Zivil- und Zivilprozessrecht

Anerkenntnisurteil im Verwaltungsprozess

Aktenzeichen  M 2 K 17.5516

Datum:
19.2.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 3792
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 2, § 156, § 173 S. 1
ZPO § 307
WVG § 1

 

Leitsatz

Der Erlass eines Anerkenntnisurteils ist auch im Verwaltungsprozess möglich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein Verpflichtungs- oder Leistungsbegehren inmitten steht (hier: Zahlung von Wassergebühren).  (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 9.919,62 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23. November 2017 zu bezahlen.
II. Die Beklagten haben die Kosten des Verfahrens gesamtverbindlich zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.
Die Beklagten haben die Klageforderung ohne Einschränkung anerkannt, sodass gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 307 Satz 1 ZPO ohne Sachprüfung antragsgemäß zu entscheiden war. Der Erlass eines Anerkenntnisurteils ist auch im Verwaltungsprozess möglich. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – ein Verpflichtungs- oder Leistungsbegehren inmitten steht. Die Zulässigkeit eines Anerkenntnisurteils wird von § 87a Abs. 1 Nr. 2, § 156 VwGO vorausgesetzt und folgt zudem aus der auch im Verwaltungsprozess geltenden Dispositionsmaxime. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht dem nicht entgegen (vgl. z.B. VG München, U.v. 9.8.2010 – M 12 K 10.458 – juris).
Eine mündlichen Verhandlung bedurfte es gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 307 Satz 2 ZPO abweichend von § 101 Abs. 1 VwGO nicht.
II.
Ohne dass es mit Blick auf das Anerkenntnis vom 15. Februar 2018 noch darauf ankäme, weist das Gericht – lediglich ergänzend – darauf hin, dass die ursprünglich erhobene Leistungsklage auch erfolgreich gewesen wäre.
1. Die erhobene Leistungsklage wäre zulässig gewesen.
Der Kläger benötigt zur Durchsetzung seines geltend gemachten Zahlungsanspruchs gerichtlichen Rechtsschutz, da er gemäß Art. 27 Abs. 2 VwZVG i.V.m. § 3 DVVwZVG nicht zur Anbringung der Vollstreckungsklausel nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG am den Bescheiden vom 20. Juli 2017 befugt ist.
2. Die Klage wäre auch begründet gewesen. Der Kläger hat den geltend gemachten Anspruch gegenüber den Beklagten auf Zahlung von 9.919,62 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit am 23. November 2017 inne.
Der Kläger erhebt als Verband nach § 1 WVG gemäß § 14 Abs. 1 seiner Wasserbezugsordnung von den Abnehmern als Abgabenschuldner Beiträge und Gebühren. Nach § 2 der Wasserbezugsordnung sind Abnehmer die jeweiligen Eigentümer der Mitgliedsgrundstücke, wobei Miteigentümer als ein Abnehmer gelten. Gleiches folgt aus § 4 Abs. 1 der Satzung des Klägers.
Der Anspruch auf Bezahlung der vorliegend geltend gemachten Grund- und Verbrauchsgebühren für den gesamten Abrechnungszeitraum vom 2. Juli 2014 bis 30. Juni 2017 ergibt sich aus § 14 Abs. 3 lit. b und c der Wasserbezugsordnung. Diese Gebühren wurden in einer Höhe von insgesamt 9.919,62 € mit drei Bescheiden vom 20. Juli 2017, zugestellt am 22. Juli 2017, gegenüber den Beklagten bestandskräftig festgesetzt. Die Beklagten haben diese Gebührenforderung, deren Fälligkeit nach § 14 Abs. 4 der Wasserbezugsordnung einen Monat nach Bekanntgabe der Bescheide – hier also am 23. August 2017 – eingetreten ist, trotz entsprechender Mahnung des Klägers nicht beglichen. Sie wären daher, wie vor dem Anerkenntnis vom 15. Februar 2018 vom Kläger beantragt, gesamtschuldnerisch zur Bezahlung der geltend gemachten Forderung i.H.v. 9.919,62 € zu verurteilen gewesen.
Der Zinsanspruch i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage am 23. November 2017 (vgl. § 90 Abs. 1 VwGO) ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. § 156 VwGO kommt vorliegend nicht zur Anwendung, da die Beklagten den Anspruch nicht sofort, d.h. zumindest innerhalb der ihnen zuletzt gesetzten Frist zur Klageerwiderung bis 25. Januar 2018, anerkannt haben.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

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