Verwaltungsrecht

Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Nürnberg

Aktenzeichen  4 ZB 17.1801

Datum:
29.5.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 11380
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 139

 

Leitsatz

1 Enthält eine Zweitwohnungsteuersatzung keine Ausnahme für die Gruppe der nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, die aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung (sogenannte Erwerbszweitwohnung) halten, verstößt sie zwar insoweit gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Das führt jedoch nicht zu einer Gesamtnichtigkeit der Satzung. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2 Hat der Satzungsgeber keine Ausnahmeregelung getroffen und damit den Kreis der steuerpflichtigen Personen zu weit gezogen, so finden die allgemeinen Grundsätze über die Teilnichtigkeit von Normen Anwendung. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
3 Nur für den Fall, dass der Abgabeschuldner keinen Einfluss darauf, ob er überhaupt mit einer Betragspflicht zu rechnen hat, in welcher Höhe diese ausfällt und wie lange er mit einer Inanspruchnahme zu rechnen hat, ist es nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (Anschluss an BVerfG BeckRS 2013, 48689). (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
4 Die Frage, ob eine aus Erwerbsgründen angemietete Zweitwohnung der Sphäre des privaten Konsums zugerechnet werden kann, ist bereits höchstrichterlich geklärt. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 11 K 16.519 2017-08-02 Urt VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 17.945,75 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer für zwei Wohnungen im Stadtgebiet der Beklagten.
Der Kläger wohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau mit Hauptwohnsitz in T. Er hat im Stadtgebiet der Beklagten in einem Mehrfamilienhaus im 2. und 3. Obergeschoss zwei Wohnungen angemietet (111 qm und 89 qm), die er nach eigenen Angaben ausschließlich für berufliche Zwecke im Rahmen von Verwaltungs- und Familienratssitzungen der Dr. L. T. Stiftungen sowie für seine Tätigkeit als Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften nutzt. Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 gab der Kläger gegenüber der Beklagten eine Erklärung zur Zweitwohnungsteuer für die beiden Wohnungen ab und gab an, diese seit 1. Januar 2002 (Wohnung im 2. Obergeschoss) bzw. 1. Oktober 2005 (Wohnung im 3. Obergeschoss) als Zweitwohnung zu bewohnen. Unter der im Erklärungsvordruck vorgesehenen Kategorie „Verheiratete Berufspendler“ beantragte der Kläger eine Befreiung von der Zweitwohnungsteuer, weil er die dort genannten Voraussetzungen (verheiratet, nicht dauernd getrennt lebend, gemeinsame Familienwohnung außerhalb des Gebiets der Beklagten) erfülle. Er nutze die Wohnungen ausschließlich beruflich und habe sich in den Jahren 2005 bis 2015 an maximal 29 Tagen dort aufgehalten. Seiner Ansicht nach sei die Zweitwohnungsteuersatzung der Beklagten nichtig, weil sie auch eine aus beruflichen Gründen gehaltene Zweitwohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, der Zweitwohnungsteuer unterwerfe.
Mit Bescheiden vom 4. und 7. März 2016 setzte die Beklagte bezüglich der beiden vom Kläger angemieteten Wohnungen für die Jahre 2006 bis 2016 und Folgejahre eine Zweitwohnungsteuer in Höhe von 7.640,54 bzw. 5.940,00 Euro fest und führte in der Begründung der Bescheide aus, dass die mit der Erklärung zur Zweitwohnungsteuer beantragte Befreiung für verheiratete Berufspendler nicht gewährt werden könne, weil ein überwiegender Aufenthalt in der Zweitwohnung nicht gegeben sei.
Gegen diese Bescheide erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Ansbach Klage, die mit Urteil vom 2. August 2017 abgewiesen wurde. Die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer der Beklagten vom 18. Oktober 2004 sei bei verfassungskonformer Auslegung wirksam. Die Zweitwohnungsteuer sei eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG. Ein steuerbarer Aufwand liege auch dann vor, wenn es sich um eine sogenannte Erwerbswohnung handle und die Kosten der Zweitwohnung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten geltend gemacht werden könnten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stelle zwar die Erhebung der Zweitwohnungsteuer bei nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten eine gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßende Diskriminierung der Ehe dar, wenn durch die melderechtlichen Regelungen für Verheiratete ausgeschlossen sei, die Wohnung am Beschäftigungsort als Hauptwohnsitz zu bestimmen und somit der Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer am Ort der Berufsausübung zu entgehen. Die Tatsache, dass die Satzung der Beklagten keine Ausnahmeregelungen für eine aus beruflichen Gründen gehaltene Zweitwohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten enthalte, führe aber nicht zu deren Nichtigkeit, weil die Satzung im Wege einer geltungserhaltenden Reduktion verfassungskonform ausgelegt werden könne. Für den Fall, dass – wie vorliegend – die Nebenwohnung nicht überwiegend für die Berufsausübung genutzt werde, bestehe aber kein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung von verheirateten und ledigen Berufstätigen, da keine sogenannte melderechtliche Zwangslage bestehe. Eine einschränkende Auslegung der Satzung sei im Falle des Klägers daher nicht veranlasst. Eine Auslegung in diesem Sinne verstoße auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, auch wenn der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Personenkreis aus der Satzungsbestimmung nicht erkennen könne, dass er entgegen dem Wortlaut nicht steuerpflichtig sei. Eine Festsetzungsverjährung stehe der Erhebung der Zweitwohnungsteuer für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht entgegen. Die vierjährige Verjährungsfrist beginne erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem die Berechnung möglich sei. Da die vollständig ausgefüllte Zweitwohnungsteuererklärung bei der Beklagten erst am 14. Januar 2016 eingegangen sei, habe die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2016 zu laufen begonnen. Die am 4. und 7. März 2016 erlassenen Bescheide seien somit innerhalb der noch offenen Frist erlassen worden.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
Die Beklagte und die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses treten dem Antrag entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. August 2017 bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 VwGO).
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung wird weder ein einzelner tragender Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (s. dazu BVerfG, B.v. 21.1.2009 – 1 BvR 2524/06 – JZ 2009, 850/851). Das Verwaltungsgericht ist mit zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger für die im Bereich der Beklagten gelegenen Wohnungen zur Zweitwohnungsteuer herangezogen werden kann.
Der Kläger trägt sinngemäß vor, das Urteil sei fehlerhaft, weil die Satzung der Beklagten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine wirksame Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Zweitwohnungsteuerbescheide darstelle. Sie sei wegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 GG nichtig, weil in der Satzung keine einschränkende Regelung dahingehend enthalten sei, wann für verheiratete Personen der Ansatz einer Zweitwohnungsteuer entfalle (a). Die Satzung könne auch nicht im Wege einer geltungserhaltenden Reduktion bzw. verfassungskonform ausgelegt werden. Enthalte eine Satzung für Ehegatten überhaupt keinen Ausnahmetatbestand von der Zweitwohnungsteuer, scheide eine verfassungskonforme Auslegung aus, weil völlig unklar sei, wie der Satzungsgeber etwaige Ausnahmen bei verfassungsgemäßer Anpassung formuliert hätte. Die vom Verwaltungsgericht geforderte vorwiegende Nutzung der Zweitwohnung stelle eine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung dar, denn das Gericht bestimme die Anforderungen an den Tatbestand einer Ausnahme von der Zweitwohnungsteuerpflicht, ohne dass in der Satzung der geringste Anhaltspunkt dafür enthalten sei. Darüber hinaus missachte das Verwaltungsgericht die im Abgabenrecht zu beachtenden erhöhten Anforderungen für die Auslegung belastender Steuergesetze. Es sei offensichtlich, dass die Satzung einen Befreiungstatbestand nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß nicht nur nicht hinreichend, sondern überhaupt nicht bestimme (b). Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, es komme für den Beginn der Festsetzungsverjährung auf die Abgabe der Erklärung über die Zweitwohnungsteuer an, stehe in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 zur Unzulässigkeit zeitlich unbegrenzter Festsetzbarkeit vorteilsausgleichender Abgaben (Az. 1 BvR 2457/08) und verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip und den Grundsatz der Rechtssicherheit, weil diese Auffassung zu einer zeitlich unbegrenzten Abgabenpflicht führe. Das Verwaltungsgericht hätte daher die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. cc Spiegelstrich 1 KAG entweder im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verfassungskonform auslegen oder die Vorschrift dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG zu Überprüfung vorlegen müssen (c).
Dieser Vortrag ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die Wirksamkeit der Zweitwohnungsteuersatzung der Beklagten bejaht, die Satzung unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verfassungskonform ausgelegt und die Verjährung für die festgesetzten Zeiträume verneint.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine Satzung mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar und insoweit nichtig, wenn eine aus beruflichen Gründen gehaltene Wohnung (sogenannte Erwerbszweitwohnung) eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, der Zweitwohnungsteuer unterworfen wird, sofern er sich in einer sogenannten melderechtlichen Zwangslage befindet (BVerfG, B.v. 11.10.2005 – 1 BvR 1232/00 – BVerfGE 114, 316-338). Enthält eine Zweitwohnungsteuersatzung keine Ausnahme für die genannte Fallgruppe, verstößt sie zwar insoweit gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Das führt jedoch nicht zu einer Gesamtnichtigkeit der Satzung. Denn ausgehend von der allgemeinen Regel des § 139 BGB, die auch bei der Frage der Gesamt- oder Teilnichtigkeit von Satzungen anwendbar ist, kommt es für die Frage, ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zur Nichtigkeit einzelner Vorschriften führt, darauf an, ob die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (BVerwG, B.v. 28.8.2009 – 9 B 40.08 – NVwZ 2009, 255 Rn. 13). Beide Voraussetzungen liegen hier vor (vgl. bereits BayVGH, B.v. 8.6.2007 – 4 ZB 07.899 – juris Rn. 5 m.w.N). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Satzungsgeber bei Teilnichtigkeit in Bezug auf die vorwiegende Nutzung einer Erwerbszweitwohnung bei verheirateten, nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten generell von der Erhebung einer Zweitwohnungsteuer absehen wollte.
b) Die vom Verwaltungsgericht in diesem Sinne vorgenommene einschränkende verfassungskonforme Auslegung der Satzung stellt auch keine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung dar. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar festgestellt, dass in den Fällen, in denen der Satzungsgeber Wohnungen, die von nicht dauernd getrennt lebenden Personen aus beruflichen Gründen gehalten werden, ohne weitere Differenzierung von der Zweitwohnungsteuerpflicht ausgenommen hat, eine wortlauteinschränkende Auslegung, die den Ausnahmetatbestand auf das Vorliegen einer melderechtlichen Zwangslage reduziert, nicht zulässig ist (BVerfG, B.v. 31.10.2016 – 1 BvR 871/13 – juris). Hat der Satzungsgeber jedoch wie hier keine Ausnahmeregelung getroffen und damit den Kreis der steuerpflichtigen Personen zu weit gezogen, so finden die allgemeinen Grundsätze über die Teilnichtigkeit von Normen Anwendung. Das Verwaltungsgericht hat demgemäß nicht – wie vom Kläger behauptet – den gesetzlichen Steuertatbestand in verfassungswidriger Weise ausgeweitet, sondern im Wege der verfassungskonformen Reduktion des Steuertatbestands dem Schutzzweck des Art. 6 Abs. 1 GG durch eine einschränkende Auslegung Rechnung getragen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte alle beruflich genutzten Zweitwohnungen Verheirateter von der Steuerpflicht ausnehmen wollte. Vielmehr ist in dem vom Kläger ausgefüllten Formular der Beklagten über die Erklärung zur Zweitwohnungsteuer unter „Nr. 5 verheiratete Berufspendler“ eine Befreiungsmöglichkeit für den Fall vorgesehen, dass die Wohnung aus hauptberuflichen Gründen genutzt wird und sich der Zweitwohnungsinhaber überwiegend in der Zweitwohnung aufhält.
c) Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass bei Erlass der streitgegenständlichen Bescheide die vierjährige Festsetzungsfrist nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO noch nicht abgelaufen war.
Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. cc Spiegelstrich 1 KAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem eine Berechnung der Abgabe möglich ist. Erst mit der Zweitwohnungsteuererklärung durch den Kläger vom 23. Januar 2016 erhielt die Beklagte Kenntnis von den für die Festsetzung erforderlichen Tatsachen. Entgegen der Auffassung des Klägers hätte das Verwaltungsgericht die Vorschrift des Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. cc KAG nicht im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (Az. 1 BvR 2457/08) verfassungskonform einschränkend auslegen müssen. Diese Entscheidung betraf die Festsetzungsverjährung von Beitragsforderungen bei einer rückwirkend in Kraft getretenen Beitragssatzung und ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Da der Zeitpunkt des Satzungserlasses allein in den Verantwortungsbereich der Gemeinde fällt, hat der Abgabeschuldner keinen Einfluss darauf, ob er überhaupt mit einer Betragspflicht zu rechnen hat, in welcher Höhe diese ausfällt und wie lange er mit einer Inanspruchnahme zu rechnen hat. Nur für diesen Fall hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es Aufgabe des Gesetzgebers ist, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (BVerfG, B.v. 5.3.2013 – 1 BvR 2457/08 – BVerfGE 133, 143 Rn. 46).
Die Sachlage im vorliegenden Fall ist dagegen eine völlig andere. Für die Steuerpflichtigen besteht aufgrund der geltenden Satzung keine Ungewissheit darüber, ob, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe sie steuerlich in Anspruch genommen werden. Die Steuerpflicht ist an das Innehaben einer Zweitwohnung geknüpft und entsteht mit Erfüllen der Tatbestandsvoraussetzungen der (gültigen) Zweitwohnungsteuersatzung. Ob die Festsetzungsfrist gemäß § 170 Abs. 1 AO regulär mit Ablauf des Kalenderjahrs beginnt, in dem die Steuer entstanden ist, hängt nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. cc Spiegelstrich 1 KAG davon ab, ob die Forderung zu diesem Zeitpunkt bereits berechnet werden konnte. Hierauf kann der Steuerpflichtige Einfluss nehmen, indem er seiner satzungsrechtlich begründeten Mitwirkungspflicht nachkommt und der zuständigen Behörde die für die Steuerfestsetzung notwendigen Informationen liefert. Letzteres ist hier nicht geschehen. Entgegen seiner Verpflichtung nach § 8 der ZwStS hat der Kläger nicht unmittelbar nach Anmietung der Wohnungen angezeigt, dass er Inhaber von Zweitwohnungen im Stadtgebiet der Beklagten ist. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte davon auf andere Weise hätte erfahren oder den Sachverhalt ohne Schwierigkeiten selbst hätte feststellen können, so dass die Verjährungsfrist auch ohne Anzeige des Klägers zu laufen begonnen hätte.
2. Der Rechtssache kommt auch nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob eine aus Erwerbsgründen angemietete Zweitwohnung der Sphäre des privaten Konsums zugerechnet werden kann, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung, denn sie ist bereits höchstrichterlich geklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass es ohne Einfluss auf die verfassungsrechtliche Einordnung der Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG ist, wenn das Innehaben der Zweitwohnung durch die Berufsausübung an einem anderen Ort als dem der Hauptwohnung veranlasst worden ist und daher die Kosten der Zweitwohnung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten geltend gemacht werden können (BVerfG, B.v. 11.10.2005 – 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 – BVerfGE 114, 316/334; B.v. 17.2.2010 – 1 BvR 529/09 – NVwZ 2010, 1022 Rn. 33). Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Zulässigkeit einer Kultur- und Tourismusförderabgabe für Übernachtungen (U.v. 11.7.2012 – 9 CN 1.11 – BVerwGE 143, 301) steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Zum einen betraf die Entscheidung einen anderen rechtlichen Sachverhalt und ist daher mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht vergleichbar. Zum anderen hat in dieser Entscheidung auch das Bundesverwaltungsgericht in Abgrenzung der sog. Übernachtungssteuer zur Zweiwohnungsteuer ausgeführt, dass die aus Erwerbsgründen angemietete Wohnung der Sphäre des privaten Konsums zuzurechnen ist, weil der Steuerpflichtige durch die Anmietung einer zusätzlichen Wohnung am Arbeitsort einen steuerbaren Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf betreibe (BVerwG, a.a.O., Rn. 17).
3. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts in ergebnisrelevanter Weise von einer höchstrichterlichen Entscheidung (hier der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur sog. Übernachtungssteuer (U.v. 31.10.2016 – 9 CN 1.11) abweicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 124a Abs. 4 VwGO).
Das Verwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass eine beruflich genutzte Wohnung der Zweitwohnungsteuer unterliegt. Wie der Kläger selbst vorträgt, erging die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Zweitwohnungsteuer. Ihr kann schon aus diesem Grund nicht der Rechtssatz entnommen werden, dass ein Aufwand, der der Einkommenserzielung dient, nicht der Zweitwohnungsteuer unterfällt. Das Bundesverwaltungsgericht weist in der vom Kläger zitierten Entscheidung lediglich darauf hin, dass in den Fällen, in denen eine Zweitwohnung bei Fremdvermietung als Kapitalanlage verwendet wird, einzelne Übernachtungen des Wohnungseigentümers in dieser Zweitwohnung zum Zweck der Erhaltung bzw. der Verwaltung der Wohnung dem Bereich der Einkommenserzielung zugerechnet werden könnten. Um eine solche Fallgestaltung handelt es sich hier gerade nicht.
4. Auch die Darlegungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO verhelfen dem Antrag nicht zum Erfolg. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung nur zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, geltend gemacht wird und auch vorliegt.
Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht wäre verpflichtet gewesen, sowohl die Zweitwohnungsteuersatzung der Beklagten als auch die einschlägige Vorschrift des Kommunalabgabengesetzes zur Festsetzungsverjährung (Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. cc KAG) wegen Verfassungswidrigkeit dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG zur Überprüfung vorzulegen. Zwar kann ein Gericht, das willkürlich, d.h. nicht lediglich infolge eines Rechtsirrtums, eine gebotene Vorlage an ein Verfassungsgericht unterlässt, dadurch das Recht auf rechtliches Gehör verletzen (BVerfG, B. v. 26.2.1954 – 1 BvQ 4/53 – BVerfGE 3, 357/359). Der Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG unterliegen jedoch nur Gesetze im formellen Sinn, so dass eine Vorlagepflicht bezüglich der Zweitwohnungsteuersatzung der Beklagten von vornherein ausscheidet (vgl. BVerfG, B.v. 27.9.2005 – 2 BvL 11/02 – BVerfGE 114, 303 = juris Rn. 34). Erforderlich ist weiterhin, dass eine Vorlage zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit gemäß Art. 100 Abs. 1 GG geboten ist. Das ist aber nur der Fall, wenn ein Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig hält oder die Verfassungswidrigkeit willkürlich verkennt. Daran fehlt es hier jedoch aus den oben genannten Gründen. Damit steht zugleich fest, dass auch der Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) gewahrt ist (vgl. BVerfG, B.v. 7.4.1965 – 2 BvR 227/64 – BVerfGE 18, 441 = juris Rn. 24).
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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