Zivil- und Zivilprozessrecht

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bei unzureichenden Darlegungen zur Erfolgsaussicht in der Hauptsache – Verwerfung unzureichend begründeter Ablehnungsgesuche

Aktenzeichen  2 BvQ 45/15

Datum:
14.12.2015
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Ablehnung einstweilige Anordnung
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2015:qk20151214.2bvq004515
Normen:
§ 19 BVerfGG
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG
§ 32 Abs 1 BVerfGG
Spruchkörper:
2. Senat 2. Kammer

Tenor

1. Die Ablehnungsgesuche gegen die Richter des Bundesverfassungsgerichts Landau, Kessal-Wulf und König werden als unzulässig verworfen, weil sie lediglich Ausführungen enthalten, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. BVerfGE 11, 1 ; BVerfGK 8, 59 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. April 2009 – 1 BvR 887/09 -, juris).
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der – gegebenenfalls noch zu stellende – Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 – 1 BvQ 28/15 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 – 2 BvQ 29/15 -, juris).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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