Aktenzeichen 5 O 1729/17 Bau
Leitsatz
Tenor
1. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 19.900,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Klage ist zurückgenommen worden, nachdem der Beklagte einen Tag vor Fertigung der Klageschrift den Klagebetrag beglichen hat. Der Klägerin war nicht zumutbar, den Informationsfluss zu ihrem anwaltlichen Vertreter derart engmaschig zu halten, dass diesem eine Zahlung schon zum nächsten Tag mitteilbar war. Damit sind die Kosten des Verfahrens durch den Beklagten veranlasst, sodass sie ihm billigerweise auch aufzuerlegen sind.