Aktenzeichen 9 U 4969/16 Bau
Leitsatz
Verfahrensgang
9 U 4969/16 Bau 2017-05-02 Hinweisbeschluss OLGMUENCHEN OLG München
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 18.11.2016, Aktenzeichen 4 O 254/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Passau sowie dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 55.976,18 € festgesetzt.
Gründe
Wie bereits im Hinweisbeschluss vom 02.05.2017 angekündigt, übt der Senat sein eingeschränktes Ermessen („soll“) dahingehend aus, dass er die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 18.11.2016 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist.
I.
Die Kläger begehren auf der Grundlage eines zwischen ihnen und der Beklagten zu 1) abgeschlossenen Kauf – und Werkvertrages bezüglich der Neuerrichtung eines Einkaufsmarktes in der V. Straße 4 in W. Ersatzvornahmekosten für den teilweisen Austausch des von der Beklagten zu 2) für die Beklagte zu 1) verlegten Parkplatzpflasters.
Bezüglich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Passau vom 18.11.2016 Bezug genommen. Änderungen oder Ergänzungen haben sich in der Berufungsinstanz nicht ergeben, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Hinsichtlich der Berufungsanträge wird auf den Schriftsatz der Kläger vom 27.02.2017 (Bl. 168/ 169) sowie auf den Schriftsatz der Beklagten zu 1) vom 10.01.2017 (Bl. 154) und den Schriftsatz der Beklagten zu 2) vom 11.01.2017 (Bl. 155/ 156) Bezug genommen.
Im Übrigen wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 18.11.2016, Aktenzeichen 4 O 254/16, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 02.05.2017 (Bl. 180/ 187) Bezug genommen, in dem sich der Senat ausführlich zu den Berufungsrügen geäußert hat. Eine inhaltliche Stellungnahme hierzu ist seitens der Kläger nicht erfolgt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils und dieses Beschlusses erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO (analog).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.