Verwaltungsrecht

Zweitantrag wegen erfolglosem Abschluss des Asylverfahrens in Ungarn; Frage des Abschlusses eines Asylverfahrens in Griechenland unerheblich

Aktenzeichen  M 9 S 17.46874

Datum:
17.11.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5
AsylG AsylG § 15 Abs. 1 S. 1, § 25 Abs. 1 S. 1, S. 2, § 26a, § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 36 Abs. 1, § 71a Abs. 1, 2 S. 1, Abs. 4, § 75, § 77 Abs. 2
VwVfG VwVfG § 51 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3
Dublin III-VO Dublin III-VO Art. 23 Abs. 2, § 34 Abs. 3 S. 1

 

Leitsatz

1. Nach § 71a Abs. 1 ASylG müssen die Voraussetzungen eines erfolglosen Asylverfahrens müssen feststehen – bloße Mutmaßungen genügen nicht. Ist dem Bundesamt der aktuelle Stand des Verfahrens in dem anderen Mitgliedstaat nicht bekannt, muss es diesbezüglich zunächst weitere Ermittlungen anstellen, insbesondere im Rahmen der für den Informationsaustausch vorgesehenen sog. Info– Request (vgl. Art. 34 Dublin III –VO). Erforderlich sind danach stets die Informationen zum Verfahrensstand und zum Tenor einer ggfs. getroffenen Entscheidung in dem Mitgliedstaat (vgl. Art. 34 Abs. 2 lit. g Dublin– III –VO). (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für die Prüfung,ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 – 3 VwVfG vorliegen, ist die Mitteilung der in Ungarn vorgetragenen Gründe nicht erforderlich, wenn der Antragsteller selbst auf die ausdrückliche Frage, ob er neue Gründe und Beweismittel habe, die nicht in dem früheren Verfahren geltend gemacht wurden und die ein neues Asylverfahren rechtfertigen sollen, mit „Nein“ geantwortet hat.(Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller ist (alles eigene Angaben, wobei aus den Akten mehrere Alias-Personalien hervorgehen) nigerianischer Staatsangehöriger und geboren am 4. Juni 1991 oder an einem anderen Datum. Er reiste spätestens am 9. Dezember 2014 (vgl. die BüMA auf Bl. 30 der Bundesamtsakten, das Datum auf dem Aufnahmeschein ist unleserlich) in das Bundesgebiet ein und stellte am 20. Januar 2015 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag.
Auf Grund der Angaben des Antragstellers in der sog. Dublin – Erstbefragung (Persönliches Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens – Erstbefragung am 20. Januar 2015, Bl. 20 – 24 der Bundesamtsakten), in der Anhörung gemäß § 25 AsylG (Bl. 56 – 60 bzw. Bl. 74 – 78 der Bundesamtsakten) und in der Dublin-Zweitbefragung (Bl. 79 – 81 der Bundesamtsakten), in denen der Antragsteller jeweils angab, sowohl in Griechenland als auch in Ungarn jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben, wandte sich die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 24. Januar 2017 bzw. vom 27. Februar 2017 im Rahmen von Informationsersuchen nach Art. 34 Dublin III-VO an Ungarn bzw. Griechenland (vgl. auch die zwei Eurodac-Treffer des Antragstellers für Ungarn und Griechenland, Bl. 27f. bzw. Bl. 26 der Bundesamtsakten). Mit Schreiben vom 2. Februar 2017 teilten die ungarischen Behörden in Bezug auf den Antragsteller die Daten von dessen Asylverfahren einschließlich von dessen negativen Ausgang mit (Bl. 73 der Bundesamtsakten). Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 teilten die griechischen Behörden den Verfahrensverlauf des dortigen Asylverfahrens und das Ergebnis mit (Bl. 89 der Bundesamtsakten).
Mit Bescheid vom 4. August 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2) und forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte die Abschiebung nach Nigeria an (Nr. 3). Die Nr. 4 des Bescheids enthält die Befristungsentscheidung hinsichtlich des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, dass es sich beim Asylantrag des Antragstellers um einen Zweitantrag i.S.v. § 71a AsylG handele. Mit Schreiben vom 2. Februar 2017 habe Ungarn dem Bundesamt mitgeteilt, dass das Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz in Ungarn erfolglos abgeschlossen worden sei. Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 habe außerdem Griechenland dem Bundesamt mitgeteilt, dass das Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz in Griechenland erfolglos abgeschlossen worden sei. Im Übrigen wird auf den Bescheid und seine Begründung Bezug genommen.
Der Bescheid wurde als Einschreiben am 9. August 2107 aufgegeben.
Der Antragsteller ließ mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 10. August 2017, eingegangen beim Verwaltungsgericht München per Telefax am selben Tag, Klage erheben (M 9 K 17.46873) und beantragen, den Bescheid vom 4. August 2017 aufzuheben. Außerdem werden Verpflichtungsanträge auf Asylanerkennung usw. gestellt.
Außerdem ließ der Antragsteller im selben Schriftsatz beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen bzw. wiederherzustellen.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 wurden die Rechtsbehelfe begründet. Auf den Schriftsatz wird Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin legte die Behördenakten vor, äußerte sich in der Sache aber nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem und im dazugehörigen Klageverfahren und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtete Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylG kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung (vgl. § 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylG) ist zulässig, insbesondere ist er fristgerecht erhoben.
Der Antrag ist jedoch unbegründet, denn die Hauptsacheklage hat voraussichtlich keinen Erfolg.
Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. August 2017, auf den im Sinne von
§ 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen wird, ist aller Voraussicht nach rechtmäßig.
Nach dem gemäß § 71a Abs. 4 AsylG anwendbaren Prüfungsmaßstab des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, wobei Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, unberücksichtigt bleiben, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig (§ 36 Abs. 4 Satz 2 AsylG). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach– und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166 ff.).
Entsprechend diesem Maßstab wird der Antrag abgelehnt. Die Abschiebungsandrohung ist mit der erforderlichen Gewissheit rechtmäßig, gleiches gilt für die Ausreisefrist, § 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 1 AsylG, die damit einhergehende Ablehnung des Antrags als unzulässig, § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG und die Verneinung von Abschiebungsverboten.
Nach § 71a AsylG ist im Falle eines Zweitantrags ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Antragsgegnerin für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Ein Zweitantrag liegt vor, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat im Sinne von § 26a AsylG und § 71a Abs. 1 AsylG im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt.
Die Antragsgegnerin ist auf Grund des Fristablaufs gemäß Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO für die Prüfung des Antrags zuständig geworden; das wurde von den Behörden der Antragsgegnerin auch erkannt, vgl. Bl. 69 der Bundesamtsakten.
Auch die für die Annahme eines Zweitantrags notwendige Voraussetzung, dass das Asylverfahren im sicheren Drittstaat, um den es sich sowohl bei Ungarn als auch bei Griechenland zweifelsohne handelt (vgl. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG), erfolglos abgeschlossen wurde, ist gegeben.
Ein erfolgloser Abschluss des in einem anderen Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens setzt voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig – d.h. ohne die Möglichkeit einer Wiederaufnahme auf Antrag des Asylbewerbers – eingestellt worden ist (BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4/16 – juris Rn. 30 ff.). Maßgeblich für die entsprechende Beurteilung ist die Rechtslage in dem betreffenden Mitgliedstaat (BVerwG, U.v. 14.12.2016 a.a.O. – juris Rn. 33 ff.). Diese Voraussetzungen müssen feststehen – bloße Mutmaßungen genügen nicht (Bruns in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 71a AsylG Rn. 9). Ist dem Bundesamt der aktuelle Stand des Verfahrens in dem anderen Mitgliedstaat nicht bekannt, muss es diesbezüglich zunächst weitere Ermittlungen anstellen, insbesondere im Rahmen der für den Informationsaustausch vorgesehenen sog. Info– Request (vgl. Art. 34 Dublin III –VO; BayVGH, U.v. 13.10.2016 – 20 B 14.30212 – juris Rn. 39 ff.; U.v. 13.10.2016 – 20 B 15.30008 – juris Rn. 42 ff.). Erforderlich sind danach stets die Informationen zum Verfahrensstand und zum Tenor einer ggfs. getroffenen Entscheidung in dem Mitgliedstaat (vgl. Art. 34 Abs. 2 Buchst. g Dublin– III –VO), ob darüber hinaus – im Hinblick auf eine Beurteilung der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG – zumindest in der Regel die Kenntnis der Entscheidungsgründe der Ablehnung in dem anderen Mitgliedstaat (vgl. Art. 34 Abs. 3 Dublin– III –VO) erforderlich ist, ist umstritten, kann hier aber offen bleiben.
Die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG liegen hier vor. Die Behörde der Antragsgegnerin geht im streitgegenständlichen Bescheid zu Recht davon aus, dass aus dem Schreiben der ungarischen Behörden vom 2. Februar 2017 hervorgeht, dass das Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz in Ungarn erfolglos abgeschlossen ist. Aus diesem Schreiben, auf das Bezug genommen wird (Bl. 73 der Bundesamtsakten), geht eindeutig hervor, dass über den Asylantrag des Antragstellers unanfechtbar entschieden wurde. In dem Schreiben werden nicht nur die gestellten Asylanträge in Bezug genommen („the alien claimed asylum in Hungary on 12.08.2013 and also on 02.10.2014“), sondern auch deren Ablehnung („both of his applications were rejected by the Hungarian asylum authority“). Damit steht fest, dass das Asylverfahren des Antragstellers in Ungarn erfolglos abgeschlossen ist. Weder hat der Antragsteller irgendetwas vorgetragen, was diese Feststellung in Zweifel ziehen könnte, noch ist sonst irgendetwas ersichtlich, warum die Mitteilung der ungarischen Behörden nicht zutreffen sollte. Der Antragsteller hat trotz entsprechender Nachfragen in den diversen Anhörungen nach dem Schicksal seiner Asylanträge, d.h. nach deren Ausgang, nichts Erhellendes mitgeteilt. Insbesondere hat er nicht etwa mitgeteilt, dass er Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel gegen die ablehnende Entscheidung eingelegt hätte; vor diesem Hintergrund ist es auch nicht erforderlich, dass sich die ungarische Auskunft zu etwaigen Gerichtsverfahren verhält, wenn es diese gar nicht gegeben hat. Es ist nicht erforderlich, dass die Auskunft des Mitgliedstaats auf die Info– Request hin Stellung nimmt zu Umständen, die im Verfahren weder von Amts wegen bekannt sind noch vom Antragsteller vorgetragen werden; es braucht keine Auskünfte gleichsam vorsorglich dazu, welche Umstände sämtlich nicht gegeben sind, ohne dass es irgendeinen Anhaltspunkt für sie gibt. Vielmehr wäre es im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 71a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 AsylG und
§ 25 AsylG (vgl. zu den Mitwirkungspflichten insbesondere BayVGH, B.v. 7.8.2017 – 6 ZB 17.30970 – Tz. 6) Sache des Antragstellers gewesen, entsprechend vorzutragen; über Ablauf und Ausgang der von ihm unstreitig beantragten Asylverfahren in zwei Mitgliedstaaten muss naturgemäß er selbst am besten Bescheid wissen.
Dass die von Ungarn eingeholten Informationen – die jedenfalls den gesetzlichen Mindestvorgaben entsprechen (Informationen zum Verfahrensstand und zum Tenor einer ggfs. getroffenen Entscheidung in dem Mitgliedstaat, Art. 34 Abs. 2 Buchst. g Dublin –III VO) –, darüber hinaus nicht auch die Entscheidungsgründe der Ablehnung in dem anderen Mitgliedstaat beinhalten, schadet nicht, weshalb offen bleiben kann, ob diese überhaupt zwingend sind. Denn insofern ist § 34 Abs. 3 Satz 1 Dublin-III Verordnung zu beachten, der in Bezug auf die Mitteilung der Gründe, die dem Antrag des Antragstellers zugrunde liegen und ggf. die Gründe für die bezüglich seines Antrags getroffene Entscheidung, lediglich vorsieht, dass der zuständige Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, diese Informationen mitzuteilen, soweit dies zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlich ist. Erforderlich in diesem Sinne ist es hier aber nicht, weswegen das Bundesamt nicht gehalten war, die ungarischen Behörden zu ersuchen, diese zusätzlichen Informationen zu den geltend gemachten Asylgründen mitzuteilen. Erforderlich ist die Kenntnis von den Gründen namentlich dann, wenn das Bundesamt diese Informationen benötigt, um prüfen zu können, ob die hier mit dem Zweitantrag geltend gemachten Asylgründe die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 – 3 VwVfG erfüllen. Dafür ist aber hier die Mitteilung nicht erforderlich, weil der Antragsteller selbst auf ausdrückliche Frage, ob er neue Gründe und Beweismittel habe, die nicht in dem früheren Verfahren geltend gemacht wurden und die ein neues Asylverfahren rechtfertigen sollen, mit „Nein“ geantwortet hat (Bl. 22 der Bundesamtsakten) und insbesondere in der Anhörung nach § 25 AsylG sogar ausdrücklich angegeben hat: „Die Gründe weswegen ich Nigeria verlassen habe sind immer noch die gleichen Gründe. Es hat sich nichts geändert. Neue Umstände kann ich nicht vortragen“ (Bl. 59 der Bundesamtsakten). Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller seine (geltend gemachten) Asylgründe naturgemäß selbst am besten kennen muss, besteht kein Zweifel daran, dass sich das Bundesamt auf diese Erklärung, die der Antragsteller im Rahmen seiner asylgesetzlichen Mitwirkungspflichten (§ 71a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 25 AsylG, insbesondere § 25 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AsylG) abgeben muss und auch abgegeben hat, verlassen darf und nicht gleichsam zur Bestätigung der eigenen Angaben des Antragstellers noch die im sog. Info-Request-Verfahren lediglich fakultativen Angaben einholen muss.
Da somit gleichzeitig auch feststeht, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 – 3 VwVfG nicht vorliegen, ist ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen, § 71a Abs. 1 Hs. 1 AsylG; auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid, insbesondere Seite 5 unter 1. bis Seite 7 oben, wird Bezug genommen; insbesondere besteht der Vortrag des Antragstellers ausschließlich aus Umständen, die vor der erstmaligen Ausreise aus dem Heimatland stattgefunden haben sollen.
Auch die Entscheidung unter Nr. 2 des angegriffenen Bescheids unterliegt keinen Bedenken; auch insofern wird auf den Bescheid Bezug genommen, insbesondere auf Seite 7 unter 2. bis Seite 12. Entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten des Antragstellers liegen keine Abschiebungsverbote in Bezug auf Nigeria vor.
Vor dem Hintergrund, dass nach der Mitteilung der ungarischen Behörden feststeht, dass das Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz in Ungarn erfolglos abgeschlossen ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob das im Hinblick auf Griechenland ebenfalls gilt, weil der erfolglose Abschluss eines Asylverfahrens in einem Mitgliedstaat genügt; somit kann insbesondere die Entscheidung der von der Bevollmächtigten des Antragstellers thematisierten Frage, welche Anforderungen an eine Verfahrenseinstellung in einem Mitgliedstaat zu stellen sind, damit diese ein Asylverfahren i.S.v. § 71a Abs. 1 AsylG erfolglos abschließt, offen bleiben.
Auch die übrigen Einwände der Bevollmächtigten führen nicht zu einem anderen Ergebnis. Dass dem Antragsteller von dem Abschluss seines Asylverfahrens in Ungarn und insbesondere von der entsprechenden Mitteilung der ungarischen Behörden nichts bekannt sei, schadet nicht. Denn diese Umstände ergeben sich ohne weiteres aus den Bundesamtsakten, von denen die Bevollmächtigte des Antragstellers laut dem Übersendungsschreiben mit dem Bescheid einen Abdruck erhalten hat, vgl. Bl. 145 der Bundesamtsakten, da ein Fall der Unzulässigkeit gem. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG vorliegt. Aus diesem Grund schadet es auch nicht, dass die begehrte Akteneinsicht offenbar bislang nicht wahrgenommen wurde, obwohl das unabhängig von der Übersendung einer Aktenkopie mit dem Bescheid jederzeit möglich gewesen wäre und dafür genug Zeit zur Verfügung gestanden hat. Schließlich trifft es nicht zu, dass die Antragsgegnerin nicht vorgetragen habe, dass ein erfolgloser Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat vorliegt; vielmehr ist das der wesentliche Inhalt des streitgegenständlichen Bescheids, demzufolge gerade gesicherte Erkenntnisse hierzu vorliegen.
Nach alledem wird der Antrag abgelehnt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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