Zivil- und Zivilprozessrecht

Anspruch auf Erstattung der Steuern und Gebühren aus den nicht angetretenen Flügen

Aktenzeichen  2 C 213/19

Datum:
19.11.2019
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 54595
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Erding
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 286, § 288, § 407, § 812 Abs. 1 S. 1, S. 2 Alt. 2, § 648 S. 2, § 398

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.441,53 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 101,28 € seit 26.11.2018, aus einem Betrag von 110,55 € seit 21.11.2018, aus einem Betrag von 165,08 € seit 15.11.2018, aus einem Betrag von 111,59 € seit 04.11.2018, aus einem Betrag von 557,95 € seit 21.11.2018 und aus einem Betrag von 395,08 € seit 30.04.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.450,59 € festgesetzt.

Gründe

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung der Steuern und Gebühren aus den nicht angetretenen Flügen der Zendenten … Höhe von insgesamt 1.441,53 € gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Alt. 2, 648 S. 2, 398 BGB zu.
Die im Flugpreis enthaltenen Steuern, Gebühren und Entgelte einschließlich eines Treibstoffzuschlages sind von der Fluggesellschaft zu erstatten, wenn der Flug vom Passagier nicht angetreten wird, vgl. Führich, Reiserecht, 7. Auflage 2015, § 35 Rn. 46.
Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten bestätigten Buchungen der jeweiligen Reisenden sind für die von dem Zedenten … gebuchten Flüge Steuern und Gebühren in Höhe von 110,55 €, für die von dem Zedenten … gebuchten Flüge in Höhe von 165,08 €, für die von dem Zedenten … gebuchten Flüge in Höhe von 111,59 €, für die von dem Zedenten … gebuchten Flüge in Höhe von 557,95 € und für die von dem Zedenten gebuchten Flüge in Höhe von 395,08 € ausgewiesen. Daran muss sich die Beklagte festhalten lassen. Hinsichtlich der Zedentin wurden von der Klägerin keine Unterlagen vorgelegt, in denen der Flugpreis aufgeschlüsselt ist. Diesbezüglich gibt jedoch die Beklagte an, an die Zedentin 101,28 € erstattet zu haben. An diesem Betrag muss sich die Beklagten ebenfalls festhalten lassen. Für einen erstattungsfähigen Betrag von 108,88 € hat die Klägerin keinen Beweis erbracht. Ebenso wenig dafür, dass von dem Zedenten … 113,05 € an Steuern und Gebühren und nicht nur, wie sich aus der Aufstellung ergibt, 111,59 € geleistet wurden. Insgesamt wurde von den Zedenten nachweisbar 1.441,53 € an Steuern und Gebühren an die Beklagte bezahlt, die grundsätzlich erstattungsfähig sind.
Die Beklagte trägt vor, an die Zendenten jeweils Zahlungen erbracht zu haben. Dieser Erfüllungseinwand konnte jedoch nicht durchgreifen. Zum einen hat die Beklagte nämlich nach dem zulässigen Bestreiten der Klägerin keine entsprechenden Nachweise vorgelegt bzw. kein Beweismittel angeboten. Zum anderen sollen die behaupteten Zahlungen zumindest bei den Zedenten … zu einem Zeitpunkt erfolgt sein, als die Abtretungen der Beklagten bereits angezeigt waren. Die Beklagte konnte somit wegen § 407 BGB nicht mehr mit schuldbefreiender Wirkung an die jeweiligen Passagiere leisten.
Da damit eine grundsätzliche Erstattungsfähigkeit besteht, nachweisbar Steuern und Gebühren in Höhe von insgesamt 1.441,53 € bezahlt wurden und die Beklagte eine Erfüllung nicht nachweisen konnte, war der Klage in dieser Höhe stattzugeben. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.
II. Die Verurteilung zur Zahlung der Zinsen gründet sich auf §§ 286, 288 BGB.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.

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