Aktenzeichen W 2 K 18.886
KommZG Art. 22, Art. 44 Abs. 2 S. 2 u. S. 3
SpkG § 4, § 16 Abs. 1 u. Abs. 2
Leitsatz
Verfahrensgang
W 2 K 18.886 2019-07-31 Urt VGWUERZBURG VG Würzburg
Tenor
Die Ziffer III. Satz 2 des Urteils vom 31. Juli 2019 wird wie folgt berichtigt:
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gründe
Die Ziffer III. Satz 2 war – nach Anhörung der Beteiligten – zu berichtigen, weil dort aufgrund eines offensichtlichen Schreibversehens Kläger und Beklagte vertauscht wurden. Das war von Amts wegen zu berichtigen (§ 118 Abs. 1 VwGO).
Dieser Beschluss setzt die Rechtsmittelfrist, die mit Zustellung des Urteils vom 31. Juli 2019 zu laufen begonnen hat, nicht neu in Lauf.