Aktenzeichen 4 CE 18.2578
GG Art. 14 Abs. 4
Leitsatz
Eine vorläufige gerichtliche Anordnung in Form eines Hängebeschlusses muss ergehen, wenn bei einem nicht von vornherein aussichtslosen Eilrechtsschutzbegehren ein rasches Handeln zur Sicherung der Rechte des Antragstellers geboten ist, eine auch nur summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage in der Kürze der Zeit nicht möglich ist und dem Antragsteller durch ein weiteres Zuwarten irreparable Nachteile drohen würden. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
Au 7 E 18.1683 2018-11-26 VGAUGSBURG VG Augsburg
Tenor
Der Antragsgegnerin wird vorläufig bis zur Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Beschwerde der Antragsteller untersagt, einen Satzungsbeschluss zum Erlass des Bebauungsplans „Hopfen a. S. Nr. 14 – Uferstraße Süd“ zu fassen.
Gründe
Die Antragsteller haben mit Schreiben vom 6. Dezember 2018, das dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 12. Dezember 2018 vorgelegt wurde, gegen den ihnen am 28. November 2018 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. November 2018 Beschwerde eingelegt. Zugleich haben sie beantragt, der Antragsgegnerin im Wege einer Zwischenverfügung („Hängebeschluss“) zu untersagen, bis zur Entscheidung über die Beschwerde den Bebauungsplan „Hopfen a. S. Nr. 14 – Uferstraße Süd“ zu erlassen. Zur Begründung dieses Antrags wurde ausgeführt, die Antragsgegnerin habe sich bisher nur verpflichtet, mit dem Erlass des Bebauungsplans bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu warten und nicht bis zum endgültigen Abschluss des Eilverfahrens. Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2018, dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugegangen am 13. Dezember 2018, haben die Antragsteller den Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung wiederholt und ergänzend vorgetragen, laut beigefügter Tagesordnung der Stadtratssitzung vom 18. Dezember 2018 beabsichtige die Antragsgegnerin, den Bebauungsplan in dieser Sitzung als Satzung zu erlassen. Das Landratsamt Ostallgäu habe mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 erklärt, es sehe nach der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht keine Möglichkeit, eine Zusicherung abzugeben, dass die Entscheidung über den vom Beigeladenen gestellten Bauantrag zurückgestellt werde. Mit weiterem Schriftsatz vom 14. Dezember 2014 haben die Antragsteller die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. November 2018 begründet.
Angesichts der sich aus diesem Verfahrensablauf ergebenden erhöhten Eilbedürftigkeit ist eine gerichtliche Zwischenentscheidung geboten, um die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern und damit den Anspruch der Antragsteller auf tatsächlich wirksamen vorläufigen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) zu sichern. Nach allgemeiner Auffassung muss eine solche vorläufige gerichtliche Anordnung ergehen, wenn bei einem nicht von vornherein aussichtslosen Eilrechtsschutzbegehren ein rasches Handeln zur Sicherung der Rechte des Antragstellers geboten ist, eine auch nur summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage in der Kürze der Zeit nicht möglich ist und dem Antragsteller durch ein weiteres Zuwarten irreparable Nachteile drohen würden (vgl. Wollenschläger in Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 123 Rn. 159 m.w.N.). Ein solcher Fall ist hier gegeben, da eine Beschwerdeentscheidung des Senats bis zu der anberaumten Sitzung des Stadtrats der Antragsgegnerin am 18. Dezember 2018 nicht mehr ergehen kann und eine endgültige Beschlussfassung über den Bebauungsplan das streitgegenständliche Bürgerbegehren gegenstandslos machen würde. Die Antragsgegnerin hat durch ihr bisheriges Verhalten, insbesondere die Formulierung des für die genannte Sitzung vorgesehenen Tagesordnungspunkts 3 („… Abwägung und Satzungsbeschluss“) zu erkennen gegeben, dass sie sich durch das laufende Beschwerdeverfahren nicht gehindert sieht, über den Bebauungsplan „Hopfen a.S. Nr. 14 – Uferstraße Süd“ abschließend zu entscheiden. Unter diesen Umständen ist der Erlass einer Zwischenverfügung auch ohne vorherige Anhörung der Gegenseite zulässig und geboten (vgl. HessVGH, B.v. 4.4.2000 – 12 TZ 577/0 – NVwZ 2000, 1318).
Einer Kostenentscheidung und einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen des vorläufigen Charakters dieses Beschlusses nicht.