Zivil- und Zivilprozessrecht

17-fach höhere Hundesteuer für Kampfhund gerechtfertigt

Aktenzeichen  M 10 K 16.2735

Datum:
7.12.2017
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 143285
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
KAG BY Art. 3 Abs. 1
GG Art. 3, Art. 105 Abs. 2a
BGB § 139

 

Leitsatz

1. Die Festsetzung einer erhöhten Hundesteuer für Kampfhunde darf keine „erdrosselnde“ Wirkung haben; dies ist nicht anhand eines absoluten Betrages (hier: 1.000 Euro), sondern anhand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (insbesondere Verhältnisse in der konkreten Gemeinde, Haltungskosten für einen „normalen“ Hund und Vergleich des Steuersatzes für Kampfhunde mit demjenigen für andere Hunde).  (Rn. 23 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Dass die Hundesteuer für einen Kampfhund (hier: Bullterrier) auf den 17-fachen Wert der Steuer für einen normalen Hund festgesetzt ist, lässt sich durch den Lenkungszweck rechtfertigen und entfaltet keine „erdrosselnde“ Wirkung, die letztlich das Halten eines Kampfhundes unmöglich macht. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
3. Selbst wenn die Steuerprivilegierung für – auch freizeitmäßige – Züchter von Kampfhunden rechtswidrig wäre, bliebe der Grundtatbestand der Hundesteuer entsprechend § 139 BGB als wirksam bestehen. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über die Klage wird mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid vom 20. Januar 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Steuererhebung durch die Beklagte ist Art. 3 Abs. 1 KAG i.V.m. der Satzung der Beklagten für die Erhebung der Hundesteuer vom 1. Juli 2005, in der Fassung der dritten Änderungssatzung vom 10. März 2015 (im Folgenden: Hundesteuersatzung). Die Satzung der Beklagten ist formell und materiell rechtmäßig (dazu unter 1.) Die Beklagte hat die Rechtsgrundlage auch im Einzelfall rechtmäßig angewendet (dazu unter 2.).
1. Die Hundesteuersatzung der Beklagten ist sowohl formell (dazu unter a.) als auch materiell (dazu unter b.) rechtmäßig.
a. Die Hundesteuersatzung wurde vom Stadtrat der Beklagten am 28. Juni 2005 beschlossen, vom damaligen ersten Bürgermeister am 1. Juli 2005 ausgefertigt (Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO) und im Amtsblatt Nr. 13 vom 11. Juli 2005 der Beklagten bekannt gemacht (Art. 26 Abs. 2 Satz 1, 2 GO, Verordnung über die amtliche Bekanntmachung gemeindlicher Satzungen und von Rechtsvorschriften der Verwaltungsgemeinschaften – BekV).
Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin rügt, die dritte Änderungssatzung sei nicht bekanntgemacht worden und die Übereinstimmung der beschlossenen mit der veröffentlichen Fassung lasse sich nicht nachvollziehen, ergibt sich aus den mittlerweile von der Beklagten vorgelegten Unterlagen, dass die dritte Änderungssatzung im Amtsblatt Nr. 6 der Beklagten vom 10. März 2015 ordnungsgemäß (Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO) bekanntgemacht wurde.
Das Amtsblatt kann zudem im Internet abgerufen werden (http://www…de/fileadmin/user_upload/pdfs/Amtsblaetter_2015/Amtsblatt_6_2015_Bebbaupl_FreiheitA_B_Hundesteuersatzung.pdf, zuletzt abgerufen am 15. März 2017). Die beschlossene Fassung entspricht der veröffentlichten. Auch sonst sind keine formellen Fehler ersichtlich.
b. Die Hundesteuersatzung der Beklagten beruht auf der Ermächtigungsgrundlage des Art. 105 Abs. 2 a GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 KAG. Die Grenzen der hiernach zulässigen Aufwandsteuer werden durch die Hundesteuersatzung der Beklagten nicht überschritten.
Die Klägerin wendet sich vor allem gegen die Höhe der ihr gegenüber für ihren Kampfhund festgesetzten Hundesteuer im Vergleich zu anderen Hunden. Diese Staffelung ist jedoch rechtmäßig. Insbesondere überschreitet die Beklagte nicht ihre Kompetenz, da dem Hundesteuersatz keine „erdrosselnde Wirkung“ zukommt (dazu unter aa.) Der von der Beklagten gewählte Steuermaßstab widerspricht nicht dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG (dazu unter bb.).
aa. Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine klassische gemeindliche Aufwandsteuer, deren historische Wurzeln auch im Gedanke einer Luxussteuer liegen (vgl. Engelbrecht, in: Schieder/Happ, BayKAG 3. Aufl., Stand: Juli 2015, Art. 3 Rn. 27g). Die Hundesteuer knüpft an die im Halten eines Hundes typischerweise zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungs- und Konsumfähigkeit an. Per definitionem ist der Steuer eigen, dass sie als Zweck die Einnahmeerzielung verfolgt (vgl. § 3 Abs. 1 AO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 b KAG).
Als Nebenzweck verfolgt sie das lenkende Ziel, die mit der Hundehaltung verbundenen Beeinträchtigungen der Allgemeinheit einzudämmen (vgl. Engelbrecht a.a.O. Rn. 27h). Zulässiger Lenkungszweck ist auch die Eindämmung der Haltung bestimmter Hunderassen aufgrund ihres abstrakten Gefährdungspotentials. Daher verfolgt insbesondere die höhere Besteuerung von Kampfhunden zulässigerweise den Lenkungszweck, die als gefährlich vermutete Hundepopulation zu minimieren (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2013 – 4 B 13.144 – juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 26.9.2012 – 4 B 12.1389 – juris).
Der kommunale Satzungsgeber hat bei der Auswahl der als abstrakt gefährlich eingeschätzten Hunde einen beträchtlichen Einschätzungs- und Prognosespielraum und verfügt hinsichtlich Typisierungen und Pauschalierungen über weitgehende Gestaltungsfreiheit (BVerwG, U.v. 19.1.2000 – 11 C 8.99 – juris). Die Beklagte hat in § 5 Abs. 2 Hundesteuersatzung eine dynamische Verweisung auf die Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10.7.1992 gewählt. Dies ist rechtlich zulässig, jedenfalls so lange, wie es keine tatsächlichen Anhaltspunkte gibt, dass die zugrunde liegenden Erkenntnisse offensichtlich überholt sind (BVerwG, B.v. 28.7.2005 – 10 B 34.05 – juris; VGH BW, U.v. 26.3.2009 – 2 S 1619/08 – juris). Die Einordnung des Bullterriers als gefährlichen Hund ist nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, U.v. 26.9.2012 – 4 B 12.1389 – juris Rn. 30 ff. m.w.N.). Neuere Erkenntnisse, dass die Gefährlichkeit von Bullterriern überschätzt wurde, sind von der Klägerin nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Dass es sich nur um mittelgroße Hunde handelt, ist unerheblich, da die Gefährlichkeit nicht allein durch die Größe bestimmt wird.
Auch hinsichtlich der Höhe des erhöhten Steuersatzes für Kampfhunde hat der Satzungsgeber einen relativ großen Spielraum. Dieser Spielraum wird überschritten, wenn die Steuer „erdrosselnde Wirkung“ hat. Zwar ist wie bereits dargestellt der Lenkungszweck neben der Einnahmeerzielung zulässig, jedoch darf er nicht so dominieren, dass der Zweck der Einnahmeerzielung vollkommen zurücktritt. Dies ist dann der Fall, wenn die Steuerregelung nach ihrer Höhe ersichtlich darauf abzielt, dass die Hundehaltung durch eine „erdrosselnde“ Wirkung praktisch unmöglich gemacht wird und die Gemeinde sich somit rechtswidrig die Kompetenz zu einem Verbot anmaßt (Engelbrecht, a.a.O. Rn. 27k; BayVGH, U.v. 25.7.2013 – 4 B 13.144 – juris; BVerwG, U. v. 15.10.2014 – 9 C 8.13 – juris). Denn für ein sicherheitsrechtliches Verbot fehlt der Gemeinde die Regelungskompetenz. Diese steht nach Art. 70 Abs. 1 GG für das Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dem Freistaat Bayern zu. Das Abgrenzungskriterium zwischen einer zulässigen Lenkung und einem unzulässigen Verbot der Hundehaltung ist somit die „erdrosselnde Wirkung“.
Dass der absolute Betrag von 1.000 EUR in der Rechtsprechung bereits für überhöht erachtet wurde (vgl. OVG RhPf, U.v. 14.6.2005 – 6 C 10308/05) hat für den vorliegenden Fall keine präjudizielle Wirkung. Wann eine „erdrosselnde“ Wirkung vorliegt, ist anhand der Umstände des Einzelfalles, insbesondere hinsichtlich der Verhältnisse in der konkreten Gemeinde zu beurteilen. In dem vom OVG Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall, auf den der Bevollmächtigte der Klägerin verweist, lag der Steuersatz für Kampfhunde 33-fach über dem für andere Hunde, so dass nach dieser Erhöhung nur ein einziger Kampfhund in der Gemeinde gemeldet war. Ein vergleichbarer Fall ist vorliegend nicht gegeben.
Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung gibt es verschiedene Vergleiche, die Aufschluss darüber geben können, wann eine Hundesteuer für einen gefährlichen Hund erdrosselnde Wirkung hat; insbesondere sind die Kosten der Haltung eines „normalen“ Hundes sowie die durchschnittliche Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen im Gemeindegebiet heranzuziehen (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2013 – 4 B 13.144 – juris). Auch der Vergleich des Steuersatzes für Kampfhunde gegenüber demjenigen für andere Hunde kann Aufschluss geben (OVG RhPf, U.v. 14.6.2005 – 6 C 10308/05, Rn. 31). In der Gesamtschau dieser Anhaltspunkte stellt sich die Kampfhundesteuer der Beklagten nicht derart erhöht dar, dass sie faktische einem Verbot, Kampfhunde zu halten, gleichkommt.
Im vorliegenden Fall liegt die Höhe der Steuer für einen Kampfhund etwa beim 17-fachen Wert der Steuer für einen anderen Hund. Dieser Wert bewegt sich etwa in der Mitte der bisher in der Rechtsprechung entschiedenen Fälle (für unzulässig erachtet wurde im Ergebnis der 27-fache Satz, vgl. BVerwG, U.v. 15.10.2014 – 9 C 8/13 – juris; ebenfalls im Ergebnis unzulässig der 33-fache Satz, vgl. OVG RhPf, U.v. 14.6.2005 – 6 C 10308/05 – juris; für zulässig erachtet wurde im Ergebnis der 12,5-fache Satz, OVG SH, U.v. 22.6.2016 – 2 LB 34/15 – juris, der 7-fache Satz, VGH B-W, U.v. 26.3.2009 – 2 S 1619/08 – juris; der 5-fache Satz, BayVGH, U.v. 26.9.2012 – 4 B 12.1389 – juris; der 8-fache Satz, vgl. BVerwG, U.v. 19.1.2000 – 11 C 8/99 – juris). Das Gericht geht davon aus, dass die von der Beklagten vorgenommene Erhöhung der Hundesteuer für Kampfhunde gegenüber anderen Hunden durch den Lenkungszweck gerechtfertigt ist und keine „erdrosselnde“ Wirkung entfaltet, die letztlich das Halten eines Kampfhundes unmöglich macht.
Auch bezüglich der Kosten für die Haltung eines Hundes lässt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht schließen, dass 1.000 EUR die Kosten für die Hundehaltung auf eine Art und Weise überschreiten, die die Kampfhundesteuer zu einem faktischen Verbot macht (vgl. zu einer zulässigen Kampfhundesteuer in Höhe von 1.200 EUR OVG SH, U.v. 22.6.2016 – 2 LB 34/15 – juris). Die durchschnittlichen Kosten für die Haltung eines Kampfhundes werden maßgeblich durch die laufenden Unterhaltskosten (insbesondere Futter, Versicherung, Zubehör, Impfkosten, sonstige Tierarztkosten usw.) bestimmt. Daneben sind aber auch einmalig anfallende Kosten wie etwa Anschaffungs- und Bestattungsbzw. Tierkörperbeseitigungskosten sowie besondere Kosten im Zusammenhang mit der Kampfhundeeigenschaft (insbesondere Kosten für den Wesenstest, die Gebühr für das Negativzeugnis sowie ggf. Kosten für sicherheitsrechtliche Auflagen wie Maulkorb oder Zwinger) einzubeziehen (vgl. BVerwG, U.v. 14.10.2015 – 9 C 8/13 – juris, Rn. 30).
Bezüglich der allgemeinen Hundehaltungskosten kann die Studie „Ökonomische Gesamtbetrachtung der Hundehaltung in Deutschland“ von Prof. Dr. O. und Dr. Z. (Göttingen, 2006, online abrufbar, zuletzt abgerufen am 8.3.2017) als Vergleichsmaßstab herangezogen werden (vgl. zur Qualität der Studie BayVGH, U.v. 25.7.2013 – 4 B 13.144 – juris Rn. 25). Sie wird zu Recht in der obergerichtlichen Rechtsprechung weiterhin herangezogen (vgl. etwa OVG SH, U.v. 22.6.2016 – 2 LB 34/15 – juris). Selbst wenn man die von der Studie zu Grunde gelegten Kosten für überhöht hielte (der Klägerbevollmächtigte geht für einen Bullterrier für ca. 750 EUR jährlich aus), kommt es für die Zulässigkeit der Kampfhundesteuer auf einen höheren Betrag an. Denn nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind über die allgemeinen Hundekosten hinaus noch zusätzliche Kosten zu berücksichtigen. Das sind zum einen einmalige Kosten, wie etwa die – gerade bei vielen Kampfhunden als Rassehunden – erheblichen Anschaffungskosten sowie die Bestattungskosten. Zum anderen sind das spezielle Kosten, die für Kampfhunde anfallen, z.B. Kosten für eine Hundeschule, einen Wesenstest oder einen Maulkorb.
Die Rechtsprechung geht von jährlichen Kosten von etwa 900 bis 1000 EUR aus, wobei das Bundesverwaltungsgericht diesen Betrag sogar als zu niedrig angesehen hat (vgl. BVerwG, U.v. 15.10.2015 – 9 C 8/13 – juris, Rn. 30).
Die von der Klägerseite vorgebrachten Überlegungen widerlegen dies nicht.
Anders als die Klägerseite geht das Gericht nicht davon aus, dass ein Bullterrier wesentlich weniger frisst als ein durchschnittlicher Hund. Die Studie nähert sich den durchschnittlichen Werten auf Grund von Daten für die industrielle Fertigung von Hundefutter, nicht – wie der Klägerbevollmächtigte annimmt – auf Grund eines angenommenen Bedarfs. Der Klägerbevollmächtigte trägt zudem selbst vor, ein Bullterrier hätte einen „normalen“ Verbrauch, so dass durchschnittliche Zahlen, in die auch der Verbrauch wesentlich größerer wie auch wesentlich kleinerer Hunde mit einfließt, herangezogen werden kann. Erneut ist zu betonen, dass zusätzlich zu dem jährlichen Kostenaufwand für die Haltung einmalige Kosten hinzuzurechnen sind. Auch die vom Bevollmächtigten der Klägerin vorgebrachte Überlegung, mittlerweile wende sich der Gesetzgeber von der gesonderten Behandlung von Kampfhunden ab und dies sei in der Studie nicht beachtet, verfängt nicht. Denn die Studie betrifft gerade nicht die besonderen Kosten der Kampfhundehaltung, sondern die Haltungskosten für jeden Hund.
Dass im Gemeindegebiet der Beklagte das durchschnittliche Einkommen auffällig niedrig ist, so dass die zusätzliche Belastung von 1.000 EUR letztlich doch zu einem faktischen Verbot führt, ist nicht ersichtlich. Nach der kommunalen Statistik für die Beklagte von 2015 (https://www…de/statistikkommunal/09190141.pdf, zuletzt abgerufen am 8.3.2017) waren 2014 von den 16.174 Einwohnern der Beklagten 9.901 sozialversicherungspflichtig beschäftigt und 295 arbeitslos. 2010 erzielten 8.232 Lohn- und Einkommensteuerpflichtige 330.536.000 EUR Gesamteinkünfte, hiervon 60.796.000 EUR Lohn- und Einkommensteuer (soweit berichtigt gegenüber dem Gerichtsbescheid). Eine besonders schlechte wirtschaftliche Situation lässt sich diesen Zahlen nicht entnehmen. In Oberbayern insgesamt ist das Verhältnis von Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen zu den Einkünften aus Lohn- und Einkommensteuer nicht wesentlich höher (vgl. https://www…de/statistikkommunal/091.pdf).
bb. Es folgt aus dem Charakter der Hundesteuer als Aufwandsteuer, dass eine Hundehaltung allein zu Erwerbszwecken nicht der Besteuerung unterliegt (Engelbrecht a.a.O. Rn. 27j, 14). Die Ermäßigung für die Hundezucht ist daher grundsätzlich anerkannt (Engelbrecht, a.a.O. Rn. 27ja). Soweit der Klägerbevollmächtigte vorträgt, es handele sich um eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, wenn ein Freizeitzüchter von Kampfhunden entgegen dem Lenkungszweck der Satzung privilegiert werde, ist hierzu auszuführen: Gegen Satzungsbestimmungen, die ein „Zwingerprivileg“ oder eine sogenannte „Züchtersteuer“ regeln, werden in Rechtsprechung und Literatur verfassungsrechtliche Bedenken erhoben (s. VGH BW, U.v. 6.3.2012 – 2 S 2738/11 – juris Rn. 55; Hebrank, NVwZ 1999, 268), etwa weil der Begriff des „Hundezüchters“ unklar und kaum zu definieren ist. Unabhängig davon verhilft selbst eine etwaige Unzulässigkeit des Züchterprivilegs der Klage nicht zum Erfolg: Begegnete die Satzung Bedenken hinsichtlich des Privilegs von – auch freizeitmäßigen – Züchtern, bliebe der Grundtatbestand, nämlich die Besteuerung des Aufwandes, der von natürlichen Personen für zu persönlichen Zwecken gehaltene Hunde betrieben wird, entsprechend § 139 BGB als wirksam bestehen (vgl. OVG NRW, U.v. 23.1.1997 – 22 A 2455/96 – juris, 2. Leitsatz). Der Grundtatbestand besteht unabhängig von einem Züchterprivileg. Soweit letzteres eine rechtswidrige Ungleichbehandlung darstellte, wäre § 7 Hundesteuersatzung möglicherweise unwirksam, nicht aber gälte der ermäßigte Tarif für alle anderen Hunde. Eine Gleichheit im Unrecht kann nicht beansprucht werden.
2. Es ist von der Klägerin nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Beklagte die Satzung fehlerhaft angewendet hat. Nach § 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Hundesteuersatzung unterliegt das Halten eines Kampfhundes einer jährlichen Steuer in Höhe von 1.000 EUR. Formelle Fehler des Bescheids vom 20. Januar 2016 oder des Widerspruchsbescheids vom 9. Mai 2016 sind nicht ersichtlich. Der Hund der Klägerin gehört als Bullterrier den gefährlichen Hunden i.S.d. § 5 Abs. 2 Hundesteuersatzung in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10.7.1992 an.
Der Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2016 sowie der Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2016 sind demnach rechtmäßig. Die Klage war daher mit der Kostenfolge der §§ 84 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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