Zivil- und Zivilprozessrecht

Anspruch eines Krankenhauses auf Aufwandspauschale

Aktenzeichen  S 10 KR 21/16

Datum:
27.3.2017
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB V SGB V § 69 Abs. 1 S. 3, § 275 Abs. 1c S. 3
GKG GKG § 197 Abs. 1 S. 1
SGG SGG § 124 Abs. 2, § 144 Abs. 2 Nr. 2

 

Leitsatz

Eine Begrenzung des Anspruchs des Krankenhauses auf eine Aufwandspauschale für „Auffälligkeitsprüfungen“ ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 300,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. März 2015 zu zahlen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 300,00 Euro festgesetzt.
IV. Die Berufung wird zugelassen.

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