Aktenzeichen M 13 DK 16.2827
VwGO § 161 Abs. 2
Leitsatz
Tenor
I. Das mit Beschluss vom 20. Mai 2015 angeordnete Ruhen des Disziplinarverfahrens M 13 DK 14.4503 wird aufgehoben. Das Disziplinarverfahren wird unter dem neuen Aktenzeichen M 13 DK 16.2827 fortgesetzt.
II. Das fortgesetzte Disziplinarverfahren wird eingestellt.
III. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Kläger hat mit der Disziplinarklage vom 26. September 2014 im Verfahren M 13 DK 14.4503 die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis beantragt. Während des gerichtlichen Verfahrens hat der Beklagte am 19. Mai 2015 mit Wirkung zum 31. Mai 2016 seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantragt. Die Verfahrensbeteiligten haben in der Folge übereinstimmend das Ruhen des Disziplinarverfahrens beantragt, für das gerichtliche Verfahren wurde mit Beschluss vom 20. Mai 2015 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Das Verfahren wurde mit Verfügung vom 20. November 2015 statistisch erledigt.
Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2016 hat der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens (M 13 DK 16.2827) sowie nach dem Wirksamwerden der Entlassung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis die Einstellung des (fortgesetzten) Verfahrens beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren M 13 DK 14.4503 Bezug genommen.
II.
Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens war aufzuheben, das Verfahren war nach dem Antrag des Klägers fortzusetzen.
Mit dem Eintritt der Wirksamkeit der Entlassung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zum 31. Mai 2016 ist die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme nach Art. 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG) i.d.F. d. Bek. vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665; BayRS 2031-1-1-F) ausgeschlossen, da der Beklagte nicht mehr dem Anwendungsbereich des Art. 1 Abs. 1 BayDG unterfällt. Das gerichtliche Disziplinarverfahren konnte deshalb nach Art. 57 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 BayDG durch Beschluss eingestellt werden.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens nach Art. 72 Abs. 4 Satz 2 BayDG zu tragen. Nach der in dieser Vorschrift angeordneten entsprechenden Anwendung der Grundsätze des § 161 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden. Dabei ist der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen.
Vorliegend hätte das Disziplinarverfahren ohne den vorherigen Antrag des Beklagten auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis wegen der ihm in der Disziplinarklage vom 26. September 2014 im Einzelnen vorgeworfenen disziplinarrechtlichen Verstöße, insbesondere aufgrund seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Neuburg a.d. Donau und der disziplinarrechtlichen Vorahndungen, nach Art. 11 BayDG zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geführt. Der Beklagte hätte damit auch in diesem Fall die Kosten des Verfahrens zu tragen gehabt, so dass es sachgerecht ist, ihm auch nach der Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten aufzuerlegen.