Zivil- und Zivilprozessrecht

Anforderungen an Zinsangabe in Widerrufsbelehrung eines Verbraucherdarlehens

Aktenzeichen  17 U 175/19

Datum:
14.3.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 47816
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2

 

Leitsatz

Der nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB a.F. in der Widerrufsbelehrung anzugebende, pro Tag zu zahlende Zinsbetrag eines Verbraucherdarlehens ist mit der Angabe von 0,00 EUR ausreichend. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

22 O 6947/18 2018-11-28 LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28.11.2018, Aktenzeichen 22 O 6947/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 41.800 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Senat nimmt gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts.
Zum Sachvortrag im Berufungsrechtszug verweist der Senat ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und bezüglich der Berufungsanträge auf die Schriftsätze des Klägers vom 11.02.2019 (dort S. 1/2, Bl. 257/258 d.A.) sowie der Beklagten vom 16.01.2019 (dort S. 2, Bl. 256 d.A.).
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28.11.2018, Aktenzeichen 22 O 6947/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
III.
Auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 18.02.2019 (Bl. 269/273 d.A.), den Klägervertretern zugestellt am 22.02.2019, wird Bezug genommen. Die Stellungnahme des Klägers vom 08.03.2019 (Bl. 275/287 d.A.) enthält keine Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.
1. Nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB a.F. ist der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag anzugeben. Dem kommt die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung (Anlage K 1 S. 8) mit der Angabe von 0,00 EUR nach. Der vereinbarte Sollzins bei wirksamem Widerruf beträgt daher 0,00 EUR.
2. Durch die Durchnummerierung der Seiten 1 bis 11 ist klar und prägnant dargestellt, dass es sich um einen einheitlichen Vertrag handelt. Die Tatsache, dass der Kläger diesen einheitlichen Vertrag als Anlagen K 2 und K 1 getrennt zu den Akten gereicht hat, ändert daran nichts.
3. Der Senat hat – wie unter Ziffer 5 des Beschlusses vom 18.02.2019 (Bl. 273 d.A.) bereits ausgeführt – eine umfassende Prüfung vorgenommen: Weitere Gesichtspunkte, die zu einer Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung führen könnten, haben sich dabei nicht ergeben. Bei nicht ausdrücklich gerügten Mängeln – hier angeblich unzureichenden Pflichtangaben – genügt dieser summarische Hinweis (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 39. Aufl., § 522 Rn. 17 und 20).
4. Insgesamt hält der Senat deshalb nach nochmaliger Überprüfung an seiner im Beschluss vom 18.02.2019 dargelegten Auffassung fest.
IV.
Entgegen der Auffassung des Klägers kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zu und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Der Senat sieht sich in Übereinstimmung mit der hier in Bezug genommenen und im Beschluss vom 18.02.2019 genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 708 Nr. 10 analog und 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

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