Zivil- und Zivilprozessrecht

Auferlegung der Verfahrenskosten auf den Beklagten

Aktenzeichen  5 O 1729/17 Bau

Datum:
11.1.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 35033
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München II
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3 S. 2

 

Leitsatz

Tenor

1. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 19.900,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Klage ist zurückgenommen worden, nachdem der Beklagte einen Tag vor Fertigung der Klageschrift den Klagebetrag beglichen hat. Der Klägerin war nicht zumutbar, den Informationsfluss zu ihrem anwaltlichen Vertreter derart engmaschig zu halten, dass diesem eine Zahlung schon zum nächsten Tag mitteilbar war. Damit sind die Kosten des Verfahrens durch den Beklagten veranlasst, sodass sie ihm billigerweise auch aufzuerlegen sind.

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