreten Bewerber ist rechtlich zu beanstanden, weshalb der Antragsteller nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt sein kann.
1. Die Vergabe des streitigen nach Besoldungsgruppe A13 vz+Z bewerteten Statusamts stellt, wie das Verwaltungsgericht richtig dargelegt hat, eine Beförderung im Sinn des § 22 BBG dar. Denn Ämter der gleichen Besoldungsgruppe mit und ohne Amtszulage stellen statusrechtlich eigenständige Ämter dar. Amtszulageämter bilden Zwischenbesoldungsgruppen mit höherem Endgrundgehalt, die ein höheres Amt implizieren (vgl. BayVGH, B.v. 19.2.2009 – 3 CE 08.3027 – juris Rn. 30). Um das angesichts der mit der Gewährung der Zulage einhergehenden höheren Bewertung eigenständige Amt zu erlangen‚ bedarf es zumindest eines ernennungsähnlichen Verwaltungsakts (vgl. BVerwG‚ B.v. 16.4.2007 – 2 B 25/07 – juris).
2. Der Dienstherr kann im Rahmen seines organisatorischen Ermessens über die Eignung des Bewerberfeldes in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die die allgemeinen Ernennungsbedingungen nicht erfüllen oder die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder die aus sonstigen Eignungsgründen für die Ämtervergabe von vornherein nicht in Betracht kommen, können in einer ersten Auswahl ausgeschlossen werden und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden (BVerwG, B.v. 20.6.2013 – 2 VR 1.13 – juris Rn. 23; BayVGH, B.v. 9.1.2017 – 6 CE 16.2310 – juris Rn. 18 m.w.N.). Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr aber an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit, soweit – wie hier – eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Vergabe eines Beförderungsamts in Rede steht, auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauslese verpflichtet.
a) Es ist weder von der Beschwerde dargelegt noch ersichtlich, dass die in Nr. 3 Buchst. b der aktuellen Beförderungsrichtlinien festgelegte Mindestwartezeit von zwei Jahren seit der letzten Beförderung gegen die allgemeinen Grundsätze verstößt, welche die Zulässigkeit solcher Regelungen als Voraussetzung für eine Beförderung beschränken.
Da Wartezeiten der hier in Rede stehenden Art (sog. „Bewährungszeiten“ oder „Stehzeiten“) nicht an unmittelbar leistungsbezogene Gesichtspunkte anknüpfen‚ darf von ihnen der Zugang zu einer den Grundsätzen der Bestenauswahl unterliegenden Beförderung nur unter besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Wartezeiten stehen danach nur dann mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang‚ wenn sie der sachgerechten Anwendung des Leistungsgrundsatzes dienen und mit ihnen die praktische Bewährung des Bewerbers im bisherigen Statusamt festgestellt werden soll. Dieser Zweck‚ die zuverlässige Beurteilung des Leistungsvermögens und eine fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu ermöglichen‚ setzt dem zeitlichen Umfang solcher „Bewährungszeiten“ Grenzen. Sie dürfen nicht länger bemessen sein‚ als es typischerweise erforderlich ist‚ um die tatsächlichen Grundlagen für eine Beurteilung und Prognose zu schaffen. Danach hängt die Dauer von Wartezeiten entscheidend vom Inhalt der jeweiligen Ämter bzw. von der betroffenen Laufbahn ab‚ wobei der (diesbezüglich) für eine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum in aller Regel die Obergrenze darstellt (vgl. BVerwG‚ U.v. 19.3.2015 – 2 C 12.14 – juris Rn. 17; U.v. 28.10.2004 – 2 C 23.03 – juris Rn. 16; OVG NW‚ B.v. 13.9.2017 – 1 B 910/17 – juris Rn. 19 m.w.N.).
Die in Rede stehende Bewährungszeit überschreitet diese zeitliche Obergrenze nicht. Sie entspricht einem (Regel-)Beurteilungszeitraum, der nach Nr. 3.1 der Beurteilungsrichtlinien (längstens) zwei Jahre umfasst. Die in Nr. 3 Buchst. b der Beförderungsrichtlinien festgelegte Bewährungszeit ist daher grundsätzlich mit dem Leistungsprinzip vereinbar; sie trägt darüber hinaus sogar zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes bei (vgl. VGH BW, B.v. 13.12.1999 – 4 S 2518/97 – juris Rn. 11), da sie mit einer typisierenden Betrachtungsweise davon ausgeht, dass die Wartezeit sicherstellt, dass sich der Beförderungsbewerber in dem niedrigeren Amt über eine gewisse Mindestzeit hinweg bewährt, so dass sie typischerweise eine sichere Beurteilungsgrundlage für den Beförderungsdienstposten gewährleistet.
Dies gilt entgegen der Auffassung des Antragstellers auch für Beamte, die im Bereich der Postnachfolgeunternehmen ihren Dienst leisten. Die strittige Wartezeitregelung verstößt auch nicht dann gegen Art. 33 Abs. 2 GG, wenn sie nicht nur für Beamte gilt, die ihrer Tätigkeit in einem Postnachfolgeunternehmen innerhalb eines aktiven Beamtenverhältnisses nachgehen, sondern auch für solche Beamte, die – wie der Antragsteller – in sich beurlaubt sind und bei der Telekom oder deren Tochterunternehmen unter Umständen bereits langjährig laufbahnübergreifend deutlich höherwertige Funktionen wahrnehmen.
b) Es ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Bewährungszeitregelung ausnahmslos auf alle Beförderungsbewerber angewendet wird und damit den Antragsteller aus dem Bewerberfeld ohne Rücksicht darauf ausschließt, dass er auf dem von ihm konkret wahrgenommenen, deutlich höherwertigen Arbeitsposten eine Spitzenbeurteilung erhalten hat.
Bei der Bewertung von Eignung, Befähigung und Leistung ist dem Dienstherrn ein – wenn auch durch die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG begrenzter – Beurteilungsspielraum eingeräumt. Legt er in diesem Zusammenhang eine allgemein geltende Wartezeit fest, die eine sichere Beurteilungsgrundlage für den Beförderungsdienstposten gewährleisten soll, ist er befugt‚ dabei zu generalisieren und zu typisieren. Von dieser Befugnis ist auch das Bundesverwaltungsgericht ausgegangen. Denn es hat die Bemessung der Dauer einer Bewährungszeit an die Zeitspanne geknüpft‚ die „typischerweise“ benötigt wird‚ um die tatsächlichen Grundlagen für die insoweit erforderliche Beurteilung und Prognose zur Frage der Beförderungseignung zu schaffen (BVerwG‚ U.v. 19.3.2015 – 2 C 12.14 – juris Rn. 17). Ermessensleitende Verwaltungsvorschriften, wie die Beförderungsrichtlinien der Antragsgegnerin, nehmen gerade nicht maßgeblich etwaige besondere Umstände im Einzelfall in den Blick, sondern dürfen – und müssen dies mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG auch – grundsätzlich darauf abstellen, wie sich die Verhältnisse bezüglich einer fundierten Prognose zur Bewährung typischerweise darstellen (OVG NW, B.v. 13.9.2017 – 1 B 910/17 – juris Rn. 27 m.w.N.).
Die in der Richtlinie zum Ausdruck kommende und eine gleichmäßige Ermessensausübung gegenüber allen Betroffenen sicherstellende Annahme der Antragsgegnerin‚ eine hinreichend sichere Prognose zur Frage der Beförderungseignung sei „typischerweise“ erst nach einer mindestens zweijährigen Bewährung möglich‚ ist nicht zu beanstanden‚ da sie zulässigerweise eben nicht nur auf einer Betrachtung der besonders leistungsstarken Beamten‚ sondern des gesamten Spektrums beruht (ebenso OVG NW‚ B.v. 14.12.2017 – 1 B 1510/17 – juris Rn. 16). Selbst wenn durch die ausnahmslose Wartezeit von zwei Jahren seit der letzten Beförderung die rasche „Durchbeförderung“ leistungsstarker Beamter verzögert wird, sieht der Senat daher darin noch keine Überschreitung des dem Dienstherrn bei der Bewertung von Eignung, Befähigung und Leistung eingeräumten Beurteilungsspielraums.
c) Mit seiner Beschwerdebegründung legt der Antragsteller keine Anhaltspunkte dafür dar, warum die Grundsätze für eine rechtmäßige Anordnung einer Mindestbewährungszeit nicht auch auf die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten übertragbar sein sollten. Vielmehr spricht die in Art. 143b Abs. 3 GG vorgesehene Wahrung ihrer Rechtsstellung für eine entsprechende Anwendung.
Zwar verrichten die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten keinen Dienst im beamtenrechtlichen Sinn, weil sie bei Privatunternehmen arbeiten. Jedoch fingiert § 4 Abs. 1 PostPersRG die berufliche Tätigkeit solcher Beamten als Dienst. Sie sind damit den klassischen Beamten dienstrechtlich gleichgestellt, ihr Status bleibt unberührt (Art. 143b Abs. 3 GG). Für sie finden gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 PostPersRG die für die Bundesbeamten allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ihre – besondere – Situation weist bezüglich der Laufbahnentwicklung keine Besonderheiten auf, die sie von Beamten in der klassischen Verwaltung unterscheiden. Auch dort werden Beamten teilweise höherwertige Funktionen übertragen, ohne dass dieser Umstand Einfluss auf das Erfordernis der Erfüllung einer allgemein geltenden Bewährungszeit hätte.
Auch eine Ausnahmeregelung für die im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten Beamten der Telekom ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht erforderlich. Zum einen machen in sich beurlaubte Beamte, die als Arbeitnehmer über längere Zeiträume hinweg erfolgreich laufbahnübergreifend höherwertig eingesetzt werden, nur einen kleinen Teil der insgesamt bei der Festsetzung der Bewährungszeit zu betrachtenden Beamten der Telekom aus. Daher spricht dies nicht gegen die Typisierungsbefugnis.
Ungeachtet dessen handelt es sich bei der „Insichbeurlaubung“ dem Gegenstand nach um einen gesetzlich geregelten Spezialfall des Sonderurlaubs unter Wegfall der Besoldung. Die damit möglich gewordene Beschäftigung im Arbeitnehmerverhältnis führt zu einer größeren Flexibilität beim Personaleinsatz und bei den Beschäftigungsbedingungen, weil die im öffentlichen Dienstrecht hierfür geltenden rechtlichen Voraussetzungen (z.B. im Laufbahn- und Besoldungsrecht) unberücksichtigt bleiben können. Der Status des betroffenen Beamten ändert sich damit aber nicht. Eine solche Beurlaubung steht nach § 4 Abs. 2 Satz 3 PostPersRG, § 6 PostLV einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen; sie kann also auch dann erfolgen, wenn mit der Beförderung keine entsprechend bewertete Tätigkeit übertragen wird, wie dies sonst für Beförderungen Voraussetzung ist. Maßstab für die regelmäßige Laufbahnentwicklung ist das Fortkommen der bei der Telekom im Hauptamt beschäftigten Beamten derselben Laufbahn mit gleicher Eignung. Gewährleistet wird für den Personenkreis der in sich beurlaubten Beamten eine Beförderungsmöglichkeit daher nur in dem Rahmen, wie er sich aus der vergleichbaren Laufbahnentwicklung derjenigen ergibt, die beim gleichen Postnachfolgeunternehmen innerhalb eines aktiven Beamtenverhältnisses Dienst leisten. Den in sich beurlaubten Beamten soll eine vergleichbare Beförderungschance geboten werden wie den nichtbeurlaubten Beamten, obwohl sie bei dem Tochterunternehmen eben gerade nicht auf beamtenrechtlich bewerteten Dienstposten beschäftigt werden; sie sollen aber nicht bevorzugt werden. Der in sich beurlaubte Beamte kann nach alledem (nur) dann befördert werden, wenn er – wäre er nicht beurlaubt worden – im Regelfall befördert worden wäre. Aus diesem Grund müssen auch sie die allgemein geltenden subjektiven Beförderungsvoraussetzungen, wie u.a. das Kriterium der „Beförderungsreife“, erfüllen.
d) Der Antragsteller dringt nach alledem auch nicht mit seinem Vorbringen durch‚ in seinem Fall stehe die umfängliche Eignung für das angestrebte höhere Statusamt wegen seines im Rahmen der „Insichbeurlaubung“ seit Jahren erfolgten Einsatzes auf einem höherwertigen Dienstposten bereits vor Ablauf der Bewährungszeit fest‚ für den er für den Beurteilungszeitraum vom 1. November 2013 bis 31. Oktober 2015 mit dem Gesamtergebnis „hervorragend“ und dem Ausprägungsgrad „+“ beurteilt worden sei. Damit verkennt er zunächst, dass auch diejenigen Beamten‚ die tatsächlich im Vergleich zu ihrem Statusamt höherwertige Aufgaben wahrnehmen‚ nicht gemessen an den Anforderungen des Dienstpostens zu beurteilen sind‚ sondern gemessen an ihrem Statusamt. Daher enthält die dienstliche Beurteilung, auf die sich der Antragsteller bezieht, nicht – wie der Antragsteller meint – die Aussage, er erfülle bereits jetzt die Anforderungen des entsprechend seinem Arbeitsplatz bewerteten Statusamtes.
Darüber hinaus sind die im Kern allgemein auf die Laufbahn bezogenen Anforderungen eines Statusamtes nicht mit den (gegebenenfalls besonderen) Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens identisch‚ mag dieser auch dem angestrebten Statusamt oder einem noch höheren Statusamt entsprechend bewertet sein (vgl. OVG NW‚ B.v. 13.9.2017 – 1 B 91017; B.v. 17.8.2017 – 1 B 1132/16 – juris Rn. 17 ff.). Die Einstufung des Dienstbzw. Arbeitspostens, den der (beurlaubte) Beamte im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung innehat, stellt kein leistungsbezogenes Auswahlkriterium dar. Zwar sind bei der Beurteilung des Leistungsvermögens eines Beamten und seiner voraussichtlichen Bewährung in einem höheren Amt die Anforderungen in den Blick zu nehmen, die sein Dienstposten stellt. Daraus kann jedoch nicht gleichsam automatisch geschlossen werden, dass Inhaber höherwertiger Dienstposten leistungsstärker sind als Inhaber niedriger bewerteter Dienstposten (BVerwG, U.v. 17.8.2005 – 2 C 37.04 – juris Rn. 20).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit‚ etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären‚ weil diese im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt haben und damit selbst kein Kostenrisiko eingegangen sind (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 40‚ 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1‚ Satz 2 bis 4 GKG. Anzusetzen ist danach im Ergebnis ein Viertel der für ein Kalenderjahr in dem angestrebten Amt zu zahlenden Bezüge der Endstufe (vgl. BayVGH‚ B.v. 24.10.2017 – 6 C 17.1429 – juris). Daraus ergibt sich der im Tenor festgesetzte Streitwert (3 x 5.341‚39 Euro zuzüglich der Amtszulage in Höhe von monatlich 305‚81 Euro). Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen entsprechend erhöht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).