Zivil- und Zivilprozessrecht

Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrages in der Widerrufsbelehrung eines Verbraucherdarlehensvertrages

Aktenzeichen  17 U 3725/19

Datum:
14.11.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 46889
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2

 

Leitsatz

In einem Verbraucherdarlehensvertrag muss der Verbraucher u.a. über den im Falle eines Widerrufs auf die bereits empfangene Darlehenssumme pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag aufgeklärt werden. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

17 U 3725/19 2019-10-08 Hinweisbeschluss OLGMUENCHEN OLG München

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 05.06.2019, Aktenzeichen 40 O 15092/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Der Senat nimmt gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts.
Zum Sachvortrag im Berufungsrechtszug verweist der Senat ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und bezüglich der Berufungsanträge auf die Schriftsätze des Klägers vom 12.08.2019 (dort S. 1, Bl. 169 d.A.) sowie der Beklagten vom 18.07.2019 (dort S. 2, Bl. 166 d.A.).
II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 05.06.2019, Aktenzeichen 40 O 15092/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
III. Auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 08.10.2019 (Bl. 226/229 d.A.), den Klägervertretern zugestellt am 14.10.2019, wird Bezug genommen. Der Schriftsatz des Klägers vom 11.11.2019 (Bl. 233/235 d.A.) enthält keine Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.
1. Nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB a.F. war der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag anzugeben. Dem ist die Beklagte mit 0,00 EUR nachgekommen.
2. Insgesamt hält der Senat deshalb nach nochmaliger Überprüfung an seiner im Beschluss vom 08.10.2019 dargelegten Auffassung fest.
III. Die Berufung des Klägers hat auch angesichts der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 143/2019 vom 05.11.2019 in Sachen XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19 keinen Erfolg. Da die Beurteilung der Widerrufsbelehrung durch die Rechtsmittelgerichte von Amts wegen zu erfolgen hat (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2017 – XI ZR 72/16, NJW-RR 2017, 1197 Rn. 28), kann von einer vollständigen Überprüfung durch den Bundesgerichtshof in den genannten Verfahren ausgegangen werden. Schon wegen dieser höchstrichterlichen Urteile ist eine Entscheidung des Berufungsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 708 Nr. 10 analog und 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

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